Steuerstrafverfahren gegen Polizisten – wenn private Einkünfte und Steuerangaben zum beruflichen Risiko werden

23.09.2026

Ein Steuerstrafverfahren gegen einen Polizisten kann weit über eine mögliche Steuernachzahlung hinausgehen. Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe können bei verbeamteten Polizeibeamten zusätzlich disziplinarrechtliche Folgen entstehen.

Häufig geht es nicht um die reguläre Polizeibesoldung, sondern um zusätzliche Einkünfte und steuerliche Angaben außerhalb des eigentlichen Dienstes: Nebentätigkeiten, Vermietung, selbstständige Tätigkeiten, Onlinehandel, Kapitalerträge oder zu Unrecht geltend gemachte Werbungskosten und Betriebsausgaben.

Strafrechtlich steht regelmäßig § 370 AO – Steuerhinterziehung im Mittelpunkt. Wer gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder entsprechende Tatsachen pflichtwidrig verschweigt und dadurch Steuern verkürzt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Für beschuldigte Polizeibeamte ist jedoch entscheidend: Eine steuerliche Nachzahlung oder eine fehlerhafte Steuererklärung beweist noch keine vorsätzliche Steuerhinterziehung.

Typische Steuerstrafverfahren gegen Polizeibeamte

Die regulären Dienstbezüge eines Polizeibeamten werden regelmäßig bereits über den Lohnsteuerabzug erfasst. Ermittlungen entstehen deshalb häufig wegen weiterer Einkünfte.

Dazu können beispielsweise Einnahmen aus einer genehmigten oder ungenehmigten Nebentätigkeit, Honorare, Vermietungseinkünfte, Verkäufe über Internetplattformen, Beteiligung an einem Unternehmen oder andere private Einnahmequellen gehören.

Auch auf der Ausgabenseite können Probleme entstehen, wenn berufliche Aufwendungen zu hoch angegeben oder tatsächlich private Kosten steuerlich geltend gemacht worden sein sollen.

Entscheidend ist immer, welche konkrete Angabe beanstandet wird und welchen Kenntnisstand der Beamte bei Abgabe der Steuererklärung hatte.

Nebentätigkeit und zusätzliche Einnahmen

Polizeibeamte üben teilweise neben ihrem Hauptberuf weitere Tätigkeiten aus.

Das können beispielsweise Unterricht, Sicherheitsdienstleistungen, Trainertätigkeiten, handwerkliche Arbeiten oder andere selbstständige Leistungen sein.

Werden daraus steuerpflichtige Einnahmen erzielt, müssen diese grundsätzlich korrekt erklärt werden.

Ein Steuerstrafverfahren kann entstehen, wenn das Finanzamt den Verdacht hat, dass Einnahmen vollständig oder teilweise verschwiegen wurden.

Dabei muss aber zunächst festgestellt werden, welche Zahlungen tatsächlich geflossen sind und ob der Beschuldigte erkannt hatte, dass diese steuerlich erklärt werden mussten.

Onlinehandel und Plattformerlöse

Auch Verkäufe über Onlineplattformen können zum Gegenstand eines Steuerverfahrens werden.

Wer gelegentlich private Gegenstände verkauft, befindet sich steuerlich in einer anderen Situation als jemand, der dauerhaft Waren einkauft und mit Gewinnerzielungsabsicht weiterverkauft.

Gerade größere oder regelmäßige Verkaufsaktivitäten können dazu führen, dass Finanzbehörden prüfen, ob tatsächlich gewerbliche Einkünfte vorlagen.

Für die Verteidigung ist deshalb die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Tätigkeit wichtig.

Vermietung und weitere private Einkünfte

Weitere Ermittlungsverfahren können aus nicht vollständig erklärten Mieteinnahmen entstehen.

Auch Einnahmen aus Ferienwohnungen, kurzfristigen Vermietungen oder anderen privaten Vermögensquellen können steuerlich relevant sein.

Eine Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen und Steuererklärung bedeutet jedoch noch nicht automatisch, dass diese bewusst verschwiegen wurde.

Zu prüfen ist insbesondere, welche Unterlagen vorhanden waren und wer die Steuererklärung vorbereitet hat.

Zu hohe Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Nicht nur verschwiegene Einnahmen können problematisch sein.

Ein Strafverfahren kann auch entstehen, wenn der Vorwurf lautet, dass Ausgaben bewusst zu hoch angesetzt wurden.

Bei Polizeibeamten können beispielsweise Fahrtkosten, Fortbildungen, Arbeitsmittel oder andere berufliche Aufwendungen beanstandet werden.

Wird eine Ausgabe vom Finanzamt steuerlich nicht anerkannt, beweist dies allerdings noch keine Steuerhinterziehung.

Zwischen einer abweichenden steuerlichen Bewertung und einer bewusst erfundenen Ausgabe besteht ein erheblicher Unterschied.

Steuerberater und fehlerhafte Steuererklärung

Viele Steuerpflichtige lassen ihre Erklärung durch einen Steuerberater erstellen.

Das schließt eine strafrechtliche Verantwortung nicht automatisch aus.

Für die Vorsatzfrage ist aber entscheidend, welche Informationen der Polizeibeamte dem Berater übergeben hat.

Wer sämtliche Einnahmen und Tatsachen vollständig offenlegt und auf eine fachliche steuerliche Einordnung vertraut, befindet sich strafrechtlich in einer anderen Situation als jemand, der bewusst Zahlungen oder Unterlagen verschweigt.

Vorsatz ist der zentrale Punkt

§ 370 AO setzt grundsätzlich vorsätzliches Verhalten voraus.

Deshalb muss die Staatsanwaltschaft nicht nur eine objektiv falsche Steuererklärung feststellen, sondern auch nachweisen, dass der Beschuldigte die steuerlich erhebliche Unrichtigkeit kannte oder zumindest billigend in Kauf nahm.

Ein bloßer Irrtum über komplizierte steuerliche Vorschriften kann daher anders zu bewerten sein als das bewusste Verschweigen von Einnahmen.

Diese Abgrenzung ist häufig der wichtigste Verteidigungsansatz.

Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung

Bei höheren Beträgen oder besonderen Begehungsweisen kann § 370 Abs. 3 AO einen besonders schweren Fall vorsehen.

Für Polizeibeamte ist eine Besonderheit wichtig: Das Gesetz nennt ausdrücklich auch den Missbrauch der Befugnisse oder Stellung als Amtsträger als mögliches Regelbeispiel eines besonders schweren Falls.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Steuerhinterziehung eines Polizeibeamten automatisch besonders schwer wiegt.

Die bloße Beamteneigenschaft genügt nicht. Die amtliche Stellung muss für die Steuerhinterziehung tatsächlich missbraucht worden sein.

Disziplinarrechtliche Folgen für Polizeibeamte

Neben dem Steuerstrafverfahren kann ein Disziplinarverfahren erhebliche Bedeutung gewinnen.

Nach § 47 BeamtStG kann auch ein Verhalten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen darstellen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Wie schwer ein Steuerdelikt disziplinarrechtlich wiegt, hängt deshalb von den konkreten Umständen ab, insbesondere von Schadenshöhe, Dauer, Vorsatz und Art des Verhaltens.

Eine strafrechtliche und eine disziplinarrechtliche Verteidigung sollten deshalb von Beginn an aufeinander abgestimmt werden.

Strafverfahren kann dem Dienstherrn bekannt werden

Beamte sollten nicht davon ausgehen, dass ein privates Strafverfahren grundsätzlich ohne Auswirkungen auf den Dienst bleibt.

Das Beamtenstatusgesetz enthält Vorschriften über die Übermittlung bestimmter Informationen aus Strafverfahren an den Dienstherrn. Insbesondere bei Anklage, Strafbefehlsantrag und abschließenden gerichtlichen Entscheidungen bestehen gesetzliche Mitteilungspflichten.

