Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gegen Geschäftsführer: Risiken, Folgen und wirksame Verteidigungsstrategien
20.09.2026
Der Vorwurf der Urkundenfälschung nach § 267 StGB trifft Geschäftsführer häufiger, als viele annehmen – von der nachgeholten Unterschrift bis zur rückdatierten Vereinbarung. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge zeigt die Verteidigungsstrategien, die zur Einstellung führen.
Wenn eine Routine des Geschäftsalltags zum Strafvorwurf wird
Nur wenige Strafvorwürfe entstehen so beiläufig wie der der Urkundenfälschung. Kaum ein Geschäftsführer, der ein Ermittlungsverfahren nach § 267 StGB erhält, hatte beim fraglichen Vorgang das Bewusstsein, eine Straftat zu begehen. Der Vorwurf knüpft vielmehr an Handlungen an, die im unternehmerischen Alltag als pragmatische Lösung erscheinen: eine Unterschrift, die für den erkrankten Mitprokuristen nachgeholt wird, ein Vertrag, der auf das Datum der mündlichen Einigung zurückdatiert wird, ein Protokoll, das nachträglich um das ergänzt wird, was ohnehin besprochen war, ein Nachweis, der für die Bank noch schnell in die passende Form gebracht wird.
Erst wenn ein Geschäftspartner klagt, eine Bank Anzeige erstattet, ein ausgeschiedener Mitarbeiter Unterlagen weitergibt, ein Insolvenzverwalter Vorgänge prüft oder eine Betriebsprüfung Auffälligkeiten meldet, wird daraus ein Ermittlungsverfahren. Und dann steht die Handlung isoliert im Raum, losgelöst von dem Kontext, in dem sie sinnvoll erschien.
Hinzu kommt: Urkundenfälschung steht selten allein. Sie ist in der Praxis ein Begleitdelikt – zu Betrug, Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung, Subventionsbetrug oder Bilanzdelikten. Wer die Ermittlungsakte erhält, sieht deshalb meist einen Vorwurfskomplex, dessen Gewicht sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Tatbestände ergibt.
Wer in dieser Situation ist, braucht eine Verteidigung, die den gesamten Komplex überblickt und nicht nur den einzelnen Vorwurf. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte in Verfahren wegen Urkundenfälschung und begleitender Wirtschaftsdelikte. Sämtliche von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden.
Der Tatbestand des § 267 StGB und seine drei Varianten
Das Gesetz kennt drei Begehungsformen. Strafbar macht sich, wer eine unechte Urkunde herstellt, wer eine echte Urkunde verfälscht oder wer eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen nach § 267 Abs. 3 StGB – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder bei Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes – sind sechs Monate bis zehn Jahre vorgesehen.
Entscheidend für die Verteidigung ist ein Punkt, der in der öffentlichen Wahrnehmung regelmäßig missverstanden wird: § 267 StGB schützt nicht die inhaltliche Wahrheit, sondern die Echtheit der Urkunde – also die Erkennbarkeit ihres Ausstellers. Eine inhaltlich falsche Erklärung, die der Aussteller unter seinem eigenen Namen abgibt, ist eine sogenannte schriftliche Lüge und als solche keine Urkundenfälschung. Wer in einem selbst unterzeichneten Schreiben unzutreffende Angaben macht, fälscht keine Urkunde. Erst wenn der Anschein erweckt wird, ein anderer habe die Erklärung abgegeben, ist der Tatbestand eröffnet.
Neben § 267 StGB kommen in der unternehmerischen Praxis die Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 StGB, die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB – praktisch bedeutsam bei manipulierten PDF-Dokumenten und E-Mails –, die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB sowie das Unterdrücken von Urkunden nach § 274 StGB in Betracht.
Die typischen Fallkonstellationen bei Geschäftsführern
Unterschriften für Dritte
Der praktisch häufigste Vorwurf betrifft Unterschriften, die ohne eigene Vertretungsmacht unter fremdem Namen geleistet werden: die Unterschrift des Mitgeschäftsführers bei Gesamtvertretung, die des abwesenden Gesellschafters unter einem Beschluss, die eines Mitarbeiters unter einer Empfangsbestätigung, die eines Kunden unter einer Abnahme. Hier ist die Rechtslage differenziert: Wer mit Einverständnis des Namensträgers in dessen Namen unterschreibt, stellt keine unechte Urkunde her, weil der Namensträger als Aussteller anzusehen ist. Ob ein solches Einverständnis vorlag – ausdrücklich oder nach ständiger Übung –, ist deshalb die zentrale Tatfrage.
Rückdatierung von Verträgen und Beschlüssen
Rückdatierungen sind im Geschäftsverkehr verbreitet und werden häufig als bloße Formalie empfunden. Strafrechtlich ist zu unterscheiden: Datiert der Aussteller sein eigenes Dokument falsch, liegt regelmäßig nur eine schriftliche Lüge vor. Wird jedoch ein bereits existierendes Dokument nachträglich verändert oder wird ein Dokument im Namen einer Person erstellt, die zum angegebenen Zeitpunkt nicht mitgewirkt hat, kann der Tatbestand erfüllt sein. Besondere Brisanz erhalten Rückdatierungen im Umfeld einer Insolvenz, weil sie dort regelmäßig mit Bankrottdelikten nach §§ 283 ff. StGB verknüpft werden.
Gesellschaftsrechtliche Dokumente
Gesellschafterbeschlüsse, die tatsächlich nie gefasst wurden, Protokolle von Versammlungen, die nicht stattgefunden haben, Anmeldungen zum Handelsregister mit unzutreffenden Angaben und Gesellschafterlisten nach § 40 GmbHG stehen häufig im Zentrum von Ermittlungsverfahren. Hier tritt neben § 267 StGB regelmäßig der Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB sowie der falschen Angaben nach § 82 GmbHG.
Finanzierung, Bürgschaften und Bankunterlagen
Gegenüber Kreditinstituten vorgelegte Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Saldenbestätigungen, Debitorenlisten, Auftragsbestätigungen und Sicherheitennachweise sind ein klassischer Anknüpfungspunkt. Werden solche Unterlagen verändert oder mit fremden Unterschriften versehen, steht neben der Urkundenfälschung der Kreditbetrug nach § 265b StGB und der Betrug nach § 263 StGB im Raum.
Nachweise, Bescheinigungen und Zertifikate
Hierher gehören manipulierte Qualifikationsnachweise von Mitarbeitern, veränderte Prüfzeugnisse und Zertifikate, nachträglich erstellte Arbeitszeitnachweise, Lieferscheine und Stundenzettel, Ursprungszeugnisse und Konformitätserklärungen sowie Nachweise gegenüber Fördermittelgebern, bei denen zusätzlich der Subventionsbetrug nach § 264 StGB eingreift.
Digitale Dokumente
Der praktisch stark wachsende Bereich betrifft elektronische Unterlagen: eingescannte und in ein anderes Dokument eingefügte Unterschriften, nachträglich bearbeitete PDF-Dateien, veränderte E-Mail-Verläufe und manipulierte Metadaten. Hier greift regelmäßig § 269 StGB, der die Fälschung beweiserheblicher Daten mit demselben Strafrahmen wie § 267 StGB belegt. Gerade bei digitalen Dokumenten ist zugleich die Beweislage besonders komplex – ein Umstand, der für die Verteidigung nutzbar ist.
Die möglichen Folgen: Warum es um mehr geht als um die Strafe
Der Strafrahmen von bis zu fünf, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe beschreibt nur einen Teil des Risikos. Weit folgenschwerer ist für Geschäftsführer häufig die berufsrechtliche Konsequenz: Nach § 6 Abs. 2 GmbHG kann Geschäftsführer nicht sein, wer wegen bestimmter Straftaten – darunter Urkundenfälschung, sofern eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wurde – verurteilt worden ist. Die Sperre gilt für fünf Jahre ab Rechtskraft. Entsprechendes bestimmt § 76 Abs. 3 AktG für Vorstandsmitglieder. Wer unter diese Regelung fällt, verliert sein Amt und kann es in keiner anderen Gesellschaft ausüben.
Hinzu treten die Eintragung ins Führungszeugnis, die Eintragung im Gewerbezentralregister, die drohende Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit, der Eintrag im Wettbewerbsregister und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach § 123 GWB. Bei Verurteilungen zu mehr als neunzig Tagessätzen entfällt zudem die Möglichkeit, ein Führungszeugnis ohne Eintrag vorzulegen – mit erheblichen Folgen für Vertragsbeziehungen, die dies voraussetzen.
Zivilrechtlich drohen die Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG, Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter, der Wegfall des Versicherungsschutzes aus der D&O-Versicherung, da Vorsatztaten regelmäßig ausgeschlossen sind, die Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund und die Kündigung von Kreditlinien. Nicht zuletzt ist der Reputationsschaden erheblich: Der Vorwurf der Urkundenfälschung trifft unmittelbar die persönliche Integrität und wirkt in Geschäftsbeziehungen oft nachhaltiger als ein rein wirtschaftlicher Vorwurf.
Verteidigungsstrategien: Wo eine qualifizierte Verteidigung ansetzt
Verfahren wegen Urkundenfälschung sind erfahrungsgemäß deutlich angreifbarer, als der erste Eindruck der Ermittlungsakte nahelegt. Die Rechtsprechung zum Urkundenbegriff ist ausdifferenziert, und die Ermittlungsbehörden subsumieren in der Praxis häufig zu weit.
Der Urkundenbegriff selbst
Der erste Prüfschritt ist, ob überhaupt eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne vorliegt. Erforderlich ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist und die ihren Aussteller erkennen lässt. Nicht jede geschäftliche Unterlage erfüllt das. Interne Notizen und Entwürfe ohne Erklärungswert, Dokumente ohne erkennbaren Aussteller, unverkörperte elektronische Dateien – die für sich genommen mangels Verkörperung keine Urkunden sind, sondern allenfalls § 269 StGB unterfallen – und reine Fotokopien, denen nach der Rechtsprechung im Grundsatz keine Urkundenqualität zukommt, scheiden aus. Diese Abgrenzung wird in Ermittlungsverfahren regelmäßig zu großzügig gehandhabt.
Echtheit statt Wahrheit
Der wichtigste Ansatz ist die Unterscheidung zwischen unechter und inhaltlich unrichtiger Urkunde. Ein erheblicher Teil der Vorwürfe gegen Geschäftsführer betrifft in Wahrheit schriftliche Lügen: Dokumente, die der Beschuldigte unter eigenem Namen oder im Namen der von ihm vertretenen Gesellschaft ausgestellt hat und deren Inhalt unzutreffend ist. So problematisch dies zivilrechtlich sein mag – § 267 StGB ist dadurch nicht erfüllt. Diese Unterscheidung konsequent herauszuarbeiten, führt in der Praxis häufig unmittelbar zur Einstellung.
Vertretungsmacht und Einverständnis
Wo unter fremdem Namen unterschrieben wurde, ist zu klären, ob Vertretungsmacht bestand oder ob der Namensträger einverstanden war. Prokura, Handlungsvollmacht, interne Zeichnungsregelungen, eine jahrelang geübte Praxis der Unterzeichnung für abwesende Kollegen, eine mündliche Ermächtigung – all dies schließt die Unechtheit aus, weil der Namensträger dann als Aussteller gilt. Auch die Unterzeichnung mit einem Zusatz, der die Vertretung kenntlich macht, führt regelmäßig aus dem Tatbestand heraus. Die Verteidigung dokumentiert deshalb die tatsächlich gelebte Zeichnungspraxis im Unternehmen.
Die subjektive Tatseite und die Täuschungsabsicht
§ 267 StGB verlangt Vorsatz und zusätzlich das Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr. Beides ist nachzuweisen. Wer ein Dokument aus Gründen der internen Ordnung, zur Dokumentation eines tatsächlich erfolgten Vorgangs oder ohne jede Absicht, im Rechtsverkehr Beweis zu führen, erstellt hat, handelt nicht notwendig mit Täuschungsabsicht. Ebenso relevant sind Irrtümer über die eigene Vertretungsbefugnis: Wer glaubte, unterschreiben zu dürfen, handelt ohne Vorsatz hinsichtlich der Unechtheit. Diese Aspekte sind beweisfest zu dokumentieren – und genau dies gehört zum Kern der Arbeit von Rechtsanwalt Andreas Junge.
Zurechnung im Unternehmen
Häufig ist offen, wer das Dokument tatsächlich erstellt hat. In arbeitsteiligen Organisationen werden Unterlagen von Assistenzen vorbereitet, von Fachabteilungen zusammengestellt und dem Geschäftsführer zur Unterschrift vorgelegt. Dass ein Dokument aus dem Verantwortungsbereich des Geschäftsführers stammt, belegt nicht, dass er es gefälscht hat oder von einer Manipulation wusste. Bei digitalen Dokumenten kommt hinzu, dass Dateien über geteilte Laufwerke, Vorlagen und mehrfach genutzte Zugänge bearbeitet werden – Metadaten belegen die Bearbeitung, nicht den Bearbeiter.
Konkurrenzen und Strafzumessung
Wird die Urkundenfälschung neben Betrug oder Steuerhinterziehung verfolgt, ist die konkurrenzrechtliche Bewertung von erheblicher praktischer Bedeutung: Häufig steht die Fälschung in Tateinheit mit dem Hauptdelikt, was sich unmittelbar auf Strafrahmen und Strafmaß auswirkt. Wo der Vorwurf als bloße Begleittat erscheint, lässt sich zudem eine Beschränkung nach § 154a StPO erreichen, die das Verfahren erheblich entlastet.
Verjährung und Verfahrensfragen
Die Urkundenfälschung verjährt in fünf Jahren; die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat, beim Gebrauchmachen also mit dem Vorlegen der Urkunde. Da Fälschungsvorwürfe typischerweise erst Jahre später auffallen, ist die Verjährung für jede einzelne Tat gesondert und sorgfältig zu prüfen. Hinzu kommen Ansatzpunkte bei der Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen, bei der Sicherstellung von IT-Systemen, bei der Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus internen Untersuchungen und bei der Belehrung nach § 136 StPO.
Die Verfahrenseinstellung als vorrangiges Ziel
Am wirkungsvollsten ist die frühzeitige, professionell geführte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft. Wird der Sachverhalt bereits im Ermittlungsverfahren fundiert aufbereitet, kommen eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts, eine Einstellung nach § 153 StPO oder nach § 153a StPO gegen Auflagen in Betracht. Gerade weil die Urkundenfälschung im unternehmerischen Kontext oft eine Begleittat mit geringem eigenständigem Unrechtsgehalt ist, sind diese Wege realistisch – und sie vermeiden zugleich die Eintragung, die nach § 6 Abs. 2 GmbHG die Geschäftsführerfähigkeit gefährdet.
Der häufigste Fehler: die Erklärung, die alles klären soll
Viele Verfahren nehmen dort eine ungünstige Wendung, wo Geschäftsführer in bester Absicht handeln. Sie schildern der Polizei, wie es „tatsächlich gewesen ist“, reichen das Originaldokument nach, erläutern gegenüber der Bank die Hintergründe, lassen sich vom Geschäftspartner eine nachträgliche Bestätigung geben oder beauftragen eine interne Untersuchung, deren Ergebnisse später in der Ermittlungsakte landen. Besonders gefährlich ist der Versuch, im Nachhinein eine Genehmigung des Namensträgers einzuholen – das wird regelmäßig als Verdunkelungsversuch gewertet und kann einen Haftgrund begründen.
Das Schweigerecht besteht von der ersten Minute an und ist kein Eingeständnis, sondern eine strategische Selbstverständlichkeit. Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht – und erst auf dieser Grundlage wird entschieden, ob, wann und in welcher Form eine Einlassung erfolgt.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht für Geschäftsführer
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diese Qualifikation setzt den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und umfangreicher praktischer Erfahrung voraus und wird durch verpflichtende jährliche Fortbildung aufrechterhalten. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verteidigung von Geschäftsführern, Vorständen und leitenden Angestellten im Wirtschaftsstrafrecht.
Was ihn für Verfahren wegen Urkundenfälschung besonders qualifiziert, ist die Verbindung präziser dogmatischer Arbeit am Urkundenbegriff mit dem Verständnis unternehmerischer Abläufe. Diese Verfahren entscheiden sich häufig an der Frage, ob überhaupt eine unechte Urkunde vorlag – eine Frage, die nur beantworten kann, wer sowohl die Rechtsprechung zu § 267 StGB als auch die Zeichnungs- und Dokumentationspraxis in Unternehmen kennt. Hinzu kommt die Erfahrung mit den begleitenden Vorwürfen aus Betrugs-, Steuer- und Insolvenzstrafrecht, die über das tatsächliche Gewicht des Verfahrens entscheiden. Sämtliche von Rechtsanwalt Junge in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden, regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren und damit ohne öffentliche Hauptverhandlung.
Mandanten erhalten eine diskrete, persönliche und kurzfristig erreichbare Betreuung. Die Verteidigung beginnt mit einer realistischen Einschätzung der Ausgangslage und einer klaren Strategie, die auf die Einstellung des Verfahrens und den Erhalt der Organstellung ausgerichtet ist.
Jetzt handeln – bevor aus einem Verdacht eine Anklage wird
Ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung wirkt zunächst oft überschaubar – gerade das macht es gefährlich. Auf dem Spiel stehen Freiheitsstrafe, die Geschäftsführerfähigkeit nach § 6 Abs. 2 GmbHG, der Versicherungsschutz, die Finanzierung Ihres Unternehmens und Ihre persönliche Integrität. Wer früh und richtig reagiert, hat die besten Aussichten, das Verfahren ohne Anklage, ohne Eintrag und ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden.
Wenn Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, einen Strafbefehl oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben – oder wenn Sie ahnen, dass ein Dokument aus Ihrem Haus einer Prüfung nicht standhalten wird –, sollten Sie vor jeder weiteren Äußerung anwaltlichen Rat einholen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, steht Ihnen für eine vertrauliche Ersteinschätzung kurzfristig zur Verfügung. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf – der Handlungsspielraum einer Verteidigung ist zu Beginn des Verfahrens am größten und verengt sich mit jedem Tag.