Unterschlagung am Arbeitsplatz – wenn gegen Angestellte plötzlich strafrechtlich ermittelt wird

10.09.2026

Ein Strafverfahren gegen Angestellte wegen Unterschlagung kann schnell entstehen: Geld fehlt in der Kasse, Firmeneigentum wird nicht zurückgegeben, Ware verschwindet aus dem Lager oder ein Mitarbeiter soll Gegenstände des Arbeitgebers privat verwendet haben.

Strafrechtlich steht regelmäßig § 246 StGB im Mittelpunkt. Danach macht sich strafbar, wer sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Im Grundtatbestand drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. War die Sache dem Arbeitnehmer anvertraut, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.

Für Beschuldigte ist jedoch wichtig: Nicht jeder Kassenfehlbetrag, jede verspätete Rückgabe und jede private Nutzung von Firmeneigentum ist automatisch Unterschlagung. Entscheidend sind insbesondere die Eigentumsverhältnisse, die konkrete Zueignung und der Vorsatz.

Typische Fälle von Unterschlagung durch Arbeitnehmer

Der Vorwurf kann sehr unterschiedliche Situationen betreffen.

Ein Mitarbeiter soll Bargeld aus einer Kasse genommen, vereinnahmte Kundenzahlungen nicht abgegeben, Waren mitgenommen oder einen dienstlichen Gegenstand nach Ende des Arbeitsverhältnisses behalten haben.

Auch Smartphones, Laptops, Werkzeuge, Maschinen oder sonstiges Firmeneigentum können Gegenstand eines Verfahrens sein.

Entscheidend ist jedoch nicht allein, dass sich eine Sache beim Arbeitnehmer befand.

Es muss nachgewiesen werden, dass er sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet hat.

Anvertraute Sachen können den Vorwurf verschärfen

Besonders relevant ist § 246 Abs. 2 StGB.

War die Sache dem Arbeitnehmer gerade für einen bestimmten Zweck überlassen worden, kann eine veruntreuende Unterschlagung vorliegen.

Das kann beispielsweise bei Bargeld, Firmenware oder einem Dienstgerät der Fall sein, das ausschließlich zur beruflichen Verwendung überlassen wurde.

Der Strafrahmen steigt dann auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Kassenfehlbestand bedeutet nicht automatisch Täterschaft

Ein häufiger Ausgangspunkt ist ein Fehlbetrag in einer Kasse.

Der Arbeitgeber stellt fest, dass beispielsweise mehrere hundert Euro fehlen und verdächtigt den Mitarbeiter, der an diesem Tag Kassendienst hatte.

Das allein beweist noch keine Unterschlagung.

Für die Verteidigung muss geprüft werden:

Wer hatte Zugriff auf die Kasse?

Gab es Schichtwechsel?

Wurden Bargeldbestände ordnungsgemäß übergeben?

Bestehen Buchungsfehler?

Konnte eine andere Person auf das Kassensystem zugreifen?

Gerade bei mehreren möglichen Zugriffspersonen kann die Täterzuordnung schwierig sein.

Bargeld von Kunden nicht abgeführt

Anders kann es aussehen, wenn ein Angestellter Zahlungen von Kunden entgegennimmt und diese anschließend bewusst für sich behält.

Dann kann § 246 StGB relevant sein.

Je nach konkreter Gestaltung können auch weitere Vermögensdelikte geprüft werden.

Für das Strafverfahren ist entscheidend, ob sich nachvollziehen lässt, wann das Geld übergeben wurde und ob es tatsächlich beim Beschuldigten verblieben ist.

Quittungen, Kassensysteme, Kundenaussagen und Videoaufnahmen können dabei eine wichtige Rolle spielen.

Firmeneigentum nach Kündigung nicht zurückgegeben

Häufig entstehen Verfahren nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses.

Ein Arbeitgeber fordert beispielsweise Laptop, Smartphone, Werkzeug oder andere Gegenstände zurück. Der ehemalige Arbeitnehmer reagiert nicht oder gibt die Sachen erst deutlich später heraus.

Eine verspätete Rückgabe allein ist nicht automatisch eine strafbare Unterschlagung.

Entscheidend ist, ob ein Zueignungswille bestand.

Ging der Arbeitnehmer davon aus, den Gegenstand noch benutzen zu dürfen?

War die Rückgabe organisatorisch ungeklärt?

Gab es Streit über Eigentumsverhältnisse?

Oder hat der Beschuldigte eindeutig erklärt oder gezeigt, dass er den Gegenstand behalten wollte?

Diese Unterschiede können strafrechtlich entscheidend sein.

