Testosteronverkauf im Fitnessstudio – wenn aus Steroiden ein Strafverfahren wird
06.11.2026
Ein Strafverfahren wegen des Verkaufs von Testosteron im Fitnessstudio kann erhebliche strafrechtliche Folgen haben. Typische Vorwürfe betreffen den Verkauf von Testosteronampullen, Injektionspräparaten oder anderen anabolen Steroiden an Trainierende, die Vermittlung von Bezugsquellen oder die Lagerung größerer Mengen im Zusammenhang mit einer Weitergabe.
Im Mittelpunkt steht häufig das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG). Nach § 2 Abs. 1 AntiDopG ist es unter anderem verboten, mit einem Dopingmittel zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport Handel zu treiben, es zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen. Verstöße können nach § 4 AntiDopG grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Für Beschuldigte ist jedoch entscheidend: Nicht jeder Besitz von Testosteron und nicht jede Weitergabe erfüllt automatisch denselben Straftatbestand. Es muss genau geklärt werden, welche Substanz betroffen war, welche Menge vorlag, zu welchem Zweck sie bestimmt war und ob tatsächlich ein Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen nachweisbar ist.
Testosteron als Dopingmittel
Testosteron gehört zu den anabolen Stoffen, die im Zusammenhang mit dem Anti-Doping-Gesetz ausdrücklich relevant sind.
§ 2 AntiDopG erfasst den Umgang mit Dopingmitteln, wenn diese zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere Herstellen, Handel, Veräußern, Abgeben oder sonstiges Inverkehrbringen.
Damit ist der Dopingzweck zentral.
Wird Testosteron im medizinisch indizierten Rahmen ärztlich verordnet und ordnungsgemäß über eine Apotheke abgegeben, handelt es sich um eine völlig andere Konstellation als beim Verkauf an Studiobesucher zur Leistungs- oder Muskelsteigerung.
Verkauf im Gym
Typische Ermittlungen betreffen den Verdacht, ein Trainer, Studiobetreiber oder Mitglied habe anderen Personen Testosteron verkauft.
Als Beweismittel kommen beispielsweise Messenger-Nachrichten, Bargeld, Überweisungen, Aussagen anderer Studiomitglieder oder aufgefundene Präparate in Betracht.
Für die Verteidigung muss jedoch konkret festgestellt werden, ob tatsächlich eine entgeltliche Weitergabe stattgefunden hat und wer daran beteiligt war.
Die bloße Bekanntschaft mit Personen, die Testosteron konsumieren, reicht für eine Strafbarkeit nicht aus.
Handel ist mehr als ein einzelner Fund
Werden bei einer Durchsuchung mehrere Ampullen oder Packungen gefunden, kann die Staatsanwaltschaft den Verdacht des Handeltreibens annehmen.
Die Menge allein beweist jedoch noch nicht sicher, dass Testosteron verkauft werden sollte.
Auch Eigenverbrauch, medizinische Verordnung oder die Aufbewahrung für eine andere Person können je nach Sachverhalt zu prüfen sein.
Erst zusätzliche Indizien wie Verkaufsabsprachen, Preislisten, zahlreiche Käuferkontakte oder typische Zahlungsbewegungen können den Handelsverdacht verdichten.
Besitz in nicht geringer Menge
Das Anti-Doping-Gesetz erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch Erwerb und Besitz nicht geringer Mengen zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport.
Für Testosteron bestimmt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung derzeit unterschiedliche Grenzwerte je nach Darreichungsform:
Bei transdermalen oder oralen Darreichungsformen liegt die nicht geringe Menge bei 1.500 mg Testosteron. Bei anderen Darreichungsformen, insbesondere typischen Injektionspräparaten, liegt sie bei 632 mg Testosteron.
Entscheidend ist dabei die Wirkstoffmenge und nicht lediglich die Zahl der Ampullen oder das Gesamtvolumen der Flüssigkeit.
Verkauf und Besitzmenge sind getrennt zu prüfen
Für den Vorwurf des Handels oder der Abgabe nach § 2 Abs. 1 AntiDopG ist die Frage der nicht geringen Menge nicht in gleicher Weise Voraussetzung wie beim Besitz nach § 2 Abs. 3 AntiDopG.
Deshalb sollte im Ermittlungsverfahren sauber getrennt werden:
Geht es um einen Verkauf oder eine Abgabe? Oder geht es lediglich um den Besitz einer bestimmten Menge?
Diese Unterscheidung kann für die rechtliche Einordnung und den Strafrahmen erheblich sein.
Verkauf an Minderjährige
Besonders schwerwiegend sind Fälle, in denen Dopingmittel an Personen unter 18 Jahren veräußert oder abgegeben werden.
§ 4 Abs. 4 AntiDopG sieht hierfür unter bestimmten Voraussetzungen einen besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
Deshalb ist das Alter des angeblichen Käufers für die strafrechtliche Bewertung besonders wichtig.
Gewerbsmäßiger Verkauf
Auch gewerbsmäßiges Handeln kann den Strafrahmen erheblich erhöhen.
Wer sich durch wiederholten Verkauf eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang verschaffen will, kann in den Bereich eines besonders schweren Falls geraten.
§ 4 Abs. 4 AntiDopG erfasst bei bestimmten Tatvarianten insbesondere gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Vorgehen.
Ein einmaliger Verkauf ist rechtlich daher anders zu bewerten als ein dauerhaft organisiertes Vertriebssystem im Fitnessstudio.
Verschreibungspflicht und Arzneimittelrecht
Testosteron ist in Deutschland verschreibungspflichtig. In der Arzneimittelverschreibungsverordnung werden „Testosteron und seine Ester“ ausdrücklich aufgeführt.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen abgegeben werden. § 43 AMG sieht vor, dass apothekenpflichtige Arzneimittel grundsätzlich nur in Apotheken für den Endverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen; verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur auf Verschreibung abgegeben werden.
Deshalb können neben dem Anti-Doping-Gesetz je nach konkreter Konstellation auch arzneimittelrechtliche Straftatbestände relevant werden. § 95 AMG erfasst unter anderem bestimmte Verstöße beim Handel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und sieht grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Herkunft der Präparate
In vielen Verfahren stellt sich zusätzlich die Frage, woher das Testosteron stammt.
Wurden Präparate legal ärztlich verschrieben, aus dem Ausland eingeführt oder über nicht zugelassene Bezugsquellen beschafft?
Gerade bei ausländischen oder nicht eindeutig gekennzeichneten Präparaten muss geprüft werden, welcher Wirkstoff tatsächlich enthalten ist.
Die bloße Beschriftung einer Ampulle beweist noch nicht zwingend deren tatsächlichen Inhalt.
Laboruntersuchung kann entscheidend sein
Bei sichergestellten Ampullen oder Tabletten kann eine chemische Untersuchung erforderlich sein.
Für die strafrechtliche Bewertung ist insbesondere wichtig, welcher Stoff tatsächlich enthalten war und in welcher Konzentration.
Gerade wenn die Staatsanwaltschaft eine nicht geringe Menge annimmt, muss die Berechnung anhand des tatsächlichen Testosterongehalts nachvollziehbar sein.
Eine pauschale Berechnung nur anhand der Verpackungsangabe sollte nicht ungeprüft übernommen werden.
Chats, Überweisungen und Aussagen von Käufern
Bei Ermittlungen wegen Testosteronverkaufs werden häufig Mobiltelefone ausgewertet.
Chats können Preisabsprachen, Treffpunkte oder Hinweise auf Mengen enthalten. Auch Überweisungen oder Bargeldzahlungen können ausgewertet werden.
Solche Daten müssen jedoch im Zusammenhang betrachtet werden.
Nicht jede Nachricht mit Begriffen wie „Stoff“, „Kur“ oder „Testo“ beweist automatisch ein konkretes Verkaufsgeschäft.
Auch Aussagen vermeintlicher Käufer müssen darauf geprüft werden, ob sie durch objektive Beweismittel bestätigt werden.
Trainer oder Studiobetreiber haften nicht automatisch
Wird Testosteron innerhalb eines Fitnessstudios gefunden oder verkauft, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Studiobetreiber oder Trainer strafrechtlich verantwortlich ist.
Entscheidend ist, wer tatsächlich gehandelt, vermittelt oder den Verkauf unterstützt hat.
Allein die berufliche Stellung im Studio oder die Kenntnis, dass einzelne Mitglieder Dopingmittel verwenden, genügt nicht ohne Weiteres für eine eigene Strafbarkeit.
Eigenkonsum oder Verkauf?
Gerade bei größeren Mengen ist die Abgrenzung zwischen Eigenverbrauch und Weitergabe häufig entscheidend.
Eine größere Zahl von Ampullen kann einen Handelsverdacht begründen, ersetzt aber nicht den Nachweis konkreter Verkaufshandlungen.
Umgekehrt kann auch eine kleinere Menge Gegenstand eines Verkaufs sein.
Deshalb müssen Menge, Verpackung, Kommunikation, Zahlungsströme und persönliche Nutzung gemeinsam bewertet werden.
Durchsuchung im Fitnessstudio oder in der Wohnung
Bei einem entsprechenden Tatverdacht können Wohnung, Fahrzeug oder Geschäftsräume durchsucht werden.
Dabei werden neben Präparaten häufig Smartphones, Computer, Bargeld und Geschäftsunterlagen sichergestellt.
Beschuldigte sollten in einer solchen Situation keine spontanen Erklärungen dazu abgeben, wem die Präparate gehören oder für wen sie bestimmt waren.
Eine vermeintlich entlastende Aussage wie „Das ist nur für ein paar Leute aus dem Studio“ kann einen Weitergabevorwurf erst bestätigen.
Verteidigungsstrategie bei Testosteronverkauf
Nach Akteneinsicht sollte das Verfahren auf wenige Kernfragen konzentriert werden.
Zunächst muss geklärt werden, welche Substanz tatsächlich sichergestellt wurde, welche Wirkstoffmenge vorlag und welchem Zweck sie dienen sollte.
Anschließend ist zu prüfen, ob ein konkreter Verkauf oder eine sonstige Weitergabe nachweisbar ist, ob die Präparate dem Beschuldigten sicher zugeordnet werden können und ob tatsächlich ein Dopingzweck im Sinne des Anti-Doping-Gesetzes bestand.
Bei größeren Mengen ist zudem die Berechnung nach der Dopingmittel-Mengen-Verordnung zu überprüfen. Für Testosteron gelten derzeit 632 mg bei anderen als oralen oder transdermalen Darreichungsformen beziehungsweise 1.500 mg bei oraler oder transdermaler Anwendung als nicht geringe Menge.
Daneben können arzneimittelrechtliche Fragen gesondert zu prüfen sein.
Keine vorschnelle Aussage bei Polizei oder Zoll
Beschuldigte möchten häufig sofort erklären, dass die Präparate nur für den Eigengebrauch bestimmt gewesen seien oder einem Bekannten gehörten.
Solche Aussagen können jedoch zugleich Besitz, Kenntnis oder Weitergabe bestätigen.
Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden.
Erst danach lässt sich beurteilen, welche Mengen festgestellt wurden, welche Chats oder Zahlungsdaten vorliegen und welcher konkrete Tatvorwurf erhoben wird.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel
Nicht jedes Strafverfahren wegen Testosteronverkaufs im Fitnessstudio muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.
Lässt sich ein Verkauf nicht sicher nachweisen, fehlt der erforderliche Dopingzweck, ist die persönliche Zuordnung der Präparate unklar oder trägt die Wirkstoffanalyse den behaupteten Tatvorwurf nicht, können erhebliche Verteidigungsansätze bestehen.
Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Dopingverfahren
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Verfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz und im Zusammenhang mit Arzneimittelstraftaten.
Bei einem Strafverfahren wegen des Verkaufs von Testosteron im Fitnessstudio prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere Wirkstoff und Menge der Präparate, Chats, Zahlungsdaten, Aussagen vermeintlicher Käufer und die Frage, ob tatsächlich ein strafbarer Verkauf zum Zwecke des Dopings im Sport nachgewiesen werden kann.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung zwischen Eigenbesitz, Weitergabe und gewerbsmäßigem Handel mit Dopingmitteln.
In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.
Wegen Testosteronverkaufs im Gym beschuldigt?
Wer eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss wegen Testosteron, Anabolika oder Dopingmitteln erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.
Der Fund von Testosteron beweist noch nicht automatisch einen Verkauf. Entscheidend ist, wem die Präparate zuzurechnen sind, welche Menge tatsächlich vorlag, ob ein Dopingzweck bestand und welche konkrete Weitergabehandlung nachgewiesen werden kann.
Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Laborbefunde und Kommunikationsdaten geprüft und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.