Strafverfahren wegen Geldwäsche: § 261 StGB, Kontosperrung, Einziehung und wirksame Verteidigung

15.08.2026

Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche nach § 261 StGB kann Menschen treffen, die sich selbst keineswegs als Teil organisierter Kriminalität verstehen. Verdächtige Überweisungen, die Nutzung eines Kontos für einen Dritten, Bargeldgeschäfte, Kryptowährungen oder Zahlungen aus einer unbekannten Quelle können genügen, um Ermittlungen auszulösen. Besonders häufig entstehen Probleme, wenn das eigene Konto für fremde Gelder zur Verfügung gestellt und das eingegangene Geld anschließend weitergeleitet oder in bar abgehoben wird.

Die Folgen können erheblich sein. Neben Geld- oder Freiheitsstrafe drohen die Beschlagnahme von Kontoguthaben, Vermögensarrest und Einziehungsentscheidungen. Dennoch bedeutet ein verdächtiger Zahlungseingang noch lange nicht, dass eine strafbare Geldwäsche nachweisbar ist. § 261 StGB stellt konkrete Anforderungen an die Herkunft des Vermögensgegenstandes, die jeweilige Handlung und insbesondere die Kenntnis oder zumindest Leichtfertigkeit des Beschuldigten.

Wer wegen Geldwäsche eine Vorladung, Hausdurchsuchung oder Kontosperre erlebt, sollte deshalb keine spontane Erklärung abgeben, sondern frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten.

Wann ist Geldwäsche nach § 261 StGB strafbar?

Nach § 261 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, unter bestimmten Voraussetzungen umtauscht oder überträgt, sich oder einem Dritten verschafft oder verwahrt beziehungsweise verwendet. Ebenfalls strafbar kann es sein, Tatsachen zu verheimlichen oder zu verschleiern, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes bedeutsam sein können. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; auch der Versuch ist strafbar.

In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Das Gesetz nennt insbesondere gewerbsmäßiges Handeln und die Begehung als Mitglied einer zur fortgesetzten Geldwäsche verbundenen Bande als Regelbeispiele.

Damit ist ein Geldwäschevorwurf keineswegs auf spektakuläre Bargeldtransaktionen beschränkt. Auch gewöhnliche Banküberweisungen können Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens werden.

Das Geld muss aus einer rechtswidrigen Tat stammen

Eine zentrale Voraussetzung des § 261 StGB ist, dass der betreffende Vermögensgegenstand tatsächlich aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.

Genau hier liegt ein wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung. Ein ungewöhnlicher Zahlungseingang oder eine schwer nachvollziehbare Geschäftsbeziehung beweist für sich genommen noch nicht die kriminelle Herkunft des Geldes.

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich 2025 mit einem umfangreichen Verfahren, in dem Millionenbeträge über verschiedene Gesellschaften und Konten weitergeleitet worden sein sollen. Die Entscheidung zeigt, welche Bedeutung der nachvollziehbaren Darlegung der Geldwäschevortaten und der Herkunft der jeweiligen Gelder zukommt. Das Landgericht hatte das Verfahren zunächst eingestellt; der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück.

Für die Verteidigung muss deshalb genau untersucht werden, aus welcher konkreten rechtswidrigen Tat die Gelder stammen sollen und welche Beweise die Staatsanwaltschaft dafür tatsächlich besitzt.

Kontoinhaber als „Finanzagent“: Nicht jede Weiterleitung ist vorsätzliche Geldwäsche

Besonders häufig geraten Personen in Ermittlungen, weil sie ihr Bankkonto einem anderen zur Verfügung gestellt haben.

Typischerweise wird Geld auf das Konto überwiesen, anschließend soll es weiterüberwiesen oder in bar abgehoben werden. Dafür wird dem Kontoinhaber möglicherweise eine Provision versprochen.

Solche Fälle können strafrechtlich riskant sein. Sie führen aber nicht automatisch zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Geldwäsche.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2025 betrifft gerade die Bereitstellung von Konten zur Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern. Der BGH setzte sich dabei detailliert mit der Herkunft einzelner Zahlungen, der Kenntnis des Angeklagten und seiner Beteiligung auseinander. Die Entscheidung verdeutlicht, dass jeder konkrete Zahlungsvorgang und die jeweilige Kenntnis des Beschuldigten gesondert geprüft werden müssen.

Vorsatz: Was wusste der Beschuldigte tatsächlich?

Bei zahlreichen Geldwäschevarianten ist die Kenntnis von der rechtswidrigen Herkunft des Vermögensgegenstandes entscheidend. Das Gesetz verlangt etwa beim Verwahren oder Verwenden ausdrücklich, dass der Täter die Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er den Gegenstand erlangte.

Für die Verteidigung stellt sich deshalb die zentrale Frage: Was wusste der Beschuldigte tatsächlich über die Herkunft des Geldes?

Wer beispielsweise aufgrund einer plausibel erscheinenden geschäftlichen Erklärung davon ausgeht, eine gewöhnliche Zahlung weiterzuleiten, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, der weiß, dass die Gelder aus Betrug, Drogenhandel oder anderen Straftaten stammen.

Chats, E-Mails, Kontobewegungen, Vertragsunterlagen und die Kommunikation mit denjenigen, von denen das Geld stammt, können deshalb entscheidende Beweismittel sein.

Auch leichtfertige Geldwäsche ist strafbar

Eine Besonderheit des § 261 StGB besteht darin, dass unter bestimmten Voraussetzungen sogar Leichtfertigkeit ausreichen kann.

Wer leichtfertig nicht erkennt, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, kann nach § 261 Abs. 6 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Unachtsamkeit genügt.

Für die Verteidigung muss genau geprüft werden, welche Warnsignale tatsächlich bestanden. Waren die Erklärungen des Geschäftspartners plausibel? Gab es überhaupt Anhaltspunkte für eine kriminelle Herkunft? Wie ungewöhnlich waren Zahlungshöhe und Geschäftsablauf? Welche Kenntnisse und Erfahrungen hatte der Beschuldigte?

Gerade die Grenze zwischen bloßer Fahrlässigkeit und strafbarer Leichtfertigkeit kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.

Geldwäsche über Unternehmen und Scheinfirmen

Besonders umfangreiche Ermittlungen entstehen häufig bei Unternehmen, denen vorgeworfen wird, Gelder über mehrere Gesellschaften und Konten verschoben zu haben.

In dem bereits genannten BGH-Verfahren aus dem Jahr 2025 warf die Staatsanwaltschaft den Angeklagten vor, Scheingesellschaften ohne operatives Geschäft für die Weiterleitung illegal erwirtschafteter Gelder genutzt zu haben. Teilweise seien sechsstellige Beträge über verschiedene Geschäftskonten transferiert worden.

Solche Sachverhalte zeigen, warum die Verteidigung Zahlungsströme nicht lediglich anhand einer Übersicht der Ermittlungsbehörden beurteilen sollte.

Für jeden Zahlungsvorgang muss geprüft werden, ob ein realer wirtschaftlicher Hintergrund bestand, welche Rechnung oder Vereinbarung zugrunde lag und welches Wissen der jeweilige Geschäftsführer oder Kontobevollmächtigte hatte.

Selbstgeldwäsche hat besondere Voraussetzungen

Auch wer an der ursprünglichen Straftat selbst beteiligt war, kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen Geldwäsche verfolgt werden. Allerdings enthält § 261 Abs. 7 StGB hierfür eine wichtige Einschränkung: Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird wegen Geldwäsche nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

Dass diese Einschränkung praktisch bedeutsam ist, zeigt eine BGH-Entscheidung vom 30. April 2025. Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass das Tatgericht bei Geldern aus eigenen vorausgegangenen Straftaten die Voraussetzungen der Selbstgeldwäsche nicht ausreichend geprüft hatte.

Auch hier gilt daher: Eine Beteiligung an einer Vortat führt nicht automatisch zusätzlich zu einer Verurteilung wegen Geldwäsche.

Kontosperrung, Beschlagnahme und Einziehung

Für Beschuldigte sind häufig nicht nur mögliche Strafen belastend. Bereits während des Ermittlungsverfahrens können Vermögenswerte gesichert werden.

Geldwäscheverfahren sind eng mit dem Recht der Vermögensabschöpfung verbunden. § 261 StGB verweist ausdrücklich auf die Einziehung von Gegenständen; daneben gelten die allgemeinen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen.

In umfangreichen Verfahren können dadurch hohe Geldbeträge betroffen sein. Der BGH hatte 2025 beispielsweise über ein Verfahren zu entscheiden, in dem neben Geldwäschestraftaten Einziehungsentscheidungen über erhebliche Geldbeträge ausgesprochen worden waren.

Die Verteidigung sollte deshalb nicht nur den Schuldvorwurf angreifen. Ebenso genau muss geprüft werden, welche Vermögenswerte tatsächlich aus einer Straftat stammen und welchem Beteiligten sie zugerechnet werden dürfen.

