Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Fuhrunternehmer: § 266a StGB, Fahrerbeschäftigung und wirksame Verteidigung

18.08.2026

Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen einen Fuhrunternehmer kann erhebliche strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Besonders häufig geraten Speditionen, Transportunternehmen, Kurierdienste und kleinere Fuhrbetriebe in den Fokus der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, wenn der Verdacht besteht, Fahrer seien nicht ordnungsgemäß angemeldet, als vermeintlich Selbstständige eingesetzt oder teilweise außerhalb der Lohnabrechnung bezahlt worden.

Die Folgen können weit über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen hinausgehen. Im Raum stehen insbesondere Ermittlungen wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, daneben können Steuerstraftaten, Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und weitere Vorwürfe hinzukommen. § 266a StGB sieht bereits im Grundtatbestand Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Ein Ermittlungsverfahren bedeutet jedoch noch keine Verurteilung. Gerade bei Fuhrunternehmen müssen tatsächliche Beschäftigungsverhältnisse, Lohnzahlungen, die Verantwortlichkeit einzelner Geschäftsführer und insbesondere der Vorsatz genau geprüft werden. Eine frühzeitige Verteidigung kann deshalb entscheidend sein.

Wann liegt Schwarzarbeit bei einem Fuhrunternehmen vor?

Der Begriff Schwarzarbeit umfasst unterschiedliche Sachverhalte. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfasst insbesondere Konstellationen, in denen sozialversicherungsrechtliche, steuerliche oder bestimmte gewerberechtliche Pflichten nicht erfüllt werden. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls verfügt für entsprechende Prüfungen über weitreichende Befugnisse.

Bei einem Fuhrunternehmen können Ermittlungen beispielsweise entstehen, wenn Fahrer tatsächlich beschäftigt werden, ohne ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. Ebenso problematisch können Barlohnzahlungen außerhalb der offiziellen Lohnabrechnung oder nur teilweise gemeldete Arbeitsentgelte sein.

Ein weiterer häufiger Ermittlungsansatz sind angeblich selbstständige Fahrer. Wird ein vermeintlicher Subunternehmer später sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer des Fuhrunternehmens bewertet, können erhebliche Beitragsforderungen und ein Strafverfahren nach § 266a StGB folgen.

§ 266a StGB: Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Der zentrale Straftatbestand bei Schwarzarbeit ist häufig § 266a StGB.

Danach macht sich ein Arbeitgeber strafbar, wenn er der Einzugsstelle Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält. Das gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wurde. Auch das Vorenthalten weiterer Sozialversicherungsbeiträge durch unrichtige oder unvollständige Angaben beziehungsweise pflichtwidriges Verschweigen kann strafbar sein.

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen können deutlich höhere Strafen drohen.

Gerade bei mehreren Fahrern und längeren Tatzeiträumen kann sich der Vorwurf auf zahlreiche monatliche Beitragszeiträume erstrecken. Dadurch entstehen schnell hohe angebliche Schäden.

Selbstständiger Fahrer oder Arbeitnehmer?

Eine besonders wichtige Frage bei Ermittlungen gegen Fuhrunternehmer ist, ob eingesetzte Fahrer tatsächlich selbstständige Unternehmer oder abhängig beschäftigte Arbeitnehmer waren.

Die bloße Bezeichnung als „Subunternehmer“ oder „selbstständiger Fahrer“ entscheidet darüber nicht. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse.

Für eine abhängige Beschäftigung können beispielsweise feste Einsatzpläne, konkrete Weisungen zu Fahrten, eine dauerhafte Einbindung in den Betrieb und geringe eigene unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten sprechen. Auch die Frage, wem das eingesetzte Fahrzeug gehört und wer die wesentlichen Betriebskosten trägt, kann von Bedeutung sein.

Umgekehrt können eigene Fahrzeuge, mehrere Auftraggeber, eigene Preisgestaltung, ein echtes Unternehmerrisiko und weitgehende Freiheit bei der Durchführung der Aufträge für eine selbstständige Tätigkeit sprechen.

