Unterschlagung durch Beamte – wenn aus einem Vermögensvorwurf ein existenzielles Disziplinarverfahren wird

08.09.2026

Ein Strafverfahren gegen Beamte wegen Unterschlagung kann weit über die eigentliche strafrechtliche Sanktion hinausgehen. Besonders problematisch wird der Vorwurf, wenn Geld oder Gegenstände betroffen sind, die dem Beamten gerade im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit anvertraut oder zugänglich waren.

Dann stehen nicht nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe im Raum. Parallel können Disziplinarverfahren, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche und im schlimmsten Fall sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohen.

Strafrechtlich steht regelmäßig § 246 StGB im Mittelpunkt. Danach wird bestraft, wer sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Ist die Sache dem Täter anvertraut, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.

Gerade bei Beamten muss jedoch sorgfältig zwischen tatsächlicher strafbarer Zueignung, organisatorischen Fehlern, vorübergehender Verwendung, Missverständnissen und einer lediglich pflichtwidrigen Handhabung dienstlicher Gegenstände unterschieden werden.

Wann liegt Unterschlagung nach § 246 StGB vor?

Eine Unterschlagung setzt eine fremde bewegliche Sache voraus.

Hinzu kommen muss eine rechtswidrige Zueignung.

Das bedeutet vereinfacht: Der Beschuldigte muss sich die Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer aneignen und den Berechtigten aus seiner Eigentümerposition verdrängen wollen.

Allein die Tatsache, dass sich ein dienstlicher Gegenstand vorübergehend im Besitz eines Beamten befindet, erfüllt § 246 StGB daher nicht automatisch.

Entscheidend ist, was mit der Sache geschehen sollte und wie sich der behauptete Zueignungswille nachweisen lässt.

Anvertraute Sachen – deutlich höherer Strafrahmen

Besonders relevant ist bei Beamten § 246 Abs. 2 StGB.

Ist die Sache dem Beschuldigten anvertraut, beträgt der Strafrahmen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

„Anvertraut“ bedeutet dabei vereinfacht, dass der Täter die Sache mit der Verpflichtung erhält, sie nur in einem bestimmten Sinne zu verwenden, aufzubewahren oder zurückzugeben.

Das kann im öffentlichen Dienst zahlreiche Situationen betreffen.

Denkbar sind dienstlich vereinnahmte Gelder, Gebühren, Wertgegenstände, technische Geräte oder Gegenstände, die im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit verwahrt werden.

Typischer Fall: Dienstlich vereinnahmtes Bargeld

Besonders sensibel sind Verfahren, in denen ein Beamter dienstlich Bargeld entgegennimmt.

Der Vorwurf kann beispielsweise lauten, eine vereinnahmte Gebühr sei nicht vollständig abgerechnet oder ein Geldbetrag zunächst privat verwendet worden.

Strafrechtlich muss genau geklärt werden:

Wann wurde das Geld übernommen?

Welche Abrechnungspflichten bestanden?

War der Betrag tatsächlich fremd?

Wurde er bewusst für eigene Zwecke verwendet?

Sollte er dauerhaft oder nur vorübergehend dem Dienstherrn entzogen werden?

Gerade bei Bargeld können fehlerhafte Abrechnungen schnell den Verdacht einer vorsätzlichen Unterschlagung auslösen.

Auch eine vorübergehende private Verwendung kann problematisch sein

Beamte gehen mitunter davon aus, es könne strafrechtlich keinen Unterschied machen, wenn ein Betrag später vollständig zurückgegeben wurde.

Das ist gefährlich.

Das Bundesverwaltungsgericht bewertet bereits die private Verwendung dienstlich anvertrauten Geldes – auch nur vorübergehend – disziplinarrechtlich als besonders schwerwiegend.

Für das Strafverfahren ist zwar weiterhin die konkrete Zueignung nach § 246 StGB zu prüfen. Eine spätere Rückzahlung beseitigt einen bereits verwirklichten Tatbestand aber nicht automatisch.

Diensthandy, Laptop oder andere Gegenstände

Unterschlagung muss nicht Bargeld betreffen.

Auch dienstliche Smartphones, Laptops, Werkzeuge, technische Geräte oder andere Sachen können Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens werden.

Entscheidend ist dabei nicht allein, dass ein Gegenstand nach Ausscheiden aus einer Dienststelle noch nicht zurückgegeben wurde.

Es muss geklärt werden, ob der Beamte ihn tatsächlich behalten und dem Dienstherrn dauerhaft entziehen wollte oder ob beispielsweise ein organisatorisches Missverständnis, eine verspätete Rückgabe oder eine ungeklärte Zuständigkeit vorlag.

Verspätete Rückgabe ist nicht automatisch Unterschlagung

Gerade bei dienstlichen Gegenständen ist diese Abgrenzung wichtig.

Ein Beamter wechselt die Dienststelle und gibt einen Laptop erst nach mehreren Aufforderungen zurück.

Das kann dienstrechtlich problematisch sein.

Für eine strafbare Unterschlagung reicht aber die bloße Verspätung nicht zwingend.

Es muss ein rechtswidriger Zueignungswille nachgewiesen werden.

Hat der Beamte den Gegenstand lediglich vergessen, ging er von einer weiteren Nutzungsberechtigung aus oder war die Rückgabe organisatorisch ungeklärt, kann die strafrechtliche Bewertung eine andere sein.

Unterschlagung oder Diebstahl?

§ 246 StGB ist von Diebstahl nach § 242 StGB abzugrenzen.

Beim Diebstahl wird fremder Gewahrsam gebrochen.

Bei der Unterschlagung befindet sich die Sache häufig bereits rechtmäßig im Besitz oder zumindest in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Beschuldigten und wird anschließend rechtswidrig zugeeignet.

Für Beamte ist diese Unterscheidung besonders relevant, wenn ihnen eine Sache dienstlich bereits überlassen worden war.

Die genaue Entstehung des Gewahrsams kann deshalb über die rechtliche Einordnung entscheiden.

Unterschlagung oder Untreue?

Bei Geld oder Vermögenswerten kann zusätzlich Untreue nach § 266 StGB geprüft werden.

Das gilt insbesondere dann, wenn der Beamte über fremdes Vermögen verfügen oder Vermögensinteressen betreuen sollte.

Nicht jeder Umgang mit dienstlichen Geldern erfüllt jedoch gleichzeitig Unterschlagung und Untreue.

Die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen müssen getrennt geprüft werden.

Gerade in komplizierten Verwaltungs- oder Kassenstrukturen darf ein Abrechnungsfehler nicht vorschnell als vorsätzliche Vermögensstraftat eingeordnet werden.

Keine Unterschlagung ohne Zueignung

Der Zueignungswille ist ein zentraler Verteidigungspunkt.

Eine Sache kann sich objektiv beim Beamten befinden, ohne dass er sie sich strafrechtlich zugeeignet hat.

Hat er sie beispielsweise lediglich vorübergehend verwahrt?

Ging er davon aus, sie später regulär abzurechnen?

War unklar, welcher Dienststelle der Gegenstand zuzuordnen war?

Oder bestand möglicherweise sogar eine dienstliche Berechtigung zur weiteren Nutzung?

Solche Fragen können entscheidend sein.

Rückgabe kann für die Beweiswürdigung wichtig sein

Eine spätere freiwillige Rückgabe lässt einen möglichen Tatbestand nicht automatisch entfallen.

Sie kann aber für die Bewertung des ursprünglichen Vorsatzes bedeutsam sein.

Hat der Beamte den Gegenstand unmittelbar nach einer Erinnerung zurückgegeben?

Oder erst nach Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens?

Wurde Geld vollständig und aus eigenem Antrieb ausgeglichen?

Je nach zeitlichem Ablauf kann dies für die Frage wichtig sein, ob tatsächlich von Anfang an eine rechtswidrige Zueignung beabsichtigt war.

Mehrere Personen hatten Zugriff

In Dienststellen haben häufig mehrere Beschäftigte Zugriff auf Kassen, Lagerräume, Schlüssel, Schränke oder elektronische Systeme.

Wird ein Fehlbestand festgestellt, muss deshalb zunächst geklärt werden, wem dieser überhaupt zugeordnet werden kann.

Allein die Tatsache, dass ein Beamter für einen Bereich verantwortlich war, beweist nicht automatisch, dass er selbst Geld oder Gegenstände unterschlagen hat.

Zugriffsrechte, Dienstpläne und elektronische Protokolle können in solchen Fällen entscheidend sein.

Fehlbestand ist kein Tatnachweis

Ein Kassenfehlbestand von beispielsweise mehreren hundert Euro kann einen Verdacht begründen.

Er beweist jedoch nicht automatisch, dass eine bestimmte Person das Geld genommen hat.

Buchungsfehler, fehlerhafte Übergaben oder Zugriffe anderer Beschäftigter müssen ausgeschlossen werden.

Gerade bei gemeinschaftlich genutzten Kassen sollte sorgfältig geprüft werden, wie Übergaben dokumentiert wurden und wer wann Zugang hatte.

Videoaufzeichnungen und elektronische Protokolle

Moderne Behörden und öffentliche Einrichtungen arbeiten zunehmend mit elektronischen Zugangs- und Buchungssystemen.

Diese Daten können zeigen, wer eine Kasse geöffnet, eine Buchung vorgenommen oder einen Raum betreten hat.

Sie können aber auch entlasten.

Die Verteidigung sollte deshalb nicht nur belastende Einzelinformationen betrachten, sondern sämtliche technischen Daten im Zusammenhang auswerten.

Private Nutzung dienstlicher Gegenstände

Nicht jede unzulässige Privatnutzung ist automatisch eine Unterschlagung.

Ein Beamter nutzt beispielsweise einen dienstlichen Gegenstand entgegen interner Vorschriften privat.

Das kann ein Dienstvergehen darstellen.

Für § 246 StGB ist jedoch zusätzlich eine rechtswidrige Zueignung erforderlich.

Die bloße pflichtwidrige Nutzung einer Sache ist daher von einer echten Aneignung zu unterscheiden.

Besonders gravierend: Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld

Disziplinarrechtlich ist dieser Bereich besonders gefährlich.

Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet den Zugriff auf dienstlich anvertraute oder zugängliche Geldbeträge oder Gegenstände in Zueignungsabsicht als gravierenden Pflichtenverstoß, der wegen seiner Schwere grundsätzlich sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indizieren kann.

Damit kann bereits ein strafrechtlich vergleichsweise überschaubarer Vermögensvorwurf beamtenrechtlich existenzielle Folgen haben.

Strafverfahren und Disziplinarverfahren laufen nebeneinander

Für Beamte darf das Strafverfahren deshalb niemals isoliert betrachtet werden.

Nach § 47 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt. Auch außerdienstliches Verhalten kann unter bestimmten Voraussetzungen disziplinarrechtliche Bedeutung erlangen.

Bei Bundesbeamten muss nach § 17 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen.

Eine strafrechtliche Einlassung kann daher unmittelbar auf das Disziplinarverfahren zurückwirken.

Strafverfolgungsbehörden informieren den Dienstherrn

Das Verfahren bleibt regelmäßig nicht allein bei Polizei und Staatsanwaltschaft.

§ 49 BeamtStG sieht bei Strafverfahren gegen Beamte unter anderem die Übermittlung einer Anklageschrift, eines Strafbefehlsantrags und der abschließenden gerichtlichen Entscheidung an die zuständigen Stellen vor, damit erforderliche dienstrechtliche Maßnahmen getroffen werden können.

Wer als Beamter beschuldigt wird, muss daher frühzeitig mit parallelen dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Noch bevor das Strafverfahren abgeschlossen ist, kann auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte relevant werden.

§ 39 BeamtStG erlaubt ein solches Verbot aus zwingenden dienstlichen Gründen.

Gerade bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Geld, Kassen oder besonders vertrauenssensiblen Aufgaben kann dies erhebliche praktische Folgen haben.

Eine solche Maßnahme ist aber keine strafrechtliche Verurteilung.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nicht automatisch

So gravierend die disziplinarrechtliche Ausgangslage bei sogenannten Zugriffsdelikten sein kann: Eine Entfernung aus dem Dienst erfolgt nicht allein aufgrund eines Verdachts.

Das Bundesverwaltungsgericht verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Mildernde Umstände können im konkreten Verfahren erhebliche Bedeutung haben.

Dazu können je nach Fall insbesondere Höhe und Art des Schadens, Ablauf, Motivation, Wiedergutmachung, bisherige Diensterfüllung und weitere Persönlichkeitsumstände gehören.

Keine pauschale „50-Euro-Regel“ für neue Fälle

Die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bei Zugriffsdelikten eine Geringwertigkeitsschwelle von 50 Euro herangezogen.

Diese Rechtsprechung sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass heute jeder Zugriff oberhalb von 50 Euro automatisch zur Entfernung aus dem Dienst führt.

Disziplinarrechtlich ist stets der vollständige Einzelfall zu würdigen.

Gerade deshalb sollte nicht vorschnell mit schematischen Betragsgrenzen argumentiert werden.

Schadensersatz gegenüber dem Dienstherrn

Neben Straf- und Disziplinarrecht können finanzielle Ansprüche entstehen.

§ 48 BeamtStG verpflichtet Beamte zum Schadensersatz, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten verletzen und dem Dienstherrn dadurch ein Schaden entsteht.

Damit können zusätzlich Rückzahlungs- oder Ersatzforderungen hinzukommen.

Auch hier ist entscheidend, welcher konkrete Schaden tatsächlich verursacht wurde.

Beamtenrechtliche Folgen auch bei Einstellung?

Eine Einstellung des Strafverfahrens bedeutet nicht in jedem Fall automatisch, dass sämtliche dienstrechtlichen Fragen erledigt sind.

Disziplinarrecht und Strafrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke.

Umgekehrt ist eine strafrechtliche Einstellung aber selbstverständlich ein sehr wichtiger Faktor und kann die Ausgangslage erheblich verbessern.

Gerade deshalb sollte möglichst früh geprüft werden, ob der Tatnachweis bereits im Ermittlungsverfahren erfolgreich angegriffen werden kann.

Aussagen gegenüber dem Dienstherrn nicht unkoordiniert abgeben

Nach Bekanntwerden eines Vorwurfs verlangt die Behörde möglicherweise eine schriftliche Stellungnahme.

Beamte sollten dabei besonders vorsichtig sein.

Eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn kann später auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen.

Umgekehrt können Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft disziplinarrechtlich ausgewertet werden.

Deshalb sollten Strafverteidigung und disziplinarrechtliche Strategie aufeinander abgestimmt sein.

Keine vorschnellen Erklärungen wie „Ich wollte es nur kurz benutzen“

Solche Aussagen können problematisch sein.

Wer erklärt, dienstlich anvertrautes Geld „nur vorübergehend“ privat genutzt zu haben, glaubt möglicherweise, damit den Vorwurf zu relativieren.

Disziplinarrechtlich kann gerade auch eine nur vorübergehende private Nutzung anvertrauten Geldes sehr schwer wiegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mehrfach ausdrücklich hervorgehoben.

Eine solche Einlassung sollte deshalb keinesfalls spontan erfolgen.

Auch eine Rückzahlung nicht unüberlegt kommunizieren

Eine freiwillige Schadenswiedergutmachung kann positiv sein.

Sie kann aber zugleich als Schuldeingeständnis interpretiert werden.

Deshalb sollte vor einer Zahlung oder schriftlichen Erklärung geprüft werden, ob die Täterschaft oder der Zueignungsvorsatz überhaupt feststehen.

Eine Wiedergutmachung sollte Teil einer abgestimmten Verteidigungsstrategie sein.

Unterschlagung außerhalb des Dienstes

Auch eine rein private Unterschlagung kann für Beamte dienstrechtliche Bedeutung erlangen.

§ 47 Abs. 1 BeamtStG bestimmt, dass außerdienstliches Verhalten ein Dienstvergehen sein kann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Die Anforderungen sind hier jedoch andere als bei einem unmittelbaren Zugriff auf dienstlich anvertraute Vermögenswerte.

Der konkrete Bezug zum Amt muss sorgfältig geprüft werden.

Beamter ist nicht automatisch Täter, nur weil er verantwortlich war

Gerade bei Kassen- oder Materialverantwortung besteht die Gefahr, organisatorische Verantwortlichkeit mit strafrechtlicher Täterschaft gleichzusetzen.

Das ist unzulässig.

Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, wer die Sache tatsächlich an sich genommen oder sich zugeeignet hat.

Bei mehreren möglichen Zugriffspersonen können erhebliche Zweifel bestehen.

Eine fehlerhafte Organisation oder Aufsichtspflichtverletzung ersetzt keinen Tatnachweis nach § 246 StGB.

Vorsatz ist häufig der zentrale Verteidigungspunkt

Unterschlagung setzt vorsätzliches Verhalten voraus.

Ein Irrtum über Eigentumsverhältnisse, Rückgabepflichten oder Nutzungsberechtigungen kann deshalb erhebliche Bedeutung haben.

Ging der Beamte davon aus, einen Gegenstand behalten zu dürfen?

War ihm klar, dass eine bestimmte Geldsumme dienstlich abzurechnen war?

Bestand möglicherweise eine mündliche Erlaubnis?

Solche Fragen sollten nicht erst in einer Hauptverhandlung geprüft werden.

Verteidigungsstrategien bei Unterschlagung gegen Beamte

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der vollständigen Akteneinsicht.

Danach sollte genau rekonstruiert werden:

Welche Sache soll unterschlagen worden sein?

Wem gehörte sie?

War sie dem Beamten tatsächlich anvertraut?

Wann und wie soll die Zueignung erfolgt sein?

Welche anderen Personen hatten Zugriff?

Welche elektronischen oder schriftlichen Aufzeichnungen existieren?

Wurde die Sache später zurückgegeben?

Kann ein rechtswidriger Zueignungswille überhaupt nachgewiesen werden?

Parallel müssen von Anfang an die disziplinarrechtlichen Auswirkungen berücksichtigt werden.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als besonders wichtiges Verteidigungsziel

Gerade für Beamte kann es entscheidend sein, ein Strafverfahren möglichst bereits im Ermittlungsstadium zu beenden.

Kann eine Zueignung nicht sicher nachgewiesen werden, bestehen mehrere Zugriffsmöglichkeiten oder fehlt der erforderliche Vorsatz, kann ein hinreichender Tatverdacht fehlen.

Nach Akteneinsicht kann deshalb eine detaillierte Verteidigerstellungnahme sinnvoll sein.

Das Ziel sollte – soweit die konkrete Sach- und Beweislage es ermöglicht – darin bestehen, eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu erreichen und damit zugleich die Ausgangslage für ein mögliches Disziplinarverfahren entscheidend zu verbessern.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Strafverfahren gegen Beamte

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Vermögens- und Wirtschaftsstrafverfahren und berücksichtigt bei Beamten von Beginn an die möglichen dienstrechtlichen Folgen.

Bei einem Strafverfahren gegen Beamte wegen Unterschlagung nach § 246 StGB prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere die Eigentums- und Besitzverhältnisse, die Frage des Anvertrautseins, mögliche Zugriffsmöglichkeiten anderer Personen und den erforderlichen Zueignungsvorsatz.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt darauf, vorschnelle Einlassungen zu vermeiden, die strafrechtlich vermeintlich harmlos erscheinen, disziplinarrechtlich aber existenzielle Folgen haben können.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Als Beamter wegen Unterschlagung beschuldigt? Straf- und Disziplinarrecht gemeinsam denken

Wer als Beamter eine Vorladung wegen Unterschlagung erhält oder mit einem internen Vorwurf wegen fehlender Gelder oder Gegenstände konfrontiert wird, sollte keine unvorbereitete Aussage gegenüber Polizei oder Dienstherrn abgeben.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Zugriffsmöglichkeiten rekonstruiert und die disziplinarrechtlichen Folgen in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden.

Ein Strafverfahren wegen Unterschlagung gegen einen Beamten ist nicht schon deshalb bewiesen, weil ein dienstlicher Gegenstand fehlt oder ein Kassenbestand nicht stimmt. Entscheidend ist, ob sich gerade dem Beschuldigten eine rechtswidrige Zueignung und der hierfür erforderliche Vorsatz sicher nachweisen lassen.