Strafverfahren wegen Scheinfirmen und Schwarzarbeit: Verteidigung bei § 266a StGB
07.08.2026
Ein Strafverfahren wegen Scheinfirmen, Schwarzarbeit oder Scheinrechnungen kann für Unternehmer und Geschäftsführer existenzbedrohende Folgen haben. Besonders betroffen sind das Baugewerbe, die Gebäudereinigung, Logistik, Gastronomie und andere personalintensive Branchen, in denen regelmäßig Subunternehmer eingesetzt werden.
Häufig beginnen die Ermittlungen mit einer Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, einer Betriebsprüfung oder einer Durchsuchung bei einem Geschäftspartner. Anschließend geraten auch Auftraggeber in den Verdacht, vermeintliche Scheinfirmen eingesetzt zu haben, um Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern zu sparen.
Ein solcher Verdacht bedeutet jedoch noch lange keine Strafbarkeit. Gerade bei Verfahren wegen § 266a StGB und Schwarzarbeit bestehen zahlreiche Verteidigungsansätze. Entscheidend ist eine frühzeitige Analyse der tatsächlichen Geschäftsabläufe und der Ermittlungsakte.
Was ist eine Scheinfirma?
„Scheinfirma“ ist kein eigenständiger Straftatbestand. Ermittlungsbehörden verwenden den Begriff häufig für Gesellschaften, denen sie vorwerfen, kein ernsthaftes operatives Geschäft betrieben zu haben. Teilweise sollen solche Unternehmen lediglich Rechnungen geschrieben, Arbeitnehmer formal angemeldet oder Geldzahlungen weitergeleitet haben.
In typischen Ermittlungsverfahren lautet der Verdacht, Rechnungsbeträge seien nach der Überweisung bar abgehoben und zur Bezahlung nicht angemeldeter Arbeitnehmer verwendet worden. Daraus können Vorwürfe wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB, Steuerhinterziehung, Beihilfe oder anderer Straftaten entstehen.
Allein die Geschäftsbeziehung zu einem später als Scheinfirma bezeichneten Subunternehmer begründet jedoch keine Strafbarkeit. Die Staatsanwaltschaft muss dem jeweiligen Beschuldigten ein persönliches strafbares Verhalten nachweisen.
§ 266a StGB: Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Im Mittelpunkt vieler Verfahren steht § 266a StGB. Die Vorschrift betrifft insbesondere Arbeitgeber, die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abführen.
Problematisch wird es häufig dann, wenn Arbeitnehmer offiziell einem Subunternehmen zugeordnet waren, die Ermittlungsbehörden aber davon ausgehen, dass tatsächlich der Auftraggeber Arbeitgeber war.
Dann kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Wer gab den Arbeitnehmern Weisungen? Wer bestimmte Arbeitszeit und Einsatzort? Wer stellte Arbeitsmittel? Wer entschied über Urlaub und Vertretung? Wer trug das wirtschaftliche Risiko?
Gerade diese Fragen bieten wichtige Ansatzpunkte für die Verteidigung bei § 266a StGB.
Aktuelle BGH-Rechtsprechung zu Scheinfirmen und Schwarzarbeit
Wie ernst derartige Vorwürfe genommen werden, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2026. Nach den Feststellungen des dortigen Landgerichts nutzte ein Bauunternehmer zwei Gesellschaften, die kein operatives Geschäft betrieben und nach Auffassung des Gerichts dazu dienten, Schwarzarbeit zu verschleiern und zu finanzieren. Arbeitnehmer wurden lediglich zum Schein und mit zu niedrigen Arbeitszeiten beziehungsweise Löhnen angemeldet. Das Ausgangsverfahren führte unter anderem zu einer Freiheitsstrafe und einer Einziehungsentscheidung in Millionenhöhe.
Auch Beihilfe kann erhebliche Konsequenzen haben. In einem weiteren Verfahren bestätigte der Bundesgerichtshof Verurteilungen wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 16 Fällen. Die Angeklagten waren zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und elf Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Diese Entscheidungen betreffen konkrete Einzelfälle. Sie zeigen aber, weshalb Unternehmer einen Vorwurf wegen Scheinfirmen oder Schwarzarbeit keinesfalls unterschätzen sollten.
Entscheidend für die Verteidigung: Wer war tatsächlich Arbeitgeber?
Einer der wichtigsten Verteidigungsansätze besteht darin, die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse zu prüfen.
Die Ermittlungsbehörden dürfen nicht allein deshalb von einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber ausgehen, weil Arbeitnehmer eines Subunternehmers auf dessen Baustelle eingesetzt wurden. Gerade bei Werk- und Subunternehmerverträgen ist es normal, dass Tätigkeiten abgestimmt, Termine vorgegeben oder Arbeitsergebnisse kontrolliert werden.
Entscheidend ist die Gesamtschau des Einzelfalls.
Verträge, Rechnungen, Leistungsverzeichnisse, Aufmaße, Baustellendokumentationen, E-Mails und Zeugenaussagen können belegen, dass ein Subunternehmer tatsächlich eigenständig tätig war.
Kein Vorsatz – keine vorsätzliche Strafbarkeit nach § 266a StGB
Besonders wichtig ist die subjektive Seite des Vorwurfs. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass vorsätzliches Handeln bei § 266a StGB voraussetzt, dass der Täter auch die maßgeblichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Wertungen zumindest in einer Parallelwertung nachvollzogen hat.
Das kann für die Verteidigung entscheidend sein.
Nicht jeder Geschäftsführer, der später mit einer abweichenden sozialversicherungsrechtlichen Bewertung konfrontiert wird, hat zuvor vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen. Komplexe Subunternehmerstrukturen, unklare Zuständigkeiten oder eine nachvollziehbare rechtliche Fehleinschätzung können gegen einen entsprechenden Vorsatz sprechen.
Die Verteidigung muss deshalb genau herausarbeiten, was der Beschuldigte tatsächlich wusste und welche Informationen ihm zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung standen.
Scheinrechnungen sind nicht automatisch Beweis für Schwarzarbeit
Besonders kritisch sind Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft aus Rechnungen und Bargeldabhebungen auf Schwarzlohnzahlungen schließt.
Eine Rechnung eines später verdächtigen Subunternehmers beweist jedoch nicht automatisch, dass die Leistung nicht erbracht wurde. Ebenso wenig beweist eine hohe Bargeldabhebung des Subunternehmers allein, dass das Geld an den Auftraggeber zurückgeflossen ist.
Für jedes behauptete System müssen Zahlungswege und tatsächliche Leistungen nachvollzogen werden.
Die Verteidigung sollte deshalb prüfen, ob Mitarbeiter und Leistungen konkret zugeordnet werden können, ob Rechnungen zu dokumentierten Bauleistungen passen und ob es tatsächlich Beweise für behauptete Geldrückflüsse gibt.
Schadensberechnung bei Schwarzarbeit genau überprüfen
Die Höhe des vermeintlichen Sozialversicherungsschadens hat erhebliche Bedeutung für das gesamte Verfahren und insbesondere für die mögliche Strafe.
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen fehlen häufig vollständige Lohnunterlagen. Ermittlungsbehörden arbeiten deshalb teilweise mit Hochrechnungen und Schätzungen.
Gerade hier können erhebliche Fehler entstehen.
Bereits der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass für die Berechnung hinterzogener Sozialversicherungsbeiträge bei Schwarzarbeit besondere sozialversicherungsrechtliche Berechnungsregeln maßgeblich sind.
Eine qualifizierte Verteidigung sollte deshalb nicht nur den Tatvorwurf, sondern auch jede einzelne Schadensberechnung überprüfen.
Verjährung bei § 266a StGB kann entscheidend sein
Bei langjährigen Geschäftsbeziehungen spielt außerdem die Verjährung eine wichtige Rolle.
Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Verjährungsfrist bei § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich bereits mit Ablauf des jeweiligen Fälligkeitszeitpunkts der Sozialversicherungsbeiträge beginnt.
Bei älteren Tatzeiträumen muss daher für jeden Beitragsmonat geprüft werden, ob überhaupt noch eine strafrechtliche Verfolgung möglich ist und ob die Verjährung wirksam unterbrochen wurde.
Durchsuchung wegen Schwarzarbeit: Jetzt keine Aussage machen
Viele Geschäftsführer erfahren von dem Strafverfahren erstmals, wenn Zoll, Staatsanwaltschaft oder Polizei morgens Geschäfts- und Privaträume durchsuchen.
In dieser Situation gilt vor allem: keine spontane Aussage zum Tatvorwurf.
Der Beschuldigte kennt die Ermittlungsakte nicht. Er weiß häufig nicht, welche Aussagen frühere Mitarbeiter, Subunternehmer oder Geschäftspartner gemacht haben. Eine beiläufige Erklärung zu Arbeitsabläufen kann später als Indiz für eine Arbeitgeberstellung oder Kenntnis von Schwarzarbeit interpretiert werden.
Das Schweigerecht ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil einer professionellen Strafverteidigung.
Verteidigungsstrategien bei Scheinfirmen und Schwarzarbeit
Eine erfolgreiche Verteidigung beginnt mit Akteneinsicht. Anschließend müssen die behaupteten Scheinfirmen, Leistungsbeziehungen, Arbeitnehmerstrukturen und Zahlungswege einzeln untersucht werden.
Dabei geht es insbesondere darum, ob Leistungen tatsächlich erbracht wurden, ob ein echtes Subunternehmerverhältnis bestand, wer Arbeitgeber war und ob dem Beschuldigten überhaupt Kenntnis von illegalen Strukturen nachgewiesen werden kann.
Ebenso wichtig sind die Überprüfung der Schadensberechnung, möglicher Scheinrechnungen, angeblicher Bargeldrückflüsse und der Verjährung.
Je früher diese Gesichtspunkte gegenüber der Staatsanwaltschaft substantiiert vorgetragen werden können, desto größer ist die Möglichkeit, bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinzuarbeiten.
Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge bei § 266a StGB und Schwarzarbeit
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Gerade bei Strafverfahren wegen Scheinfirmen, Scheinrechnungen und Schwarzarbeit ist diese Kombination besonders wertvoll, weil Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerstrafrecht häufig eng miteinander verbunden sind.
Er prüft die Ermittlungsakte, analysiert Subunternehmerverhältnisse und Zahlungsströme, hinterfragt Schadensberechnungen und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Nach Angaben der Kanzlei wurden sämtliche von Rechtsanwalt Andreas Junge betreuten vergleichbaren Verfahren eingestellt. Eine Garantie für den Ausgang eines zukünftigen Verfahrens lässt sich daraus selbstverständlich nicht ableiten. Jeder Fall hängt von seiner individuellen Beweis- und Rechtslage ab.
Fachanwalt bei Strafverfahren wegen Scheinfirmen frühzeitig beauftragen
Wer wegen Scheinfirmen, Schwarzarbeit, Scheinrechnungen oder § 266a StGB eine Vorladung, Anhörung oder Durchsuchung erlebt, sollte möglichst früh einen spezialisierten Strafverteidiger einschalten.
Rechtsanwalt Andreas Junge kann Akteneinsicht beantragen, die Vorwürfe und Berechnungen prüfen und gegenüber Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden eine gezielte Verteidigungsstrategie verfolgen.
Gerade für Geschäftsführer und Unternehmer können solche Strafverfahren erhebliche persönliche und wirtschaftliche Konsequenzen haben. Eine frühzeitige Verteidigung schafft die besten Voraussetzungen dafür, Fehler in den Ermittlungsannahmen aufzudecken und auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuarbeiten.
Wer mit einem Strafverfahren wegen Scheinfirmen oder Schwarzarbeit konfrontiert ist, sollte deshalb nicht abwarten und keine unvorbereitete Aussage abgeben, sondern frühzeitig die Strafrechtskanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge kontaktieren.