Teilnahme am illegalen Glücksspiel – wenn Spielen selbst zum Strafverfahren führt

10.10.2026

Ein Strafverfahren wegen Teilnahme am illegalen Glücksspiel trifft nicht nur Betreiber oder Organisatoren. Auch der Spieler selbst kann sich strafbar machen, wenn er an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel teilnimmt.

Strafrechtlich steht § 285 StGB – Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel im Mittelpunkt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB beteiligt.

Für Beschuldigte ist jedoch entscheidend: Nicht jede Pokerrunde, Sportwette oder Nutzung eines Online-Casinos erfüllt automatisch § 285 StGB. Es muss sich um ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel handeln, und dem Spieler muss das strafrechtlich erforderliche vorsätzliche Verhalten nachgewiesen werden.

Wann ist die Teilnahme an Glücksspiel strafbar?

§ 285 StGB setzt voraus, dass sich der Beschuldigte tatsächlich an einem öffentlichen unerlaubten Glücksspiel beteiligt.

Die Strafbarkeit des Spielers knüpft damit an § 284 StGB an. Diese Vorschrift erfasst grundsätzlich das öffentliche Veranstalten oder Halten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis. Auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften können als öffentlich gelten, wenn sie dort gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

Deshalb muss zunächst geklärt werden, welches Glücksspiel konkret gespielt wurde und ob dafür eine deutsche Erlaubnis bestand.

Online-Casino ohne deutsche Erlaubnis

Besonders häufig stellt sich die Frage bei Online-Casinos.

Dass ein Anbieter im Ausland über eine Glücksspielgenehmigung verfügt, bedeutet nicht automatisch, dass das Angebot auch in Deutschland erlaubt ist.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder führt eine amtliche Whitelist der in Deutschland erlaubten Veranstalter und Vermittler. Die Liste wird laufend aktualisiert und enthält unter anderem zugelassene Anbieter von Sportwetten, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker.

Für ein Strafverfahren muss deshalb geprüft werden, ob der konkret genutzte Anbieter im fraglichen Zeitraum über die erforderliche Erlaubnis verfügte.

Allein die Tatsache, dass eine Internetseite deutschsprachig war oder Zahlungen in Euro akzeptierte, beantwortet diese Frage nicht.

Ausländische Lizenz bedeutet nicht automatisch legale Teilnahme

Viele Online-Anbieter werben mit Lizenzen aus anderen Staaten.

Für einen Spieler kann dadurch der Eindruck entstehen, er nutze ein legales Glücksspielangebot.

Für die strafrechtliche Verteidigung ist deshalb nicht nur die objektive Erlaubnislage wichtig. Es muss auch untersucht werden, was der Spieler über die rechtliche Situation wusste oder zumindest für möglich hielt.

Gerade bei professionell gestalteten Plattformen, deutschsprachigen Angeboten und sichtbaren Lizenzhinweisen kann die subjektive Vorstellung des Spielers ein wichtiger Verteidigungsansatz sein.

Online-Poker und virtuelle Automatenspiele

§ 285 StGB kann grundsätzlich auch bei der Teilnahme an unerlaubtem Online-Poker oder virtuellen Automatenspielen relevant werden.

Entscheidend ist wiederum nicht die Bezeichnung des Angebots, sondern dessen konkrete rechtliche Zulassung.

Die amtliche Whitelist der Glücksspielbehörden ermöglicht eine Überprüfung, welche Anbieter und Internetseiten über eine deutsche Erlaubnis verfügen.

Gerade wenn ein Anbieter seine Erlaubnis erst später erhalten oder zwischenzeitlich verloren hat, muss auf den konkreten Tatzeitraum abgestellt werden.

Private Pokerrunde oder öffentliches Glücksspiel?

Auch Poker- oder Glücksspielrunden in Wohnungen, Hinterzimmern oder Vereinsräumen können Ermittlungen auslösen.

Nicht jede private Runde ist jedoch automatisch ein öffentliches Glücksspiel.

§ 284 Abs. 2 StGB stellt allerdings klar, dass auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften als öffentlich gelten können, wenn dort Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

Für die Verteidigung muss deshalb unter anderem geprüft werden, wie häufig gespielt wurde, wer teilnehmen konnte und ob tatsächlich eine auf Dauer angelegte Glücksspielveranstaltung bestand.

Spieler oder Veranstalter?

Eine besonders wichtige Abgrenzung betrifft die Rolle des Beschuldigten.

Wer lediglich mitspielt, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 285 StGB.

Wer dagegen Spiele organisiert, Räume zur Verfügung stellt, Einsätze verwaltet oder dauerhaft Teilnehmer zusammenführt, kann möglicherweise als Veranstalter oder Betreiber nach § 284 StGB angesehen werden.

Das macht einen erheblichen Unterschied beim Strafrahmen.

Während § 285 StGB höchstens sechs Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze vorsieht, drohen für die unerlaubte Veranstaltung nach § 284 StGB grundsätzlich bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Vorgehen reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Deshalb sollte genau geprüft werden, ob der Beschuldigte tatsächlich nur Teilnehmer war.

Geldzahlungen beweisen die Teilnahme nicht automatisch

In Ermittlungsverfahren werden häufig Banküberweisungen, PayPal-Zahlungen, Kreditkartendaten oder Kryptowährungstransaktionen ausgewertet.

Eine Zahlung an einen Glücksspielanbieter kann ein wichtiges Indiz sein.

Sie beweist jedoch nicht zwingend, dass der Kontoinhaber selbst gespielt hat oder welche konkreten Spiele durchgeführt wurden.

Auch Auszahlungen, Rückbuchungen und mehrere Nutzer eines Zahlungsmittels können für die Bewertung relevant sein.

Kontodaten und Spielerkonten als Beweismittel

Bei Online-Verfahren können insbesondere Registrierungsdaten, IP-Adressen, Login-Daten, Ein- und Auszahlungen sowie Spielverläufe ausgewertet werden.

Dabei muss geprüft werden, ob das betreffende Nutzerkonto dem Beschuldigten tatsächlich sicher zugeordnet werden kann.

Ein Konto auf einen bestimmten Namen beweist nicht in jedem Fall, wer die einzelnen Spielhandlungen vorgenommen hat.

Gerade bei längeren Tatzeiträumen sollte die Zuordnung der einzelnen Vorgänge nicht pauschal erfolgen.

Der Vorsatz des Spielers ist entscheidend

Für eine Strafbarkeit nach § 285 StGB reicht es nicht aus, lediglich nachträglich festzustellen, dass ein Glücksspielanbieter keine erforderliche Erlaubnis hatte.

Strafrechtlich muss auch die subjektive Seite geprüft werden.

Von besonderer Bedeutung ist deshalb, ob der Spieler wusste oder zumindest damit rechnete, dass er an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel teilnahm.

Wer aufgrund des professionellen Auftritts eines Anbieters davon ausging, ein in Deutschland legales Angebot zu nutzen, befindet sich strafrechtlich in einer anderen Situation als jemand, der bewusst auf einer als illegal bekannten Plattform spielte.

Gerade dieser Punkt kann bei Online-Glücksspielverfahren ein zentraler Verteidigungsansatz sein.

Mehrere Spieleinsätze und längere Zeiträume

Ermittlungsakten enthalten teilweise Hunderte oder Tausende einzelne Spielvorgänge.

Dabei sollte nicht vorschnell jeder Zahlungsvorgang als eigenständige Straftat behandelt werden.

Es muss genau geprüft werden, wie die Ermittlungsbehörden den Tatzeitraum und die einzelnen Beteiligungshandlungen rechtlich bewerten.

Auch Änderungen der Erlaubnislage während eines längeren Zeitraums können relevant sein.

Gewinne und Verluste

Ob ein Spieler insgesamt Geld gewonnen oder verloren hat, entscheidet nicht darüber, ob § 285 StGB erfüllt ist.

Für den Straftatbestand steht die Teilnahme am unerlaubten öffentlichen Glücksspiel im Mittelpunkt.

Die Höhe der Einsätze und der Umfang der Teilnahme können jedoch für die Bewertung des Verfahrens und mögliche Rechtsfolgen eine Rolle spielen.

Deshalb sollten Einzahlungen, Auszahlungen und tatsächliche Spielbewegungen vollständig rekonstruiert werden.

Ermittlungsverfahren nach Auswertung eines Glücksspielanbieters

Strafverfahren können auch dadurch entstehen, dass Behörden gegen einen illegalen Glücksspielanbieter ermitteln und dabei Kundendaten sicherstellen.

Aus einer solchen Datensammlung können anschließend Ermittlungsverfahren gegen einzelne Spieler entstehen.

Dann muss geprüft werden, wie zuverlässig die übermittelten Daten sind, welchem Nutzerkonto sie zugeordnet wurden und ob daraus tatsächlich persönliche Spielhandlungen des Beschuldigten hervorgehen.

Ein Eintrag in einer Datenbank ersetzt nicht automatisch den Nachweis sämtlicher Tatvoraussetzungen.

Keine vorschnelle Aussage bei der Polizei

Wer eine Vorladung wegen Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel erhält, sollte nicht spontan erklären, auf welchen Plattformen oder wie häufig er gespielt hat.

Eine Aussage wie „Ich wusste nicht, dass das Casino illegal war“ kann zwar auf einen möglichen Verteidigungsansatz hinweisen, bestätigt gleichzeitig aber möglicherweise die Teilnahme selbst.

Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden.

Erst danach lässt sich beurteilen, welcher Anbieter betroffen ist, für welchen Zeitraum eine fehlende Erlaubnis behauptet wird und welche Beweismittel gegen den Beschuldigten vorliegen.

Verteidigungsstrategie bei Teilnahme am illegalen Glücksspiel

Nach Akteneinsicht sollte das Verfahren auf wenige Kernfragen konzentriert werden.

Zunächst muss festgestellt werden, ob das konkrete Glücksspiel im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich unerlaubt war. Bei Online-Angeboten kann hierfür insbesondere die amtliche Whitelist der Glücksspielbehörden relevant sein.

Anschließend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte tatsächlich persönlich teilgenommen hat und ob ihm die erforderliche Kenntnis beziehungsweise der notwendige Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Bei privaten Runden stellt sich zusätzlich die Frage, ob überhaupt ein öffentliches Glücksspiel im Sinne der §§ 284, 285 StGB vorlag.

Gerade die Abgrenzung zwischen objektiv unerlaubtem Glücksspiel und nachweisbar vorsätzlicher Teilnahme kann für die Verteidigung entscheidend sein.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel

Nicht jedes Strafverfahren wegen Teilnahme am illegalen Glücksspiel muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.

Lässt sich die persönliche Teilnahme nicht sicher nachweisen, war die Erlaubnislage unklar oder bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte vorsätzlich an einem unerlaubten Glücksspiel teilnahm, können Verteidigungsansätze für eine Einstellung bestehen.

Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei illegalem Glücksspiel

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Glücksspiels und anderer wirtschaftsstrafrechtlicher Vorwürfe.

Bei einem Strafverfahren wegen Teilnahme am illegalen Glücksspiel nach § 285 StGB prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere die konkrete Erlaubnislage des Anbieters, Zahlungs- und Spielerdaten, die persönliche Zuordnung des Spielerkontos und die Frage, ob dem Beschuldigten überhaupt vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung zwischen bloßer Nutzung eines vermeintlich legalen Glücksspielangebots und strafbarer Teilnahme an einem erkennbar unerlaubten Glücksspiel.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Wegen Teilnahme an illegalem Glücksspiel beschuldigt?

Wer eine Vorladung wegen § 285 StGB erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage bei der Polizei abgeben.

Allein ein Spielerkonto oder eine Zahlung an einen Glücksspielanbieter beweist noch nicht sämtliche Voraussetzungen einer Straftat. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel vorlag, ob der Beschuldigte selbst daran teilgenommen hat und was er über die Erlaubnislage wusste.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Anbieter- und Zahlungsdaten geprüft und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.