Durchsuchung wegen Geldwäsche: Keine spontane Aussage

Geldwäscheverfahren beginnen häufig mit einer Durchsuchung, der Beschlagnahme von Smartphones und Computern oder einer überraschenden Einschränkung des Zugriffs auf Bankkonten.

In dieser Situation sollte keine spontane Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgen.

Gerade Aussagen wie „Ich habe das Geld nur für einen Freund weitergeleitet“ oder „Ich bekam dafür lediglich eine kleine Provision“ können wesentliche objektive Tatbestandselemente bestätigen, obwohl die Ermittlungsbehörden diese möglicherweise noch beweisen müssten.

Das Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis. Zunächst sollte ein Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen und feststellen, welche konkreten Transaktionen, Vortaten und Beweismittel Gegenstand des Verfahrens sind.

Verteidigungsstrategien im Strafverfahren wegen Geldwäsche

Eine erfolgreiche Verteidigung muss zunächst den angeblichen Geldfluss vollständig rekonstruieren.

Es ist zu prüfen, woher das Geld tatsächlich kam, welche wirtschaftliche Erklärung für die Zahlung bestand und ob eine rechtswidrige Vortat überhaupt nachgewiesen werden kann.

Anschließend muss die konkrete Handlung des Beschuldigten untersucht werden. Hat er das Geld lediglich empfangen? Weitergeleitet? Abgehoben? Verwahrt? Welche Absprachen bestanden?

Von zentraler Bedeutung ist anschließend die subjektive Seite. Wusste der Beschuldigte von einer kriminellen Herkunft? Welche Umstände sollen darauf schließen lassen? Reichen diese überhaupt für Vorsatz oder Leichtfertigkeit?

Auch die Anzahl der angenommenen Taten, mögliche Selbstgeldwäsche sowie Beschlagnahme und Einziehung müssen gesondert überprüft werden. Die jüngere BGH-Rechtsprechung zeigt, dass gerade diese rechtlichen Zuordnungen keineswegs selbstverständlich sind.

Einstellung des Geldwäscheverfahrens als Verteidigungsziel

Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche muss mit einer Anklage enden.

Lässt sich die kriminelle Herkunft der Gelder nicht ausreichend nachweisen, fehlt es an Kenntnis oder Leichtfertigkeit oder kann dem Beschuldigten die behauptete Handlung nicht sicher zugerechnet werden, können wesentliche Voraussetzungen des § 261 StGB fehlen.

Eine detaillierte Verteidigerstellungnahme kann nach Akteneinsicht genau diese Schwachstellen herausarbeiten.

Gerade weil Geldwäscheverfahren häufig auf komplizierten Zahlungswegen und Schlussfolgerungen aus Indizien beruhen, ist es wichtig, die Darstellung der Ermittlungsbehörden nicht ungeprüft zu übernehmen.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Geldwäsche

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Gerade bei Geldwäscheverfahren ist diese Kombination besonders wertvoll, weil häufig komplexe Zahlungsströme, Unternehmensstrukturen und wirtschaftliche Vorgänge strafrechtlich beurteilt werden müssen.

Er analysiert die Ermittlungsakte, rekonstruiert Zahlungswege und prüft insbesondere, ob die behauptete rechtswidrige Herkunft der Vermögenswerte und die notwendige Kenntnis oder Leichtfertigkeit des Mandanten tatsächlich nachgewiesen werden können. Auch Kontenbeschlagnahmen, Vermögensarrest und drohende Einziehungsentscheidungen werden von Beginn an in die Verteidigungsstrategie einbezogen.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Diese erfolgreiche Verteidigungspraxis unterstreicht, welche Bedeutung eine frühzeitige, sorgfältige und konsequent auf die konkrete Beweislage zugeschnittene Verteidigung haben kann.

Bei Strafverfahren wegen Geldwäsche frühzeitig Fachanwalt beauftragen

Wer eine Vorladung wegen Geldwäsche nach § 261 StGB, eine Hausdurchsuchung, eine Kontosperrung oder eine Beschlagnahme erlebt, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge beauftragt wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Zahlungsströme rekonstruiert und die behaupteten Vortaten sowie die Kenntnis des Beschuldigten überprüft werden.

Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche kann erhebliche strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Die Strafrechtskanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt deshalb das Ziel, den Tatvorwurf und die zugrunde liegenden Vermögensbewegungen von Beginn an kritisch zu prüfen und – soweit die Beweis- und Rechtslage dies ermöglicht – bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen.