Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – wenn eine Polizeimaßnahme zum Strafverfahren führt

29.10.2026

Ein Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte entsteht häufig bei Festnahmen, Identitätskontrollen, Durchsuchungen, Platzverweisen oder anderen Polizeimaßnahmen. Typische Vorwürfe sind Wegdrücken, Festhalten, Losreißen, Sperren des Körpers oder Drohungen gegenüber Polizeibeamten.

Strafrechtlich steht § 113 StGB – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Mittelpunkt. Danach macht sich strafbar, wer einem Vollstreckungsbeamten bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. Im Grundfall drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre.

Für Beschuldigte ist jedoch entscheidend: Nicht jede Weigerung, Diskussion oder körperliche Bewegung gegenüber Polizeibeamten erfüllt automatisch § 113 StGB.

Was gilt als Widerstand?

§ 113 StGB verlangt Widerstand mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.

Bloßes Schimpfen, Diskutieren oder die verbale Weigerung, einer Aufforderung Folge zu leisten, genügt deshalb grundsätzlich nicht allein.

Problematisch können dagegen körperliche Handlungen werden, mit denen eine Vollstreckungsmaßnahme erschwert oder verhindert werden soll.

Typische Vorwürfe betreffen etwa kräftiges Losreißen, aktives Wegdrücken eines Beamten, Festklammern oder körperliches Sperren gegen eine Festnahme.

Entscheidend ist immer der konkrete Bewegungsablauf.

Festnahme und Fesselung

Besonders häufig entstehen Verfahren bei Festnahmen oder dem Anlegen von Handschellen.

Eine beschuldigte Person zieht beispielsweise den Arm weg, dreht sich aus einem Griff heraus oder spannt den Körper an.

Nicht jede reflexartige Bewegung ist automatisch strafbarer Widerstand.

Für § 113 StGB muss geprüft werden, ob tatsächlich eine gezielte Kraftentfaltung vorlag, mit der die Vollstreckungshandlung verhindert oder erschwert werden sollte.

Gerade bei dynamischen Festnahmesituationen muss deshalb der Ablauf möglichst genau rekonstruiert werden.

Widerstand oder tätlicher Angriff?

Von § 113 StGB muss § 114 StGB – tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte unterschieden werden.

Nach § 114 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einen Vollstreckungsbeamten bei einer Diensthandlung tätlich angreift.

Ein tätlicher Angriff setzt eine unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende feindselige Einwirkung voraus.

Ein gezielter Schlag oder Tritt kann deshalb unter § 114 StGB fallen, während sich § 113 StGB stärker auf die Behinderung einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme konzentriert.

In der Praxis werden beide Vorwürfe häufig gemeinsam geprüft.

Körperverletzung zusätzlich möglich

Wird ein Polizeibeamter tatsächlich verletzt, kann neben §§ 113 oder 114 StGB zusätzlich eine Körperverletzung im Raum stehen.

Dabei muss jede Handlung gesondert bewertet werden.

Nicht jede Verletzung während einer Festnahme beweist, dass der Beschuldigte den Beamten gezielt angegriffen hat. Verletzungen können auch in dynamischen Situationen entstehen, ohne dass eine vorsätzliche Körperverletzung sicher nachweisbar ist.

Rechtmäßigkeit der Polizeimaßnahme ist wichtig

Eine Besonderheit des § 113 StGB liegt darin, dass die zugrunde liegende Vollstreckungshandlung rechtmäßig sein muss.

§ 113 Abs. 3 StGB bestimmt ausdrücklich, dass die Tat nach dieser Vorschrift nicht strafbar ist, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig war.

Deshalb muss geprüft werden, welche konkrete Maßnahme vollstreckt wurde und ob deren rechtliche Voraussetzungen vorlagen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass gegen jede als rechtswidrig empfundene Polizeimaßnahme körperlicher Widerstand erlaubt wäre. Auch andere Straftatbestände können unabhängig davon einschlägig sein.

Irrtum über die Rechtmäßigkeit

§ 113 Abs. 4 StGB enthält besondere Regelungen für Fälle, in denen der Beschuldigte irrtümlich davon ausgeht, die Diensthandlung sei rechtswidrig.

Je nachdem, ob dieser Irrtum vermeidbar war und ob dem Betroffenen zugemutet werden konnte, sich mit Rechtsbehelfen gegen die Maßnahme zu wenden, kann dies Auswirkungen auf Strafbarkeit oder Strafmaß haben.

Auch deshalb sollte die konkrete Situation nicht vorschnell allein anhand des Polizeiberichts bewertet werden.

Besonders schwere Fälle

§ 113 Abs. 2 StGB sieht für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Ein Regelbeispiel kann insbesondere vorliegen, wenn eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mitgeführt wird, der Beamte durch Gewalt in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird oder die Tat gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten begangen wird.

Gerade bei solchen Vorwürfen muss genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen des erschwerten Tatbestands tatsächlich erfüllt sind.

Polizeivideos und Bodycams

Bei Widerstandsverfahren spielen Videoaufnahmen zunehmend eine wichtige Rolle.

Bodycams, Aufnahmen aus Polizeifahrzeugen, Überwachungskameras oder Handyvideos können zeigen, wie sich die Situation tatsächlich entwickelt hat.

Dabei ist besonders wichtig, nicht nur einzelne Sekunden zu betrachten.

Ein kurzer Ausschnitt kann beispielsweise eine körperliche Reaktion zeigen, ohne erkennen zu lassen, was unmittelbar zuvor geschah.

Für die Verteidigung ist deshalb regelmäßig der gesamte Ablauf der Maßnahme entscheidend.

Aussagen mehrerer Polizeibeamter

Häufig beruhen Verfahren vor allem auf Aussagen der eingesetzten Beamten.

Dass mehrere Polizeibeamte einen ähnlichen Ablauf schildern, bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Einzelheiten zweifelsfrei feststehen.

Es sollte geprüft werden, wer welche Handlung tatsächlich selbst beobachtet hat, wann die Aussagen gefertigt wurden und ob objektive Beweismittel vorhanden sind.

Gerade in hektischen Situationen können Wahrnehmungen unterschiedlich sein.

Alkohol oder Drogen

Viele Widerstandsverfahren entstehen nachts, bei Veranstaltungen oder im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum.

Eine mögliche Alkoholisierung entschuldigt Widerstand nicht automatisch.

Sie kann aber für die Frage relevant sein, wie die Situation wahrgenommen wurde, welche Bewegungen bewusst gesteuert wurden und ob die Schuldfähigkeit betroffen war.

Die strafrechtliche Bewertung hängt auch hier vom konkreten Einzelfall ab.

Widerstand gegen andere Einsatzkräfte

§ 115 StGB erweitert den Schutz der §§ 113 und 114 auf bestimmte weitere Personen.

Erfasst werden unter anderem Personen, die Vollstreckungsbeamten rechtlich gleichstehen oder zur Unterstützung bei einer Diensthandlung hinzugezogen wurden. Außerdem schützt die Vorschrift bei Unglücksfällen oder Notlagen insbesondere Hilfeleistende von Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, ärztlichem Notdienst und Notaufnahmen gegen Gewalt und tätliche Angriffe.

Der konkrete Tatvorwurf hängt deshalb auch davon ab, gegen wen sich die Handlung richtete.

Keine vorschnelle Aussage bei der Polizei

Beschuldigte möchten häufig sofort erklären:

„Ich wollte mich nur aus dem Griff lösen.“

Eine solche Aussage kann zwar entlastend gemeint sein, bestätigt gleichzeitig aber möglicherweise eine aktive körperliche Gegenbewegung.

Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden.

Erst danach lässt sich beurteilen, welche konkrete Handlung vorgeworfen wird, welche Beamten ausgesagt haben und ob Videoaufnahmen vorhanden sind.

Verteidigungsstrategie bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Nach Akteneinsicht sollte das Verfahren auf wenige Kernfragen konzentriert werden.

Es muss geklärt werden, welche Vollstreckungshandlung vorgenommen wurde, ob diese rechtmäßig war und welche konkrete körperliche Handlung dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

Entscheidend ist außerdem, ob tatsächlich Gewalt oder eine Drohung mit Gewalt vorlag oder lediglich eine passive beziehungsweise reflexartige Reaktion.

Bei Vorwürfen nach § 114 StGB muss zusätzlich geprüft werden, ob wirklich ein tätlicher Angriff auf den Beamten vorlag.

Gerade die Abgrenzung zwischen bloßer Weigerung, körperlicher Gegenwehr und tätlichem Angriff ist häufig der zentrale Verteidigungsansatz.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel

Nicht jedes Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.

Lässt sich eine Gewaltanwendung nicht sicher nachweisen, war die Bewegung lediglich reflexartig oder bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit beziehungsweise am konkreten Ablauf der Vollstreckungshandlung, können Verteidigungsansätze für eine Einstellung bestehen.

Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Widerstand gegen Polizeibeamte

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, tätlichen Angriffs und Körperverletzung.

Bei einem Strafverfahren nach §§ 113 oder 114 StGB prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere Polizeiberichte, Zeugenaussagen, Bodycam- und Videoaufnahmen, die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Maßnahme und den konkreten körperlichen Ablauf.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob tatsächlich strafbarer Widerstand oder ein tätlicher Angriff nachgewiesen werden kann.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte beschuldigt?

Wer eine Vorladung wegen Widerstands gegen Polizeibeamte oder tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.

Nicht jede körperliche Reaktion während einer Festnahme oder Kontrolle erfüllt automatisch § 113 oder § 114 StGB.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Videoaufnahmen und Polizeiberichte ausgewertet und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.