Testosteron im Internet bestellt – wenn aus einer Online-Bestellung plötzlich ein Strafverfahren wird

09.09.2026

Ein Strafverfahren wegen der Bestellung von Testosteron im Internet beginnt häufig völlig unerwartet. Der Betroffene bestellt Testosteron über einen ausländischen Online-Shop, einen Messenger-Kontakt oder eine vermeintliche Versandapotheke. Die Sendung wird beim Zoll kontrolliert, beschlagnahmt und kurze Zeit später folgt eine Anhörung, eine Vorladung oder sogar eine Durchsuchung.

Strafrechtlich können dabei unterschiedliche Vorschriften eine Rolle spielen. Besonders wichtig ist das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG). Testosteron gehört zu den anabol-androgenen Steroiden, die in der Anlage zum AntiDopG ausdrücklich aufgeführt sind. Das Gesetz verbietet insbesondere Erwerb, Besitz und Verbringen bestimmter Dopingmittel in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport.

Für Beschuldigte ist deshalb entscheidend: Nicht jede Bestellung von Testosteron im Internet ist automatisch eine Straftat nach dem Anti-Doping-Gesetz. Es kommt auf Menge, Wirkstoff, Darreichungsform, Zweck der Bestellung, Kenntnis des Bestellers und gegebenenfalls zusätzlich auf arzneimittelrechtliche Vorschriften an.

Testosteron fällt unter das Anti-Doping-Gesetz

Testosteron wird in der Anlage zum AntiDopG ausdrücklich als anabol-androgenes Steroid erfasst.

Damit kann insbesondere § 2 Abs. 3 AntiDopG relevant werden.

Danach ist es verboten, ein erfasstes Dopingmittel in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder nach Deutschland beziehungsweise durch Deutschland zu verbringen.

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG stellt einen entsprechenden Verstoß unter Strafe. Es drohen grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 strafbar.

Nicht jede Menge Testosteron ist nach § 2 Abs. 3 AntiDopG strafbar

Dieser Punkt ist besonders wichtig.

§ 2 Abs. 3 AntiDopG erfasst Erwerb, Besitz oder Verbringen nur bei einer nicht geringen Menge.

Für Testosteron legt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung konkrete Grenzwerte fest.

Bei transdermalen oder oralen Darreichungsformen liegt die nicht geringe Menge derzeit bei 1.500 mg Testosteron.

Bei anderen Darreichungsformen, insbesondere typischen Injektionspräparaten, liegt die Grenze bei 632 mg Testosteron.

Damit kann bereits die genaue Berechnung der Wirkstoffmenge über die strafrechtliche Einordnung entscheiden.

Ampullenanzahl allein reicht nicht

Bei Testosteron wird häufig vorschnell lediglich gezählt, wie viele Ampullen oder Vials bestellt wurden.

Das genügt nicht.

Entscheidend ist die tatsächliche Wirkstoffmenge.

Beispielsweise können verschiedene Präparate unterschiedliche Konzentrationen enthalten.

Auf einer Ampulle können etwa Angaben wie 250 mg/ml stehen. Dann muss zusätzlich geklärt werden, wie viel Flüssigkeit tatsächlich enthalten ist und welcher Wirkstoff beziehungsweise welche Testosteronverbindung zugrunde liegt.

Erst danach lässt sich beurteilen, ob die gesetzliche Grenze der nicht geringen Menge erreicht wird.

Warum die Grenze von 632 mg schnell erreicht sein kann

Bei injizierbaren Testosteronpräparaten liegt die gesetzliche Schwelle vergleichsweise niedrig.

Die Dopingmittel-Mengen-Verordnung nennt für Testosteron bei anderen als transdermalen oder oralen Darreichungsformen 632 mg.

Bei hoch dosierten Präparaten kann diese Grenze deshalb bereits mit wenigen Einheiten überschritten werden.

Das bedeutet aber noch nicht automatisch, dass sämtliche Voraussetzungen einer Straftat erfüllt sind.

Zusätzlich muss insbesondere der Dopingzweck im Sport nachgewiesen werden.

Bestellung für Muskelaufbau – reicht das für AntiDopG?

Das Anti-Doping-Gesetz verlangt bei § 2 Abs. 3 ausdrücklich einen Erwerb, Besitz oder ein Verbringen zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport.

Genau dieser Zweck kann ein wichtiger Verteidigungspunkt sein.

Die Staatsanwaltschaft wird möglicherweise aus Begleitumständen auf einen Dopingzweck schließen.

Dazu können Fitnessstudio-Mitgliedschaften, Trainingspläne, Nachrichten, Bestellmengen oder weitere sichergestellte Substanzen gehören.

Aber nicht jede Nutzung von Testosteron ist automatisch „Doping im Sport“ im Sinne des Gesetzes.

Der konkrete Verwendungszweck muss festgestellt werden.

Testosteron aus medizinischen Gründen

Testosteron wird auch medizinisch eingesetzt.

Denkbar sind beispielsweise ärztlich behandelte hormonelle Erkrankungen oder andere medizinische Indikationen.

Eine ärztlich verordnete und ordnungsgemäß bezogene Testosterontherapie ist selbstverständlich anders zu bewerten als die Bestellung größerer Mengen über einen illegalen Online-Shop zum Muskelaufbau.

Gerade deshalb sollte geprüft werden, ob eine medizinische Vorgeschichte oder Verordnung bestand.

Rezeptpflicht ist von Anti-Doping-Strafbarkeit zu unterscheiden

Testosteronpräparate sind regelmäßig verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung erfasst entsprechende verschreibungspflichtige Wirkstoffe und Arzneimittel.

Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jeder private Besitz eines rezeptpflichtigen Arzneimittels eine Straftat ist.

Entscheidend ist vielmehr, wie das Arzneimittel erworben, eingeführt oder in Verkehr gebracht wurde und ob zusätzlich das Anti-Doping-Gesetz greift.

Arzneimittelrecht und Anti-Doping-Recht müssen deshalb sauber getrennt geprüft werden.

Bestellung bei ausländischem Online-Shop

Besonders häufig entstehen Verfahren, wenn Testosteron aus dem Ausland nach Deutschland versandt wird.

§ 73 AMG enthält detaillierte Regeln für das Verbringen von Arzneimitteln nach Deutschland.

Für den Versand an Endverbraucher innerhalb der EU oder des EWR sieht das Gesetz grundsätzlich vor, dass das Arzneimittel von einer entsprechend befugten Versandapotheke versandt wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Sendungen aus Drittstaaten gelten nochmals deutlich strengere Voraussetzungen.

Eine Bestellung von einem beliebigen ausländischen Internetanbieter ist deshalb rechtlich etwas völlig anderes als eine ordnungsgemäße Bestellung bei einer zugelassenen Versandapotheke.

Online-Shop sah seriös aus

Viele Beschuldigte erklären, sie seien davon ausgegangen, einen legalen Anbieter zu nutzen.

Das kann für die Vorsatzfrage bedeutsam sein.

Wie war die Website gestaltet?

Wurde mit ärztlicher Beratung geworben?

Gab es ein Apothekenlogo?

War ein Rezept erforderlich?

Aus welchem Land sollte die Ware versandt werden?

Waren die Produkte als Arzneimittel oder als vermeintliche Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet?

Gerade bei professionell gestalteten Online-Shops kann die Frage relevant werden, was der Besteller tatsächlich über die rechtliche Einordnung wusste.

Paket vom Zoll abgefangen

Ein typischer Fall beginnt mit einer Zollkontrolle.

Die Sendung wird geöffnet und es werden Ampullen oder andere Testosteronpräparate entdeckt.

Die Ware wird beschlagnahmt und die Personalien des Empfängers werden an die zuständigen Ermittlungsbehörden weitergegeben.

Wichtig ist:

Der Name auf einem Paket beweist noch nicht automatisch, wer die Bestellung aufgegeben hat.

Gerade bei späteren Ermittlungen muss die Bestellung einer konkreten Person zugeordnet werden.

Empfänger ist nicht automatisch Besteller

Eine Sendung kann an eine Person adressiert sein, ohne dass diese sie selbst bestellt hat.

Denkbar sind beispielsweise Bestellungen durch Mitbewohner, Partner oder andere Personen.

Die Ermittlungsbehörden werden deshalb häufig weitere Beweismittel auswerten.

Welche E-Mail-Adresse wurde verwendet?

Von welchem Konto wurde bezahlt?

Welche Lieferadresse wurde angegeben?

Existieren Chatnachrichten oder Bestellbestätigungen?

Die bloße Empfängerangabe ersetzt nicht automatisch den Nachweis des eigenen Erwerbsvorsatzes.

Zahlung mit Kryptowährungen

Illegale oder halblegale Online-Shops verlangen häufig Bitcoin oder andere Kryptowährungen.

Dann können Wallet-Adressen, Zahlungsdaten und Bestellinformationen ausgewertet werden.

Auch hier muss die Zuordnung jedoch belastbar sein.

Eine Zahlung von einer bestimmten Wallet beweist nicht ohne Weiteres, wer sie tatsächlich vorgenommen hat.

Gerade bei gemeinsam genutzten Geräten oder Konten kann eine genaue technische Analyse erforderlich werden.

Bestellung über Telegram oder andere Messenger

Viele Verfahren betreffen nicht klassische Webseiten, sondern Telegram, Signal, WhatsApp oder andere Messenger.

Chats können dann zu zentralen Beweismitteln werden.

Nachrichten wie „schick mir fünf Vials Testo“ können erheblich belastend sein.

Trotzdem sollte der vollständige Verlauf ausgewertet werden.

Ist der Nutzeraccount sicher dem Beschuldigten zugeordnet?

Welche Substanz war tatsächlich gemeint?

Welche Menge wurde geliefert?

Hat die Bestellung tatsächlich stattgefunden?

Einzelne Chat-Ausschnitte sollten nicht losgelöst vom Gesamtzusammenhang bewertet werden.

Der Zoll findet nur einen Teil der Bestellung

Auch die tatsächlich sichergestellte Menge ist wichtig.

Ein Verkäufer kann beispielsweise zehn Ampullen angekündigt haben, tatsächlich befinden sich aber nur vier im Paket.

Dann muss geprüft werden, welche Menge strafrechtlich zugrunde gelegt werden kann.

Bei § 2 Abs. 3 AntiDopG kommt es auf Erwerb, Besitz oder Verbringen der relevanten Menge an.

Gerade wenn die Schwelle zur nicht geringen Menge nur knapp erreicht sein soll, kann die genaue Liefermenge entscheidend sein.

Bestellmenge und tatsächlicher Wirkstoffgehalt können voneinander abweichen

Produkte aus illegalen Online-Shops entsprechen nicht immer den Angaben auf der Verpackung.

Ein vermeintliches Testosteronpräparat kann weniger Wirkstoff enthalten, einen anderen Wirkstoff enthalten oder sogar überhaupt kein Testosteron enthalten.

Für ein Strafverfahren sollte deshalb geprüft werden, ob die sichergestellte Substanz tatsächlich laborchemisch untersucht wurde.

Die bloße Beschriftung „Testosterone Enanthate 250 mg“ beweist nicht zwingend, was sich tatsächlich im Produkt befindet.

Laboranalyse kann entscheidend sein

Eine chemische Untersuchung kann mehrere wichtige Fragen beantworten:

Ist tatsächlich Testosteron enthalten?

Welche Verbindung liegt vor?

Welche Konzentration besitzt das Präparat?

Wie hoch ist die Gesamtwirkstoffmenge?

Gerade an der Grenze zur nicht geringen Menge sollte die Berechnung nicht allein anhand eines Etiketts erfolgen.

Mehrere Bestellungen können zusammengerechnet werden?

Bei wiederholten Bestellungen darf nicht automatisch jede über Monate oder Jahre erworbene Menge zu einer einzigen Gesamtmenge zusammengerechnet werden.

Entscheidend ist der konkrete Tatzeitraum und die tatsächliche Verfügungsgewalt.

Waren frühere Präparate bereits verbraucht, bevor eine neue Bestellung eintraf?

Oder wurden mehrere Lieferungen gleichzeitig gelagert?

Diese Abgrenzung kann für die nicht geringe Menge erheblich sein.

Hausdurchsuchung nach abgefangener Sendung

Nach einem Zollfund kann es insbesondere bei größeren Mengen oder wiederholten Bestellungen zu einer Hausdurchsuchung kommen.

Gesucht werden möglicherweise weitere Testosteronpräparate, andere Dopingmittel, Smartphones, Computer, Verpackungsmaterial, Bestellunterlagen und Zahlungsnachweise.

Während einer Durchsuchung sollten keine spontanen Erklärungen abgegeben werden.

Sätze wie „Das ist alles nur für mich“ können zwar entlastend gemeint sein, bestätigen aber möglicherweise gerade Besitz, Kenntnis und Verwendungszweck.

„Nur für den Eigenbedarf“ ist nicht automatisch straflos

Dieser Satz wird besonders häufig missverstanden.

Beim Anti-Doping-Gesetz kann auch der Erwerb oder Besitz zum eigenen Gebrauch strafbar sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 2 Abs. 3 AntiDopG erfasst gerade auch Erwerb und Besitz einer nicht geringen Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport.

Eigenbedarf allein bedeutet deshalb nicht automatisch Straffreiheit.

Allerdings kann Eigenbedarf für die Abgrenzung zum Handeltreiben oder Weiterverkauf sehr wichtig sein.

Verkauf an andere ist deutlich problematischer

Wird Testosteron nicht nur selbst verwendet, sondern an andere Personen verkauft oder abgegeben, verschärft sich die Situation erheblich.

§ 2 Abs. 1 AntiDopG verbietet unter anderem Herstellung, Handeltreiben, Veräußerung und Abgabe entsprechender Dopingmittel zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport.

§ 4 Abs. 1 AntiDopG stellt entsprechende Verstöße grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe.

Bei besonders schwerwiegenden Konstellationen kann der Strafrahmen noch deutlich steigen.

Besonders schwere Fälle

§ 4 Abs. 4 AntiDopG sieht für bestimmte besonders schwere Fälle einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

Das betrifft beispielsweise bestimmte Fälle erheblicher Gesundheitsgefährdung, großen Vermögensvorteils oder gewerbsmäßigen beziehungsweise bandenmäßigen Handelns.

Für einen typischen einmaligen Eigenbedarfsfall ist das regelmäßig nicht die klassische Konstellation.

Bei professionellem Verkauf von Testosteron über das Internet kann die Situation aber erheblich ernster werden.

Spitzensportler unterliegen zusätzlichen Strafvorschriften

Das Anti-Doping-Gesetz enthält darüber hinaus besondere Vorschriften für bestimmte Sportler.

§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des AntiDopG kann Erwerb oder Besitz von Dopingmitteln auch unabhängig von der nicht geringen Menge erfassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Strafbarkeit betrifft allerdings nur bestimmte Spitzensportler des organisierten Sports oder Personen, die aus ihrer sportlichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen.

Für den normalen Fitnessstudio-Besucher ist diese Sonderregel daher nicht ohne Weiteres einschlägig.

Hobby-Bodybuilder sind nicht automatisch Spitzensportler

Wer regelmäßig Kraftsport betreibt oder an seinem Muskelaufbau arbeitet, ist dadurch nicht automatisch Spitzensportler im Sinne des Anti-Doping-Gesetzes.

Das Gesetz definiert diesen Personenkreis ausdrücklich enger.

Relevant sind insbesondere Personen, die einem Testpool des organisierten Sports unterliegen oder erhebliche Einnahmen aus ihrer sportlichen Tätigkeit erzielen.

Gerade deshalb muss geprüft werden, welche konkrete Strafvorschrift die Staatsanwaltschaft überhaupt heranzieht.

Medizinische Selbstbehandlung und Dopingzweck

Manche Beschuldigte bestellen Testosteron nach eigenen Angaben nicht zur Leistungssteigerung, sondern beispielsweise wegen vermuteter hormoneller Beschwerden.

Das kann die rechtliche Bewertung beeinflussen.

Entscheidend ist jedoch, ob diese Darstellung durch objektive Umstände gestützt wird.

Gab es Arztbesuche?

Laborwerte?

Vorherige ärztliche Verordnungen?

Oder zeigen Chats und Trainingspläne vielmehr einen gezielten Muskelaufbau?

Der subjektive Zweck kann bei § 2 Abs. 3 AntiDopG entscheidend sein.

Testosteron und andere Steroide gemeinsam bestellt

Häufig werden neben Testosteron weitere Substanzen gefunden.

Dazu können etwa Nandrolon, Trenbolon, Stanozolol, Oxandrolon oder andere anabole Stoffe gehören.

Die Dopingmittel-Mengen-Verordnung enthält für zahlreiche Substanzen unterschiedliche Grenzwerte.

Eine pauschale Berechnung nach Anzahl der Ampullen wäre deshalb fehlerhaft.

Jeder Wirkstoff muss gesondert untersucht und rechtlich eingeordnet werden.

Medikamente für eine „Post-Cycle-Therapie“

Bei Durchsuchungen werden teilweise zusätzlich Arzneimittel wie Clomifen oder andere Hormonmodulatoren gefunden.

Auch diese können unter die gesetzlichen Dopingmittelregelungen fallen.

Die Dopingmittel-Mengen-Verordnung nennt beispielsweise für Clomifen eine nicht geringe Menge von 1.500 mg.

Deshalb sollte nicht nur das Testosteron, sondern jedes sichergestellte Präparat einzeln geprüft werden.

Keine Nachrichten oder Bestelldaten löschen

Nach Erhalt eines Schreibens vom Zoll oder einer Vorladung sollten digitale Daten nicht gelöscht werden.

Der vollständige Bestellverlauf kann auch entlastend sein.

Er kann beispielsweise zeigen, dass tatsächlich eine deutlich kleinere Menge bestellt wurde als vom Verkäufer behauptet oder dass ein medizinischer Zweck besprochen wurde.

Nachträgliches Löschen kann dagegen zusätzliche Verdachtsmomente schaffen.

Keine vorschnelle Aussage beim Zoll oder bei der Polizei

Beschuldigte möchten häufig sofort erklären:

„Das war nur für meinen eigenen Muskelaufbau.“

Gerade diese Aussage kann problematisch sein.

Sie kann nicht nur die Bestellung und Kenntnis bestätigen, sondern zugleich einen möglichen Dopingzweck im Sport nahelegen.

Auch Aussagen wie „Ich wollte nur eine Kur machen“ können strafrechtlich erheblich sein.

Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden.

Nicht vorschnell einräumen, die gesamte Bestellung bezahlt zu haben

Die Polizei kennt möglicherweise zunächst nur den Namen auf einer Sendung.

Mit einer spontanen Aussage können offene Beweisfragen beseitigt werden.

Wer erklärt, wo er bestellt, wie er bezahlt und wofür er die Ware verwenden wollte, liefert möglicherweise sämtliche noch fehlenden Tatbestandsmerkmale selbst.

Der sinnvollere erste Schritt ist deshalb regelmäßig eine anwaltliche Akteneinsicht.

Verteidigungsstrategien bei einer Testosteronbestellung im Internet

Eine wirksame Verteidigung sollte zunächst klären, welcher konkrete Straftatbestand überhaupt vorgeworfen wird.

Danach sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen:

Welche Substanz wurde tatsächlich bestellt?

Ist Testosteron tatsächlich nachgewiesen?

Welche Wirkstoffmenge wurde geliefert?

Welche Darreichungsform lag vor?

Wurde die Schwelle der nicht geringen Menge erreicht?

Ist die Bestellung sicher dem Beschuldigten zuzuordnen?

Kann ein Dopingzweck im Sport bewiesen werden?

War möglicherweise eine medizinische Verwendung beabsichtigt?

Wurde die Sendung überhaupt ausgeliefert oder bereits beim Zoll abgefangen?

Gerade diese Einzelfragen können über Strafbarkeit und Einstellung entscheiden.

Die Menge muss exakt berechnet werden

Bei injizierbarem Testosteron liegt die nicht geringe Menge derzeit bei 632 mg, bei transdermalen oder oralen Darreichungsformen bei 1.500 mg.

Diese Werte sollten nicht mit dem Gesamtgewicht der Flüssigkeit oder Verpackung verwechselt werden.

Entscheidend ist die gesetzlich relevante Wirkstoffmenge.

Eine fehlerhafte Berechnung kann den gesamten Tatvorwurf verändern.

Der Dopingzweck muss zusätzlich nachgewiesen werden

Selbst eine Überschreitung der Mengengrenze genügt für § 2 Abs. 3 AntiDopG nicht isoliert.

Das Gesetz verlangt zusätzlich den Zweck des Dopings beim Menschen im Sport.

Deshalb können beispielsweise medizinische Unterlagen, Kommunikationsverläufe und der tatsächliche Hintergrund der Bestellung für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung sein.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als wichtiges Verteidigungsziel

Nicht jedes Strafverfahren wegen der Bestellung von Testosteron im Internet muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.

Ist die nicht geringe Menge nicht erreicht, kann der erforderliche Dopingzweck nicht nachgewiesen werden oder lässt sich die Bestellung nicht sicher dem Beschuldigten zuordnen, können erhebliche Verteidigungsansätze bestehen.

Auch die genaue Abgrenzung zwischen strafbarem Verhalten nach dem Anti-Doping-Gesetz und lediglich arzneimittelrechtlichen Fragestellungen kann entscheidend sein.

Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder eine andere günstige Verfahrensbeendigung erreicht werden kann.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Testosteron und Dopingmitteln

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Ermittlungsverfahren wegen Arzneimittel-, Doping- und Betäubungsmitteldelikten.

Bei einem Strafverfahren wegen der Bestellung von Testosteron im Internet prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere Bestell- und Zahlungsdaten, Zollunterlagen, Laboranalysen, die tatsächliche Wirkstoffmenge und den angeblichen Verwendungszweck.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob die gesetzlichen Grenzwerte tatsächlich erreicht wurden und ob der für § 2 Abs. 3 AntiDopG erforderliche Dopingzweck im Sport überhaupt bewiesen werden kann.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Testosteron beim Zoll beschlagnahmt? Keine vorschnelle Aussage

Wer nach einer Testosteronbestellung aus dem Internet ein Schreiben vom Zoll, eine polizeiliche Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Laborbefunde und Mengenberechnungen überprüft und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.

Ein Strafverfahren wegen Testosteronbestellung ist nicht schon deshalb eindeutig, weil ein Paket Testosteron enthielt und an den Beschuldigten adressiert war. Entscheidend sind insbesondere die konkrete Wirkstoffmenge, die sichere Zuordnung der Bestellung und der nachweisbare Verwendungszweck.