Die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung stellt bei der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit grundsätzlich auf eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Tätigkeit ab. Gerade deshalb darf im Strafverfahren nicht pauschal aus einzelnen Merkmalen auf eine Arbeitgeberstellung geschlossen werden.

Fahrer mit eigenem Gewerbe sind nicht automatisch selbstständig

Ein Gewerbeschein, eigene Rechnungen oder eine steuerliche Anmeldung beweisen für sich genommen keine Selbstständigkeit.

Entscheidend bleibt, wie der Fahrer tatsächlich in die Abläufe des Fuhrunternehmens eingebunden war.

Gerade in Transportunternehmen kann eine schwierige Abgrenzung entstehen, weil auch selbstständige Frachtführer bestimmte Vorgaben des Auftraggebers beachten müssen. Abholort, Liefertermin, Ladung und Ziel werden naturgemäß vom Auftrag bestimmt. Solche Vorgaben sind deshalb nicht automatisch mit arbeitsrechtlichen Weisungen gleichzusetzen.

Für die Verteidigung muss vielmehr untersucht werden, ob der Fahrer darüber hinaus wie ein eigener Arbeitnehmer organisiert wurde oder tatsächlich als eigenständiger Unternehmer tätig war.

Sozialversicherungspflicht bedeutet noch keine vorsätzliche Straftat

Dieser Punkt ist für die Verteidigung besonders wichtig.

Selbst wenn die Deutsche Rentenversicherung oder ein Sozialgericht später zu dem Ergebnis kommt, dass ein Fahrer abhängig beschäftigt war, folgt daraus nicht automatisch eine vorsätzliche Straftat nach § 266a StGB.

Strafrechtlich muss zusätzlich geprüft werden, was der Fuhrunternehmer tatsächlich wusste.

Hat er aufgrund der Vertragsgestaltung, eigener Fahrzeuge des Fahrers, dessen Gewerbeanmeldung und weiterer Auftraggeber nachvollziehbar angenommen, mit einem selbstständigen Unternehmer zusammenzuarbeiten, kann dies für die Vorsatzfrage von erheblicher Bedeutung sein.

Auch eingeholte Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwälte oder andere Fachleute kann bedeutsam sein. Entscheidend ist jedoch, dass die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Berater vollständig dargestellt wurden.

Eine nachträgliche sozialversicherungsrechtliche Neubewertung darf nicht ohne weitere Prüfung mit vorsätzlicher Schwarzarbeit gleichgesetzt werden.

Barlohn und nicht erklärte Lohnbestandteile

Ein weiterer häufiger Vorwurf betrifft Zahlungen außerhalb der offiziellen Lohnabrechnung.

Die Ermittlungsbehörden können beispielsweise behaupten, Fahrer hätten einen offiziell abgerechneten Grundlohn erhalten und daneben weitere Bargeldbeträge, die weder versteuert noch der Sozialversicherung gemeldet worden seien.

In solchen Fällen muss genau geprüft werden, welche Zahlungen tatsächlich stattgefunden haben.

Bargeldabhebungen eines Unternehmens beweisen für sich genommen noch keine Schwarzlohnzahlungen. Die Verwendung der Gelder muss nachvollziehbar rekonstruiert werden. Tankkosten, Spesen, Auslagen, Reparaturen oder andere betriebliche Bargeldaufwendungen können eine Rolle spielen.

Gerade wenn die Staatsanwaltschaft aus Bargeldbewegungen auf Schwarzlöhne schließt, sollte die Verteidigung die angenommenen Zahlungsströme detailliert überprüfen.

Spesen und Lohn müssen sauber voneinander getrennt werden

Im Transportgewerbe spielen Spesen, Reisekosten und Auslagen eine besondere Rolle.

Dadurch können Abrechnungen komplizierter sein als bei gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen. Nicht jede Zahlung an einen Fahrer stellt automatisch beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.

Für die strafrechtliche Berechnung muss deshalb geprüft werden, welche Zahlungen tatsächlich Arbeitsentgelt waren und welche Beträge beispielsweise als steuer- oder sozialversicherungsrechtlich anders zu behandelnde Reisekosten oder Auslagen gezahlt wurden.

