Wenn die Abrechnung plötzlich strafrechtlich wird: Abrechnungsbetrug bei Psychotherapeuten und Psychiatern – und wie man sich richtig verteidigt

20.01.2026

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug trifft Psychotherapeuten, Psychiater und psychotherapeutische Leistungserbringer oft überraschend. Viele Betroffene erleben zunächst nur eine Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigung oder eine Auffälligkeit im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung. Kurz darauf steht jedoch der Verdacht im Raum, es seien Leistungen abgerechnet worden, die so nicht erbracht oder nicht abrechnungsfähig gewesen seien. Dann geht es nicht mehr um „Formalia“, sondern um eine strafrechtliche Bewertung mit potenziell gravierenden Folgen für Zulassung, Approbation, Praxisbetrieb und Reputation.

Gerade weil es in diesem Bereich häufig um Dokumentationsfragen, Abrechnungslogik, Zeitprofile und die Interpretation von Behandlungsabläufen geht, entscheidet die frühe Phase des Verfahrens oft über den Ausgang. Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger tätig. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. In komplexen, zahlen- und aktenlastigen Verfahren verfolgt er einen klaren, ergebnisorientierten Ansatz: Aktenlage und Beweise sauber prüfen, Vorwürfe gezielt eingrenzen und – wo immer es rechtlich möglich ist – eine diskrete Verfahrensbeendigung erreichen.

Was juristisch hinter „Abrechnungsbetrug“ im psychotherapeutischen Bereich steht

Der Begriff „Abrechnungsbetrug“ ist kein eigener Straftatbestand. Strafrechtlich wird er in der Regel als Betrug nach § 263 StGB bewertet. Im Kern lautet der Vorwurf, dass durch die Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder gegenüber Kostenträgern ein Vermögensvorteil erlangt worden sei, der nicht zustehe, weil abrechnungsrelevante Voraussetzungen nicht vorlagen.

Je nach Umfang und Bewertung kann außerdem ein besonders schwerer Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB in Betracht gezogen werden, etwa wenn Ermittler „gewerbsmäßiges“ Vorgehen annehmen. In größeren Konstellationen wird teils auch über § 263 Abs. 5 StGB diskutiert, wenn ein bandenmäßiges Zusammenwirken behauptet wird, was in der Praxis zwar selten, aber im Ermittlungsstil mancher Behörden schnell als Drohkulisse auftaucht.

Zusätzlich kann die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB eine zentrale Rolle spielen. Selbst wenn am Ende eine Strafe moderat ausfällt, kann die Abschöpfung angeblicher „Taterträge“ wirtschaftlich besonders belastend werden, weil hier oft über lange Zeiträume und viele Abrechnungsfälle gerechnet wird.

Wie ein Ermittlungsverfahren bei Psychotherapeuten und Psychiatern typischerweise beginnt

Viele Verfahren starten nicht mit einer Durchsuchung, sondern mit Zahlen. Auffällige Zeitprofile, ungewöhnliche Fallzahlen, bestimmte Ziffernfolgen oder Abweichungen von Vergleichsgruppen können Prüfstellen und Kassenärztliche Vereinigungen veranlassen, Vorgänge weiterzugeben. Aus Sicht der Betroffenen wirkt das häufig wie ein Missverständnis oder wie ein bürokratischer Vorgang. Aus Sicht der Ermittlungsbehörden kann es jedoch schon der Anfangsverdacht sein, der ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren begründet.

Kommt es dann zu Ermittlungen, werden nicht nur einzelne Abrechnungen geprüft, sondern häufig ganze Quartale, Dokumentationen, Terminlisten, Praxissoftware, E-Mail-Verkehr und Kommunikationsverläufe. Nicht selten wird aus einem zunächst engen Vorwurf ein „Systemvorwurf“, weil Ermittlungen dazu neigen, Muster zu suchen und aus einzelnen Auffälligkeiten eine Gesamterzählung zu bauen.

Die typischen Konstellationen, die bei Abrechnungsbetrug im psychotherapeutischen Bereich eine Rolle spielen

Sehr häufig geht es um den Vorwurf, Sitzungen seien abgerechnet worden, obwohl sie nicht stattgefunden hätten oder nicht in der behaupteten Form durchgeführt worden seien. In der Praxis entzündet sich das oft an Dokumentation, Terminführung und an der Frage, ob die Abrechnung exakt zu den Behandlungsabläufen passt. Gerade im therapeutischen Alltag ist Dokumentation manchmal knapp, manchmal nachgetragen, manchmal anders strukturiert als es Prüfer erwarten. Strafrechtlich wird daraus schnell die Frage gemacht, ob sich ein „bewusstes“ Vorgehen belegen lässt.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Konstellationen, in denen Leistungsinhalte oder Voraussetzungen streitig sind. Das betrifft etwa die Abgrenzung bestimmter Leistungsziffern, formale Anforderungen, die Gestaltung von Therapieeinheiten oder den Umgang mit Ausfallhonoraren, Gruppensettings oder Vertretungslösungen. Was abrechnungsrechtlich diskutierbar ist, wird im Ermittlungsverfahren nicht selten vorschnell als Täuschung interpretiert, obwohl in der Praxis oft Auslegung, Routine und Systemlogik eine große Rolle spielen.

Hinzu kommen Fälle, in denen Mitarbeitende oder Dritte organisatorisch beteiligt sind, etwa bei Terminierung, Dokumentenpflege oder Abrechnungsübermittlung. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, wer was wusste, wer was veranlasst hat und ob sich ein Vorsatz überhaupt nachweisen lässt. Gerade diese Zurechnung wird in Ermittlungen häufig zu grob gehandhabt und muss sauber auseinandergezogen werden.

Welche Folgen ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug haben kann

Ein Abrechnungsbetrugsverfahren ist für Psychotherapeuten und Psychiater besonders heikel, weil es nicht nur um Strafe geht, sondern um berufliche Existenz. Strafrechtlich drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen, abhängig von Umfang, Schadensberechnung und Einzelfall. Daneben drohen wirtschaftliche Konsequenzen durch Rückforderungen, Regress, Honorarberichtigungen und eben die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, die in der Praxis häufig die eigentliche „Schmerzgrenze“ darstellt.

Besonders belastend sind außerdem die berufsbezogenen Risiken. Schon der Vorwurf kann Zulassungsfragen, Kooperationsbeziehungen, Praxisteam und Patientenbindung beeinträchtigen. Viele Betroffene erleben zusätzlich, dass die Situation psychisch zermürbt, weil Therapiepraxen ohnehin stark ausgelastet sind und das Verfahren im Hintergrund permanent Druck erzeugt.

Was eine gute Verteidigung in solchen Verfahren ausmacht

In Abrechnungsbetrugsverfahren entscheidet selten ein einzelner Satz, sondern die Struktur der Akte. Eine wirksame Verteidigung beginnt deshalb mit konsequenter Akteneinsicht und einer nüchternen Analyse der Vorwurfskette. Es geht darum, welche Abrechnungsfälle konkret beanstandet werden, wie der behauptete Schaden berechnet wurde, welche Beweismittel existieren und ob aus Indizien tatsächlich ein strafrechtlich tragfähiger Vorsatz abgeleitet werden kann.

Ein zentraler Hebel ist häufig die Schadensfrage. In vielen Verfahren wird pauschal gerechnet, und es wird nicht sauber getrennt zwischen tatsächlich unberechtigten Positionen, abrechnungsfähigen Alternativen oder bloßen Dokumentationsfragen. Eine Verteidigung, die hier methodisch arbeitet, kann den Vorwurf oft deutlich eingrenzen, sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich.

Genauso wichtig ist die Vorsatzprüfung. Betrug nach § 263 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Nicht jede unklare Dokumentation, nicht jede Abweichung, nicht jede Abrechnungsroutine ist automatisch strafbar. Häufig liegt der Schlüssel in der Frage, ob sich ein bewusstes Täuschungsziel wirklich belegen lässt oder ob plausiblere Erklärungen näherliegen, etwa Organisationsabläufe, Systemmissverständnisse, Abrechnungsirrtümer oder eine fehlende individuelle Zurechnung.

Wenn die Aktenlage es hergibt, ist eine Verfahrensbeendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung häufig ein realistisches Ziel. Das kann über eine konsequente Entkräftung der Beweisgrundlagen, über die Begrenzung von Zeiträumen und Fällen oder über eine sachgerechte Verfahrenslösung erfolgen, die den Praxisbetrieb schützt und Eskalation vermeidet.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge für solche Verfahren besonders geeignet ist

Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen ist selten „nur Strafrecht“. Es geht um Zahlen, Zeiträume, Systemlogik und oft um die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer Praxis. Rechtsanwalt Andreas Junge verbindet als Fachanwalt für Strafrecht die strafprozessuale Erfahrung mit einer klaren, taktisch sauberen Verteidigungsführung. Als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht ist er besonders versiert im Umgang mit komplexen Berechnungen, Aktenmassen und wirtschaftlichen Folgerisiken, die in Abrechnungsverfahren regelmäßig den Ton angeben.

Er ist bundesweit tätig und steht für eine Verteidigung, die nicht dramatisiert, sondern ordnet. Ziel ist es, Verfahren früh zu stabilisieren, Vorwürfe präzise zu prüfen und das bestmögliche Ergebnis zu erreichen, ohne dass Praxis und Privatleben unnötig zerrieben werden.

Wie man nach dem ersten Schreiben wieder Kontrolle gewinnt

Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrug gegen Psychotherapeuten oder Psychiater ist ernst, aber es ist kein Automatismus in Richtung Verurteilung. Viele Verfahren leben von Indizien, von Auslegungen und von der Frage, wie belastbar der Nachweis im Einzelfall tatsächlich ist. Wer früh die Kommunikation steuert, keine vorschnellen Einlassungen abgibt und die Akte professionell auswerten lässt, kann die Richtung des Verfahrens häufig entscheidend beeinflussen.