Verstoß gegen das Waffengesetz – wenn Waffenbesitz zum Strafverfahren führt

17.10.2026

Ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz kann sehr unterschiedliche Ursachen haben. Häufig geht es um den Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne Waffenbesitzkarte, das Führen einer Waffe ohne Waffenschein, nicht erlaubte Munition, verbotene Gegenstände oder Waffen, die bei einer Durchsuchung gefunden werden.

Das Waffengesetz unterscheidet zwischen erlaubnispflichtigen Waffen und Munition, verbotenen Waffen sowie Gegenständen, deren Umgang teilweise erlaubnisfrei ist. Nach § 2 WaffG bedarf der Umgang mit den in Anlage 2 Abschnitt 2 genannten Waffen grundsätzlich einer Erlaubnis; der Umgang mit den in Anlage 2 Abschnitt 1 aufgeführten verbotenen Waffen ist grundsätzlich untersagt.

Für Beschuldigte ist deshalb entscheidend: Nicht jeder gefundene Gegenstand ist automatisch eine verbotene Waffe und nicht jeder waffenrechtliche Verstoß ist zugleich eine Straftat. Zunächst muss geklärt werden, was tatsächlich gefunden wurde, wie der Gegenstand rechtlich einzuordnen ist und welche Person darüber verfügte.

Unerlaubter Besitz einer Schusswaffe

Ein häufiger Vorwurf betrifft den Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne erforderliche Erlaubnis.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz wird grundsätzlich durch eine Waffenbesitzkarte oder eine entsprechende Eintragung erteilt. Für das Führen einer Waffe außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche ist dagegen grundsätzlich ein Waffenschein erforderlich.

Wer ohne Erlaubnis eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder Munition erwirbt oder besitzt, kann sich nach § 52 WaffG strafbar machen. Für verschiedene Fälle sieht die Vorschrift Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; bei bestimmten besonders erfassten Waffen gelten höhere Strafrahmen.

Entscheidend ist jedoch, ob der Beschuldigte tatsächlich Besitz im strafrechtlichen Sinne hatte.

Gefundene Waffe bedeutet nicht automatisch Besitz

Eine Waffe kann beispielsweise in einer gemeinsam genutzten Wohnung, einem Keller, einem Fahrzeug oder einem Firmenraum gefunden werden.

Allein der Fundort beweist nicht zwingend, wem sie gehörte oder wer tatsächlich Zugriff und Herrschaft über sie hatte.

Gerade in Haushalten mit mehreren Personen muss geklärt werden, wer von der Waffe wusste, wer Zugang hatte und wer tatsächlich über sie verfügen konnte.

Auch bei aufgefundenen Waffen aus Nachlässen oder früheren Besitzverhältnissen kann die tatsächliche Zuordnung eine zentrale Rolle spielen.

Verbotene Waffen und Gegenstände

Bestimmte Waffen und Gegenstände dürfen grundsätzlich überhaupt nicht besessen oder geführt werden.

Welche Gegenstände verboten sind, ergibt sich insbesondere aus Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz. Das Gesetz erfasst dort unterschiedliche Schusswaffen, bestimmte Zubehörteile und sonstige verbotene Gegenstände.

Die rechtliche Einordnung ist nicht immer offensichtlich.

Gerade bei Messern, Schreckschusswaffen, umgebauten Gegenständen, Dekowaffen oder technisch veränderten Schusswaffen kann die Frage entscheidend sein, welche waffenrechtliche Kategorie tatsächlich vorliegt.

Bestehen Zweifel über die Einordnung eines Gegenstands, sieht § 2 Abs. 5 WaffG sogar ein behördliches Feststellungsverfahren vor.

Führen einer Waffe ohne Waffenschein

Besitz und Führen sind rechtlich nicht dasselbe.

Eine Person kann berechtigt sein, eine Waffe zu besitzen, ohne sie in der Öffentlichkeit führen zu dürfen.

§ 10 WaffG unterscheidet ausdrücklich zwischen der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einerseits und der Erlaubnis zum Führen andererseits. Der Waffenschein ist grundsätzlich die Erlaubnis zum Führen einer Waffe.

Deshalb kann ein Strafverfahren auch entstehen, obwohl die Waffe selbst legal besessen wurde.

Für die Verteidigung muss dann genau geprüft werden, wo, wie und zu welchem Zweck die Waffe mitgeführt wurde.

Transport ist nicht automatisch Führen

Besonders häufig entstehen Missverständnisse beim Transport von Waffen.

Nicht jeder Transport erfüllt automatisch den Begriff des Führens. Entscheidend ist insbesondere, ob die Waffe zugriffsbereit war und ob eine gesetzliche Ausnahme eingreift.

Deshalb macht es rechtlich einen Unterschied, ob sich eine Waffe sofort griffbereit im Fahrzeug befindet oder ordnungsgemäß verpackt und getrennt von Munition transportiert wird.

Im Strafverfahren sollte deshalb der konkrete Transportvorgang genau rekonstruiert werden.

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

Auch sogenannte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen können waffenrechtlich relevant sein.

Für das Führen bestimmter solcher Waffen ist grundsätzlich der Kleine Waffenschein vorgesehen. § 10 WaffG verweist hierzu ausdrücklich auf die entsprechenden Regelungen der Waffenliste.

Ob eine konkrete Waffe erlaubnisfrei besessen, aber nur mit Erlaubnis geführt werden darf, muss deshalb sorgfältig getrennt geprüft werden.

Munition kann selbst strafrechtlich relevant sein

Nicht nur Waffen, sondern auch Munition kann Gegenstand eines Strafverfahrens sein.

§ 52 WaffG erfasst unter anderem den unerlaubten Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Munition.

Deshalb kann selbst dann ein waffenrechtlicher Vorwurf bestehen, wenn keine Schusswaffe gefunden wurde.

Für die Verteidigung muss geklärt werden, welche Munition tatsächlich sichergestellt wurde, ob sie erlaubnispflichtig war und wem sie zuzurechnen ist.

Aufbewahrung von Waffen

Auch die Aufbewahrung kann waffenrechtliche Folgen haben.

§ 52 WaffG stellt bestimmte Verstöße gegen vorgeschriebene Sicherungsvorkehrungen unter Strafe, wenn dadurch die Gefahr entsteht, dass Schusswaffen oder Munition abhandenkommen oder Unbefugte darauf zugreifen können.

Daneben gibt es waffenrechtliche Verstöße, die lediglich als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Deshalb ist genau zu unterscheiden zwischen einem bloßen Aufbewahrungsfehler und einem strafbaren Verstoß.

Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Das Waffengesetz enthält sowohl Strafvorschriften als auch Bußgeldtatbestände.

§ 52 WaffG regelt eine Vielzahl strafbarer Verstöße. § 53 WaffG enthält daneben zahlreiche Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße geahndet werden können.

Für die Verteidigung ist diese Abgrenzung besonders wichtig.

Nicht jeder formale Verstoß gegen Melde-, Aufbewahrungs- oder sonstige Pflichten rechtfertigt den Vorwurf einer Straftat.

Fahrlässige Verstöße sind teilweise ebenfalls strafbar

Das Waffengesetz beschränkt sich nicht ausschließlich auf vorsätzliche Taten.

§ 52 Abs. 4 WaffG stellt für verschiedene Tatbestände auch fahrlässiges Verhalten unter Strafe. Je nach zugrunde liegendem Verstoß drohen dabei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren beziehungsweise bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Deshalb kann die Verteidigung nicht immer allein darauf gestützt werden, dass der Beschuldigte keinen Gesetzesverstoß wollte.

Es muss vielmehr geprüft werden, ob er den waffenrechtlichen Status des Gegenstands kannte und ob ihm gegebenenfalls ein fahrlässiger Verstoß vorgeworfen werden kann.

Erbschaft und Waffen aus Nachlässen

Waffen werden nicht selten im Zusammenhang mit einem Todesfall gefunden.

Ein Angehöriger entdeckt beispielsweise im Keller oder Tresor des Verstorbenen eine alte Schusswaffe und weiß zunächst nicht, wie damit umzugehen ist.

