Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug gegen Kardiologen – wenn medizinische Leistungen strafrechtlich überprüft werden
30.06.2026
Kardiologen tragen eine besondere Verantwortung. Sie behandeln Patienten mit teils lebensbedrohlichen Erkrankungen, führen komplexe diagnostische Maßnahmen durch und treffen Entscheidungen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit ihrer Patienten haben. Gleichzeitig unterliegt die kardiologische Tätigkeit – wie die gesamte ärztliche Versorgung – strengen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Bereich der Abrechnung gegenüber Krankenkassen und Privatversicherungen.
Gerade in diesem Spannungsfeld entstehen zunehmend Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges (§ 263 StGB). Für betroffene Kardiologen bedeutet ein solcher Vorwurf regelmäßig einen massiven Einschnitt in ihre berufliche und persönliche Existenz. Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen wirtschaftliche Schäden, der Verlust der Kassenzulassung und erhebliche Reputationsverluste.
Ein entsprechendes Verfahren trifft die Betroffenen häufig völlig unvorbereitet. Was im Praxisalltag als medizinisch sinnvoll, organisatorisch notwendig oder abrechnungstechnisch vertretbar erscheint, wird im Nachhinein von Ermittlungsbehörden und Kostenträgern streng juristisch bewertet.
Die Abrechnung kardiologischer Leistungen erfolgt auf Grundlage komplexer Regelwerke. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sind dies insbesondere der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM), im privatärztlichen Bereich die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Beide Systeme sind hochdetailliert, auslegungsbedürftig und in vielen Bereichen nicht eindeutig.
Gerade bei kardiologischen Leistungen entstehen häufig Abgrenzungsfragen. Diagnostische Verfahren wie Belastungs-EKG, Langzeitmessungen oder bildgebende Verfahren erfordern eine präzise Dokumentation und korrekte Zuordnung. Schon kleine Abweichungen können im Nachhinein als fehlerhafte Abrechnung bewertet werden.
Ein strafrechtlich relevanter Abrechnungsbetrug liegt vor, wenn Leistungen gegenüber Kostenträgern abgerechnet werden, die tatsächlich nicht oder nicht in der abgerechneten Form erbracht wurden. Auch die Abrechnung nicht abrechnungsfähiger Leistungen kann problematisch sein.
In der Praxis zeigen sich typische Konstellationen, die immer wieder zu entsprechenden Vorwürfen führen. Häufig geht es um Diskrepanzen zwischen dokumentierter und tatsächlich erbrachter Leistung. Gerade in stark ausgelasteten Praxen kann es zu unvollständigen oder standardisierten Dokumentationen kommen, die im Nachhinein kritisch hinterfragt werden.
Ein weiteres häufiges Problemfeld ist die Kombination verschiedener Leistungen. Werden Leistungen nebeneinander abgerechnet, die nach Auffassung der Kostenträger nicht kumulativ abrechnungsfähig sind, entsteht schnell ein Konflikt.
Auch die Delegation von Leistungen an medizinisches Fachpersonal birgt Risiken. Werden Leistungen von nicht entsprechend qualifizierten Personen durchgeführt, kann dies im Rahmen der Abrechnung problematisch sein – insbesondere wenn sie als ärztliche Leistung abgerechnet werden.
Nicht selten entstehen solche Verfahren auch aus statistischen Auffälligkeiten. Kardiologen, die bestimmte Leistungen überdurchschnittlich häufig abrechnen, geraten schnell in den Fokus der Prüfstellen. Diese analysieren Abrechnungsdaten systematisch und leiten bei Auffälligkeiten weitere Prüfungen ein.
Viele Strafverfahren beginnen daher mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Plausibilitätskontrollen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen oder Krankenkassen. Werden dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann der Fall an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden.
Für die betroffenen Kardiologen erfolgt dieser Schritt häufig überraschend. Aus einer zunächst fachlichen oder abrechnungstechnischen Diskussion entwickelt sich plötzlich ein strafrechtlicher Vorwurf.
Nach Einleitung eines Strafverfahrens erfolgen regelmäßig umfangreiche Ermittlungen. Patientenakten, Abrechnungsunterlagen und Praxisabläufe werden detailliert geprüft. In vielen Fällen kommt es zu Durchsuchungen von Praxisräumen und privaten Wohnungen, bei denen Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt werden.
Für die Betroffenen ist dies nicht nur rechtlich, sondern auch organisatorisch und emotional eine enorme Belastung. Der laufende Praxisbetrieb kann erheblich beeinträchtigt werden, und auch das Vertrauen von Patienten leidet häufig unter solchen Maßnahmen.
Die strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sind erheblich. Neben Geldstrafen oder Freiheitsstrafen drohen Rückforderungen durch Krankenkassen in teilweise sehr hoher Höhe. Diese können sich über mehrere Jahre erstrecken und existenzbedrohende Dimensionen erreichen.
Hinzu kommen berufsrechtliche Konsequenzen. Ein Strafverfahren kann zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen und im schlimmsten Fall den Entzug der Kassenzulassung oder sogar der Approbation nach sich ziehen.
So schwerwiegend die Vorwürfe sind, zeigt die Praxis, dass viele Fälle keineswegs eindeutig sind. Die Abrechnung medizinischer Leistungen ist komplex und in vielen Bereichen interpretationsbedürftig. Unterschiedliche Auffassungen zwischen Ärzten und Kostenträgern sind keine Seltenheit.
Ein zentraler Punkt ist die Frage des Vorsatzes. Für eine strafrechtliche Verurteilung muss nachgewiesen werden, dass bewusst falsch abgerechnet wurde. In vielen Fällen beruhen Abweichungen jedoch auf organisatorischen Problemen, Dokumentationsmängeln oder unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen.
Gerade diese Differenzierung ist entscheidend für die Verteidigung. Es muss im Detail geprüft werden, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden, wie diese dokumentiert sind und wie sie rechtlich einzuordnen sind.
Eine effektive Verteidigung erfordert daher eine umfassende Analyse des gesamten Praxisbetriebs. Neben den Abrechnungen selbst müssen auch die medizinischen Abläufe, die Dokumentation und die internen Strukturen berücksichtigt werden.
Ziel ist es, den Vorwurf rechtlich einzuordnen, mögliche Missverständnisse aufzuklären und die strafrechtlichen sowie wirtschaftlichen Folgen so gering wie möglich zu halten.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Ärzten in Abrechnungsbetrugsverfahren. Er kennt die Besonderheiten medizinischer Abrechnungssysteme ebenso wie die Vorgehensweise von Ermittlungsbehörden und Kostenträgern.
Seine Verteidigung ist darauf ausgerichtet, komplexe medizinische und wirtschaftliche Zusammenhänge verständlich darzustellen und eine klare, strategische Vorgehensweise zu entwickeln. Dabei stehen Diskretion, Erfahrung und eine konsequente Interessenvertretung im Mittelpunkt.
Für betroffene Kardiologen ist es entscheidend, frühzeitig zu handeln. Bereits erste Prüfungen, Rückfragen oder Auffälligkeiten sollten ernst genommen werden. Unüberlegte Stellungnahmen können den weiteren Verlauf erheblich erschweren.
Denn gerade im Gesundheitswesen gilt: Die Grenzen zwischen fehlerhafter Abrechnung und strafrechtlichem Vorwurf sind fließend – und der richtige Umgang mit einem Strafverfahren entscheidet über die berufliche Existenz und die persönliche Zukunft.