Strafverfahren wegen Scheinselbstständigkeit von Pflegekräften: § 266a StGB, Sozialversicherung und wirksame Verteidigung

16.08.2026

Die Beschäftigung vermeintlich selbstständiger Pflegekräfte kann für Betreiber von Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten, Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen erhebliche strafrechtliche Risiken auslösen. Wird eine auf Honorarbasis eingesetzte Pflegefachkraft später sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt eingestuft, können hohe Beitragsnachforderungen entstehen. Zusätzlich droht ein Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB.

Besonders problematisch ist, dass entsprechende Ermittlungen häufig mehrere Jahre und zahlreiche Pflegekräfte betreffen. Aus monatlich nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen können dadurch schnell hohe Gesamtsummen entstehen. Für Geschäftsführer und Einrichtungsbetreiber geht es dann nicht nur um Nachzahlungen, sondern möglicherweise um Geld- oder Freiheitsstrafe und persönliche Haftungsrisiken.

Eine sozialversicherungsrechtliche Nachforderung bedeutet jedoch noch nicht automatisch eine strafbare Beschäftigung von Scheinselbstständigen. Für eine Verurteilung müssen auch die strafrechtlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden. Gerade die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeit, die persönliche Verantwortlichkeit und der Vorsatz bieten wichtige Ansatzpunkte für eine spezialisierte Verteidigung.

Wann ist eine Pflegekraft scheinselbstständig?

Entscheidend ist nicht, ob ein Vertrag mit „Honorarvertrag“, „Dienstleistungsvertrag“ oder „freie Mitarbeit“ überschrieben wurde.

Nach § 7 SGB IV ist Beschäftigung insbesondere durch eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gekennzeichnet. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse.

Bei Pflegekräften können insbesondere Dienstpläne, feste Schichten, die Zusammenarbeit mit dem Stammpersonal, Vorgaben zur Pflegedokumentation, die Nutzung der Betriebsmittel der Einrichtung und die Einbindung in organisatorische Abläufe eine Rolle spielen.

Umgekehrt können eigene unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten, ein echtes Unternehmerrisiko, eigene Mitarbeiter oder eine eigenständig organisierte Leistungserbringung für Selbstständigkeit sprechen.

Für ein Strafverfahren muss deshalb die Tätigkeit jeder betroffenen Pflegekraft anhand ihrer tatsächlichen Durchführung untersucht werden.

Bundessozialgericht: Honorarpflegekräfte häufig abhängig beschäftigt

Gerade in Pflegeeinrichtungen hat das Bundessozialgericht eine für Auftraggeber strenge Rechtsprechung entwickelt.

Mit Urteil vom 7. Juni 2019 entschied das BSG, dass Pflegefachkräfte, die als Honorarkräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig werden, regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die regulatorischen Anforderungen an stationäre Pflege führen nach Auffassung des Gerichts typischerweise zu einer Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur der Einrichtung. Für eine ausnahmsweise selbstständige Tätigkeit müssen deshalb gewichtige entgegenstehende Indizien bestehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Tätigkeit einer Pflegekraft automatisch ein Beschäftigungsverhältnis darstellt. Auch das BSG verlangt eine Beurteilung des konkreten Gesamtbildes.

Gerade diese Einzelfallprüfung ist für die Strafverteidigung von entscheidender Bedeutung.

Auch eine eigene UG oder GmbH schützt nicht automatisch

Teilweise werden Pflegeleistungen nicht unmittelbar von einer natürlichen Person, sondern über deren eigene Unternehmergesellschaft oder GmbH angeboten.

Auch dadurch lässt sich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht zwingend vermeiden.

Das Bundessozialgericht entschied 2023 über einen Krankenpfleger, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer eigenen UG war und über diese stationäre Pflegedienstleistungen erbrachte. Das BSG stellte klar, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil der Vertrag formal zwischen zwei Gesellschaften geschlossen wurde. Entscheidend bleibt das tatsächliche Gesamtbild der persönlich ausgeübten Tätigkeit.

Für Betreiber von Pflegeeinrichtungen bedeutet dies: Nicht allein die Vertragskonstruktion entscheidet, sondern die tatsächliche Durchführung des Einsatzes.

Strafverfahren nach § 266a StGB

Wird eine Pflegekraft als Arbeitnehmer eingestuft, können nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge den Tatbestand des § 266a StGB erfüllen.

Nach § 266a Abs. 1 StGB wird ein Arbeitgeber mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn er Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vorenthält. Auch das Vorenthalten der vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge durch unrichtige oder unvollständige Angaben beziehungsweise pflichtwidriges Verschweigen kann strafbar sein. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Gerade wenn zahlreiche Pflegekräfte über längere Zeiträume eingesetzt wurden, kann sich der Tatvorwurf daher schnell auf eine große Zahl monatlicher Beitragszeiträume erstrecken.

Sozialversicherungspflicht bedeutet nicht automatisch Vorsatz

Für die Verteidigung ist ein Punkt besonders wichtig: Die spätere Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beantwortet noch nicht automatisch die strafrechtliche Vorsatzfrage.

Die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit kann kompliziert sein. Entscheidend ist deshalb, welche tatsächlichen Umstände der Geschäftsführer oder Betreiber kannte und wie er die Beschäftigungsverhältnisse rechtlich eingeordnet hat.

Der Bundesgerichtshof hat sich gerade bei § 266a StGB intensiv mit Irrtümern über die Arbeitgeberstellung beschäftigt. In einem Verfahren wegen vermeintlich selbstständig eingesetzter Arbeitskräfte hielt der BGH es für bedeutsam, welche Vorstellung der Beschuldigte aufgrund einer rechtlichen und steuerlichen Beratung von seiner Arbeitgeberstellung hatte.

Die Verteidigung muss deshalb genau rekonstruieren, weshalb die Pflegekräfte als Selbstständige eingesetzt wurden, welche Beratung eingeholt wurde und welche Informationen den Verantwortlichen tatsächlich vorlagen.

Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt kann wichtig sein

Hat ein Betreiber vor Beginn der Zusammenarbeit fachkundigen Rat eingeholt und dabei die tatsächlichen Arbeitsbedingungen vollständig offengelegt, kann dies für die Beurteilung des Vorsatzes bedeutsam sein.

Das gilt insbesondere, wenn Verträge durch Berater erstellt wurden, Fragen der Sozialversicherung ausdrücklich angesprochen wurden oder bereits eine Auseinandersetzung mit dem Status der eingesetzten Kräfte stattgefunden hat.

Eine Beratung ist allerdings kein pauschaler Freibrief. Entscheidend bleibt, ob der Berater die tatsächlichen Verhältnisse kannte und ob die Tätigkeit später auch tatsächlich so ausgeübt wurde wie beschrieben.

E-Mails, Vertragsentwürfe, Beratungsvermerke und sonstige Unterlagen können deshalb wichtige Entlastungsbeweise darstellen.

Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung

Für noch nicht strafrechtlich aufgegriffene Konstellationen kann das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV erhebliche Bedeutung haben.

Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, verbindlich feststellen zu lassen, ob ein konkretes Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Die Entscheidung erfolgt aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Eine Prüfung kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar bereits vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.

Ist allerdings bereits ein Ermittlungs- oder Prüfungsverfahren eingeleitet, sollte nicht ohne Abstimmung mit einem Strafverteidiger versucht werden, den Sachverhalt eigenständig gegenüber Behörden zu erklären.

Die tatsächliche Eingliederung muss genau geprüft werden

Für die Verteidigung sollte jeder Einsatz konkret rekonstruiert werden.

War die Pflegekraft zwingend in einen Dienstplan eingebunden oder konnte sie Einsätze frei auswählen und ablehnen? Musste sie sich gegenüber einer Pflegedienstleitung rechtfertigen? Konnte sie eigene Mitarbeiter einsetzen? Nutzte sie ausschließlich Material und Infrastruktur des Pflegeheims? Trug sie ein echtes wirtschaftliches Risiko? War sie gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig?

Das BSG betont gerade bei stationären Pflegekräften die erhebliche Bedeutung der organisatorischen Eingliederung. Gleichzeitig bleibt aber eine Gesamtbetrachtung erforderlich.

Die Verteidigung sollte deshalb vermeiden, dass sämtliche Pflegekräfte ohne individuelle Prüfung pauschal als Arbeitnehmer eingestuft werden.

Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge überprüfen

Auch die Höhe der angeblich vorenthaltenen Beiträge ist ein wichtiger Verteidigungsbereich.

Der Bundesgerichtshof verlangt bei § 266a StGB grundsätzlich konkrete Feststellungen zu Beschäftigungszeiten, Arbeitsentgelt und den jeweils maßgeblichen Beitragssätzen. Eine pauschale Berechnung reicht nicht ohne Weiteres aus. In einer grundlegenden Entscheidung von 2023 beanstandete der BGH eine nicht nachvollziehbare Berechnung des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsumfangs.

Gerade bei wechselnden Pflegekräften, unterschiedlichen Einsatzzeiten und schwankenden Honoraren sollte die Berechnung der Ermittlungsbehörden deshalb sorgfältig nachgerechnet werden.

Eine Reduzierung des angenommenen Beitragsvolumens kann erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Strafverfahrens haben.

Durchsuchung wegen Scheinselbstständigkeit in der Pflege

Ermittlungen können mit einer Durchsuchung der Geschäftsräume und Privatwohnung beginnen. Dabei werden häufig Dienstpläne, Pflegeverträge, Rechnungen, Honorarvereinbarungen, Buchhaltungsdaten und elektronische Kommunikation sichergestellt.

Geschäftsführer und Einrichtungsleiter sollten in dieser Situation keine spontanen Erklärungen abgeben.

Eine Aussage wie „Die Pflegekräfte wurden wie unsere eigenen Mitarbeiter eingesetzt“ kann später erhebliche Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung erhalten.

Das Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis. Zunächst sollte Akteneinsicht genommen und geprüft werden, welche Pflegekräfte, Zeiträume und tatsächlichen Abläufe Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind.

Verteidigungsstrategien bei Scheinselbstständigkeit in Pflegeberufen

Eine wirksame Verteidigung muss sozialversicherungsrechtliche und strafrechtliche Fragen miteinander verbinden.

Zunächst ist für jede Pflegekraft zu prüfen, ob tatsächlich eine abhängige Beschäftigung bestand. Danach muss die persönliche Verantwortlichkeit des jeweiligen Geschäftsführers oder Betreibers untersucht werden.

Besonders wichtig ist anschließend der Vorsatz. Welche rechtliche Einschätzung bestand? Welche Beratung wurde eingeholt? Welche Informationen lagen vor? Gab es Anlass, an der Selbstständigkeit zu zweifeln?

Daneben müssen die einzelnen Beitragszeiträume und Berechnungen überprüft werden. Der Bundesgerichtshof betont bei der Abgrenzung von Selbstständigkeit und Beschäftigung ebenfalls, dass stets das Gesamtbild der tatsächlichen Arbeitsleistung maßgeblich ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge bei § 266a StGB und Scheinselbstständigkeit

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Gerade Ermittlungsverfahren wegen Scheinselbstständigkeit erfordern eine Verteidigung, die strafrechtliche Vorwürfe mit komplexen wirtschaftlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten verbindet.

Er prüft die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse, die interne Organisation, die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und insbesondere die Frage, ob dem verantwortlichen Geschäftsführer oder Betreiber vorsätzliches Handeln überhaupt nachgewiesen werden kann.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Diese erfolgreiche Verteidigungspraxis zeigt die Bedeutung einer frühzeitigen und auf die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse zugeschnittenen Verteidigungsstrategie.

Bei Strafverfahren wegen Scheinselbstständigkeit von Pflegekräften frühzeitig handeln

Wer als Betreiber eines Pflegeheims, Geschäftsführer eines Pflegedienstes oder Verantwortlicher einer medizinischen Einrichtung wegen Scheinselbstständigkeit von Pflegekräften oder § 266a StGB mit einer Durchsuchung, Anhörung oder Vorladung konfrontiert wird, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, die einzelnen Auftragsverhältnisse geprüft und mögliche Fehler bei Statusbeurteilung und Beitragsberechnung herausgearbeitet werden.

Ein Strafverfahren wegen der Beschäftigung scheinselbstständiger Pflegekräfte kann hohe finanzielle Forderungen und erhebliche strafrechtliche Konsequenzen auslösen. Die Strafrechtskanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt deshalb das Ziel, die sozialversicherungsrechtliche Einordnung und insbesondere den strafrechtlichen Vorsatz frühzeitig kritisch zu überprüfen und – soweit es die Sach- und Rechtslage ermöglicht – bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen.