Strafverfahren gegen Justizvollzugsbedienstete wegen einer Beziehung zu Inhaftierten: Was droht und wie verteidigt wird
03.10.2026
Vorwürfe nach § 174a StGB und den Amtsdelikten – drohende Folgen, Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht
Wie es zu diesen Verfahren kommt
Justizvollzugsanstalten sind Orte enger, dauerhafter Nähe. Bedienstete begleiten Gefangene über Monate und Jahre, führen Gespräche, nehmen Anliegen auf, treffen Entscheidungen über Vollzugslockerungen und Alltagsfragen. Dass sich daraus persönliche Bindungen entwickeln, ist keine Ausnahme – und in den allermeisten Fällen bleibt es bei professioneller Distanz. Wo sie überschritten wird, folgt jedoch regelmäßig ein Verfahren mit erheblichen Konsequenzen.
Aufgedeckt werden solche Konstellationen typischerweise durch Hinweise von Kolleginnen und Kollegen, durch die Auswertung beschlagnahmter Mobiltelefone von Gefangenen, durch die Kontrolle von Post und Telefonaten, durch Beobachtungen im Besuchsbereich oder im Rahmen von Ermittlungen, die sich ursprünglich gegen den Gefangenen richteten.
Für die Betroffenen beginnt es meist mit zwei Schritten gleichzeitig: einer Vorladung oder Durchsuchung auf strafrechtlicher Seite und – dienstrechtlich – einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, oft verbunden mit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung eines Teils der Bezüge. Diese zweite Ebene ist es, die über die berufliche Zukunft entscheidet.
Die zentrale Norm: § 174a StGB
Maßgeblich ist § 174a Abs. 1 StGB. Strafbar macht sich, wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Der Strafrahmen beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe – eine Geldstrafe kommt damit nur in minder schweren Konstellationen in Betracht.
Die Vorschrift schützt nicht die sexuelle Selbstbestimmung im üblichen Sinn, sondern die Unabhängigkeit der Willensbildung in einem Verhältnis struktureller Abhängigkeit. Daraus folgt: Das Einverständnis der inhaftierten Person schließt die Strafbarkeit nicht aus. Auch eine als beiderseitig empfundene Zuneigung ändert daran nichts.
Gleichwohl enthält der Tatbestand zwei Merkmale, die eigenständig festzustellen sind und in Ermittlungsverfahren häufig vorausgesetzt statt geprüft werden. Zum einen muss die Person dem Bediensteten konkret anvertraut gewesen sein – maßgeblich ist der tatsächliche Zuständigkeits- und Betreuungsbereich, nicht allein die Zugehörigkeit zur selben Anstalt. Zum anderen verlangt das Gesetz einen Missbrauch der Stellung. Dieses Merkmal ist keine bloße Formel; es erfordert, dass gerade die dienstliche Position für die Herbeiführung der Handlung eingesetzt wurde. Schließlich setzt der Tatbestand eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h StGB voraus – Briefe, Telefonate, Nachrichten oder persönliche Zuwendung erfüllen ihn für sich genommen nicht.
Von erheblicher Bedeutung ist auch der zeitliche Bezug: Erfasst wird allein das bestehende Verwahrungsverhältnis. Eine Beziehung, die vor der Inhaftierung bestand oder erst nach der Entlassung aufgenommen wurde, unterfällt § 174a StGB nicht.
Die Begleitvorwürfe – häufig gewichtiger als der Grundvorwurf
Selten bleibt es bei § 174a StGB allein. Wurden Vorteile gewährt oder angenommen – ein Mobiltelefon, Betäubungsmittel, Lebensmittel, Geld, bevorzugte Behandlung bei Verlegungen oder Lockerungen –, stehen die Amtsdelikte im Raum: die Vorteilsannahme nach § 331 StGB und, bei einem Zusammenhang mit einer konkreten pflichtwidrigen Diensthandlung, die Bestechlichkeit nach § 332 StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren.
Hinzu kommen die Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b StGB bei der Weitergabe von Informationen aus Gefangenenpersonalakten oder über laufende Ermittlungen, die Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz beim Einbringen von Substanzen sowie die landesrechtlichen Vorschriften zum Einbringen verbotener Gegenstände, insbesondere Mobilfunkgeräte. Bei Unterstützung einer Flucht kommt § 120 StGB in Betracht.
Diese Begleitvorwürfe bestimmen das Verfahren häufig stärker als der Ausgangsvorwurf – und sie haben dienstrechtlich die gravierenderen Folgen.
Die dienstrechtliche Ebene
Parallel zum Strafverfahren läuft das Disziplinarverfahren. Beziehungen zu Gefangenen berühren den Kernbereich der Dienstpflichten im Justizvollzug; die Rechtsprechung bewertet solche Dienstvergehen sehr streng, und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die Regel und nicht die Ausnahme. Bei Tarifbeschäftigten droht die fristlose Kündigung, auch als Verdachtskündigung.
Hinzu kommt der gesetzliche Verlust der Beamtenrechte. Er tritt kraft Gesetzes bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat ein – bei Bestechlichkeit bereits ab einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Gerade deshalb ist die Vermeidung einer Verurteilung nach § 332 StGB häufig das wichtigste Verteidigungsziel, selbst wenn das Strafmaß im Übrigen moderat ausfällt.
Weitere Folgen sind die Einbehaltung von Dienstbezügen während der vorläufigen Dienstenthebung, Auswirkungen auf Versorgungsansprüche, die Eintragung im Führungszeugnis und die faktische Unmöglichkeit, in sicherheitsrelevanten Bereichen weiterzuarbeiten.
Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt
Der erste Schritt ist das Schweigen – auf beiden Ebenen. Besonders heikel ist die dienstliche Befragung: Die Anstaltsleitung fordert eine Stellungnahme, häufig verbunden mit dem Hinweis, eine offene Darstellung werde sich günstig auswirken. Im Disziplinarverfahren besteht jedoch ein Aussageverweigerungsrecht, und was dort erklärt wird, gelangt regelmäßig zur Staatsanwaltschaft. Ebenso wenig sollte Kontakt zur inhaftierten Person gesucht werden, auch nicht über Dritte – das begründet schnell den zusätzlichen Vorwurf der Einwirkung auf Zeugen.
Der zweite Ansatz betrifft den Tatbestand. Zu prüfen ist, ob die inhaftierte Person dem Bediensteten im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich anvertraut war, ob ein Missbrauch der dienstlichen Stellung vorlag oder die Entwicklung außerhalb jedes dienstlichen Einflusses verlief, ob überhaupt sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit festgestellt sind und wie der zeitliche Bezug zum Verwahrungsverhältnis zu bewerten ist. In nicht wenigen Verfahren beschränkt sich der belegbare Sachverhalt auf Kommunikation und persönliche Nähe – das ist dienstrechtlich bedeutsam, erfüllt aber den Straftatbestand nicht.
Der dritte Ansatz betrifft die Vorteilsdelikte. Erforderlich ist eine Verknüpfung zwischen Vorteil und Dienstausübung. Zuwendungen innerhalb einer persönlichen Beziehung ohne Bezug zu einer konkreten Diensthandlung erfüllen § 332 StGB nicht; die Abgrenzung zu § 331 StGB und zu bloßen Dienstpflichtverletzungen ohne strafrechtliche Relevanz ist sorgfältig herauszuarbeiten.
Der vierte Ansatz betrifft die Beweiswürdigung. Die Verfahren beruhen häufig maßgeblich auf den Angaben der inhaftierten Person und auf Chatverläufen. Beides ist vollständig auszuwerten – nicht nur in der Auswahl, die der Anzeige beigefügt war. Zu prüfen sind Entstehung und Konstanz der Aussage, Widersprüche und die Frage, in welchem Verfahrenszusammenhang sie entstanden ist.
Auf der Rechtsfolgenseite geht es darum, das Verfahren möglichst ohne Verurteilung zu beenden – durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach den §§ 153, 153a StPO. Dabei ist jede Weichenstellung von Beginn an unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten zu treffen: Der Dienstherr darf die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils oder Strafbefehls grundsätzlich übernehmen. Eine Verständigung, die strafrechtlich milde erscheint, kann deshalb dienstrechtlich den Verlust des Amtes bedeuten. Parallel sind die Fristen im Disziplinarverfahren zu wahren und die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung der Bezüge anzugreifen.
Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung von Beamtinnen und Beamten
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Bedienstete des Justizvollzugs, der Polizei und weiterer Sicherheitsbehörden gegen Vorwürfe aus dem Bereich der Amtsdelikte, der Sexualdelikte im Dienstverhältnis sowie der Verletzung von Dienstgeheimnissen.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft die Tatbestandsmerkmale des § 174a StGB im Einzelnen, grenzt Vorteilsannahme und Bestechlichkeit sauber voneinander ab, wertet die Kommunikation vollständig aus und arbeitet heraus, was tatsächlich beweisbar ist. Zugleich führt er das Disziplinarverfahren mit, weil dort über das Amt entschieden wird. Das sachliche Gespräch mit der Staatsanwaltschaft sucht er früh – zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung noch erreichbar ist.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung oder durch Einstellung beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation – ohne Belehrungen und ohne Vorverurteilung.
Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet
In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung in den ersten Tagen. Wenn die Anstaltsleitung eine Stellungnahme verlangt, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen oder die vorläufige Dienstenthebung verfügt wurde, wenn eine Vorladung vorliegt oder durchsucht wurde, sollten Sie keine Zeit verlieren.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, geben Sie keine dienstliche Stellungnahme zur Sache ab, nehmen Sie keinen Kontakt zur betroffenen Person auf und unterschreiben Sie nichts – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Beamtenverhältnis, Bezüge und berufliche Zukunft bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.