Strafverfahren wegen Submissionsabsprachen: § 298 StGB und seine Folgen für Unternehmen

05.10.2026

Vorwurf wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Wie diese Verfahren entstehen

Submissionsabsprachen werden selten durch eine Anzeige des Auftraggebers aufgedeckt. Der mit Abstand häufigste Auslöser ist ein Kronzeugenantrag: Ein beteiligtes Unternehmen wendet sich an das Bundeskartellamt, um einen Bußgelderlass zu erreichen, und legt dabei das gesamte System offen – einschließlich der Namen der handelnden Personen. Daneben führen auffällige Angebotsmuster, Auswertungen von Vergabestellen, Hinweise ausgeschiedener Mitarbeiter oder Ermittlungen in anderer Sache zu Verfahren.

Für die betroffenen Personen beginnt es dann meist mit einer Durchsuchung von Geschäfts- und Privaträumen, der Sicherstellung von Kalkulationsunterlagen, Angebotsdateien, Telefon- und E-Mail-Kommunikation sowie parallel laufenden Ermittlungen des Bundeskartellamts gegen das Unternehmen.

Besonders bitter ist dabei eine Konstellation, die in der Praxis immer wieder auftritt: Das Unternehmen stellt einen Kronzeugenantrag, um das Kartellbußgeld zu reduzieren – und liefert damit zugleich die Grundlage für das Strafverfahren gegen die eigenen Mitarbeiter und Geschäftsführer. Denn die Bonusregelung des Bundeskartellamts wirkt im Bußgeldverfahren; vor der Strafverfolgung natürlicher Personen nach § 298 StGB schützt sie nicht. Wer in einer solchen Lage keine eigene anwaltliche Vertretung hat, gerät schnell zwischen die Interessen.

Der rechtliche Rahmen

§ 298 StGB stellt unter Strafe, wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der freihändigen Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb steht die Ausschreibung gleich.

Zwei Eigenschaften machen die Vorschrift für Unternehmen besonders gefährlich.

Erstens handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Vollendet ist die Tat bereits mit der Abgabe des abgesprochenen Angebots. Weder muss der Zuschlag erteilt worden sein, noch muss ein Schaden entstanden sein, noch kommt es darauf an, ob der Auftraggeber getäuscht wurde. Viele Einwände, die beim Betrug tragen, greifen hier nicht.

Zweitens erfasst die Vorschrift nicht nur öffentliche Vergabeverfahren, sondern Ausschreibungen über Waren und gewerbliche Leistungen allgemein – also auch Ausschreibungen privater Auftraggeber.

Umgekehrt enthält § 298 Abs. 3 StGB eine Regelung, die zu selten genutzt wird: Wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder seine Leistung erbringt, wird nicht bestraft. Wer eine Absprache also rechtzeitig offenlegt oder das Angebot zurückzieht, kann Straffreiheit erlangen.

Selten bleibt es bei § 298 StGB allein. Wurde der Zuschlag erteilt und ein überhöhter Preis durchgesetzt, tritt der Betrug nach § 263 StGB hinzu. Wurden Mitarbeiter der Vergabestelle mit Zuwendungen beeinflusst, kommen bei privaten Auftraggebern § 299 StGB und bei Amtsträgern die §§ 331 ff. StGB in Betracht; auf Seiten des Auftraggebers steht die Untreue nach § 266 StGB im Raum.

Die typischen Konstellationen

Im Kern geht es fast immer um dieselben Muster: die Zuteilung von Aufträgen unter Wettbewerbern nach Region, Kunde oder Reihenfolge; Schutz- oder Deckangebote, die bewusst zu hoch kalkuliert werden, damit ein bestimmter Bieter den Zuschlag erhält; Ausgleichszahlungen oder Nachunternehmeraufträge als Gegenleistung für den Verzicht auf ein eigenes Angebot; sowie der Austausch von Kalkulationsgrundlagen und Preisinformationen vor Angebotsabgabe.

Betroffen sind vor allem das Bau- und Ausbaugewerbe, der Tief- und Straßenbau, Gebäudetechnik, Gebäudereinigung, Sicherheitsdienstleistungen, Entsorgung sowie der Anlagen- und Maschinenbau – also Branchen mit regelmäßig wiederkehrenden Ausschreibungen und überschaubaren Anbieterkreisen.

Welche Folgen tatsächlich drohen

Für die handelnden Personen stehen neben Geld- oder Freiheitsstrafe die Eintragung im Führungszeugnis, bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr der Verlust der Geschäftsführerfähigkeit nach § 6 Abs. 2 GmbHG sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur fristlosen Kündigung.

Für das Unternehmen sind die Folgen regelmäßig gravierender als die Strafe. Das Bundeskartellamt kann Bußgelder verhängen, die sich am Konzernumsatz orientieren. Hinzu kommt die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG, häufig angeknüpft an eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG, sowie die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB.

Vergaberechtlich droht der Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren, verbunden mit der Eintragung im Wettbewerbsregister. Für Unternehmen, die von öffentlichen Aufträgen leben, ist das existenzbedrohend. Schließlich machen geschädigte Auftraggeber zunehmend Kartellschadensersatz geltend – gestützt auf die gesetzliche Vermutung, dass Kartellabsprachen einen Schaden verursachen; die Verfahren laufen oft jahrelang und betreffen erhebliche Summen.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

Der erste Schritt ist die eigene Vertretung. In diesen Verfahren fallen die Interessen von Unternehmen und handelnden Personen regelmäßig auseinander: Das Unternehmen strebt Kooperation und Bußgelderlass an, der Einzelne steht als Beschuldigter im Strafverfahren. Eine gemeinsame Vertretung ist hier ungeeignet. Vor jeder internen Befragung und vor jeder Mitwirkung an einem Kronzeugenantrag gehört deshalb eine eigene anwaltliche Beratung – und bis dahin gilt gegenüber Ermittlungsbehörden das Schweigerecht.

Der wichtigste inhaltliche Ansatz betrifft die Abgrenzung zwischen rechtswidriger Absprache und zulässiger Kooperation. Nicht jede Zusammenarbeit zwischen Unternehmen ist verboten. Bietergemeinschaften sind zulässig, wenn die Beteiligten den Auftrag allein nicht oder nicht wirtschaftlich sinnvoll ausführen könnten – etwa aus Kapazitäts-, Qualifikations- oder Risikogründen. Auch die Beauftragung eines Wettbewerbers als Nachunternehmer ist für sich genommen nicht strafbar. Zu prüfen ist deshalb für jedes Vergabeverfahren gesondert, welche Kontakte es gab, worauf sie sich bezogen und ob die eigene Leistungsfähigkeit eine Kooperation erforderte.

Der zweite Ansatz betrifft die Beweislage. Die Verfahren beruhen häufig maßgeblich auf Angaben von Kronzeugen – also von Wettbewerbern, die ein erhebliches eigenes Interesse an einer bestimmten Darstellung haben und deren Bonus vom Umfang ihrer Aufklärungsbeiträge abhängt. Solche Aussagen sind auf Entstehung, Konstanz und Detaillierung zu prüfen und mit den objektiven Unterlagen abzugleichen: Kalkulationen, Angebotsfristen, interne Freigaben, Kapazitätsplanung. Häufig zeigt sich, dass ein als Schutzangebot bezeichnetes Angebot tatsächlich auf einer eigenständigen, nachvollziehbaren Kalkulation beruhte.

Der dritte Ansatz betrifft die Zurechnung. In größeren Organisationen ist herauszuarbeiten, wer welchen Kontakt hatte, wer das Angebot kalkuliert und wer es freigegeben hat. Nicht jede Geschäftsführung ist für jede Entscheidung einer Niederlassung verantwortlich; ein dokumentiertes Compliance-System wirkt dabei sowohl für die handelnden Personen als auch bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße entlastend.

Der vierte Ansatz betrifft die Rechtsfolgen. Zu prüfen sind die tätige Reue nach § 298 Abs. 3 StGB, die Verjährung, die Höhe eines etwaigen Betrugsschadens – der sich nach dem hypothetischen Wettbewerbspreis bemisst und damit auf einer angreifbaren Schätzung beruht – sowie die Bemessungsgrundlage der Einziehung. Parallel ist die vergaberechtliche Selbstreinigung zu betreiben: Durch Aufklärung, Schadensausgleich und organisatorische Maßnahmen kann ein Unternehmen die Vergabefähigkeit wiederherstellen und eine vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister erreichen. Dieser Weg muss früh eingeschlagen werden und ist mit der Verteidigungsstrategie abzustimmen, weil die dafür erforderlichen Erklärungen strafrechtliche Wirkung entfalten.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Geschäftsführer, Niederlassungs-, Kalkulations- und Vertriebsverantwortliche sowie Unternehmen gegen den Vorwurf wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen und begleitender Vorwürfe aus dem Betrugs- und Korruptionsstrafrecht.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft für jedes Vergabeverfahren gesondert die Abgrenzung zwischen zulässiger Kooperation und Absprache, gleicht Kronzeugenangaben mit den objektiven Kalkulationsunterlagen ab und klärt die Zurechnung im Unternehmen. Dabei achtet er von Beginn an darauf, dass die Interessen des Mandanten nicht hinter denen des Unternehmens zurücktreten, und koordiniert Strafverfahren, Kartellverfahren und vergaberechtliche Selbstreinigung. Das sachliche Gespräch mit der Staatsanwaltschaft sucht er früh – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder mit einer deutlich reduzierten Rechtsfolge beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung in den ersten Tagen. Wenn durchsucht wurde, das Bundeskartellamt ermittelt, Ihr Unternehmen einen Kronzeugenantrag erwägt oder bereits gestellt hat, eine interne Untersuchung läuft oder Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, wirken Sie an keiner internen Befragung und an keinem Kronzeugenantrag ohne eigene anwaltliche Vertretung mit und unterschreiben Sie nichts – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Unternehmen, Vergabefähigkeit und persönliche Haftung bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.