Wenn aus der Pflegeabrechnung ein Millionenrisiko wird: Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Pflegestationen und Pflegeeinrichtungen

31.08.2026

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen eine Pflegestation, einen Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung kann für Betreiber, Geschäftsführer und verantwortliche Pflegekräfte erhebliche strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Häufig beginnen die Ermittlungen mit einer Prüfung durch Kranken- oder Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst, auffälligen Abrechnungsdaten oder Hinweisen ehemaliger Mitarbeiter.

Im Mittelpunkt steht regelmäßig der Verdacht des Betrugs nach § 263 StGB. Danach macht sich strafbar, wer durch Täuschung einen Irrtum hervorruft und dadurch einen Vermögensschaden verursacht, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Im Grundtatbestand drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen kann der Strafrahmen deutlich höher liegen.

Typische Vorwürfe lauten, Pflegeleistungen seien überhaupt nicht erbracht, Leistungsnachweise nachträglich verändert, Pflegezeiten zu hoch angesetzt, nicht ausreichend qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt oder Leistungen abgerechnet worden, obwohl die vertraglichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.

Für die Verteidigung ist entscheidend: Nicht jede fehlerhafte Pflegeabrechnung ist automatisch Betrug. Strafbar wird ein Abrechnungsfehler erst dann, wenn die Voraussetzungen des § 263 StGB einschließlich Vorsatz, Täuschung und Vermögensschaden nachgewiesen werden können.

Warum Pflegeeinrichtungen besonders häufig in den Fokus geraten

Das Abrechnungssystem im Pflegebereich ist kompliziert.

Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen arbeiten auf Grundlage gesetzlicher Regelungen, Versorgungsverträge, Vergütungsvereinbarungen und teilweise sehr detaillierter landes- oder kassenbezogener Anforderungen.

§ 72 SGB XI bestimmt, dass Pflegekassen ambulante und stationäre Pflege grundsätzlich nur durch zugelassene Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag gewähren. In diesem Versorgungsvertrag werden Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Pflegeleistungen festgelegt.

Für ambulante Pflegeleistungen wird die Vergütung nach § 89 SGB XI zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern vereinbart. Die Vergütung kann je nach Leistung nach Zeitaufwand, Leistungsinhalt, Komplexleistungen oder Einzelleistungen bemessen werden.

Schon daraus ergibt sich eine erhebliche Fehleranfälligkeit.

Ein Abrechnungsfehler kann deshalb auf Missverständnissen, Dokumentationsproblemen, Softwarefehlern oder einer falschen Auslegung von Verträgen beruhen. Das allein beweist noch keine vorsätzliche Täuschung.

Abrechnung nicht erbrachter Pflegeleistungen

Der klassische Vorwurf lautet, eine Leistung sei gegenüber der Kranken- oder Pflegekasse abgerechnet worden, obwohl sie tatsächlich nicht stattgefunden habe.

Beispielsweise wird behauptet, ein Pflegebesuch sei dokumentiert worden, obwohl der Mitarbeiter an diesem Tag überhaupt nicht beim Patienten war.

In solchen Fällen versuchen Ermittlungsbehörden häufig, Leistungsnachweise mit Dienstplänen, GPS-Daten, Fahrzeugdaten, Mobilfunkinformationen oder Aussagen von Patienten und Mitarbeitern abzugleichen.

Für die Verteidigung muss jedoch jede einzelne Abrechnung überprüft werden.

Gab es tatsächlich keinen Besuch?

Wurde die Leistung möglicherweise von einem anderen Mitarbeiter erbracht?

Ist lediglich die Dokumentation falsch?

Wurde ein Termin verlegt oder nachgetragen?

Gerade bei großen Pflegeeinrichtungen können organisatorische Abweichungen vorkommen, ohne dass ein systematischer Betrug vorliegt.

Manipulierte Leistungsnachweise

Besonders belastend können Vorwürfe sein, Leistungsnachweise seien nachträglich verändert oder ergänzt worden.

Dann muss untersucht werden, wer tatsächlich Zugriff auf das Dokumentationssystem hatte.

War es die Geschäftsleitung?

Die Pflegedienstleitung?

Ein Mitarbeiter?

Oder wurden Daten automatisiert aus einer Software übernommen?

Eine nachträgliche Änderung beweist nicht automatisch, dass eine vorsätzliche Täuschung gegenüber der Pflegekasse beabsichtigt war.

