Strafverfahren gegen Unternehmer wegen Umsatzsteuerhinterziehung: Folgen und wirksame Verteidigung
11.08.2026
Ein Strafverfahren wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer kann für Unternehmer und Geschäftsführer erhebliche persönliche und wirtschaftliche Folgen haben. Häufig beginnen die Ermittlungen nach einer Betriebsprüfung, einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, auffälligen Vorsteueranmeldungen oder Ermittlungen gegen einen Geschäftspartner. In schwereren Fällen folgen Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Privatwohnungen, die Beschlagnahme der Buchhaltung sowie die Sicherung von Computern und Smartphones.
Dabei können schnell hohe Hinterziehungsbeträge im Raum stehen. Gerade bei größeren Unternehmen summieren sich Umsatzsteuerbeträge innerhalb weniger Monate auf erhebliche Summen. Trotzdem bedeutet eine steuerliche Beanstandung noch keine vorsätzliche Steuerhinterziehung. Die Berechnung des Finanzamts, die tatsächliche Verantwortlichkeit des Unternehmers und insbesondere der Vorsatz müssen strafrechtlich gesondert nachgewiesen werden.
Wer wegen Umsatzsteuerhinterziehung nach § 370 AO beschuldigt wird, sollte deshalb keine unvorbereitete Aussage abgeben und möglichst früh eine spezialisierte Verteidigung einschalten.
Wann liegt Umsatzsteuerhinterziehung nach § 370 AO vor?
Nach § 370 AO macht sich insbesondere strafbar, wer gegenüber der Finanzbehörde vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschweigt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Für Unternehmer ist die Umsatzsteuer besonders strafrechtlich relevant, weil regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen und zusätzlich eine Jahreserklärung abgegeben werden müssen. Nach § 18 UStG berechnet der Unternehmer die Umsatzsteuer in diesen Steueranmeldungen grundsätzlich selbst.
Strafrechtliche Vorwürfe können beispielsweise entstehen, wenn Umsätze nicht vollständig erklärt, fingierte Betriebsausgaben verwendet oder Vorsteuerbeträge aus Rechnungen geltend gemacht werden, deren steuerliche Voraussetzungen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht vorliegen.
Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung können strafrechtlich getrennt relevant sein
Gerade bei Umsatzsteuerverfahren muss genau geprüft werden, welche Steueranmeldungen betroffen sind.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 klargestellt, dass unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und eine unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung desselben Besteuerungszeitraums unterschiedliche prozessuale Taten darstellen. Zugleich verweist der BGH auf die besonderen konkurrenzrechtlichen Beziehungen zwischen Voranmeldungen und Jahreserklärung.
Für die Verteidigung bedeutet das: Es reicht nicht, lediglich einen pauschalen angeblichen Jahressteuerschaden zu betrachten. Jede Voranmeldung und die Jahreserklärung müssen hinsichtlich Inhalt, Abgabezeitpunkt, Verantwortlichkeit und Hinterziehungsbetrag genau untersucht werden.
Unberechtigter Vorsteuerabzug als häufiger Tatvorwurf
Ein weiterer Schwerpunkt vieler Steuerstrafverfahren ist der Vorsteuerabzug.
Nach § 15 UStG kann ein Unternehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen die ihm für Leistungen anderer Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Probleme entstehen beispielsweise bei angeblichen Scheinrechnungen, Zweifeln am tatsächlichen Leistungserbringer oder dem Vorwurf, der Unternehmer habe gewusst, dass seine Geschäfte Bestandteil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren.
In einem vom BGH 2025 entschiedenen Verfahren ging es um Vorsteuern von rund 937.000 Euro aus Geschäften, bei denen das Tatgericht angenommen hatte, der Angeklagte habe bereits bei Durchführung der Geschäfte gewusst, dass er Teil einer Umsatzsteuerbetrugskette war.
Gerade dieser Punkt ist für die Verteidigung entscheidend: Nicht allein die spätere steuerliche Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs beweist eine vorsätzliche Steuerhinterziehung. Es muss festgestellt werden, was der Unternehmer tatsächlich wusste.
Fehlerhafte Rechnung bedeutet nicht automatisch Steuerhinterziehung
Das Umsatzsteuerrecht ist kompliziert und stark formalisiert. Selbst die Frage, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, kann Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren sein.
Der Bundesfinanzhof hat beispielsweise im April 2026 die Revision zu der Frage zugelassen, ob ein Vorsteuerabzug allein deshalb verweigert werden kann, weil ein Unternehmen während einer Umbenennung bereits seinen zukünftigen Unternehmensnamen auf einer Rechnung verwendet hatte.
Das zeigt, weshalb steuerrechtliche und strafrechtliche Bewertung getrennt werden müssen.
Eine Rechnung kann steuerlich beanstandet werden, ohne dass der Unternehmer deshalb vorsätzlich Steuern hinterzogen hat. Für § 370 AO kommt es zusätzlich auf den Vorsatz an.
Die Höhe des Hinterziehungsbetrags ist von entscheidender Bedeutung
Die Berechnung der angeblich hinterzogenen Umsatzsteuer sollte niemals ungeprüft übernommen werden.
Bereits Fehler bei der Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, einzelnen Umsätzen oder Steuerzeiträumen können den angenommenen Hinterziehungsbetrag erheblich verändern.
Der BGH verlangt deshalb bei einer Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung konkrete Feststellungen zum wesentlichen Inhalt der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen beziehungsweise Jahreserklärungen. Insbesondere müssen die steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen sowie die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nachvollziehbar festgestellt werden. In einer Entscheidung vom 19. Februar 2025 beanstandete der BGH gerade unzureichende Feststellungen hierzu.
Diese Rechtsprechung ist für die Verteidigung besonders wichtig. Ein pauschaler Gesamtschaden darf die konkrete Berechnung der einzelnen Steuerverkürzungen nicht ersetzen.
Ab 50.000 Euro können besonders schwere Fälle relevant werden
Die Höhe der Steuerverkürzung kann außerdem erheblichen Einfluss auf den Strafrahmen haben.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ im Sinne des § 370 Abs. 3 AO grundsätzlich bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro vorliegt.
Bei Umsatzsteuer können solche Beträge schnell erreicht werden. Umso wichtiger ist es, jede Schadensberechnung zu überprüfen. Schon die Korrektur einzelner Vorsteuerpositionen oder Umsätze kann für die strafrechtliche Bewertung erhebliche Bedeutung haben.
Nicht jeder Geschäftsführer haftet strafrechtlich automatisch
In Unternehmen mit mehreren Geschäftsführern, kaufmännischen Leitern, Buchhaltern und Steuerberatern stellt sich zudem die Frage der persönlichen Verantwortlichkeit.
Die formale Stellung als Geschäftsführer bedeutet nicht, dass jede unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung automatisch vorsätzlich auf dessen Handeln zurückzuführen ist.
Es muss untersucht werden, wer die Buchhaltung führte, wer Steueranmeldungen vorbereitete, welche Informationen der Steuerberater erhielt und wer von möglichen Unregelmäßigkeiten wusste.
Gerade bei größeren Unternehmen kann eine klare interne Aufgabenverteilung für die strafrechtliche Zuordnung von erheblicher Bedeutung sein.
Der Vorsatz ist häufig der zentrale Verteidigungsansatz
Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt vorsätzliches Verhalten voraus. Gerade deshalb darf ein steuerlicher Fehler nicht automatisch mit einer Straftat gleichgesetzt werden.
Ein Unternehmer kann sich auf Buchhaltung, Mitarbeiter und Steuerberater verlassen haben. Rechnungen können steuerlich falsch bewertet worden sein. Geschäftspartner können falsche Angaben gemacht haben oder sich erst später als unseriös herausstellen.
Die Verteidigung muss deshalb rekonstruieren, welche Informationen dem Beschuldigten zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich vorlagen.
Von besonderer Bedeutung können E-Mails, Verträge, Rechnungen, Lieferscheine, Buchungsunterlagen und die Kommunikation mit dem Steuerberater sein.
Durchsuchung wegen Umsatzsteuerhinterziehung: Keine Aussage machen
Viele Unternehmer erfahren erstmals bei einer Durchsuchung, dass gegen sie wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird.
In dieser Situation sollte keine spontane Erklärung zu Rechnungen, Geschäftspartnern oder einzelnen Buchungen abgegeben werden. Der Beschuldigte kennt zu diesem Zeitpunkt regelmäßig weder die Ermittlungsakte noch die genaue Berechnung der Steuerfahndung.
Eine vermeintlich harmlose Erklärung kann später als Nachweis dafür verwendet werden, dass der Unternehmer bestimmte Umstände kannte.
Das Schweigerecht ist deshalb ein wichtiges Instrument der Verteidigung. Zunächst sollte Akteneinsicht genommen und anschließend entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist.
Selbstanzeige bei Umsatzsteuerhinterziehung
Wer selbst entdeckt, dass Umsatzsteuererklärungen in der Vergangenheit vorsätzlich unrichtig oder unvollständig waren, sollte unverzüglich prüfen lassen, ob noch eine Selbstanzeige nach § 371 AO möglich ist.
Die Vorschrift kann unter engen Voraussetzungen Straffreiheit ermöglichen, verlangt aber insbesondere eine vollständige Berichtigung der betreffenden steuerlichen Angaben und enthält zahlreiche Sperrgründe. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern und die gesetzlich vorgesehenen Zinsen innerhalb der gesetzten Frist entrichtet werden.
Eine Selbstanzeige sollte deshalb niemals ohne vorherige steuerstrafrechtliche Beratung abgegeben werden.
Ist bereits ein Strafverfahren eingeleitet oder die Tat entdeckt, kann es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät sein. Dann muss eine klassische Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Verteidigungsstrategien bei Umsatzsteuerhinterziehung
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der vollständigen Analyse der Ermittlungsakte und der steuerlichen Berechnungen.
Für jeden betroffenen Voranmeldungszeitraum muss geprüft werden, welche Umsätze tatsächlich erzielt wurden, welche Vorsteuerbeträge abziehbar waren und ob die Berechnung der Steuerfahndung zutreffend ist.
Bei beanstandeten Rechnungen muss untersucht werden, ob die zugrunde liegenden Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Wird eine Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell behauptet, ist insbesondere entscheidend, welche Kenntnisse der Unternehmer von möglichen Unregelmäßigkeiten seiner Geschäftspartner hatte.
Daneben muss die persönliche Verantwortlichkeit geprüft werden. Wer bereitete die Steueranmeldungen vor? Welche Unterlagen erhielt der Steuerberater? Welche Aufgaben waren innerhalb des Unternehmens delegiert?
Die Kombination dieser Gesichtspunkte kann entscheidend dafür sein, einen zunächst hohen Hinterziehungsvorwurf erheblich zu reduzieren oder den erforderlichen Vorsatz insgesamt in Zweifel zu ziehen.
Rechtsanwalt Andreas Junge bei Umsatzsteuerhinterziehung
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Gerade bei Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung ist diese Kombination besonders wertvoll, weil kompliziertes Umsatzsteuerrecht und Strafrecht unmittelbar ineinandergreifen.
Er prüft nicht nur die strafrechtlichen Vorwürfe, sondern auch Umsatzsteuervoranmeldungen, Vorsteuerpositionen, Rechnungen und die Berechnung des vermeintlichen Hinterziehungsbetrags. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob dem Unternehmer tatsächlich vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann.
In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Diese Verteidigungspraxis verdeutlicht, welche Bedeutung die frühzeitige und fachlich fundierte Auseinandersetzung mit steuerlichen Berechnungen und strafrechtlichen Vorwürfen haben kann.
Bei Steuerstrafverfahren wegen Umsatzsteuer frühzeitig Fachanwalt beauftragen
Wer als Unternehmer oder Geschäftsführer eine Vorladung wegen Umsatzsteuerhinterziehung, eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung oder eine Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.
Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge beauftragt wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Umsatzsteuerberechnungen überprüft, Rechnungen ausgewertet und entlastende Umstände gesichert werden.
Gerade bei hohen Umsatzsteuerbeträgen können erhebliche Freiheitsstrafen und wirtschaftliche Folgen drohen. Eine qualifizierte Verteidigung sollte deshalb nicht erst mit einer Anklage beginnen. Die Strafrechtskanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt das Ziel, Fehler der Ermittlungsbehörden frühzeitig aufzudecken, den Hinterziehungsbetrag kritisch zu überprüfen und – soweit es die Sach- und Rechtslage ermöglicht – bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen.