Strafverfahren wegen Scheinselbstständigkeit im Pflegebereich: § 266a StGB, Sozialversicherung und wirksame Verteidigung

16.08.2026

Die Beschäftigung vermeintlich selbstständiger Pflegekräfte kann für Betreiber von Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen erhebliche strafrechtliche Folgen haben. Wird eine auf Honorarbasis eingesetzte Pflegekraft später von der Deutschen Rentenversicherung oder den Ermittlungsbehörden als abhängig beschäftigt angesehen, drohen nicht nur hohe Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Zusätzlich kann ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB eingeleitet werden.

Besonders problematisch ist, dass entsprechende Prüfungen häufig mehrere Jahre und zahlreiche Pflegekräfte umfassen. Dadurch können sich erhebliche Beitragsforderungen ergeben. Geschäftsführer und Betreiber geraten zudem persönlich in den Fokus der Ermittlungen.

Eine sozialversicherungsrechtliche Einstufung als Beschäftigung bedeutet jedoch noch nicht automatisch eine strafbare Scheinselbstständigkeit. Gerade im Strafverfahren müssen die persönliche Verantwortlichkeit und insbesondere der Vorsatz nachgewiesen werden. Hier bestehen wichtige Verteidigungsansätze.

Wann liegt Scheinselbstständigkeit bei Pflegekräften vor?

Entscheidend ist nicht, wie die Beteiligten ihren Vertrag bezeichnet haben. Ein „Honorarvertrag“, „Dienstleistungsvertrag“ oder die Bezeichnung als „freier Mitarbeiter“ entscheidet nicht über den sozialversicherungsrechtlichen Status.

Nach § 7 SGB IV ist Beschäftigung insbesondere durch eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gekennzeichnet. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse.

Bei Pflegekräften können unter anderem feste Dienstpläne, vorgegebene Schichten, die Nutzung der Infrastruktur der Einrichtung, die Zusammenarbeit mit fest angestellten Pflegekräften und die Einbindung in Dokumentations- und Übergabeprozesse für eine Beschäftigung sprechen.

Umgekehrt können echte unternehmerische Entscheidungsfreiheit, ein eigenes wirtschaftliches Risiko, eigene Mitarbeiter oder eine weitgehend eigenständige Organisation der Tätigkeit für Selbstständigkeit sprechen. Entscheidend bleibt stets der konkrete Einzelfall.

BSG: Honorarpflegekräfte in stationären Einrichtungen häufig abhängig beschäftigt

Für den Pflegebereich hat das Bundessozialgericht eine besonders wichtige Rechtsprechung entwickelt.

Mit Urteil vom 7. Juni 2019 entschied das BSG, dass eine auf Honorarbasis tätige Pflegefachkraft in einer stationären Pflegeeinrichtung sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Nach Auffassung des Gerichts führen die regulatorischen Rahmenbedingungen stationärer Pflege regelmäßig zu einer erheblichen Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur der Einrichtung. Für eine ausnahmsweise selbstständige Tätigkeit müssen deshalb gewichtige entgegenstehende Umstände vorliegen.

Diese Entscheidung ist für Ermittlungsverfahren wegen Scheinselbstständigkeit in der Pflege von großer Bedeutung.

Sie bedeutet allerdings nicht, dass jede Honorarpflegekraft automatisch Arbeitnehmer ist. Auch das BSG verlangt eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Tätigkeit. Genau diese individuelle Prüfung muss auch im Strafverfahren vorgenommen werden.

Pflegekraft mit eigener UG oder GmbH: Scheinselbstständigkeit trotzdem möglich

Manche Pflegekräfte treten nicht persönlich als Selbstständige auf, sondern erbringen ihre Leistungen über eine eigene UG oder GmbH.

Auch diese Konstruktion verhindert eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht zwingend.

Das Bundessozialgericht entschied 2023 über einen Krankenpfleger, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer eigenen UG war. Die UG hatte mit einem Krankenhaus Verträge über Pflegeleistungen geschlossen. Das BSG stellte klar, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil formal ein Vertrag zwischen zwei Gesellschaften besteht. Maßgeblich bleibt das tatsächliche Gesamtbild der persönlich ausgeübten Tätigkeit.

Für Einrichtungen bedeutet das: Auch eine Rechnung einer Pflege-GmbH oder Pflege-UG schützt nicht automatisch vor einer späteren sozialversicherungsrechtlichen Neubewertung.

Strafverfahren nach § 266a StGB

Wird eine Pflegekraft nachträglich als Arbeitnehmer eingestuft, kann schnell der Vorwurf nach § 266a StGB entstehen.

Danach macht sich ein Arbeitgeber grundsätzlich strafbar, wenn er Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthält. Auch das Vorenthalten der vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge durch unrichtige oder unvollständige Angaben beziehungsweise pflichtwidriges Verschweigen kann strafbar sein.

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Bei mehreren vermeintlich scheinselbstständigen Pflegekräften und längeren Einsatzzeiträumen kann die Zahl der vorgeworfenen Beitragsmonate erheblich werden.

Sozialversicherungspflicht allein beweist keine Straftat

Für die Strafverteidigung ist die Trennung zwischen Sozialversicherungsrecht und Strafrecht von zentraler Bedeutung.

Es kann sein, dass die Deutsche Rentenversicherung eine Pflegekraft rückwirkend als abhängig beschäftigt einstuft. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Geschäftsführer oder Betreiber vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten hat.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu eine für die Verteidigung besonders bedeutsame Rechtsprechung entwickelt. Für vorsätzliches Handeln nach § 266a StGB muss der Täter seine Arbeitgeberstellung und die daraus folgende sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Irrt er über seine Arbeitgeberstellung, kann ein Tatbestandsirrtum vorliegen.

Gerade diese Vorsatzfrage kann im Strafverfahren entscheidend sein.

Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt kann den Vorsatz beeinflussen

In vielen Pflegeeinrichtungen wurden Honorarverträge nicht ohne vorherige Überlegung geschlossen. Teilweise wurden Steuerberater, Rechtsanwälte oder Vermittlungsagenturen eingeschaltet. Verträge wurden professionell erstellt und die Pflegekräfte traten möglicherweise selbst als Unternehmer auf.

Für die Verteidigung muss deshalb genau rekonstruiert werden, welche Beratung der Verantwortliche erhalten hat.

Wurden die tatsächlichen Einsatzbedingungen vollständig geschildert? Wurde ausdrücklich eine selbstständige Tätigkeit bestätigt? Gab es frühere Prüfungen ohne Beanstandungen? Welche Informationen lagen dem Geschäftsführer vor?

Solche Umstände können für die Frage erheblich sein, ob tatsächlich vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten wurden.

Der BGH verlangt gerade bei § 266a StGB eine konkrete Prüfung dessen, was der Beschuldigte über seine mögliche Arbeitgeberstellung wusste oder für möglich hielt.

Tatsächliche Arbeitsorganisation genau untersuchen

Eine erfolgreiche Verteidigung darf sich nicht allein mit dem schriftlichen Vertrag beschäftigen.

Entscheidend ist vielmehr, wie die Pflegekraft tatsächlich gearbeitet hat.

Konnte sie einzelne Einsätze frei annehmen und ablehnen? Bestimmte sie ihre Arbeitszeiten selbst? War sie zwingend in einen Dienstplan eingebunden? Unterlag sie konkreten Weisungen der Pflegedienstleitung? Musste sie an Übergaben teilnehmen? Konnte sie selbst eine Vertretung schicken? Arbeitete sie parallel für mehrere Auftraggeber?

Auch die Frage, ob die Pflegekraft tatsächlich ein eigenes wirtschaftliches Risiko trug, kann relevant sein.

Das BSG stellt gerade bei stationären Pflegekräften stark auf die Eingliederung in die organisatorischen Abläufe ab. Dennoch bleibt eine individuelle Gesamtwürdigung erforderlich.

Ambulante Pflege und Intensivpflege müssen gesondert geprüft werden

Die Rechtsprechung zu stationären Pflegeeinrichtungen darf nicht schematisch auf jede Tätigkeit im Pflegebereich übertragen werden.

Bei ambulanter Pflege, häuslicher Intensivpflege oder anderen besonderen Versorgungsformen können die tatsächlichen Abläufe anders strukturiert sein.

Arbeitet eine Pflegekraft beispielsweise eigenständig bei verschiedenen Patienten, organisiert ihre Einsätze selbst und ist organisatorisch deutlich weniger in den Betrieb eines einzelnen Auftraggebers eingebunden, kann die sozialversicherungsrechtliche Bewertung anders ausfallen.

Gerade deshalb ist es im Strafverfahren problematisch, wenn Ermittlungsbehörden sämtliche eingesetzten Pflegekräfte pauschal gleich behandeln.

Jedes Vertrags- und Beschäftigungsverhältnis sollte gesondert geprüft werden.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge kritisch überprüfen

Neben der Frage, ob überhaupt Scheinselbstständigkeit vorlag, ist die Höhe der angeblich vorenthaltenen Beiträge von großer Bedeutung.

Bei umfangreichen Verfahren können sich die Berechnungen auf zahlreiche Personen, unterschiedliche Honorare und viele Beitragsmonate beziehen.

Die Verteidigung sollte deshalb überprüfen, welche Einsatzzeiten tatsächlich nachgewiesen sind, welche Vergütungen zugrunde gelegt wurden und welche Beitragssätze zur Anwendung kamen.

Gerade pauschale Hochrechnungen oder unvollständige Unterlagen können zu erheblichen Abweichungen führen.

Die Höhe des angenommenen Beitragsschadens kann wiederum wesentlichen Einfluss auf die strafrechtliche Bewertung und die mögliche Sanktion haben.

Geschäftsführer sind nicht automatisch persönlich strafbar

Bei Pflegeunternehmen mit mehreren Geschäftsführern oder einer ausgeprägten internen Aufgabenverteilung muss zusätzlich geprüft werden, wer tatsächlich für Personal und Sozialversicherung zuständig war.

Nicht jeder Geschäftsführer kennt sämtliche Vertragsdetails jeder eingesetzten Honorarpflegekraft.

Eine interne Ressortverteilung beseitigt nicht automatisch sämtliche gesellschaftsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt aber entscheidend, welches Wissen und welchen Tatbeitrag die jeweilige Person hatte.

Geschäftsordnungen, interne Zuständigkeiten, E-Mails und die tatsächliche Organisation des Unternehmens können deshalb wichtige Verteidigungsbeweise sein.

Statusfeststellungsverfahren kann Rechtssicherheit schaffen

Für zukünftige oder noch nicht strafrechtlich aufgegriffene Vertragsverhältnisse kann ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sinnvoll sein.

Damit kann bei der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich geklärt werden, ob eine konkrete Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbstständigkeit einzustufen ist.

Bei bereits laufenden Ermittlungsverfahren sollte allerdings keine eigenständige Sachverhaltsdarstellung gegenüber Behörden abgegeben werden, ohne dies zuvor mit dem Strafverteidiger abzustimmen.

Unüberlegte Angaben zur tatsächlichen Eingliederung einer Pflegekraft können später im Strafverfahren erhebliche Bedeutung erlangen.

Durchsuchung wegen Scheinselbstständigkeit: Keine spontane Aussage

Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB können mit einer Durchsuchung von Geschäftsräumen und Privatwohnungen beginnen.

Sichergestellt werden häufig Dienstpläne, Honorarverträge, Rechnungen, E-Mails, Buchhaltungsdaten und Unterlagen über einzelne Pflegekräfte.

Geschäftsführer sollten in dieser Situation keine spontanen Erklärungen zur Beschäftigungspraxis abgeben.

Aussagen wie „Die Honorarkräfte haben ganz normal im Dienstplan mitgearbeitet“ oder „Sie wurden genauso eingesetzt wie unsere Angestellten“ können später erheblichen Einfluss auf die Statusbeurteilung haben.

Das Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis. Zunächst sollte vollständige Akteneinsicht genommen werden.

Verteidigungsstrategien bei Scheinselbstständigkeit im Pflegebereich

Eine wirksame Verteidigung muss Sozialversicherungsrecht und Strafrecht zusammenführen.

Zunächst muss für jede betroffene Pflegekraft geprüft werden, ob überhaupt eine abhängige Beschäftigung vorlag. Dabei sind Vertrag und tatsächliche Tätigkeit gegenüberzustellen.

Danach ist zu untersuchen, wer innerhalb des Pflegeunternehmens persönlich verantwortlich war und welche Kenntnisse tatsächlich bestanden.

Besonders wichtig ist die Vorsatzfrage. Welche rechtliche Einschätzung bestand? Welche Beratung wurde eingeholt? Hielt der Geschäftsführer eine Arbeitgeberstellung überhaupt für möglich?

Der BGH verlangt genau diese individuelle Prüfung. Eine rückblickend abweichende sozialversicherungsrechtliche Bewertung genügt für einen Strafvorwurf nicht automatisch.

Schließlich müssen auch Beitragsberechnung und einzelne Tatzeiträume kontrolliert werden.

Einstellung des Strafverfahrens als wichtiges Verteidigungsziel

Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen scheinselbstständiger Pflegekräfte muss mit einer Anklage enden.

Kann bereits die abhängige Beschäftigung nicht für sämtliche Personen nachgewiesen werden, ist die persönliche Verantwortlichkeit unklar oder fehlt es am erforderlichen Vorsatz, können erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

Nach Akteneinsicht kann deshalb eine ausführliche Verteidigerstellungnahme sinnvoll sein. Darin können die Besonderheiten der einzelnen Vertragsverhältnisse, die eingeholte Beratung, die betriebliche Organisation und die fehlende Kenntnis von einer Beitragspflicht herausgearbeitet werden.

Das Ziel sollte – soweit die Beweis- und Rechtslage dies ermöglicht – darin bestehen, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zu beenden.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Scheinselbstständigkeit und § 266a StGB

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Gerade Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit im Pflegebereich erfordern eine Verteidigung, die strafrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge sorgfältig miteinander verbindet.

Er prüft die einzelnen Vertragsverhältnisse, die tatsächliche Organisation der Pflegeeinsätze, die persönliche Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung und die Berechnung der angeblich vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob dem Beschuldigten tatsächlich der für § 266a StGB erforderliche Vorsatz nachgewiesen werden kann.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Diese erfolgreiche Verteidigungspraxis unterstreicht, wie wichtig eine frühzeitige, detaillierte und auf die Besonderheiten des jeweiligen Pflegebetriebs zugeschnittene Verteidigungsstrategie sein kann.

Bei Strafverfahren wegen scheinselbstständiger Pflegekräfte frühzeitig Fachanwalt beauftragen

Wer als Geschäftsführer eines Pflegedienstes, Betreiber einer Pflegeeinrichtung oder Verantwortlicher eines Krankenhauses wegen Scheinselbstständigkeit im Pflegebereich oder § 266a StGB eine Vorladung, Durchsuchung oder Anhörung erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage machen.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge mit der Verteidigung beauftragt wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse analysiert und die Berechnungen der Ermittlungsbehörden überprüft werden.

Ein Strafverfahren wegen der Beschäftigung scheinselbstständiger Pflegekräfte kann erhebliche finanzielle und strafrechtliche Folgen haben. Die Strafrechtskanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt deshalb das Ziel, die sozialversicherungsrechtliche Einordnung, die persönliche Verantwortlichkeit und insbesondere den Vorsatz von Beginn an kritisch zu prüfen und – soweit die Sach- und Rechtslage dies ermöglicht – bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen.