Strafverfahren wegen illegaler Abfallentsorgung: § 326 StGB, Umweltstrafrecht und wirksame Verteidigung
18.08.2026
Ein Strafverfahren wegen illegaler Abfallentsorgung kann für Unternehmer, Geschäftsführer, Entsorgungsbetriebe, Bauunternehmen und Privatpersonen erhebliche Konsequenzen haben. Häufig beginnen entsprechende Ermittlungen nach Kontrollen durch Umweltbehörden, Hinweisen von Mitarbeitern oder Anwohnern, Auffälligkeiten bei Entsorgungsnachweisen oder Ermittlungen gegen beauftragte Entsorgungsunternehmen.
Im Mittelpunkt steht regelmäßig der Vorwurf des unerlaubten Umgangs mit Abfällen nach § 326 StGB. Je nach Sachverhalt können daneben weitere Umweltstraftaten, Ordnungswidrigkeiten und erhebliche Kosten für Untersuchung, Rückholung und ordnungsgemäße Entsorgung entstehen.
Eine abfallrechtliche Beanstandung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Straftat vorliegt. Gerade das Umweltstrafrecht ist eng mit komplizierten verwaltungsrechtlichen Genehmigungen, Abfallschlüsseln und Entsorgungsvorschriften verbunden. Für eine erfolgreiche Verteidigung kommt es deshalb darauf an, die Art des Abfalls, seine Gefährlichkeit, den konkreten Entsorgungsweg, bestehende Genehmigungen und vor allem die persönliche Kenntnis des Beschuldigten genau zu prüfen.
Wann ist illegale Abfallentsorgung nach § 326 StGB strafbar?
§ 326 StGB erfasst den unerlaubten Umgang mit bestimmten gefährlichen oder umweltgefährdenden Abfällen. Strafbar kann sich unter anderem machen, wer entsprechende Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet. Dafür drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch bestimmter Tatvarianten ist strafbar.
Erfasst werden insbesondere Abfälle mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften sowie solche, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, Gewässer, Luft oder Boden nachhaltig zu verunreinigen oder Tiere und Pflanzen zu gefährden.
Damit führt nicht jede fehlerhafte Müllentsorgung automatisch zu einem Strafverfahren nach § 326 StGB. Entscheidend ist zunächst, um welche Abfälle es tatsächlich ging.
Ist der betreffende Stoff überhaupt „Abfall“?
Bereits die Frage, ob ein bestimmter Stoff rechtlich als Abfall anzusehen ist, kann kompliziert sein.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz definiert Abfälle grundsätzlich als Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Abfallbewirtschaftung umfasst unter anderem Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung.
Gerade bei Produktionsrückständen, Bauschutt, Recyclingmaterial, Bodenaushub oder wiederverwendbaren Stoffen kann streitig sein, ob überhaupt Abfall vorlag oder ein wirtschaftlich nutzbares Produkt.
Für die Verteidigung kann diese Abgrenzung von erheblicher Bedeutung sein. Fehlt bereits die Abfalleigenschaft, kann auch der darauf aufbauende Vorwurf nach § 326 StGB angreifbar sein.
Nicht jeder Abfall fällt unter § 326 StGB
§ 326 StGB stellt nicht unterschiedslos jeden Verstoß gegen Entsorgungsvorschriften unter Strafe.
Die Vorschrift verlangt bestimmte gefährliche Eigenschaften oder ein ausreichendes Umweltgefährdungspotential des Abfalls. Zusätzlich enthält § 326 Abs. 6 StGB eine wichtige Einschränkung: Eine Tat ist nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf Menschen oder Umwelt wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
Gerade bei kleineren Mengen oder Stoffen mit zweifelhafter Gefährlichkeit muss daher genau geprüft werden, ob der strafrechtliche Tatbestand überhaupt erreicht wird.
Anderenfalls kann gegebenenfalls lediglich eine abfallrechtliche Ordnungswidrigkeit vorliegen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält hierfür eigene Bußgeldvorschriften.
Illegale Entsorgung von Bauschutt, Boden und gefährlichen Stoffen
In der Praxis entstehen Ermittlungsverfahren häufig im Zusammenhang mit Bau- und Abbruchmaßnahmen.
Aushubmaterial, Bauschutt, Dämmstoffe, teerhaltige Materialien, kontaminierte Böden oder andere Rückstände werden abgefahren und an anderer Stelle gelagert oder zur Verfüllung verwendet. Später entsteht der Verdacht, dass das Material nicht für diesen Entsorgungsweg zugelassen gewesen sei.
Für das Strafverfahren muss dann zunächst festgestellt werden, welche Stoffe tatsächlich enthalten waren. Laboranalysen, Probenahmen, Abfallschlüssel und Gutachten können entscheidend sein.
Gerade bei großen Materialmengen genügt es nicht, pauschal von „gefährlichem Abfall“ zu sprechen. Die Verteidigung muss prüfen, ob Proben repräsentativ genommen wurden, welcher Abfall tatsächlich welchen Schadstoffgehalt hatte und ob die rechtliche Einstufung zutrifft.
BGH: Auch Abweichungen innerhalb einer zugelassenen Anlage können strafbar sein
Der Bundesgerichtshof hat sich grundlegend mit der Frage beschäftigt, wann eine „wesentliche Abweichung“ von einem zugelassenen Verfahren im Sinne des § 326 StGB vorliegt.
In einer Entscheidung vom 5. August 2021 stellte der BGH klar, dass § 326 Abs. 1 StGB nicht nur Entsorgungen außerhalb einer zugelassenen Anlage erfasst. Strafbarkeit kann auch entstehen, wenn innerhalb eines grundsätzlich genehmigten Verfahrens wesentlich von den genehmigten Vorgaben abgewichen wird. Entscheidend ist insbesondere, ob gegen Vorgaben verstoßen wird, deren Einhaltung gerade das Gefahrenpotential des Abfalls beseitigen oder beherrschen soll.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um krebserzeugende Abfälle und die Nichteinhaltung eines vorgeschriebenen Mischungsverhältnisses. Der BGH behandelte die Vorgaben der Genehmigung deshalb nicht als bloße Formalität.
Für die Verteidigung folgt daraus zugleich: Nicht jede geringfügige Abweichung von einer Genehmigung ist automatisch eine „wesentliche“ Abweichung im strafrechtlichen Sinn.
Genehmigungen und behördliche Vorgaben genau prüfen
Bei Ermittlungen wegen illegaler Abfallentsorgung spielen Genehmigungen eine zentrale Rolle.
Es muss festgestellt werden, welche Anlage für welche Abfälle zugelassen war, welche Auflagen galten und ob die konkrete Behandlung oder Verwertung tatsächlich davon abwich.
Die Verteidigung sollte deshalb Genehmigungsbescheide, Nebenbestimmungen, Entsorgungsnachweise, Wiegescheine und behördliche Korrespondenz vollständig auswerten.
Gerade komplexe Genehmigungen können unterschiedliche Auslegungen zulassen. Eine verwaltungsrechtliche Beanstandung darf nicht vorschnell mit einer vorsätzlichen Umweltstraftat gleichgesetzt werden.
Auch fahrlässige illegale Abfallentsorgung kann strafbar sein
Eine Besonderheit des § 326 StGB besteht darin, dass nicht nur vorsätzliches Verhalten erfasst wird.
Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig handelt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Deshalb muss die Verteidigung auch prüfen, ob dem Beschuldigten überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Hat ein Unternehmer einen zugelassenen Fachbetrieb eingeschaltet? Hat er Entsorgungsnachweise verlangt? Wurden ihm falsche Angaben über die Abfallart gemacht? Hatte er überhaupt Anlass, an der Rechtmäßigkeit des Entsorgungsweges zu zweifeln?
Diese Fragen können entscheidend dafür sein, ob überhaupt persönliches strafrechtliches Verschulden vorliegt.
Geschäftsführer sind nicht automatisch für jede Entsorgung strafbar
Bei Unternehmen richtet sich das Ermittlungsverfahren häufig gegen Geschäftsführer oder Betriebsleiter.
Die bloße Stellung als Geschäftsführer genügt jedoch nicht automatisch für eine strafrechtliche Verurteilung. Es muss konkret geprüft werden, wer für Entsorgung und Umweltmanagement zuständig war, wer Verträge abgeschlossen und welche Entscheidungen getroffen hat.
Der BGH hat in seiner Entscheidung zu § 326 StGB außerdem deutlich gemacht, dass bei Handlungen über Mitarbeiter genau untersucht werden muss, welche Organisationsherrschaft und welcher Tatentschluss einer verantwortlichen Person nachgewiesen werden können.
In größeren Unternehmen können Ressortverteilungen, Umweltbeauftragte und externe Entsorgungsdienstleister daher für die persönliche Verantwortlichkeit von erheblicher Bedeutung sein.
Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens schützt nicht immer – kann aber entlasten
Viele Unternehmen entsorgen Abfälle nicht selbst, sondern beauftragen spezialisierte Dienstleister.
Wird später festgestellt, dass der Entsorger die Materialien unerlaubt abgelagert hat, gerät häufig auch der Auftraggeber in den Fokus.
Eine automatische strafrechtliche Verantwortlichkeit folgt daraus aber nicht. Entscheidend ist, was der Auftraggeber wusste und welche Prüfung ihm zuzumuten war.
Verträge, Entsorgungsnachweise, Genehmigungen des Dienstleisters, Rechnungen, Übernahmescheine und Korrespondenz können belegen, dass der Beschuldigte von einer ordnungsgemäßen Entsorgung ausgehen durfte.
Gerade deshalb sollten solche Unterlagen frühzeitig gesichert werden.
Gewässer- und Bodenverunreinigung als zusätzliche Vorwürfe
Bei einer tatsächlich umweltschädlichen Ablagerung können weitere Straftatbestände hinzukommen.
§ 324 StGB stellt die unbefugte Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung eines Gewässers unter Strafe. § 324a StGB betrifft bestimmte Bodenverunreinigungen. Beide Vorschriften können abhängig vom konkreten Geschehen neben einem Abfallvorwurf relevant werden.
Bei besonders schweren Umweltstraftaten kann zudem § 330 StGB zu einer erheblichen Strafschärfung führen.
Gerade bei größeren Verfahren muss deshalb jeder einzelne Straftatbestand getrennt geprüft werden.
Illegale Abfallentsorgungsanlage und § 327 StGB
Nicht nur die eigentliche Entsorgung kann strafrechtlich relevant sein.
Auch der Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage ohne erforderliche Genehmigung kann unter § 327 StGB fallen. Die Vorschrift erfasst unter bestimmten Voraussetzungen das unerlaubte Betreiben genehmigungsbedürftiger Anlagen, darunter Abfallentsorgungsanlagen.
Für Betreiber von Recyclinganlagen, Zwischenlagern und Deponien kann ein Ermittlungsverfahren deshalb mehrere Umweltstraftatbestände gleichzeitig umfassen.
Auch hier kommt es auf den genauen Genehmigungsumfang an.
Durchsuchung wegen illegaler Abfallentsorgung: Keine spontane Aussage
Umweltstrafverfahren beginnen nicht selten mit Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Privatwohnungen.
Ermittler sichern dabei Verträge, Entsorgungsnachweise, Wiegescheine, Rechnungen, E-Mails, Mobiltelefone und betriebliche Daten.
Beschuldigte sollten in dieser Situation keine spontanen Erklärungen abgeben.
Eine Aussage wie „Ich wusste, dass die Anlage dafür eigentlich nicht vorgesehen war“ oder „Wir haben das schon immer so entsorgt“ kann eine erhebliche strafrechtliche Bedeutung erhalten.
Zunächst sollte ein Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen und feststellen, welche Abfallarten, Mengen, Entsorgungswege und Genehmigungen tatsächlich Gegenstand des Verfahrens sind.
Verteidigungsstrategien bei illegaler Abfallentsorgung
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der Frage, ob überhaupt Abfall im rechtlichen Sinne vorlag und ob dieser die für § 326 StGB erforderlichen gefährlichen Eigenschaften besaß.
Anschließend müssen Menge, Zusammensetzung und konkrete Entsorgung untersucht werden. Sachverständigengutachten und Probenahmen sollten nicht ungeprüft übernommen werden.
Danach ist zu klären, welche Genehmigungen bestanden und ob eine behauptete Abweichung tatsächlich wesentlich war. Die BGH-Rechtsprechung macht gerade diese Abgrenzung zu einem zentralen Prüfungspunkt.
Von besonderer Bedeutung ist schließlich die persönliche Verantwortlichkeit. Wer traf die Entscheidung? Welche Informationen lagen vor? Wurde ein fachkundiger Entsorger beauftragt? Welche Kontrollen wurden durchgeführt?
Auch Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen jeweils gesondert geprüft werden.
Einstellung des Strafverfahrens als wichtiges Verteidigungsziel
Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen vermeintlich illegaler Abfallentsorgung muss mit einer Anklage enden.
Fehlt es an gefährlichem Abfall, ist die Menge strafrechtlich unerheblich, lag eine ausreichende Genehmigung vor oder lässt sich dem Beschuldigten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachweisen, können entscheidende Tatbestandsvoraussetzungen fehlen. § 326 Abs. 6 StGB schließt eine Strafbarkeit sogar ausdrücklich aus, wenn schädliche Umwelteinwirkungen wegen der geringen Abfallmenge offensichtlich ausgeschlossen sind.
Eine detaillierte Verteidigerstellungnahme kann diese Gesichtspunkte nach Akteneinsicht gegenüber Staatsanwaltschaft und Umweltbehörden herausarbeiten.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Umweltstrafverfahren
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt Unternehmer, Geschäftsführer und Privatpersonen in komplexen Ermittlungsverfahren und prüft bei Umweltstraftaten insbesondere die Verbindung zwischen strafrechtlichem Vorwurf und den zugrunde liegenden Genehmigungen und Verwaltungsvorschriften.
Gerade bei § 326 StGB darf eine abfallrechtliche Beanstandung nicht ohne Weiteres mit strafbarem Verhalten gleichgesetzt werden. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft die tatsächliche Abfalleigenschaft, Gefährlichkeit und Menge, die Genehmigungslage, Sachverständigengutachten sowie die persönliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten.
In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Diese erfolgreiche Verteidigungspraxis unterstreicht, wie wichtig eine frühzeitige und detaillierte Prüfung gerade bei technisch und verwaltungsrechtlich komplexen Umweltstrafverfahren sein kann.
Wegen illegaler Abfallentsorgung beschuldigt? Frühzeitig Fachanwalt beauftragen
Wer als Unternehmer, Geschäftsführer, Entsorgungsbetrieb oder Privatperson eine Vorladung wegen illegaler Abfallentsorgung, § 326 StGB oder einer anderen Umweltstraftat erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.
Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Genehmigungen und Entsorgungsnachweise ausgewertet und Sachverständigenfeststellungen kritisch überprüft werden.
Ein Strafverfahren wegen illegaler Abfallentsorgung kann hohe finanzielle Belastungen und erhebliche strafrechtliche Folgen verursachen. Die Strafrechtskanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt deshalb das Ziel, die Abfalleigenschaft, Gefährlichkeit, Genehmigungslage und persönliche Verantwortlichkeit von Beginn an kritisch zu prüfen und – soweit die Sach- und Rechtslage dies ermöglicht – bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen.