Strafverfahren wegen Vergewaltigung der Ex-Partnerin: § 177 StGB, Aussage gegen Aussage und wirksame Verteidigung

10.08.2026

Der Vorwurf, die eigene Ex-Partnerin vergewaltigt oder sexuell genötigt zu haben, gehört zu den schwerwiegendsten Beschuldigungen im Strafrecht. Für den Beschuldigten können bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, eine polizeiliche Vorladung oder eine Durchsuchung erhebliche persönliche, familiäre und berufliche Folgen haben. Im Falle einer Verurteilung drohen empfindliche Freiheitsstrafen.

Gerade bei Vorwürfen innerhalb einer früheren Beziehung ist die Beweislage häufig komplex. Die Beteiligten kennen sich oftmals seit Jahren, es gab einvernehmliche Sexualkontakte, gemeinsame Kommunikation und möglicherweise eine konfliktreiche Trennung. Entscheidend ist jedoch ausschließlich, was bei dem konkret angezeigten Geschehen tatsächlich passiert ist und was sich im Strafverfahren beweisen lässt.

Wer wegen Vergewaltigung der Ex-Partnerin nach § 177 StGB beschuldigt wird, sollte deshalb keine spontane Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft abgeben. Eine frühzeitige Verteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht ist in solchen Verfahren von besonderer Bedeutung.

Wann liegt eine Vergewaltigung nach § 177 StGB vor?

§ 177 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung. Bereits nach § 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder sie zu entsprechenden Handlungen mit einem Dritten bestimmt. Dafür sieht das Gesetz grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Eine Vergewaltigung im strafrechtlichen Sinne liegt insbesondere in den vom Gesetz erfassten besonders schweren Fällen vor, wenn die Tat mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist. Der Strafrahmen erhöht sich dann erheblich.

Entscheidend ist dabei nicht, ob zwischen den Beteiligten früher eine Beziehung bestand. Auch innerhalb einer bestehenden Ehe oder Partnerschaft gilt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht uneingeschränkt. Frühere einvernehmliche Sexualkontakte erlauben keine sexuellen Handlungen gegen einen aktuell erkennbaren entgegenstehenden Willen.

Umgekehrt ersetzt eine frühere oder spätere Beziehung zwischen den Beteiligten aber auch nicht den Nachweis des konkret angeklagten Geschehens. Gerade deshalb muss der jeweilige Vorwurf detailliert und ohne Vorverurteilung untersucht werden.

Vergewaltigungsvorwurf nach einer Trennung

Strafanzeigen wegen sexueller Übergriffe werden teilweise erst nach dem Ende einer Beziehung erstattet. Das macht die Aussage weder automatisch unglaubwürdig noch automatisch richtig.

Für die Strafverteidigung ist vielmehr entscheidend, die gesamte Entwicklung der Beziehung und insbesondere den Zeitraum rund um den behaupteten Vorfall zu rekonstruieren.

Von Bedeutung können Nachrichten vor und nach dem Treffen, vereinbarte Begegnungen, Telefonate, gemeinsame Übernachtungen, Aussagen gegenüber Freunden sowie weitere objektive Umstände sein.

Gerade nach konfliktreichen Trennungen können sich komplexe Situationen ergeben. Streit über gemeinsame Kinder, Wohnungen, Geld oder neue Beziehungen kann zum Hintergrund gehören. Solche Umstände dürfen jedoch nicht pauschal als Beweis für eine Falschbeschuldigung verstanden werden. Sie können lediglich für die Beweiswürdigung relevant sein, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit den erhobenen Vorwürfen stehen.

Aussage gegen Aussage bei Vergewaltigung

Viele Strafverfahren wegen Vergewaltigung spielen sich ohne unmittelbare Zeugen ab. Bestreitet der Beschuldigte die Tat und stützt sich der Tatvorwurf im Wesentlichen auf die Aussage der Ex-Partnerin, kann eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation entstehen.

Das bedeutet nicht, dass eine Verurteilung ausgeschlossen wäre. Eine glaubhafte Aussage eines einzigen Belastungszeugen kann grundsätzlich ausreichen.

Der Bundesgerichtshof verlangt bei solchen Konstellationen jedoch eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung. Bereits in seiner grundlegenden Rechtsprechung hat er hervorgehoben, dass das Gericht sich bewusst sein muss, dass die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer besonderen Prüfung bedarf, weil der Angeklagte in einer solchen Situation nur begrenzte Verteidigungsmöglichkeiten hat.

Wie bedeutsam diese Anforderungen sind, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2025. Dort hielt die Beweiswürdigung eines Landgerichts, das einen bestreitenden Angeklagten allein aufgrund der Aussage der Geschädigten verurteilt hatte, der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Für die Verteidigung ist deshalb eine genaue Analyse der Aussageentwicklung von zentraler Bedeutung.

Worauf kommt es bei der Glaubhaftigkeitsprüfung an?

Bei der Prüfung einer belastenden Aussage geht es nicht darum, die anzeigende Person pauschal als unglaubwürdig darzustellen.

Vielmehr wird untersucht, wie die Aussage entstanden ist, ob sie in wesentlichen Punkten konstant geblieben ist und wie sie sich zu objektiven Beweismitteln verhält.

Dabei können beispielsweise der Zeitpunkt der ersten Schilderung, Veränderungen zwischen polizeilicher Vernehmung und späteren Aussagen, konkrete Detailangaben und mögliche Widersprüche eine Rolle spielen.

Auch Angaben gegenüber Freunden, Angehörigen, Ärzten oder Beratungsstellen können von Bedeutung sein. Diese müssen jedoch sorgfältig eingeordnet werden. Sie können bestätigen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt etwas berichtet wurde, beweisen aber nicht ohne Weiteres den tatsächlichen Ablauf des behaupteten Geschehens.

Eine professionelle Strafverteidigung prüft deshalb nicht nur einzelne Widersprüche, sondern die gesamte Aussageentstehung und Beweislage.

WhatsApp, Chats und Nachrichten können entscheidende Beweismittel sein

Gerade bei Vorwürfen zwischen ehemaligen Partnern spielen digitale Kommunikationsdaten häufig eine zentrale Rolle.

WhatsApp-Nachrichten, SMS, Instagram-Nachrichten, E-Mails und Anruflisten können zeigen, wann ein Treffen vereinbart wurde, worüber unmittelbar davor gesprochen wurde und wie beide Personen anschließend miteinander kommunizierten.

Dabei ist besondere Vorsicht geboten. Eine freundliche Nachricht nach einem behaupteten sexuellen Übergriff widerlegt einen solchen Vorwurf nicht automatisch. Menschen reagieren auf belastende Situationen unterschiedlich.

Umgekehrt können digitale Kommunikationsdaten aber durchaus Widersprüche oder objektiv überprüfbare Tatsachen sichtbar machen.

Für die Verteidigung ist deshalb regelmäßig der vollständige Kommunikationsverlauf wichtig. Einzelne Screenshots können einen irreführenden Eindruck vermitteln, wenn vorangegangene oder nachfolgende Nachrichten fehlen.

Beschuldigte sollten relevante Chats deshalb weder löschen noch verändern.

Frühere einvernehmliche Sexualkontakte beweisen nichts über den konkreten Vorfall

In Strafverfahren zwischen Ex-Partnern wird häufig darauf verwiesen, dass die Beteiligten zuvor über längere Zeit einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten.

Dieser Umstand kann zum Verständnis der Beziehung gehören, beantwortet aber nicht die entscheidende Frage, ob bei dem konkret angezeigten Geschehen ein entgegenstehender Wille erkennbar war.

Seit der Reform des Sexualstrafrechts steht gerade der entgegenstehende Wille im Mittelpunkt. Körperlicher Widerstand ist keine Voraussetzung dafür, dass § 177 StGB erfüllt sein kann.

Umgekehrt muss für eine Verurteilung festgestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren und der Beschuldigte die maßgeblichen Umstände kannte beziehungsweise vorsätzlich handelte.

Genau deshalb muss der konkrete Ablauf minutiös rekonstruiert werden.

Auch der Vorsatz muss nachgewiesen werden

Eine Verurteilung nach § 177 StGB setzt grundsätzlich vorsätzliches Verhalten voraus.

Bei § 177 Abs. 1 StGB muss sich der Vorsatz insbesondere darauf beziehen, dass gegen den erkennbaren Willen der anderen Person gehandelt wird.

Die zentrale Frage kann deshalb lauten, was zwischen den Beteiligten tatsächlich kommuniziert wurde und wie sich die Situation aus Sicht des Beschuldigten darstellte.

Dabei dürfen weder stereotype Vorstellungen über sexuelles Verhalten noch rückblickende Vermutungen die konkrete Beweisführung ersetzen.

Der Bundesgerichtshof kontrolliert in Verfahren nach § 177 StGB ausdrücklich auch, ob die tatsächlichen Feststellungen den subjektiven Tatbestand tragen.

Keine vorschnelle Aussage bei einer Vorladung wegen Vergewaltigung

Wer eine polizeiliche Vorladung wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung seiner Ex-Partnerin erhält, möchte sich häufig sofort verteidigen und „seine Seite der Geschichte“ schildern.

Gerade das kann ein schwerer Fehler sein.

Der Beschuldigte kennt zu diesem Zeitpunkt regelmäßig weder die vollständige Aussage der ehemaligen Partnerin noch die von ihr vorgelegten Nachrichten, mögliche Zeugenaussagen oder andere Ermittlungsergebnisse.

Eine spontane mehrstündige Vernehmung kann zahlreiche Angaben produzieren, die später mit Chatverläufen, Standortdaten oder anderen Beweismitteln abgeglichen werden. Bereits geringfügige Erinnerungslücken können dann als Widersprüche erscheinen.

Das Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis. Die Verteidigung sollte zunächst Akteneinsicht beantragen und die Beweislage vollständig analysieren.

Die wichtigsten Verteidigungsstrategien bei einem Vergewaltigungsvorwurf

Eine sachgerechte Verteidigung beginnt mit der vollständigen Ermittlungsakte.

Zunächst ist die Aussage der Ex-Partnerin genau auszuwerten. Wie wurde der behauptete Ablauf erstmals geschildert? Gibt es spätere Veränderungen? Welche objektiven Beweise bestätigen oder widersprechen einzelnen Angaben?

Anschließend müssen digitale Daten ausgewertet werden. Nachrichten, Anruflisten, Fotos, Kalenderdaten und gegebenenfalls Standortinformationen können helfen, Zeitabläufe nachzuvollziehen.

Auch mögliche Zeugen dürfen nicht übersehen werden. Zwar hat regelmäßig niemand den eigentlichen Sexualkontakt beobachtet. Zeugen können aber Angaben über den Zustand der Beteiligten, Gespräche vor oder nach dem Treffen oder andere relevante Umstände machen.

Ebenso muss geprüft werden, ob die objektiven medizinischen Befunde tatsächlich Rückschlüsse auf das konkret behauptete Tatgeschehen zulassen. Einzelne Verletzungen können erklärungsbedürftig sein, beweisen aber nicht automatisch einen bestimmten Geschehensablauf.

Die Aufgabe der Verteidigung besteht darin, sämtliche Beweismittel zusammenzuführen und zu prüfen, ob der Tatvorwurf mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit bewiesen werden kann.

Der BGH verlangt eine tragfähige Beweiswürdigung

Auch bei schwerwiegenden Sexualstraftaten gelten die allgemeinen strafprozessualen Grundsätze uneingeschränkt.

Eine Verurteilung darf nur erfolgen, wenn das Gericht nach umfassender Würdigung der Beweise von der Schuld überzeugt ist.

Dass diese Anforderungen keine bloße Formalität sind, zeigt auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2025, in der ein Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung bestehen blieb. Die Staatsanwaltschaft hatte den Freispruch angegriffen, ihre Revision blieb jedoch ohne Erfolg.

Die Entscheidung bedeutet selbstverständlich nicht, dass Vergewaltigungsvorwürfe generell zweifelhaft wären. Sie zeigt vielmehr, dass jeder einzelne Fall ausschließlich anhand seiner konkreten Beweise entschieden werden muss.

Welche Strafe droht bei einer Vergewaltigung?

Die Strafandrohung des § 177 StGB ist erheblich.

Während der sexuelle Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist, sieht das Gesetz für besonders schwere Fälle wesentlich höhere Mindeststrafen vor. Als besonders schwerer Fall wird insbesondere die Vergewaltigung erfasst, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vergleichbare sexuelle Handlungen vornimmt beziehungsweise vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Eine Verurteilung kann darüber hinaus erhebliche berufliche und persönliche Konsequenzen haben.

Gerade deshalb muss frühzeitig verhindert werden, dass durch unüberlegte Aussagen zusätzliche Belastungsbeweise geschaffen werden.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens als Verteidigungsziel

Ein Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung muss nicht zwangsläufig zur Anklage führen.

Kommt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Gerade bei widersprüchlichen Aussagen oder entlastenden objektiven Beweisen kann eine ausführliche Verteidigerstellungnahme nach Akteneinsicht sinnvoll sein.

Dabei geht es nicht darum, die ehemalige Partnerin persönlich anzugreifen. Eine überzeugende Verteidigung arbeitet vielmehr sachlich heraus, welche Tatsachen bewiesen sind, welche Zweifel bestehen und weshalb die Voraussetzungen einer Verurteilung gegebenenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden können.

Eine Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren ist für den Beschuldigten besonders wichtig, weil dadurch eine belastende öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden kann.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Vergewaltigungsvorwürfen

Ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung nach § 177 StGB verlangt eine besonders erfahrene und sorgfältige Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Als Strafverteidiger analysiert er Ermittlungsakten, Zeugenaussagen und digitale Beweismittel und entwickelt eine konsequent auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.

Gerade bei Vorwürfen zwischen ehemaligen Partnern ist eine nüchterne Analyse der gesamten Beziehungsgeschichte und insbesondere der Kommunikation rund um den behaupteten Tatzeitpunkt unverzichtbar. Persönliche Konflikte dürfen dabei ebenso wenig zu einer Vorverurteilung des Beschuldigten führen wie zu pauschalen Angriffen auf die anzeigende Person.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Diese erfolgreiche Verteidigungspraxis unterstreicht, wie wichtig eine frühzeitige, detaillierte und strategisch vorbereitete Verteidigung gerade bei schwerwiegenden Sexualstrafverfahren sein kann.

Jeder neue Fall ist selbstverständlich anhand seiner eigenen Beweis- und Rechtslage zu beurteilen.

Bei Anzeige wegen Vergewaltigung der Ex-Partnerin frühzeitig Fachanwalt beauftragen

Wer erfährt, dass gegen ihn wegen Vergewaltigung oder sexuellen Übergriffs gegenüber der Ex-Partnerin ermittelt wird, sollte nicht versuchen, den Vorwurf eigenständig bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder gegenüber gemeinsamen Bekannten aufzuklären.

Auch eine direkte Kontaktaufnahme mit der ehemaligen Partnerin sollte unterbleiben. Sie kann zu neuen Missverständnissen führen und das Strafverfahren erheblich erschweren.

Stattdessen sollte möglichst früh ein spezialisierter Strafverteidiger eingeschaltet werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge kann Akteneinsicht beantragen, die Aussage der Belastungszeugin und sämtliche weiteren Beweismittel überprüfen und anschließend entscheiden, ob und in welcher Form eine Verteidigerstellungnahme sinnvoll ist.

Bei einem Strafverfahren wegen Vergewaltigung der Ex-Partnerin nach § 177 StGB stehen Freiheit, Reputation und häufig die gesamte persönliche Zukunft auf dem Spiel. Eine Verteidigung sollte deshalb nicht erst mit der Anklage beginnen. Die Strafrechtskanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt das Ziel, den Tatvorwurf bereits im Ermittlungsverfahren umfassend zu überprüfen und – soweit die Beweis- und Rechtslage dies ermöglicht – eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.