Strafverfahren nach einem Behandlungsfehler: Wenn ärztliches Handeln vor dem Strafgericht überprüft wird

25.09.2026

Der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung nach einem Behandlungsfehler bedroht Ärzte in Approbation, Existenz und Ruf. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge erläutert Verteidigungsstrategien.


Ein Vorwurf, der jeden ärztlich Tätigen treffen kann

Medizin ist Entscheidung unter Unsicherheit. Diagnosen werden auf unvollständiger Informationsbasis gestellt, Therapien unter Zeitdruck gewählt, Eingriffe an Menschen vorgenommen, deren individuelle Reaktion sich nicht vollständig vorhersagen lässt. Dass nicht jeder Verlauf gut ausgeht, gehört zur Natur dieses Berufs – und die ganz überwiegende Zahl ungünstiger Verläufe beruht nicht auf einem Fehler, sondern auf der Erkrankung selbst.

Gleichwohl folgt auf einen schweren Verlauf heute sehr häufig eine Strafanzeige. Sie geht von Angehörigen aus, die eine Erklärung suchen, von Patienten, die sich nicht ausreichend aufgeklärt fühlten, gelegentlich auch von Kollegen oder von einer Klinikleitung. Die Staatsanwaltschaft ist dann verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten – unabhängig davon, wie begründet der Vorwurf erscheint. Bei Todesfällen kommt hinzu, dass eine nicht natürliche oder ungeklärte Todesart in der Leichenschau regelmäßig ein Verfahren auslöst, ganz ohne dass jemand Anzeige erstattet hätte.

Für die betroffene Ärztin oder den betroffenen Arzt beginnt damit eine Ausnahmesituation. Zum ohnehin belastenden Erlebnis eines schweren Verlaufs tritt die Rolle des Beschuldigten. Nicht selten folgen die Beschlagnahme der Patientenakte, eine Obduktion, Vernehmungen von Kollegen und Pflegepersonal – und parallel ein Haftpflichtverfahren, ein Verfahren vor der Gutachterkommission und gegebenenfalls berufsrechtliche Schritte.

Wer in dieser Lage ist, braucht eine Verteidigung, die das Strafrecht ebenso beherrscht wie den Umgang mit medizinischen Sachverständigen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Ärztinnen und Ärzte in Verfahren wegen Behandlungsfehlervorwürfen. Sämtliche von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden.

Die einschlägigen Tatbestände

Im Zentrum stehen zwei Vorschriften. Die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht; die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Beide setzen voraus, dass der Arzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch den Erfolg verursacht hat – wobei der Erfolg zudem gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruhen muss.

Eine zweite, dogmatisch eigenständige Fallgruppe betrifft die Aufklärung. Nach ständiger Rechtsprechung stellt jeder ärztliche Eingriff tatbestandlich eine Körperverletzung dar, die nur durch die wirksame Einwilligung des Patienten gerechtfertigt wird. Fehlt eine wirksame Einwilligung – etwa weil die Aufklärung unvollständig, verspätet oder in nicht verständlicher Form erfolgte –, kommt eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB in Betracht, auch wenn der Eingriff medizinisch einwandfrei durchgeführt wurde. Dieser Umstand überrascht viele Ärzte, ist aber praktisch von erheblicher Bedeutung.

Hinzu treten je nach Sachverhalt die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB, die Aussetzung nach § 221 StGB, die Falschbeurkundung und die Urkundenfälschung bei nachträglich veränderter Dokumentation sowie Vorwürfe nach dem Arzneimittel- und Transfusionsgesetz.

Die typischen Fallkonstellationen

Diagnosefehler

Vorwürfe betreffen häufig das Übersehen oder die Fehldeutung von Befunden – etwa ein nicht erkannter Herzinfarkt in der Notaufnahme, eine übersehene Fraktur im Röntgenbild, eine verkannte Sepsis, ein zu spät diagnostiziertes Karzinom. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei sorgfältig: Ein Diagnoseirrtum ist nicht schon deshalb ein Behandlungsfehler, weil sich die Diagnose später als unzutreffend erweist. Nur wenn Befunde in nicht mehr vertretbarer Weise fehlinterpretiert wurden, liegt ein Fehler vor.

Befunderhebungsfehler

Davon zu unterscheiden ist das Unterlassen gebotener Befunderhebung: die nicht veranlasste Bildgebung, das unterlassene Labor, die nicht durchgeführte Kontrolluntersuchung, die versäumte Überweisung. Diese Fallgruppe wird von Gutachtern häufig strenger beurteilt als der Diagnoseirrtum.

Behandlungs- und Eingriffsfehler

Hierher gehören operative Komplikationen, Verletzungen benachbarter Strukturen, verbliebene Fremdkörper, fehlerhafte Medikation und Dosierung, Verwechslungen von Seiten oder Patienten sowie Fehler bei der postoperativen Überwachung.

Organisations- und Übernahmeverschulden

Ein eigenständiger Komplex betrifft Strukturen: unzureichende Besetzung im Nacht- und Wochenenddienst, fehlende Facharztpräsenz, mangelhafte Übergaben zwischen Schichten, unklare Zuständigkeiten, Delegation an nicht ausreichend qualifiziertes Personal. Hier richtet sich der Vorwurf häufig gegen Chefärzte und ärztliche Leiter, und zwar auch dann, wenn sie an der Behandlung selbst nicht beteiligt waren.

Aufklärungsmängel

Schließlich betrifft eine große Zahl von Verfahren die Aufklärung: fehlende Aufklärung über Behandlungsalternativen, über seltene, aber eingriffstypische Risiken, über die Dringlichkeit einer Maßnahme, verspätete Aufklärung unmittelbar vor dem Eingriff oder Aufklärung ohne Dolmetscher bei sprachlichen Verständigungsproblemen.

Die möglichen Folgen

Bei einem erstmaligen Fahrlässigkeitsvorwurf bewegt sich die strafrechtliche Sanktion regelmäßig im Bereich einer Geldstrafe. Das eigentliche Risiko liegt woanders.

Die Approbationsbehörde erhält über die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen Kenntnis vom Verfahren. Bei einem einmaligen Fahrlässigkeitsvorwurf ist ein Widerruf der Approbation nach § 5 Abs. 2 BÄO zwar die Ausnahme; bei gravierenden oder wiederholten Fehlern, bei Dokumentationsmanipulationen oder bei Behandlungen unter Substanzeinfluss kommt er jedoch ernsthaft in Betracht, ebenso wie das Ruhen der Approbation nach § 6 BÄO oder eine Beschränkung der Berufsausübung. Das Strafgericht kann zudem nach § 70 StGB ein Berufsverbot aussprechen.

Hinzu kommen berufsgerichtliche Verfahren der Ärztekammer, arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung, bei verbeamteten Ärzten disziplinarrechtliche Folgen und bei Vertragsärzten Maßnahmen bis zur Zulassungsentziehung. Zivilrechtlich drohen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche, die bei schweren Dauerschäden – etwa Geburtsschäden – siebenstellige Beträge erreichen können. Der Haftpflichtversicherer trägt diese grundsätzlich, allerdings mit der Einschränkung, dass Vorsatztaten ausgenommen sind – ein Grund mehr, einen Aufklärungsvorwurf nach § 223 StGB nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.

Nicht zu unterschätzen ist schließlich die persönliche Dimension. Ärzte, gegen die nach einem schweren Verlauf ermittelt wird, tragen häufig eine doppelte Last: die eigene Betroffenheit über den Ausgang und die Rolle des Beschuldigten. Dass diese Belastung erheblich ist, ist gut dokumentiert – und sie wird durch mediale Berichterstattung, die in solchen Fällen häufig vorkommt, noch verstärkt.

Verteidigungsstrategien: Wo eine qualifizierte Verteidigung ansetzt

Behandlungsfehlerverfahren enden überdurchschnittlich häufig mit einer Einstellung. Der Grund liegt in den hohen Anforderungen, die das Strafrecht an den Nachweis von Sorgfaltspflichtverletzung und Kausalität stellt – deutlich höhere als das Zivilrecht.

Der maßgebliche Sorgfaltsmaßstab

Der erste Ansatz betrifft den Maßstab. Geschuldet ist der Standard eines gewissenhaften Facharztes des jeweiligen Fachgebiets im Zeitpunkt der Behandlung – nicht der Standard eines Spezialzentrums und nicht der Erkenntnisstand von heute. Entscheidend ist zudem die konkrete Situation: die verfügbare Ausstattung, die zur Verfügung stehende Zeit, die Informationslage, die Dringlichkeit. Eine Entscheidung in der Nachtschicht einer Grundversorgungsklinik ist an anderen Maßstäben zu messen als eine Entscheidung in einer Universitätsklinik am Vormittag. Leitlinien sind dabei Orientierungshilfen, keine bindenden Normen; ein begründetes Abweichen ist zulässig und mitunter geboten.

Die Unterscheidung zwischen Komplikation und Fehler

Zentral ist die Abgrenzung zwischen einer eingriffstypischen Komplikation und einem Behandlungsfehler. Jeder Eingriff hat eine Komplikationsrate; ihr Eintritt beweist keinen Fehler. Die Verteidigung arbeitet heraus, dass sich ein bekanntes, aufklärungspflichtiges und aufgeklärtes Risiko verwirklicht hat, und stellt dies der nachträglichen Betrachtung gegenüber, die vom schlechten Ergebnis auf ein Fehlverhalten schließt.

Der Angriff auf die Kausalität

Der praktisch wirkungsvollste Ansatz betrifft die Kausalität. Im Strafrecht muss nachgewiesen werden, dass der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Eine bloße Chancenminderung genügt nicht. Bei schwerkranken Patienten, bei fortgeschrittenen Erkrankungen, bei multiplen Vorerkrankungen lässt sich diese Frage häufig nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten – mit der Folge, dass nach dem Zweifelsgrundsatz freizusprechen oder einzustellen ist.

Hinzu kommt der Schutzzweckzusammenhang: Der eingetretene Erfolg muss gerade auf der verletzten Sorgfaltspflicht beruhen. Und die Beweislastverteilung des Zivilrechts – insbesondere die Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler nach § 630h BGB – gilt im Strafverfahren nicht. Ein zivilrechtlich verlorener Prozess sagt deshalb über die strafrechtliche Bewertung wenig aus.

Die Arbeit mit dem Sachverständigen

Behandlungsfehlerverfahren werden faktisch durch Gutachten entschieden. Der wichtigste Einfluss der Verteidigung liegt deshalb in der Begleitung dieses Prozesses: bei der Auswahl des Sachverständigen, der tatsächlich über die erforderliche fachliche Spezialisierung verfügen muss, bei der Formulierung der Beweisfragen, bei der Vollständigkeit der dem Gutachter überlassenen Unterlagen und bei der kritischen Auseinandersetzung mit dem Ergebnis.

Typische Angriffspunkte sind die nachträgliche Betrachtung vom Ergebnis her statt aus der Sicht ex ante, die Anlegung eines Maximalversorgerstandards, die Vermischung von Kausalitätsmaßstäben aus Zivil- und Strafrecht, unvollständige Aktenkenntnis und fehlende fachliche Zuständigkeit. Die Einholung einer eigenen fachärztlichen Stellungnahme ist in vielen Verfahren der entscheidende Schritt – und sie sollte früh erfolgen, solange das Ermittlungsgutachten noch nicht die Bewertung der Staatsanwaltschaft verfestigt hat.

Die Aufklärungsfrage

Beim Aufklärungsvorwurf setzt die Verteidigung an mehreren Punkten an: an der Dokumentation des Aufklärungsgesprächs, an Zeugen des Gesprächs, an der Frage, welche Risiken aufklärungspflichtig waren, und vor allem an der hypothetischen Einwilligung. Hätte der Patient bei vollständiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt, entfällt die Strafbarkeit. Da ein Patient, der einen medizinisch indizierten Eingriff benötigte, diesem typischerweise zugestimmt hätte, ist die Verteidigung hier häufig erfolgreich. Zu prüfen ist ferner, ob eine mutmaßliche Einwilligung vorlag oder ob es sich um eine Notfallsituation handelte, in der eine Aufklärung nicht möglich war.

Die Zurechnung bei Organisationsvorwürfen

Bei Vorwürfen gegen Chef- und Oberärzte ist die persönliche Verantwortlichkeit sorgfältig zu prüfen. Maßgeblich sind der Vertrauensgrundsatz in der arbeitsteiligen Medizin, die konkrete Organisationsstruktur, die Delegations- und Überwachungspflichten und – häufig entscheidend – die Frage, ob eine strukturelle Unterbesetzung vom Arzt überhaupt zu verantworten war oder ob er auf sie hingewiesen hat. Dokumentierte Überlastungsanzeigen sind hier von erheblichem Wert.

Verjährung und Verfahrensfragen

Die fahrlässige Körperverletzung verjährt in fünf, die fahrlässige Tötung in zehn Jahren, jeweils ab Eintritt des Erfolgs. Hinzu kommen Fragen der Beschlagnahme von Patientenakten im Spannungsfeld zur Schweigepflicht und der Verwertbarkeit von Angaben, die im Rahmen interner Fallbesprechungen oder Morbiditätskonferenzen gemacht wurden.

Die Verzahnung aller Verfahren

Strafverfahren, Haftpflichtverfahren, Gutachterkommission, berufsrechtliches und arbeitsrechtliches Verfahren laufen parallel. Jede Erklärung in einem dieser Verfahren wirkt in die anderen hinein. Besonders heikel ist das Verhältnis zum Haftpflichtversicherer: Dieser hat ein Interesse an einer zügigen Regulierung, die im Strafverfahren als Eingeständnis gelesen werden kann. Beide Ebenen müssen aufeinander abgestimmt geführt werden.

Die Verfahrenseinstellung als Ziel

Am wirkungsvollsten ist die frühzeitige, fachlich fundierte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft. Wird der Sachverhalt bereits im Ermittlungsverfahren mit einer eigenen fachärztlichen Stellungnahme, der vollständigen Dokumentation und einer präzisen Kausalitätsanalyse aufbereitet, kommen Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder nach §§ 153, 153a StPO in Betracht. Da eine Einstellung ohne Schuldfeststellung erfolgt, verbessert sie zugleich die Ausgangslage in allen Parallelverfahren erheblich.

Die häufigsten Fehler

Der folgenschwerste Fehler ist die nachträgliche Ergänzung der Dokumentation. Der Impuls, eine Lücke zu schließen und einen Gedankengang nachzutragen, der damals tatsächlich angestellt wurde, ist menschlich nachvollziehbar – strafrechtlich ist er verheerend. Krankenhausinformationssysteme protokollieren jede Änderung mit Zeitstempel, und Ermittler werten diese Protokolle gezielt aus. Aus einem verteidigungsfähigen Fahrlässigkeitsvorwurf wird so eine Urkundenfälschung mit Vorsatz – und damit ein Fall, in dem auch die Approbation ernsthaft gefährdet ist. Eine lückenhafte, aber authentische Dokumentation ist immer besser als eine vervollständigte.

Der zweite Fehler ist das Gespräch mit Angehörigen ohne Vorbereitung. Ein empathisches Gespräch ist wichtig und oft der beste Weg, eine Eskalation zu vermeiden – aber es darf keine rechtliche Bewertung, kein Schuldeingeständnis und keine Zusage enthalten. Solche Äußerungen werden regelmäßig zur Anzeige gebracht und in der Akte vermerkt.

Der dritte Fehler ist die ausführliche Stellungnahme gegenüber Klinikleitung, Qualitätsmanagement oder Haftpflichtversicherer vor anwaltlicher Beratung. Diese Erklärungen gelangen häufig in die Ermittlungsakte.

Der vierte Fehler ist die Abstimmung mit Kollegen oder Pflegepersonal über die Darstellung des Ablaufs. Dies wird als Zeugenbeeinflussung gewertet.

Und ein fünfter Punkt, positiv gewendet: Sichern Sie unverzüglich, was vorhanden ist. Vollständige Kopien der Dokumentation, Dienstpläne, Schichtbesetzungen, Geräteprotokolle, Laborzeiten. Diese Unterlagen sind häufig das entscheidende Entlastungsmaterial und stehen nach einer Beschlagnahme nicht mehr ohne Weiteres zur Verfügung.

Das Schweigerecht besteht von der ersten Minute an. Es ist kein Eingeständnis, sondern die Grundlage jeder erfolgreichen Verteidigung. Diese beginnt mit der Akteneinsicht.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diese Qualifikation setzt den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und umfangreicher praktischer Erfahrung voraus und wird durch verpflichtende jährliche Fortbildung aufrechterhalten. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht.

Was ihn für Behandlungsfehlerverfahren besonders qualifiziert, ist die Erfahrung im Umgang mit medizinischen Sachverständigen. Diese Verfahren werden faktisch durch Gutachten entschieden, und die entscheidende Arbeit liegt darin, die richtigen Beweisfragen zu stellen, die fachliche Eignung des Gutachters zu prüfen und die typischen methodischen Schwächen – die Rückschau vom Ergebnis her, den überhöhten Sorgfaltsmaßstab, die vermengten Kausalitätsmaßstäbe – fundiert anzugreifen. Hinzu kommt die abgestimmte Führung von Straf-, Haftpflicht- und berufsrechtlichem Verfahren. Sämtliche von Rechtsanwalt Junge in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden, regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren und damit ohne öffentliche Hauptverhandlung.

Mandanten erhalten eine absolut diskrete, persönliche und kurzfristig erreichbare Betreuung. Die Verteidigung beginnt mit einer realistischen Einschätzung der Ausgangslage und einer klaren Strategie, die auf die Einstellung des Verfahrens und den Erhalt der Approbation ausgerichtet ist.

Jetzt handeln – bevor Fakten geschaffen werden

Ein Ermittlungsverfahren nach einem Behandlungsfehlervorwurf erledigt sich nicht von selbst, und es lässt sich nicht durch ein klärendes Gespräch beenden. Auf dem Spiel stehen Ihre Approbation, Ihre Stellung in Klinik oder Praxis, erhebliche Haftungsansprüche und Ihr fachlicher Ruf. Zugleich gilt: Gerade diese Verfahren enden überdurchschnittlich häufig mit einer Einstellung, wenn früh und fachlich fundiert verteidigt wird.

Wenn Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, einen Beschlagnahmebeschluss für Patientenakten oder die Mitteilung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erhalten haben – oder wenn nach einem schweren Verlauf eine Anzeige im Raum steht –, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, steht Ihnen für eine vertrauliche Ersteinschätzung kurzfristig zur Verfügung.