Solche Situationen unterscheiden sich deutlich vom bewussten illegalen Erwerb einer Waffe.

Für die strafrechtliche Bewertung können insbesondere der Zeitpunkt der Kenntniserlangung und das anschließende Verhalten relevant sein.

Durchsuchung und Zufallsfunde

Waffen werden häufig im Rahmen von Durchsuchungen gefunden, die ursprünglich wegen eines völlig anderen Tatvorwurfs angeordnet wurden.

Dann werden möglicherweise Schusswaffen, Munition, Messer oder andere Gegenstände sichergestellt und anschließend waffenrechtlich untersucht.

Beschuldigte sollten in dieser Situation nicht spontan erklären, wem die Gegenstände gehören oder seit wann sie sich dort befinden.

Eine scheinbar harmlose Erklärung kann den für das Verfahren entscheidenden Besitz und die Kenntnis erst bestätigen.

Sachverständige Einordnung kann entscheidend sein

In vielen Waffenstrafverfahren hängt die rechtliche Bewertung von technischen Eigenschaften ab.

Es kann beispielsweise um Funktionsfähigkeit, Umbauten, Lauflänge, Schussfähigkeit oder die genaue Einordnung eines Gegenstands nach den Anlagen zum Waffengesetz gehen.

Deshalb sollte die behördliche Einstufung nicht ungeprüft übernommen werden.

Gerade bei älteren, veränderten oder ungewöhnlichen Gegenständen kann ein technisches Gutachten für die Verteidigung erheblich sein.

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Erlaubnisse

Ein Strafverfahren kann neben der eigentlichen Strafe weitere waffenrechtliche Folgen haben.

Wer eine Waffenbesitzkarte, einen Waffenschein oder eine andere Erlaubnis besitzt, muss damit rechnen, dass die zuständige Behörde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit überprüft.

Das kann insbesondere für Sportschützen, Jäger oder berufliche Waffenbesitzer erhebliche Konsequenzen haben.

Deshalb sollten strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Folgen von Beginn an gemeinsam berücksichtigt werden.

Verteidigungsstrategie bei einem Verstoß gegen das Waffengesetz

Nach Akteneinsicht sollte das Verfahren auf wenige Kernfragen konzentriert werden.

Zunächst muss geklärt werden, welcher Gegenstand tatsächlich sichergestellt wurde und wie er waffenrechtlich einzuordnen ist.

Danach ist zu prüfen, ob eine Erlaubnis erforderlich war, ob eine solche vorlag und ob dem Beschuldigten Besitz, Erwerb oder Führen persönlich zugerechnet werden kann.

Ebenso wichtig ist die Frage, was der Beschuldigte über den Gegenstand wusste und ob vorsätzliches oder gegebenenfalls fahrlässiges Verhalten nachweisbar ist.

Gerade die Abgrenzung zwischen strafbarem Waffenbesitz, bloßem formalen Verstoß und nicht zurechenbarem Fund ist häufig der zentrale Verteidigungsansatz.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel

Nicht jedes Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.

Ist die waffenrechtliche Einordnung zweifelhaft, kann der Gegenstand dem Beschuldigten nicht sicher zugeordnet werden oder fehlt der erforderliche Nachweis von Kenntnis oder Fahrlässigkeit, können erhebliche Verteidigungsansätze bestehen.

Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Waffenstrafverfahren

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Waffengesetz.

Bei einem Strafverfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes oder Führens einer Waffe prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere die technische und rechtliche Einordnung des Gegenstands, vorhandene Erlaubnisse, Besitz- und Zugriffssituation sowie die Frage, ob dem Beschuldigten vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten tatsächlich nachgewiesen werden kann.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz beschuldigt?

Wer eine Vorladung wegen unerlaubten Waffenbesitzes, Führens einer Waffe oder eines anderen Verstoßes gegen das Waffengesetz erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.

Der Fund einer Waffe oder von Munition beweist noch nicht, wem sie tatsächlich zuzurechnen sind und ob überhaupt eine strafbare waffenrechtliche Konstellation vorliegt.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, sichergestellte Gegenstände rechtlich und technisch überprüft und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.