Entscheidend ist, warum die Änderung vorgenommen wurde und welche Person davon wusste.

Unterschriften von Pflegebedürftigen

In vielen Verfahren spielen Unterschriften auf Leistungsnachweisen eine zentrale Rolle.

Ermittlungsbehörden können beispielsweise behaupten, Unterschriften seien nachgeahmt oder von Mitarbeitern selbst geleistet worden.

Auch hier darf nicht pauschal bewertet werden.

Pflegebedürftige können möglicherweise nicht selbst unterschreiben. Angehörige oder bevollmächtigte Personen können eingebunden sein. Es können Dokumentationsfehler auftreten.

Wenn allerdings bewusst Unterschriften gefälscht wurden, können neben Betrug auch weitere Straftatbestände relevant werden.

Deshalb sollte die Herkunft jeder beanstandeten Unterschrift genau geprüft werden.

Abrechnung mit nicht ausreichend qualifiziertem Pflegepersonal

Ein besonders wichtiger Bereich betrifft Qualifikationsanforderungen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14 – zum Abrechnungsbetrug eines ambulanten Pflegedienstes klargestellt, dass eine Betrugsstrafbarkeit in Betracht kommen kann, wenn gegenüber Kranken- oder Pflegekassen Leistungen abgerechnet werden, obwohl die eingesetzten Mitarbeiter nicht über die vertraglich vorausgesetzte Qualifikation verfügen.

Der BGH hat diese Linie später bestätigt. In einem weiteren Verfahren hielt er eine Betrugsverurteilung für rechtmäßig, weil mit den Rechnungen konkludent erklärt worden war, es sei Personal mit der vertraglich vereinbarten Qualifikation eingesetzt worden. Obwohl Pflegeleistungen tatsächlich erbracht worden waren, nahm der BGH einen Vermögensschaden an, weil aufgrund der fehlenden vertraglichen Voraussetzungen kein Vergütungsanspruch bestand.

Für Pflegeeinrichtungen bedeutet das: Es reicht nicht immer aus, dass der Patient tatsächlich versorgt wurde. Entscheidend kann sein, ob die vertraglich erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt waren.

Pflege wurde tatsächlich erbracht – trotzdem Betrug?

Für Betreiber erscheint dies häufig schwer nachvollziehbar.

Der Patient wurde versorgt. Die Mitarbeiter waren vor Ort. Trotzdem behauptet die Staatsanwaltschaft einen vollständigen Vermögensschaden.

Nach der BGH-Rechtsprechung kann dies in bestimmten Fällen möglich sein, wenn eine vertragliche Qualifikationsvoraussetzung gerade Grundlage des Vergütungsanspruchs war.

Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise bei besonders qualifizierungsbedürftigen Pflegeleistungen angenommen, dass trotz tatsächlich geleisteter Pflege kein entsprechender Zahlungsanspruch bestand, wenn das eingesetzte Personal die zwingend erforderliche Qualifikation nicht besaß.

Diese Rechtsprechung darf allerdings nicht schematisch auf jeden Fall übertragen werden.

Es muss exakt geprüft werden, welche Qualifikation nach welchem Vertrag tatsächlich erforderlich war.

Nicht jede Qualifikationsabweichung bedeutet automatisch Totalverlust des Vergütungsanspruchs

Genau hier liegt ein wichtiger Verteidigungsansatz.

Nicht jede formale Abweichung führt zwingend dazu, dass die erbrachte Leistung vollständig wertlos oder überhaupt nicht vergütungsfähig war.

Entscheidend sind die konkrete gesetzliche und vertragliche Grundlage sowie die Art der Pflegeleistung.

Die Verteidigung sollte deshalb die zugrunde liegenden Versorgungs- und Vergütungsverträge selbst überprüfen.

Welche Personalqualifikation war tatsächlich vorgeschrieben?

Musste gerade die konkrete Leistung durch eine Pflegefachkraft erbracht werden?

Durfte sie delegiert werden?

War lediglich eine verantwortliche Fachkraft organisatorisch erforderlich?

Ohne diese Prüfung lässt sich ein strafrechtlicher Vermögensschaden häufig nicht zuverlässig bestimmen.

Fehlende Pflegedienstleitung als Abrechnungsbetrug

Auch die organisatorische Leitung kann Gegenstand eines Strafverfahrens sein.

In jüngerer BGH-Rechtsprechung ging es etwa um einen Pflegedienst, der Leistungen abrechnete, obwohl die vertraglich geforderte verantwortliche Pflegefachkraft tatsächlich nicht vorhanden war. Der Betreiber hatte Personen gegenüber der zuständigen Stelle als Pflegedienstleitung angegeben, obwohl diese die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllten oder die Funktion tatsächlich nicht wahrnahmen. Die Rechnungsstellung wurde als konkludente Erklärung verstanden, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung vorlagen.

Solche Verfahren zeigen, wie stark organisatorische Voraussetzungen strafrechtliche Bedeutung erhalten können.

Für die Verteidigung muss allerdings wiederum geprüft werden, ob der Verantwortliche wusste, dass die Anforderungen nicht erfüllt waren.

Vorsatz ist eine zentrale Verteidigungsfrage

Betrug nach § 263 StGB ist ein Vorsatzdelikt.

Damit reicht es nicht, dass eine Abrechnung objektiv falsch war.

Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte die für die Abrechnung relevanten Umstände kannte und trotzdem eine Täuschung zumindest billigend in Kauf nahm.

Gerade in größeren Pflegeeinrichtungen kann diese Frage kompliziert sein.

Wer erstellt die Leistungsnachweise?

Wer gibt die Abrechnung frei?

Welche Informationen erhält die Geschäftsführung?

Wer kontrolliert Personalqualifikationen?

Welche Aufgaben wurden der Pflegedienstleitung übertragen?

Diese organisatorischen Fragen können für die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit entscheidend sein.

Geschäftsführer haftet nicht automatisch für jede Abrechnung

Ist eine Pflegestation als GmbH oder andere Gesellschaft organisiert, richten sich Ermittlungen häufig gegen den Geschäftsführer.

Allein die Geschäftsführerstellung begründet jedoch noch keine automatische strafrechtliche Verantwortung für jeden Abrechnungsvorgang.

Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, welchen konkreten Tatbeitrag und welchen Wissensstand der Geschäftsführer hatte.

Bei mehreren Verantwortlichen muss untersucht werden, wie die Zuständigkeiten verteilt waren.

War die Geschäftsführung nur für kaufmännische Fragen zuständig?

Lag die Prüfung der Leistungsnachweise bei der Pflegedienstleitung?

Gab es ein internes Kontrollsystem?

Solche Umstände können für die Verteidigung erhebliche Bedeutung haben.

Pflegedienstleitung als Beschuldigte

Auch Pflegedienstleitungen können in den Fokus geraten.

Sie sind häufig für Personalplanung, Dienstpläne, Qualifikation und Dokumentation verantwortlich.

Das bedeutet jedoch ebenfalls nicht, dass jeder Fehler strafrechtlich zugerechnet werden kann.

Es muss konkret nachgewiesen werden, ob sie an falschen Abrechnungen beteiligt waren oder bewusst unrichtige Angaben weitergegeben haben.

Eine formale Leitungsfunktion ersetzt keinen individuellen Tatnachweis.

Mitarbeiter als Belastungszeugen

Viele Ermittlungsverfahren beginnen durch Aussagen ehemaliger Mitarbeiter.

Ein Beschäftigter behauptet beispielsweise, die Geschäftsleitung habe angeordnet, nicht erbrachte Pflegeleistungen nachzutragen oder Arbeitszeiten zu verändern.

Solche Aussagen können erhebliches Gewicht besitzen.

Sie müssen jedoch sorgfältig überprüft werden.

Gab es einen Konflikt mit der Geschäftsleitung?

Wurde der Mitarbeiter gekündigt?

Hat er eigene Verantwortung für fehlerhafte Dokumentationen?

Sind seine Angaben durch objektive Unterlagen bestätigt?

Auch ein ehemaliger Mitarbeiter ist kein automatisch neutraler Zeuge.

Aussagen von Pflegebedürftigen kritisch einordnen

Pflegebedürftige werden häufig dazu befragt, wann und wie lange Mitarbeiter bei ihnen waren.

Gerade bei langen Ermittlungszeiträumen ist die Erinnerung jedoch naturgemäß schwierig.

Ein Patient soll möglicherweise Monate oder Jahre später angeben, ob eine Pflegekraft an einem bestimmten Dienstag um 8.30 Uhr tatsächlich vor Ort war.

Solche Aussagen sollten nicht isoliert betrachtet werden.

Dienstpläne, Tourenpläne, elektronische Dokumentation und sonstige objektive Daten können wesentlich aussagekräftiger sein.

Pflegezeiten und angeblich zu kurze Besuche

Ein weiterer Vorwurf kann lauten, eine Leistung sei zwar durchgeführt worden, aber nicht in der behaupteten Dauer.

Dann muss zunächst geklärt werden, ob die Vergütung überhaupt minutengenau erfolgte.

§ 89 SGB XI erlaubt unterschiedliche Vergütungsmodelle. Leistungen können beispielsweise nach Zeitaufwand, Leistungsinhalt, Komplexleistung oder Einzelleistung vergütet werden.

Gerade deshalb ist der bloße Vergleich zwischen Besuchsdauer und Abrechnungsbetrag nicht immer ausreichend.

Zunächst muss die konkrete Vergütungsvereinbarung ausgewertet werden.

Mehrere Pflegeleistungen in kurzer Zeit

Ermittlungsbehörden erstellen teilweise umfangreiche Tabellen und versuchen zu zeigen, dass Pflegekräfte bestimmte Touren zeitlich unmöglich vollständig erbracht haben könnten.

Beispielsweise sollen innerhalb von zwei Stunden zehn Patienten versorgt worden sein, obwohl allein die Fahrzeiten erheblich länger gewesen wären.

Solche Plausibilitätsberechnungen können belastend wirken.

Sie sollten aber eigenständig überprüft werden.

Waren Adressen richtig erfasst?

Wohnten mehrere Patienten im selben Gebäude?

Wurden Leistungen gemeinsam erbracht?

Gab es unterschiedliche Mitarbeiter?

Wurde mit den korrekten Zeitstempeln gerechnet?

Schon einzelne falsche Annahmen können eine umfangreiche Hochrechnung erheblich beeinflussen.

GPS- und Fahrzeugdaten

Bei ambulanten Pflegediensten werden zunehmend digitale Daten ausgewertet.

Dazu gehören GPS-Informationen aus Fahrzeugen, Diensthandys oder Pflege-Apps.

Solche Daten können zeigen, ob ein Fahrzeug an einer bestimmten Adresse war.

Aber auch hier sind Fehlinterpretationen möglich.

Mehrere Mitarbeiter können ein Fahrzeug nutzen. Ein Pflegebesuch kann zu Fuß erfolgen. Ein Diensthandy kann im Fahrzeug verbleiben.

Digitale Daten müssen deshalb immer mit den tatsächlichen Arbeitsabläufen abgeglichen werden.

Elektronische Pflegeplanung und Abrechnungssoftware

Moderne Pflegeeinrichtungen verwenden komplexe Software.

Die Staatsanwaltschaft kann vollständige Datenbanken beschlagnahmen und untersuchen.

Dabei können Änderungsprotokolle, Benutzerkonten und Zeitstempel ausgewertet werden.

Für die Verteidigung sind diese Informationen mindestens ebenso wichtig.

Sie können zeigen, wer eine bestimmte Buchung tatsächlich vorgenommen hat.

Gerade bei gemeinsam genutzten Nutzerkonten oder automatischen Datenübertragungen darf eine Eintragung nicht vorschnell einer bestimmten Person zugerechnet werden.

Scheinpatienten und frei erfundene Leistungen

Besonders schwerwiegend sind Vorwürfe, wenn vollständig erfundene Leistungen abgerechnet worden sein sollen.

Denkbar sind Patienten, die überhaupt nicht versorgt wurden, oder Leistungen an Tagen, an denen nachweislich kein Besuch stattgefunden hat.

Der Bundesgerichtshof behandelt die Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen grundsätzlich als klassischen Betrugsfall, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Auch in anderen Bereichen der Gesundheitsabrechnung hat der BGH zuletzt erneut hervorgehoben, dass Zahlungen auf Leistungen, für die kein Vergütungsanspruch bestand, einen Vermögensschaden begründen können.

In einem solchen Verfahren muss trotzdem jede einzelne Abrechnung belastbar zugeordnet werden.

Abrechnungsdienstleister entlastet nicht automatisch

Viele Pflegeeinrichtungen nutzen externe Abrechnungsunternehmen.

Das ändert nichts daran, dass fehlerhafte Angaben strafrechtliche Bedeutung haben können.

Der BGH hatte bereits einen Fall zu beurteilen, in dem Pflegeleistungen über einen Abrechnungsdienstleister gegenüber Krankenkassen geltend gemacht wurden. Die Rechnungen und Leistungsnachweise wurden als Grundlage der Täuschung betrachtet.

Für die Verteidigung ist jedoch wichtig, welche Daten der Pflegedienst tatsächlich an den Dienstleister übermittelt hat und ob dieser selbst Veränderungen vorgenommen hat.

Urkundenfälschung als zusätzlicher Vorwurf

Werden Leistungsnachweise oder Unterschriften bewusst manipuliert, kann neben Betrug auch Urkundenfälschung nach § 267 StGB geprüft werden.

Das kann beispielsweise relevant sein, wenn Unterschriften von Pflegebedürftigen nachgemacht oder echte Dokumente nachträglich verändert werden.

Damit kann sich das Ermittlungsverfahren erheblich ausweiten.

Auch hier muss jedoch die konkrete Urheberschaft nachgewiesen werden.

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Pflegebetrugsverfahren können zusätzlich arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Vorwürfe enthalten.

Werden Mitarbeiter beispielsweise als selbstständig geführt, obwohl tatsächlich abhängige Beschäftigungsverhältnisse bestanden, kann zusätzlich § 266a StGB eine Rolle spielen.

Der BGH hatte bereits Verfahren zu beurteilen, in denen Abrechnungsbetrug im Pflegebereich mit dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen zusammentraf.

Dadurch kann aus einer zunächst auf Pflegeabrechnungen beschränkten Prüfung schnell ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren entstehen.

Scheinselbstständige Pflegekräfte

Auch der Einsatz vermeintlich selbstständiger Pflegekräfte kann problematisch werden.

Entscheidend ist nicht allein, ob Rechnungen gestellt oder Gewerbeanmeldungen vorgelegt wurden.

Es muss geprüft werden, ob die Pflegekraft tatsächlich selbstständig tätig war oder in die Organisation der Pflegestation eingegliedert war.

Für das Strafverfahren ist allerdings eine wichtige Unterscheidung erforderlich:

Eine spätere sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Arbeitnehmer bedeutet nicht automatisch, dass Betreiber vorsätzlich Beiträge vorenthalten haben.

Die Vorsatzfrage muss gesondert geprüft werden.

Durchsuchung einer Pflegestation

Viele Betreiber erfahren erstmals durch eine Durchsuchung von dem Strafverfahren.

Polizei und Staatsanwaltschaft können umfangreiche Unterlagen sicherstellen.

Typischerweise betroffen sind Patientenakten, Dienstpläne, Leistungsnachweise, Personalunterlagen, Computer, Server, Smartphones und Buchhaltungsdaten.

In dieser Situation sollten keine spontanen Erklärungen abgegeben werden.

Sätze wie „Das haben wir immer so abgerechnet“ können später vollkommen anders bewertet werden, als der Betroffene sie gemeint hat.

Zunächst sollte der Durchsuchungsbeschluss geprüft und Akteneinsicht beantragt werden.

Keine nachträglichen Änderungen an Pflegeunterlagen

Nach Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens sollten Dokumentationen keinesfalls nachträglich verändert oder „korrigiert“ werden.

Das kann zusätzliche Verdachtsmomente schaffen.

Gleichzeitig sollten vorhandene Originaldaten gesichert werden.

Gerade automatische Backups oder alte Datenstände können später zeigen, wann eine bestimmte Eintragung tatsächlich entstanden ist.

Hohe Schadensberechnungen genau überprüfen

In Pflegebetrugsverfahren werden teilweise sehr hohe Schadenssummen angenommen.

Ermittlungsbehörden können beispielsweise argumentieren, dass sämtliche Zahlungen in einem bestimmten Zeitraum rechtsgrundlos erfolgt seien, weil eine organisatorische oder personelle Voraussetzung nicht erfüllt war.

Gerade vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung zur fehlenden Qualifikation kann eine solche Berechnung in bestimmten Fällen rechtlich möglich sein.

Sie ist aber keineswegs automatisch richtig.

Die Verteidigung muss prüfen, welche einzelne Voraussetzung tatsächlich abrechnungsrelevant war und für welche Zeiträume sie fehlte.

Nicht jede Vertragsverletzung ist Betrug

Das ist einer der wichtigsten Verteidigungsgrundsätze.

Pflegeeinrichtungen unterliegen zahlreichen vertraglichen Vorgaben.

Eine Vertragsverletzung kann Rückforderungsansprüche oder andere Konsequenzen auslösen.

Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs benötigt die Staatsanwaltschaft jedoch zusätzlich eine vorsätzliche Täuschung, einen Irrtum und einen Vermögensschaden.

Nicht jede fehlerhafte Organisation oder Vertragsverletzung erfüllt diese Voraussetzungen.

Gerade zwischen Abrechnungsfehler, Vertragsverstoß und strafbarem Abrechnungsbetrug muss sorgfältig unterschieden werden.

Besonders schwerer Fall des Betrugs

Bei hohen Beträgen oder wiederholten Abrechnungen kann die Staatsanwaltschaft einen besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB prüfen.

Das Gesetz nennt unter anderem gewerbsmäßiges Handeln und einen Vermögensverlust großen Ausmaßes als Regelbeispiele. Dann beträgt der Strafrahmen grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Gerade bei langjährigen Abrechnungsverfahren können deshalb erhebliche Strafandrohungen im Raum stehen.

Umso wichtiger ist es, Schadenshöhe und Anzahl der tatsächlich nachweisbaren Taten genau zu überprüfen.

Mehrere hundert Abrechnungen sind nicht automatisch mehrere hundert Taten

In umfangreichen Ermittlungsakten werden teilweise hunderte oder tausende Abrechnungsvorgänge aufgelistet.

Die strafrechtliche Bewertung der Tatanzahl ist jedoch eine eigene Frage.

Es muss geprüft werden, wie die Abrechnungen technisch und organisatorisch eingereicht wurden.

Erfolgten monatliche Sammelabrechnungen?

Werden einzelne Leistungen automatisch zusammengeführt?

Wer löste den Abrechnungsvorgang aus?

Diese konkurrenzrechtlichen Fragen können erhebliche Auswirkungen auf den Tatvorwurf und die Strafzumessung haben.

Einziehung und Kontopfändung

Abrechnungsbetrugsverfahren können auch erhebliche vermögensrechtliche Folgen haben.

Die Staatsanwaltschaft kann versuchen, vermeintliche Taterträge zu sichern.

Dann können Vermögensarrest, Kontopfändung oder andere Sicherungsmaßnahmen hinzukommen.

Bei einem Pflegeunternehmen kann dies den laufenden Geschäftsbetrieb unmittelbar gefährden.

Gerade deshalb sollte zusätzlich geprüft werden, ob der behauptete Schaden und damit der Sicherungsbetrag überhaupt richtig berechnet wurden.

Vergütungsrückforderungen der Pflegekassen

Parallel zum Strafverfahren können Pflege- oder Krankenkassen erhebliche Beträge zurückfordern.

Das kann wirtschaftlich ebenso belastend sein wie das Strafverfahren selbst.

Die strafrechtliche Verteidigung sollte deshalb die zugrunde liegende Vergütungsfrage nicht ausblenden.

Besteht möglicherweise doch ein teilweiser Vergütungsanspruch, kann dies sowohl für Rückforderung als auch strafrechtliche Schadensberechnung relevant sein.

Entzug des Versorgungsvertrags als zusätzliches Risiko

Für eine Pflegeeinrichtung kann nicht nur die strafrechtliche Sanktion existenzbedrohend sein.

Auch der Versorgungsvertrag kann gefährdet sein.

§ 72 SGB XI zeigt, dass die Zulassung zur Versorgung gesetzlich Versicherter unmittelbar an den Versorgungsvertrag geknüpft ist.

Deshalb muss die Verteidigung mögliche sozial- und vertragsrechtliche Folgen von Anfang an berücksichtigen.

Keine spontane Aussage bei Polizei oder Staatsanwaltschaft

Gerade Unternehmer und Pflegedienstleitungen wollen häufig sofort erklären, dass die Patienten tatsächlich versorgt wurden.

Das kann jedoch nicht ausreichend sein und unter Umständen sogar belastende Informationen enthalten.

Die BGH-Rechtsprechung zeigt gerade, dass tatsächlich erbrachte Pflegeleistungen bei fehlenden zwingenden Abrechnungsvoraussetzungen nicht automatisch einen Betrugsvorwurf ausschließen.

Deshalb sollte zunächst bekannt sein, welche konkrete Abrechnungsvoraussetzung die Staatsanwaltschaft als verletzt ansieht.

Erst nach Akteneinsicht lässt sich entscheiden, welche Einlassung sinnvoll ist.

Verteidigungsstrategien bei Abrechnungsbetrug in der Pflege

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der vollständigen Analyse der Ermittlungsakte und der zugrunde liegenden Verträge.

Zunächst sollte festgestellt werden, welche konkreten Leistungen beanstandet werden.

Danach muss geprüft werden, ob diese tatsächlich nicht oder anders erbracht wurden.

Bei Qualifikationsvorwürfen sind Versorgungsverträge, Vergütungsvereinbarungen und einschlägige Rahmenbedingungen im Wortlaut auszuwerten.

Anschließend muss die persönliche Verantwortlichkeit geprüft werden.

Wer wusste von welchem Problem?

Wer war für Dienstplanung verantwortlich?

Wer kontrollierte Leistungsnachweise?

Wer reichte Abrechnungen ein?

Besonders wichtig ist schließlich die Frage des Vorsatzes.

War dem Beschuldigten überhaupt bewusst, dass eine Abrechnungsvoraussetzung nicht erfüllt war?

Elektronische Daten können entlasten

Gerade bei umfangreichen Verfahren sollten digitale Daten nicht nur als Belastungsmaterial betrachtet werden.

Zeiterfassung, Tourenplanung, GPS-Daten und elektronische Pflegeberichte können belegen, dass Mitarbeiter tatsächlich vor Ort waren.

Benutzerprotokolle können zeigen, wer Änderungen durchgeführt hat.

E-Mails können dokumentieren, dass die Geschäftsführung von einer rechtmäßigen Abrechnung ausging oder sich zu Zweifelsfragen beraten ließ.

Eine konsequente Verteidigung sollte diese Daten deshalb aktiv auswerten.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens als wichtiges Ziel

Nicht jedes Ermittlungsverfahren gegen einen Pflegedienst oder eine Pflegestation muss mit einer Anklage enden.

Lassen sich behauptete Falschabrechnungen nicht sicher nachweisen, beruht die Abweichung lediglich auf Dokumentationsfehlern oder fehlt der Nachweis vorsätzlicher Täuschung, kann ein hinreichender Tatverdacht fehlen.

Auch die Höhe des behaupteten Vermögensschadens kann erheblich angreifbar sein.

Nach vollständiger Akteneinsicht kann deshalb eine detaillierte Verteidigerstellungnahme sinnvoll sein.

Das Ziel sollte – soweit es die konkrete Beweis- und Rechtslage ermöglicht – darin bestehen, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu erreichen.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Abrechnungsbetrug in der Pflege

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in umfangreichen Wirtschafts- und Abrechnungsstrafverfahren.

Bei einem Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen eine Pflegestation, einen Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere die zugrunde liegenden Versorgungs- und Vergütungsverträge, Leistungsnachweise, Personalqualifikationen, Dienst- und Tourenpläne sowie die Berechnung des behaupteten Schadens.

Besonderes Gewicht liegt auf der Frage, ob tatsächlich eine abrechnungsrelevante Vertragsverletzung vorlag und ob Geschäftsführer oder Pflegedienstleitung davon überhaupt Kenntnis hatten.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Gerade bei komplexen Pflegeabrechnungen kann eine frühzeitige, detaillierte Auswertung der Vertragsgrundlagen und elektronischen Leistungsdaten entscheidend sein. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Durchsuchung oder Vorladung wegen Pflegebetrugs? Frühzeitig Fachanwalt einschalten

Wer als Betreiber, Geschäftsführer oder Pflegedienstleitung mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs in einer Pflegeeinrichtung konfrontiert wird, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Pflegeverträge und Leistungsnachweise überprüft und elektronische Daten als mögliche Entlastungsbeweise gesichert werden.

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen eine Pflegestation ist nicht bereits deshalb bewiesen, weil Pflegekassen eine Rückforderung erheben oder einzelne Dokumentationen fehlerhaft sind. Entscheidend ist, ob tatsächlich unberechtigt abgerechnet wurde, ob dadurch ein Vermögensschaden entstand und vor allem, ob den verantwortlichen Personen eine bewusste Täuschung nachgewiesen werden kann.

Genau an diesen Punkten setzt eine spezialisierte und konsequente Strafverteidigung an.