Private Nutzung ist nicht immer Unterschlagung

Auch die unerlaubte private Nutzung von Firmeneigentum erfüllt § 246 StGB nicht automatisch.

Ein Mitarbeiter nutzt beispielsweise kurzfristig ein dienstliches Werkzeug oder Gerät privat.

Das kann arbeitsrechtlich pflichtwidrig sein.

Für Unterschlagung muss jedoch zusätzlich eine rechtswidrige Zueignung nachgewiesen werden.

Arbeitsrechtlicher Verstoß und strafbare Unterschlagung dürfen daher nicht gleichgesetzt werden.

Diebstahl oder Unterschlagung?

Die Abgrenzung zu Diebstahl nach § 242 StGB ist wichtig.

Beim Diebstahl wird fremder Gewahrsam gebrochen.

Bei der Unterschlagung befindet sich die Sache dagegen häufig bereits beim Beschuldigten und wird anschließend rechtswidrig zugeeignet.

Ein Mitarbeiter, dem ein Laptop dienstlich ausgehändigt wurde und der diesen später bewusst behält, kann deshalb anders zu beurteilen sein als jemand, der einen Laptop heimlich aus dem Büro mitnimmt.

Unterschlagung oder Untreue?

Bei Mitarbeitern mit besonderen Vermögensbefugnissen kann zusätzlich Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommen.

Das betrifft beispielsweise Beschäftigte mit umfangreicher Kassen-, Zahlungs- oder Verwaltungsverantwortung.

Welche Vorschrift einschlägig ist, hängt vom konkreten Umgang mit dem Vermögen ab.

Ein bloßer Fehlbetrag darf jedenfalls nicht automatisch als Unterschlagung oder Untreue behandelt werden.

Vorsatz ist zentral

Unterschlagung setzt vorsätzliches Verhalten voraus.

Ein Irrtum kann daher eine erhebliche Rolle spielen.

Der Mitarbeiter glaubte möglicherweise, den Gegenstand behalten zu dürfen.

Er hielt eine Zahlung für bereits abgerechnet.

Oder er ging aufgrund einer Absprache davon aus, einen Gegenstand privat verwenden zu dürfen.

Solche Umstände können den Zueignungsvorsatz infrage stellen.

Videoaufnahmen und Kassendaten

Gerade im Einzelhandel oder in Lagern spielen Videoaufzeichnungen eine große Rolle.

Sie können zeigen, ob ein Mitarbeiter Geld oder Ware an sich genommen hat.

Auch Kassensysteme, Zugangsdaten oder elektronische Protokolle können ausgewertet werden.

Solche Beweise müssen jedoch genau geprüft werden.

Zeigt das Video tatsächlich eine rechtswidrige Zueignung oder lediglich eine normale Arbeitsbewegung?

Ist der betreffende Benutzerzugang eindeutig einer Person zugeordnet?

Hatten auch andere Mitarbeiter Zugriff?

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits bestätigt, dass zulässig gespeicherte Videoaufnahmen bei vorsätzlichen Vermögensdelikten eines Arbeitnehmers grundsätzlich auch später noch eine Rolle spielen können.

Kollegen als Belastungszeugen

Häufig beruhen Vorwürfe auf Aussagen anderer Mitarbeiter.

Ein Kollege behauptet beispielsweise, der Beschuldigte habe regelmäßig Bargeld eingesteckt oder Ware mitgenommen.

Solche Aussagen müssen überprüft werden.

Gab es persönliche Konflikte?

Wie konkret sind die Beobachtungen?

Wann wurde der Vorwurf erstmals erhoben?

Existieren objektive Beweise?

Gerade bei Konflikten im Betrieb sollte eine einzelne belastende Aussage nicht isoliert betrachtet werden.

Geständnis gegenüber dem Arbeitgeber

Ein besonderes Risiko besteht bei internen Personalgesprächen.

Mitarbeiter versuchen häufig, eine Situation schnell zu erklären und sagen etwa:

„Ich wollte das Geld nur später zurücklegen.“

oder:

„Ich dachte, ich darf das Gerät erst einmal mitnehmen.“

Solche Aussagen können später Teil der Ermittlungsakte werden.

Sie können eine zuvor offene Frage zu Besitz, Handlung oder Vorsatz bereits beantworten.

Deshalb sollte ein strafrechtlich relevanter Vorwurf nicht unvorbereitet im Personalgespräch eingeräumt werden.

Kündigung auch bei geringen Werten möglich

Neben dem Strafverfahren drohen erhebliche arbeitsrechtliche Folgen.

§ 626 BGB erlaubt eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass vorsätzliche Eigentums- und Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen können – auch bei Gegenständen oder Schäden von geringem Wert. Entscheidend bleibt aber stets die konkrete Interessenabwägung.

Strafrecht und Arbeitsrecht sind dabei voneinander zu unterscheiden.

Eine Kündigung beweist keine strafrechtliche Schuld.

Verdachtskündigung bedeutet nicht Verurteilung

Ein Arbeitgeber kann arbeitsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen bereits auf einen dringenden Verdacht reagieren.

Strafrechtlich gelten jedoch andere Maßstäbe.

Für eine Verurteilung muss das Gericht von der Tat überzeugt sein.

Ein bloßer betrieblicher Verdacht reicht nicht.

Gerade deshalb können arbeitsrechtliche Kündigung und strafrechtliche Einstellung nebeneinander vorkommen.

Rückgabe oder Schadenswiedergutmachung

Wird Geld zurückgezahlt oder Firmeneigentum zurückgegeben, kann dies für die weitere Verfahrensentwicklung positiv sein.

Eine Rückgabe beseitigt eine bereits verwirklichte Straftat jedoch nicht automatisch.

Zugleich sollte eine Zahlung oder Herausgabe nicht unkoordiniert mit einem schriftlichen Schuldeingeständnis verbunden werden.

Ob und wie eine Wiedergutmachung sinnvoll ist, sollte Teil der Verteidigungsstrategie sein.

Keine vorschnelle Aussage bei der Polizei

Wer eine Vorladung wegen Unterschlagung am Arbeitsplatz erhält, sollte nicht sofort versuchen, die Angelegenheit selbst zu erklären.

Gerade wenn noch unklar ist, ob die Staatsanwaltschaft Besitz, Zueignung oder Täterschaft überhaupt sicher nachweisen kann, kann eine spontane Aussage fehlende Beweise liefern.

Der sinnvollere erste Schritt ist regelmäßig die Akteneinsicht.

Danach kann geprüft werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist.

Verteidigungsstrategien bei Unterschlagung durch Angestellte

Eine wirksame Verteidigung sollte den Vorwurf auf wenige Kernfragen konzentrieren:

Welche Sache soll unterschlagen worden sein?

Wem gehörte sie?

Wie kam sie in den Besitz des Beschuldigten?

War sie ihm anvertraut?

Welche anderen Personen hatten Zugriff?

Gibt es Videoaufzeichnungen oder Kassendaten?

Kann tatsächlich eine rechtswidrige Zueignung nachgewiesen werden?

Und bestand der erforderliche Vorsatz?

Gerade bei Kassenfehlbeständen oder gemeinsam genutztem Firmeneigentum können erhebliche Beweisprobleme bestehen.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als wichtiges Verteidigungsziel

Nicht jedes Strafverfahren gegen einen Angestellten wegen Unterschlagung muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.

Kann die Tat nicht sicher einer Person zugeordnet werden, fehlt ein nachweisbarer Zueignungswille oder bestehen plausible alternative Erklärungen, kann ein hinreichender Tatverdacht fehlen.

Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.

Auch bei grundsätzlich belastender Beweislage können je nach Warenwert, Schadenswiedergutmachung und persönlichen Umständen andere günstige Verfahrensbeendigungen in Betracht kommen.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Unterschlagung am Arbeitsplatz

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Ermittlungsverfahren wegen Eigentums- und Vermögensdelikten.

Bei einem Strafverfahren gegen Angestellte wegen Unterschlagung nach § 246 StGB prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere Eigentums- und Besitzverhältnisse, Kassen- und Buchungsdaten, Videoaufzeichnungen, Zugriffsmöglichkeiten anderer Mitarbeiter sowie die entscheidende Frage, ob überhaupt eine rechtswidrige Zueignung mit entsprechendem Vorsatz nachgewiesen werden kann.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Wegen Unterschlagung am Arbeitsplatz beschuldigt? Erst Akteneinsicht

Wer als Arbeitnehmer mit dem Vorwurf konfrontiert wird, Firmengeld, Ware oder andere Gegenstände unterschlagen zu haben, sollte weder gegenüber Polizei noch Arbeitgeber vorschnell eine ausführliche Erklärung abgeben.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, betriebliche Aufzeichnungen ausgewertet und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.

Ein Strafverfahren wegen Unterschlagung gegen einen Angestellten ist nicht allein deshalb bewiesen, weil Geld fehlt oder sich Firmeneigentum beim Mitarbeiter befindet. Entscheidend ist, ob gerade ihm eine rechtswidrige Zueignung und der dafür erforderliche Vorsatz sicher nachgewiesen werden können.

Genau an diesen Punkten setzt eine konsequente Strafverteidigung an.