Deshalb können Aussagen im Steuerstrafverfahren auch für die dienstrechtliche Situation erhebliche Bedeutung entwickeln.

Keine vorschnelle Erklärung gegenüber Finanzamt oder Dienstherrn

Wer von einem Steuerstrafverfahren erfährt, möchte häufig sofort erklären, dass lediglich ein Versehen vorliege.

Das kann problematisch sein.

Eine spontane Aussage kann beispielsweise bestätigen, dass bestimmte Einnahmen bekannt waren oder dass der Beschuldigte selbst eine bestimmte steuerliche Einordnung vorgenommen hat.

Deshalb sollte zunächst geklärt werden, welchen konkreten Sachverhalt die Ermittlungsbehörden überhaupt kennen und welche Unterlagen vorliegen.

Der sinnvollere erste Schritt ist regelmäßig die Akteneinsicht.

Durchsuchung durch die Steuerfahndung

Bei umfangreicheren Verdachtsmomenten kann es auch bei Polizeibeamten zu Durchsuchungen kommen.

Gesichert werden möglicherweise Computer, Smartphones, Bankunterlagen, Verträge, Rechnungen oder sonstige Aufzeichnungen.

Die berufliche Stellung als Polizeibeamter ändert nichts daran, dass auch hier das Schweigerecht des Beschuldigten gilt.

Spontane Erklärungen zu einzelnen Zahlungen oder Steuererklärungen sollten deshalb vermieden werden.

Verteidigungsstrategie im Steuerstrafverfahren

Nach Akteneinsicht sollte zunächst geklärt werden, welche Einnahmen oder Angaben konkret beanstandet werden.

Anschließend müssen Steuererklärungen, Kontoauszüge, Verträge, Abrechnungen und gegebenenfalls die Kommunikation mit dem Steuerberater miteinander verglichen werden.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob tatsächlich vorsätzlich Steuern verkürzt wurden oder ob lediglich eine fehlerhafte steuerliche Behandlung beziehungsweise ein Irrtum vorliegt.

Bei Polizeibeamten muss parallel geprüft werden, welche dienst- oder disziplinarrechtlichen Folgen aus dem Verfahren entstehen können.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel

Nicht jedes Steuerstrafverfahren gegen einen Polizisten muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.

Lassen sich angeblich verschwiegene Einnahmen nicht sicher nachweisen, ist die steuerliche Rechtslage zweifelhaft oder fehlt der Nachweis vorsätzlichen Handelns, können erhebliche Verteidigungsansätze bestehen.

Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.

Gerade für Polizeibeamte kann eine möglichst frühe Verfahrensbeendigung auch im Hinblick auf mögliche dienstrechtliche Folgen von besonderer Bedeutung sein.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beamte und andere Beschuldigte in Steuerstrafverfahren.

Bei einem Steuerstrafverfahren gegen Polizeibeamte prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere die beanstandeten Einnahmen und Ausgaben, Steuererklärungen, Bankunterlagen und die entscheidende Frage, ob tatsächlich vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden.

Gleichzeitig werden die möglichen disziplinarrechtlichen Auswirkungen des Strafverfahrens von Beginn an berücksichtigt.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Als Polizist wegen Steuerhinterziehung beschuldigt?

Wer als Polizeibeamter eine Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, eine Vorladung oder eine Durchsuchung erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage gegenüber Finanzbehörden oder Dienstherrn abgeben.

Eine Steuernachzahlung oder eine fehlerhafte Erklärung beweist noch keine vorsätzliche Steuerhinterziehung. Entscheidend ist, welche Angaben tatsächlich falsch waren und welcher Wissensstand bei Abgabe der Steuererklärung bestand.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Steuerberechnungen überprüft und straf- sowie dienstrechtliche Risiken gemeinsam bewertet werden.