Vom Besitz zum Handel: Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Dopingmitteln

16.10.2026

Wie aus einem überschaubaren Verfahren ein schweres wird

Der Vorwurf entsteht selten von Anfang an. Am Beginn steht meist ein Verfahren wegen Erwerbs oder Besitzes: Eine Sendung wurde vom Zoll angehalten, es folgte eine Durchsuchung, Präparate und Mobiltelefon wurden sichergestellt. Monate später liegt die Auswertung vor – und in den Chatverläufen finden sich Nachrichten, in denen Präparate angeboten, weitergegeben, mitbestellt oder empfohlen wurden. Aus dem Besitzvorwurf wird der Vorwurf des Handeltreibens.

Dieselbe Entwicklung nimmt ein Verfahren, das aus einer anderen Richtung beginnt: aus der Aussage eines Abnehmers, der selbst beschuldigt ist; aus der Kundenliste eines Onlineshops, gegen dessen Betreiber ermittelt wird; aus einem Hinweis aus dem Umfeld eines Fitnessstudios.

Für die Betroffenen verändert sich damit alles. Das Verfahren verlässt den Bereich, in dem eine Geldstrafe und eine Einstellung realistisch sind, und erreicht eine Dimension, in der Untersuchungshaft, Vermögensabschöpfung und mehrjährige Freiheitsstrafen im Raum stehen. Betroffen sind dabei keineswegs nur professionelle Händler, sondern regelmäßig Kraftsportler, die für ihre Trainingsgruppe mitbestellt haben, sowie Trainer und Betreiber von Fitnesseinrichtungen.

Warum der Handelsvorwurf so viel schwerer wiegt

Das Anti-Doping-Gesetz verbietet in § 2 Abs. 1 AntiDopG eine Reihe von Handlungen rund um die Verbreitung von Dopingmitteln – unter anderem das Herstellen, das Handeltreiben, das Veräußern, das Abgeben und das sonstige Inverkehrbringen, jeweils zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport. Die Strafvorschriften finden sich in § 4 AntiDopG.

Der entscheidende Unterschied zum Besitz liegt in der Menge. Erwerb und Besitz sind nach § 2 Abs. 3 AntiDopG nur strafbar, wenn eine nicht geringe Menge im Sinne der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vorliegt. Für das Handeltreiben und die übrigen Verbreitungshandlungen gilt diese Schwelle nicht. Wer eine einzige Ampulle weitergibt, kann den Tatbestand erfüllen, während derselbe Vorrat in der eigenen Schublade unterhalb der Mengengrenze straflos geblieben wäre. Das ist der Grund, warum die Umdeutung eines Besitzvorwurfs in einen Handelsvorwurf das Verfahren so grundlegend verändert.

Hinzu kommen die besonders schweren Fälle des § 4 Abs. 4 AntiDopG mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Erfasst werden insbesondere das gewerbsmäßige Handeln, das Handeln als Mitglied einer Bande, die Abgabe an Personen unter achtzehn Jahren und die Gefährdung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen. Gerade die Abgabe an Minderjährige ist im Umfeld von Fitnessstudios ein realistisches Szenario – und sie verwandelt das Verfahren in ein Verbrechen.

Der Begriff des Handeltreibens ist dabei weit. Die Rechtsprechung versteht darunter jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit – auch Vermittlung, Anbahnung, Lagerung und Transport. Parallel kommen Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz in Betracht, soweit Stoffe betroffen sind, die die Anlage zum Anti-Doping-Gesetz nicht erfasst; dort ist insbesondere das Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel nach § 95 AMG einschlägig.

Die Folgen

Anders als beim reinen Besitz steht hier von Anfang an die Freiheitsentziehung im Raum. Wird eine Qualifikation nach § 4 Abs. 4 AntiDopG angenommen, wird Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr realistisch, und eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO scheidet praktisch aus.

Hinzu kommt die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB. Sie folgt dem Bruttoprinzip: Eingezogen wird, was für die Präparate vereinnahmt wurde, nicht der Gewinn. Ein begleitender Vermögensarrest blockiert Konten schon im Ermittlungsverfahren.

Die weiteren Nebenfolgen entsprechen denen des Besitzverfahrens, treffen aber wegen der höheren Strafen fast sicher ein: die Eintragung in das Führungszeugnis, Konsequenzen für Berufe mit Zuverlässigkeitsprüfung, der Verlust waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 5 WaffG, Disziplinarverfahren bei Beamten und Soldaten. Für Betreiber von Fitnesseinrichtungen kommt die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO hinzu, für Trainer das faktische Ende der Tätigkeit im organisierten Sport. Wer Wettkampfsport betreibt, hat zusätzlich das Verbandsverfahren zu bedenken, das unabhängig vom Strafverfahren nach eigenen Regeln geführt wird.

Verteidigungsstrategien

Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache, keine Chatverläufe löschen und keine Kontaktaufnahme zu Abnehmern, Mitbestellern oder Lieferanten. Letzteres ist hier besonders gefährlich, weil es Verdunkelungsgefahr begründet und damit unmittelbar die Haftfrage berührt. Gelöschte Daten sind forensisch regelmäßig rekonstruierbar, Sicherungen bleiben bestehen, und der Löschvorgang wird protokolliert.

Der erste und wichtigste Ansatzpunkt ist die Abgrenzung zwischen Weitergabe und Handeltreiben. Handeltreiben setzt Eigennutz und eine auf Umsatz gerichtete Tätigkeit voraus. Daran fehlt es, wenn Präparate zum Einkaufspreis an einen Trainingspartner weitergereicht wurden, wenn eine Sammelbestellung lediglich die Versandkosten teilen sollte oder wenn eine Ampulle aus Gefälligkeit überlassen wurde. Das führt nicht automatisch zur Straflosigkeit – eine Abgabe kann weiterhin erfasst sein –, verändert aber die rechtliche Einordnung und damit den Strafrahmen erheblich. Zu rekonstruieren sind deshalb Zahlungsflüsse, Preisaufschläge, die Zahl der Beteiligten und die Struktur der Bestellungen.

Der zweite Ansatz betrifft die Chatverläufe, auf denen diese Verfahren fast vollständig beruhen. Sie werden regelmäßig überinterpretiert. Vorzulegen sind die vollständigen Verläufe statt der von den Ermittlern ausgewählten Ausschnitte, denn der Kontext verändert die Bedeutung einzelner Nachrichten. Zu prüfen ist ferner, ob angekündigte Geschäfte überhaupt stattgefunden haben: Eine Nachricht, in der etwas angeboten wird, belegt keine Übergabe. Kam es nicht zur Ausführung, stellt sich die Frage nach Versuch oder strafloser Vorbereitung. Im Szeneumfeld kommt hinzu, dass Nachrichten häufig von Übertreibung und Selbstdarstellung geprägt sind – ein Umstand, der sich belegen lässt und den Beweiswert mindert.

Der dritte Ansatz betrifft die Zuordnung. Geräte und Konten werden geteilt, Nicknames gewechselt, Gruppen von vielen Personen genutzt. Dass eine bestimmte Nachricht von dem Beschuldigten stammt, ist weniger eindeutig, als die Akte nahelegt.

Der vierte Ansatz betrifft Stoff und Wirkstoffgehalt. Auch wenn es für den Tatbestand des Handeltreibens auf die Menge nicht ankommt, bleibt entscheidend, ob überhaupt ein Dopingmittel im Sinne der Anlage zum Gesetz vorlag. Präparate aus unregulierten Quellen sind häufig gefälscht, unterdosiert oder enthalten einen anderen oder gar keinen Wirkstoff. Ohne analytische Feststellung des tatsächlichen Inhalts fehlt der Nachweis des Tatobjekts; in diesen Fällen kommt allenfalls ein untauglicher Versuch in Betracht. Für die Strafzumessung ist der tatsächliche Wirkstoffgehalt ohnehin von erheblicher Bedeutung.

Der fünfte Ansatz zielt auf die Qualifikationen. Gewerbsmäßigkeit setzt die Absicht voraus, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen – wiederholtes Mitbestellen ohne Gewinnerzielung erfüllt das nicht. Eine Bande erfordert eine auf Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur fortgesetzten Begehung; eine Trainingsgruppe, die gemeinsam bestellt, ist keine Bande. Bei der Abgabe an Minderjährige ist zu prüfen, ob der Beschuldigte das Alter kannte oder zumindest damit rechnete – im Studioumfeld ist das keineswegs selbstverständlich. Gelingt es, diese Qualifikationen abzuwehren, sinkt der Strafrahmen erheblich, die Haftfrage entspannt sich, und eine Erledigung ohne Hauptverhandlung wird wieder erreichbar.

Der sechste Ansatz betrifft die Belastungsaussagen. Abnehmer und Mitbesteller sind selbst Beschuldigte und haben über § 46b StGB einen handfesten Anreiz, durch Aufklärungshilfe die eigene Strafe zu mindern. Solche Angaben sind besonders kritisch zu würdigen – auf Entstehungsgeschichte, Konstanz über die Vernehmungen hinweg, Detaillierungsgrad und erkennbares Eigeninteresse. Eine Belastung, die erst nach Eröffnung einer Verständigungsperspektive entsteht, hat nicht dasselbe Gewicht wie eine von Anfang an konstante Schilderung.

Der siebte Ansatz betrifft die Verwertbarkeit: die Rechtmäßigkeit der zollrechtlichen Kontrolle, des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses, der Umfang der Datenauswertung und die Behandlung von Zufallsfunden.

Das Ziel ist zunächst die Vermeidung oder Aufhebung der Untersuchungshaft, sodann die Rückführung des Vorwurfs auf das tatsächlich nachweisbare Maß – im besten Fall auf den Besitz, bei dem dann wieder die Mengengrenze zu prüfen ist. Wo das gelingt, kommen die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, nach § 153 StPO oder gegen Geldauflage nach § 153a StPO in Betracht; der Beschuldigte gilt dann nicht als vorbestraft, und das Führungszeugnis bleibt frei.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht

In diesen Verfahren entscheidet die Arbeit an der Abgrenzung zwischen Weitergabe und Handel, an den Qualifikationen und an der Auswertung digitaler Kommunikation. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt Beschuldigte in Verfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz und dem Arzneimittelgesetz, einschließlich der Haft- und Arrestverfahren sowie der begleitenden gewerbe-, waffen-, disziplinar- und verbandsrechtlichen Auseinandersetzungen.

Er verteidigt Kraft- und Freizeitsportler, Wettkampfsportler, Trainer, Betreiber von Fitnesseinrichtungen sowie Ärzte und Apotheker, denen das Abgeben oder Verschreiben vorgeworfen wird. Sein Vorgehen setzt auf sofortige Intervention in der Haftfrage, konsequente Akteneinsicht vor jeder Erklärung, die vollständige Auswertung der Kommunikationsverläufe statt der behördlichen Auswahl, die analytische Überprüfung der sichergestellten Präparate und die Abwehr von Gewerbsmäßigkeit und Bandenannahme. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Mandantinnen und Mandanten profitieren von unmittelbarer Erreichbarkeit, einer nüchternen Einschätzung ihrer Lage und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – besonders bei drohender Haft

In diesen Verfahren entscheidet sich in den ersten Tagen, ob aus einem Besitzvorwurf ein Handelsvorwurf wird und ob Untersuchungshaft angeordnet wird. Wer sich bei der Polizei zur Sache einlässt, den Anhörungsbogen selbst ausfüllt, Kontakt zu Abnehmern oder Mitbestellern sucht oder Nachrichten löscht, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten oder schafft neue Vorwürfe.

Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungs- oder Arrestbeschluss, eine Mitteilung über eine angehaltene Sendung oder einen Haftbefehl erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.