Fehler bei dieser Zuordnung können den von den Ermittlungsbehörden angenommenen Sozialversicherungsschaden erheblich beeinflussen.

Die Schadensberechnung bei § 266a StGB genau kontrollieren

In umfangreichen Verfahren gehören die Berechnungen der angeblich vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zu den wichtigsten Angriffspunkten der Verteidigung.

Es muss geklärt werden, welche Fahrer tatsächlich betroffen waren, wann sie gearbeitet haben und welches Arbeitsentgelt jeweils zugrunde gelegt werden kann.

Sind Lohnunterlagen nach Auffassung der Ermittler unvollständig, werden teilweise Schätzungen vorgenommen. Diese dürfen aber nicht ohne ausreichende Tatsachengrundlage erfolgen.

Schon Änderungen bei angenommenen Arbeitszeiten oder Löhnen können den angeblichen Gesamtschaden erheblich reduzieren.

Das ist auch deshalb bedeutsam, weil die Schadenshöhe regelmäßig erheblichen Einfluss auf Strafzumessung und Verfahrensstrategie hat.

Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung

Neben § 266a StGB können steuerstrafrechtliche Vorwürfe hinzukommen.

Wurden Löhne nicht vollständig abgerechnet, kann insbesondere der Verdacht entstehen, dass Lohnsteuer nicht korrekt angemeldet und abgeführt wurde. Abhängig von der konkreten Gestaltung können weitere steuerliche Fragen folgen.

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist ausdrücklich darauf ausgerichtet, Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten aufzudecken.

Für Fuhrunternehmer bedeutet dies, dass ein Ermittlungsverfahren schnell mehrere Rechtsgebiete gleichzeitig betreffen kann. Die Verteidigung sollte deshalb Sozialversicherungsrecht, Strafrecht und Steuerstrafrecht zusammen betrachten.

Verantwortlichkeit des Geschäftsführers muss individuell geprüft werden

Bei größeren Fuhrunternehmen stellt sich zusätzlich die Frage, welcher Geschäftsführer oder Mitarbeiter tatsächlich für Fahrer, Lohnabrechnung und Sozialversicherung verantwortlich war.

Die bloße Stellung als Geschäftsführer ersetzt keinen individuellen Tatnachweis.

Es muss geprüft werden, welche Aufgabenverteilung bestand, wer Fahrer eingestellt oder Subunternehmer beauftragt hat und welche Informationen die Geschäftsführung über die tatsächliche Durchführung der Arbeitsverhältnisse hatte.

Interne Geschäftsordnungen, E-Mails, Zuständigkeitsregelungen und die Kommunikation mit Lohnbuchhaltung und Steuerberater können deshalb wichtige Verteidigungsbeweise sein.

Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Im Transportgewerbe können Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit unmittelbar an Betriebsstätten oder an anderen Einsatzorten stattfinden.

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz räumt den Behörden der Zollverwaltung umfangreiche Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse ein.

Dabei können Fahrer zu ihren Arbeitsbedingungen befragt und Unterlagen ausgewertet werden. Später werden diese Angaben häufig mit Lohnabrechnungen, Einsatzplänen, digitalen Daten und Kontobewegungen verglichen.

Gerade Aussagen von Fahrern sollten allerdings nicht isoliert betrachtet werden. Unterschiedliche Vorstellungen darüber, wer Fahrten „angeordnet“ oder Arbeitszeiten „bestimmt“ hat, müssen mit den objektiven Betriebsabläufen abgeglichen werden.

Durchsuchung im Fuhrunternehmen: Keine spontane Aussage machen

Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit kann mit einer Durchsuchung der Geschäftsräume und Privatwohnung beginnen.

Ermittler sichern dabei häufig Lohnunterlagen, Fahrtenaufzeichnungen, Rechnungen, Verträge, Smartphones, Computer und Bankunterlagen.

Geschäftsführer sollten in dieser Situation keine spontanen Erklärungen zum Tatvorwurf abgeben.

Sätze wie „Die Fahrer waren eigentlich wie unsere Angestellten“ oder „einen Teil haben wir immer bar ausgezahlt“ können später eine erhebliche strafrechtliche Bedeutung erhalten.

Das Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis. Zunächst sollte Akteneinsicht genommen und geklärt werden, welche Fahrer und Zeiträume Gegenstand des Verfahrens sind.

Verteidigungsstrategien bei Schwarzarbeit im Fuhrunternehmen

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit einer vollständigen Analyse der Beschäftigungs- und Auftragsverhältnisse.

Bei vermeintlich selbstständigen Fahrern muss für jede Person geprüft werden, ob tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorlag. Verträge, eigene Fahrzeuge, weitere Auftraggeber, Rechnungen und die tatsächliche Organisation der Fahrten sind dabei einzubeziehen.

Danach muss die Vorsatzfrage geklärt werden. Ging der Unternehmer tatsächlich von einem Arbeitsverhältnis aus oder durfte er aufgrund der konkreten Umstände von selbstständigen Subunternehmern ausgehen?

Bei angeblichen Schwarzlohnzahlungen sind Zahlungswege und Bargeldbewegungen zu rekonstruieren.

Schließlich muss die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für jeden einzelnen Fahrer und Beitragszeitraum überprüft werden. Nur so lässt sich verhindern, dass pauschale Annahmen zu einem überhöhten Tatvorwurf führen.

Einstellung des Strafverfahrens als Verteidigungsziel

Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit gegen einen Fuhrunternehmer muss mit einer Anklage enden.

Ist bereits die Arbeitgeberstellung zweifelhaft, kann ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden oder beruhen die Beitragsberechnungen auf unzutreffenden Annahmen, bestehen erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Auch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unterscheidet zwischen strafbarem und lediglich leichtfertigem Verhalten; bestimmte leichtfertige Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten behandelt werden.

Nach vollständiger Akteneinsicht kann deshalb eine ausführliche Verteidigerstellungnahme sinnvoll sein. Ziel sollte – soweit es die Sach- und Rechtslage ermöglicht – eine Beendigung des Verfahrens bereits im Ermittlungsstadium sein.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Schwarzarbeit und § 266a StGB

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Gerade bei Strafverfahren wegen Schwarzarbeit im Transport- und Fuhrgewerbe ist diese Kombination besonders wertvoll, weil Sozialversicherungsstrafrecht, Steuerstrafrecht und komplizierte betriebliche Abläufe häufig unmittelbar ineinandergreifen.

Er prüft die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse der Fahrer, Vertrags- und Subunternehmerstrukturen, Zahlungswege und die Berechnung der angeblich vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob dem Unternehmer oder Geschäftsführer tatsächlich der erforderliche Vorsatz nachgewiesen werden kann.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Diese erfolgreiche Verteidigungspraxis unterstreicht, wie wichtig eine frühzeitige, detaillierte und auf die konkreten Betriebsabläufe zugeschnittene Verteidigungsstrategie gerade bei umfangreichen Verfahren wegen Schwarzarbeit sein kann.

Fuhrunternehmer wegen Schwarzarbeit beschuldigt? Frühzeitig Fachanwalt beauftragen

Wer als Fuhrunternehmer, Spediteur oder Geschäftsführer eines Transportunternehmens eine Vorladung wegen Schwarzarbeit, eine Durchsuchung durch den Zoll oder Ermittlungen wegen § 266a StGB erlebt, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge beauftragt wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Fahrer- und Subunternehmerverhältnisse untersucht, Beitragsberechnungen überprüft und entlastende Unterlagen gesichert werden.

Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen einen Fuhrunternehmer kann hohe Beitragsnachforderungen und erhebliche strafrechtliche Konsequenzen auslösen. Die Strafrechtskanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt deshalb das Ziel, Arbeitgeberstellung, Zahlungsströme, Schadensberechnung und insbesondere den Vorsatz von Beginn an kritisch zu prüfen und – soweit die Beweis- und Rechtslage dies ermöglicht – bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen.