Strafverfahren wegen § 184b StGB: Besitz, Verbreitung und wirksame Verteidigung
14.08.2026
Ein Strafverfahren wegen § 184b StGB gehört zu den belastendsten Ermittlungsverfahren überhaupt. Schon der Verdacht des Besitzes, Abrufens oder Weiterleitens kinderpornographischer Inhalte kann gravierende persönliche, berufliche und soziale Folgen haben. Häufig erfahren Beschuldigte erstmals durch eine Hausdurchsuchung am frühen Morgen, dass gegen sie ermittelt wird. Smartphones, Computer, Tablets, Festplatten und andere Datenträger werden beschlagnahmt und anschließend forensisch ausgewertet.
Gerade in dieser Situation ist besonnenes Verhalten entscheidend. Eine Durchsuchung oder ein belastender Dateifund bedeutet noch keine Verurteilung. Bei § 184b StGB kommt es häufig auf technische Details an: Wo wurde eine Datei gespeichert? Wer hatte Zugriff auf das Gerät? Wurde ein Inhalt bewusst heruntergeladen oder automatisch gespeichert? War dem Beschuldigten die Datei überhaupt bekannt? Handelt es sich tatsächlich um einen strafbaren Inhalt?
Wer wegen Besitzes oder Verbreitens kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB beschuldigt wird, sollte deshalb keine spontane Aussage machen und möglichst früh einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten.
Was ist nach § 184b StGB strafbar?
§ 184b StGB erfasst unterschiedliche Verhaltensweisen. Strafbar sind unter anderem das Verbreiten und öffentliche Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte sowie bestimmte Formen der Herstellung und Weitergabe. Auch das Verschaffen entsprechender Inhalte für eine andere Person wird erfasst.
Daneben ist nach § 184b Abs. 3 StGB strafbar, einen tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen kinderpornographischen Inhalt abzurufen, sich den Besitz daran zu verschaffen oder einen solchen Inhalt zu besitzen. Dafür sieht das Gesetz derzeit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Bei Verbreitungs- und bestimmten Weitergabehandlungen gelten teilweise deutlich höhere Strafrahmen. Schon deshalb muss genau unterschieden werden, welcher konkrete Tatvorwurf erhoben wird.
Eine Datei auf einem Gerät beweist noch nicht automatisch strafbaren Besitz
Ein besonders wichtiger Verteidigungsansatz betrifft die Frage, ob dem Beschuldigten überhaupt strafrechtlicher Besitz an einem bestimmten Inhalt nachgewiesen werden kann.
Digitale Geräte speichern eine Vielzahl von Daten, ohne dass der Nutzer jeden einzelnen Speichervorgang bewusst veranlasst. Browser, Messenger, Cloud-Dienste und Betriebssysteme können Vorschaubilder, Cache-Dateien, temporäre Dateien oder automatisch synchronisierte Inhalte anlegen.
Deshalb genügt es für eine sorgfältige strafrechtliche Prüfung nicht, lediglich festzustellen, dass eine Datei technisch auf einem Smartphone oder Computer vorhanden war.
Entscheidend kann beispielsweise sein, ob sie sich in einem bewusst angelegten Ordner befand, aktiv heruntergeladen wurde oder lediglich in einem automatisch erzeugten Speicherbereich auftauchte. Ebenso muss geprüft werden, ob der Beschuldigte überhaupt auf die Datei zugreifen konnte und von ihrer Existenz wusste.
Gerade die forensische Fundstelle kann deshalb für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung sein.
Der Vorsatz muss nachgewiesen werden
§ 184b StGB setzt grundsätzlich vorsätzliches Verhalten voraus.
Die Staatsanwaltschaft muss daher nicht nur nachweisen, dass entsprechende Dateien auf einem Datenträger vorhanden waren. Es muss auch festgestellt werden, dass dem Beschuldigten die für den Tatbestand maßgeblichen Umstände bekannt waren.
Das kann beispielsweise problematisch sein, wenn Inhalte ungefragt über Messenger-Gruppen zugesandt, automatisch heruntergeladen oder über Cloud-Dienste synchronisiert wurden.
Anders kann die Beweislage aussehen, wenn Dateien gezielt gesucht, mehrfach geöffnet, sortiert oder in speziell angelegten Verzeichnissen gespeichert wurden.
Für die Verteidigung müssen deshalb Suchverläufe, Zeitstempel, Ordnerstrukturen, Dateinamen, Metadaten und das konkrete Nutzungsverhalten des Geräts genau ausgewertet werden.
WhatsApp, Telegram und Messenger: Automatische Speicherung genau prüfen
Viele Ermittlungsverfahren entstehen heute aus Kommunikation über Messenger-Dienste.
In Gruppen können zahlreiche Bilder und Videos eingehen, ohne dass der Empfänger jede Datei ausdrücklich angefordert hat. Je nach Einstellung des Geräts werden Inhalte automatisch heruntergeladen und lokal gespeichert.
Das bedeutet nicht, dass solche Dateien strafrechtlich bedeutungslos sind. Es bedeutet aber, dass technisch und strafrechtlich genau geklärt werden muss, wie der jeweilige Inhalt auf das Gerät gelangte und was der Nutzer damit tat.
Ein bewusstes Anfordern eines Inhalts ist strafrechtlich deutlich anders zu bewerten als eine automatisierte Speicherung unbekannter Dateien.
Der Bundesgerichtshof bestätigte Anfang 2026 beispielsweise die rechtliche Einordnung als Sichverschaffen nach § 184b Abs. 3 StGB in einem Fall, in dem sich der Angeklagte entsprechende Videos und Bilder auf seine ausdrückliche Aufforderung zusenden ließ. Zugleich stellte der BGH klar, dass dieses Sichverschaffen einen daneben angenommenen Besitz verdrängen kann.
Gerade diese Entscheidung zeigt, wie genau zwischen den verschiedenen Tatmodalitäten unterschieden werden muss.
Weiterleiten an eine Person ist nicht dasselbe wie Verbreiten
Auch beim Vorwurf der Weitergabe ist eine präzise rechtliche Einordnung erforderlich.
Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2025, dass das Weiterleiten eines kinderpornographischen Bildes an lediglich eine einzelne Person nicht als „Verbreiten“ im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu bewerten ist. Der BGH ordnete ein solches Verhalten vielmehr als Drittbesitzverschaffung ein. Von einem Verbreiten spricht die Rechtsprechung erst, wenn ein Inhalt einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird.
Diese Abgrenzung kann für Schuldspruch und Strafzumessung erheblich sein.
Eine qualifizierte Verteidigung muss deshalb prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die konkrete Handlung überhaupt dem richtigen Tatbestand zugeordnet hat.
Besitz, Sichverschaffen und Weitergabe dürfen nicht einfach mehrfach gezählt werden
Bei umfangreichen Ermittlungen werden häufig zahlreiche Dateien und unterschiedliche Handlungen festgestellt. Dadurch kann schnell der Eindruck einer sehr großen Zahl selbstständiger Straftaten entstehen.
Die rechtliche Bewertung ist jedoch komplizierter.
Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich aktuell wiederholt mit dem Verhältnis von Besitz, Sichverschaffen und Weitergabe. In einer Entscheidung vom Februar 2026 stellte der BGH klar, dass zeitgleicher Besitz weiterer kinderpornographischer Inhalte mit einzelnen Verschaffungshandlungen zu einer einheitlichen Tat verbunden sein kann.
Für die Verteidigung ist das von erheblicher Bedeutung. Nicht jede Datei und nicht jeder technische Vorgang darf automatisch als eigenständige zusätzliche Straftat behandelt werden.
Die genaue konkurrenzrechtliche Einordnung kann unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Taten und damit auch auf die mögliche Strafe haben.
Auch die Anzahl der Dateien muss kritisch geprüft werden
In Ermittlungsakten werden teilweise sehr hohe Dateizahlen genannt.
Diese Zahlen sollten nicht ungeprüft übernommen werden. Ein und dasselbe Ausgangsbild kann beispielsweise mehrfach gespeichert worden sein. Es können Vorschaubilder, Kopien oder andere technisch erzeugte Dateien existieren.
Deshalb muss differenziert werden zwischen tatsächlich bewusst gespeicherten Ausgangsdateien und technisch entstandenen Duplikaten.
Auch die inhaltliche Einordnung jeder Datei ist zu prüfen. Nicht jeder verdächtige Fund erfüllt zwangsläufig die gesetzlichen Voraussetzungen des § 184b StGB. Entscheidend ist der konkrete Inhalt und dessen rechtliche Bewertung.
Gerade bei umfangreichen Datenträgerauswertungen sollte deshalb genau untersucht werden, wie die Ermittlungsbehörden ihre Zahlen ermittelt haben.
Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB: Keine Aussage machen
Viele Beschuldigte erfahren von dem Ermittlungsverfahren erst, wenn Polizei und Staatsanwaltschaft ihre Wohnung durchsuchen.
In dieser Situation besteht häufig der verständliche Wunsch, sofort zu erklären, wem ein Gerät gehört oder wie bestimmte Dateien entstanden sein könnten. Genau das kann jedoch problematisch sein.
Eine Aussage wie „Den Computer nutze nur ich“ oder „Das ist mein Telegram-Account“ kann den Ermittlungsbehörden gerade die Zuordnung liefern, die sie bislang noch beweisen müssten.
Beschuldigte sollten deshalb zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
Das Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Erst nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welche Geräte und Dateien betroffen sind und welche Beweise tatsächlich vorliegen.
Wem ist ein Computer oder Smartphone tatsächlich zuzuordnen?
Ein weiterer wichtiger Verteidigungsbereich betrifft die Nutzerzuordnung.
Ein Gerät kann mehreren Familienmitgliedern zugänglich sein. Computer können verschiedene Benutzerkonten haben. Tablets werden gemeinsam verwendet. Cloud-Accounts können mit mehreren Geräten verbunden sein.
Allein die Tatsache, dass ein Smartphone oder Computer im Besitz eines Beschuldigten gefunden wurde, beantwortet deshalb nicht zwangsläufig die Frage, wer eine bestimmte Datei heruntergeladen oder geöffnet hat.
Die Verteidigung muss unter anderem prüfen, welche Benutzerprofile existierten, wer Passwörter kannte und welche Person zu bestimmten Zeitpunkten Zugriff hatte.
Bei gemeinsam genutzten Geräten kann diese Frage für den Tatnachweis entscheidend sein.
Strafverfahren wegen § 184b StGB und die Folgen für Beruf und Reputation
Die Folgen eines Ermittlungsverfahrens können weit über die eigentliche Strafe hinausreichen.
Besonders schwerwiegend kann der Vorwurf für Beamte, Lehrer, Erzieher, Ärzte und andere Personen sein, deren Beruf mit besonderem Vertrauen oder dem Umgang mit Minderjährigen verbunden ist.
Hinzu kommt die erhebliche persönliche Stigmatisierung, die bereits ein Ermittlungsverfahren auslösen kann.
Gerade deshalb sollte die Verteidigung möglichst diskret erfolgen und darauf ausgerichtet sein, das Verfahren möglichst früh zu klären.
Eine öffentliche Hauptverhandlung kann für einen Beschuldigten selbst dann außerordentlich belastend sein, wenn am Ende ein Freispruch erfolgt.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren wegen § 184b StGB
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit vollständiger Akteneinsicht.
Zunächst muss festgestellt werden, welche konkreten Dateien beanstandet werden und wo sie gefunden wurden. Anschließend ist zu untersuchen, wann und auf welche Weise sie auf das Gerät gelangt sind.
Besonders wichtig sind die Fragen nach automatischer Speicherung, Nutzerzuordnung und Vorsatz.
Auch muss kontrolliert werden, ob einzelne Inhalte mehrfach gezählt wurden und ob die rechtliche Einordnung als Besitz, Sichverschaffen, Drittbesitzverschaffung oder Verbreiten tatsächlich zutreffend ist.
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass diese Abgrenzungen keineswegs theoretischer Natur sind. Schuldsprüche werden auch deshalb korrigiert, weil Tatgerichte einzelne Handlungen rechtlich falsch eingeordnet haben.
Eine professionelle Verteidigung sollte deshalb sowohl die technische als auch die strafrechtliche Bewertung der Beweismittel kritisch überprüfen.
Keine Dateien löschen oder Geräte verändern
Wer erfährt, dass gegen ihn nach § 184b StGB ermittelt wird, sollte keinesfalls versuchen, Dateien zu löschen, Geräte zurückzusetzen oder Accounts zu verändern.
Damit können nicht nur Beweismittel verloren gehen. Auch entlastende Daten können vernichtet werden.
Gerade vollständige Chatverläufe, Zeitstempel oder technische Protokolle können später zeigen, dass ein Inhalt automatisch eingegangen ist oder von einem anderen Nutzer stammt.
Deshalb sollte nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens zunächst mit dem Strafverteidiger abgestimmt werden, welche Daten für die Verteidigung gesichert werden müssen.
Einstellung des Strafverfahrens als wichtiges Ziel
Nicht jedes Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB muss mit einer Anklage oder Verurteilung enden.
Kann beispielsweise nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte von bestimmten Dateien wusste, ist die Nutzerzuordnung unklar oder beruhen die Funde lediglich auf automatisierten technischen Vorgängen, können entscheidende Voraussetzungen des Tatvorwurfs fehlen.
Auch eine fehlerhafte rechtliche Einordnung oder nicht tragfähige Bewertung einzelner Dateien kann die Beweislage verändern.
Eine detaillierte Verteidigerstellungnahme kann diese Gesichtspunkte nach Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft herausarbeiten.
Gerade wegen der erheblichen persönlichen und beruflichen Konsequenzen sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei § 184b StGB
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt Beschuldigte in sensiblen und komplexen Ermittlungsverfahren und legt besonderen Wert darauf, zunächst die tatsächliche und technische Beweislage vollständig zu analysieren.
Gerade Verfahren nach § 184b StGB dürfen nicht allein aufgrund der Schwere des Vorwurfs geführt werden. Entscheidend bleibt, was dem einzelnen Beschuldigten konkret und rechtssicher nachgewiesen werden kann.
Rechtsanwalt Andreas Junge prüft deshalb insbesondere die Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme, die forensische Auswertung sichergestellter Geräte, die Nutzerzuordnung, die konkrete Fundstelle einzelner Dateien und den erforderlichen Vorsatz. Ebenso wird überprüft, ob die Ermittlungsbehörden Tatmodalitäten und Anzahl der vorgeworfenen Taten rechtlich zutreffend bewerten.
In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Diese erfolgreiche Verteidigungspraxis unterstreicht, wie wichtig eine frühzeitige, diskrete und technisch wie strafrechtlich sorgfältig vorbereitete Verteidigung sein kann.
Bei Vorladung oder Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB frühzeitig Fachanwalt beauftragen
Wer eine Vorladung wegen § 184b StGB, eine Hausdurchsuchung oder die Beschlagnahme von Smartphone, Computer oder anderen Datenträgern erlebt hat, sollte keine unvorbereitete Aussage machen.
Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, die konkreten Dateifunde analysiert und mögliche technische oder rechtliche Fehler der Ermittlungsbehörden aufgedeckt werden.
Bei einem Strafverfahren wegen Besitzes, Abrufens oder Verbreitens kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB stehen oftmals Freiheit, berufliche Zukunft und persönliche Reputation auf dem Spiel. Die Strafrechtskanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt deshalb das Ziel, den Tatvorwurf umfassend zu prüfen und – soweit die Beweis- und Rechtslage dies ermöglicht – bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen.