Steuerstrafverfahren gegen OnlyFans-Models – wenn Plattformerlöse zum Problem werden
06.10.2026
Ein Steuerstrafverfahren gegen OnlyFans-Models kann erhebliche finanzielle und strafrechtliche Folgen haben. Häufig geht es um nicht vollständig erklärte Plattformerlöse, Zahlungen über ausländische Zahlungsdienstleister, falsch eingeordnete Betriebsausgaben oder umsatzsteuerliche Fehler.
Strafrechtlich steht regelmäßig § 370 AO – Steuerhinterziehung im Mittelpunkt. Wer gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Für Beschuldigte ist jedoch entscheidend: Nicht jede steuerlich falsche Behandlung von OnlyFans-Einnahmen ist automatisch vorsätzliche Steuerhinterziehung. Gerade bei internationalen Plattformstrukturen und komplizierten Umsatzsteuerfragen muss genau geprüft werden, welche Einnahmen tatsächlich erzielt wurden und wie sie steuerlich einzuordnen waren.
Plattformerlöse müssen steuerlich erfasst werden
Einnahmen über OnlyFans können aus Abonnements, bezahlten Nachrichten, individuellen Inhalten, Livestreams oder sonstigen Leistungen stammen.
Für die Einkommensteuer ist grundsätzlich entscheidend, welche Einnahmen dem Model tatsächlich wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Problematisch wird es insbesondere dann, wenn Auszahlungen über ausländische Konten, E-Wallets oder Zahlungsdienstleister laufen und in der Steuererklärung nicht vollständig auftauchen.
Eine bloße Differenz zwischen Plattformdaten und Steuererklärung beweist jedoch noch keinen Vorsatz.
Plattformdaten können dem Finanzamt bekannt werden
Digitale Plattformen unterliegen zunehmend steuerlichen Melde- und Transparenzpflichten. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz erfasst bestimmte digitale Plattformen und sieht die Meldung relevanter Tätigkeiten und Vergütungen vor.
Für Creator bedeutet das: Einnahmen, die über eine Plattform erzielt werden, sind nicht zwingend „unsichtbar“, nur weil der Plattformbetreiber oder Zahlungsdienstleister im Ausland sitzt.
Gerade bei größeren Abweichungen zwischen gemeldeten Plattformdaten und Steuererklärungen kann eine Betriebsprüfung oder ein Steuerstrafverfahren ausgelöst werden.
Auszahlungen, Gebühren und tatsächliche Einnahmen
OnlyFans behält regelmäßig Plattformgebühren ein, bevor Beträge an Creator ausgezahlt werden.
Für die steuerliche Bewertung muss deshalb sauber zwischen Bruttoerlösen, Plattformprovisionen und tatsächlich ausgezahlten Beträgen unterschieden werden.
Auch nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist als Vergütung grundsätzlich das Entgelt abzüglich vom Plattformbetreiber einbehaltener Gebühren, Provisionen oder Steuern definiert.
Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, welche Beträge das Finanzamt seiner Berechnung zugrunde gelegt hat.
Umsatzsteuer bei OnlyFans ist besonders komplex
Gerade die Umsatzsteuer kann bei OnlyFans-Modellen kompliziert sein.
Bei bestimmten automatisiert bereitgestellten digitalen Inhalten kann die Plattform umsatzsteuerlich als zwischengeschaltete Leistende behandelt werden. In solchen Konstellationen kann das Model eine Leistung gegenüber dem Plattformbetreiber erbringen, während die Plattform gegenüber dem Fan leistet.
Bei stärker individualisierten Leistungen wie Echtzeit-Chats oder Livestreams kann die umsatzsteuerliche Einordnung anders ausfallen. Die steuerliche Behandlung hängt daher von der konkreten Art der Leistung ab.
Gerade deshalb darf ein umsatzsteuerlicher Fehler nicht vorschnell als vorsätzliche Steuerhinterziehung bewertet werden.
Auslandssitz der Plattform schützt nicht vor deutscher Steuerpflicht
Dass OnlyFans beziehungsweise der Plattformbetreiber im Ausland ansässig ist, bedeutet nicht, dass die Einnahmen in Deutschland steuerlich unbeachtlich wären.
Wer in Deutschland steuerlich ansässig ist und hier selbstständig tätig wird, muss grundsätzlich auch Einkünfte aus ausländischen Plattformen steuerlich erfassen.
Der Auslandssitz des Plattformbetreibers kann allerdings insbesondere für die Umsatzsteuer und den Leistungsort von Bedeutung sein.
Betriebsausgaben von OnlyFans-Creatorn
Auch auf der Ausgabenseite entstehen häufig Streitigkeiten.
Als Betriebsausgaben können grundsätzlich Kosten berücksichtigt werden, die betrieblich veranlasst sind.
Bei OnlyFans-Creatorn können beispielsweise Kamera- und Lichttechnik, Studiokosten, Software, Internet, Werbung, Plattformgebühren oder bestimmte Produktionskosten in Betracht kommen.
Schwieriger wird die Abgrenzung bei Kleidung, Kosmetik, Reisen, Möbeln oder Gegenständen, die zugleich privat genutzt werden.
Wird eine Ausgabe später vom Finanzamt nicht anerkannt, beweist dies aber noch keine Steuerhinterziehung. Entscheidend ist, ob sie bewusst unzutreffend als betrieblich dargestellt wurde.
Private und betriebliche Nutzung sauber trennen
Gerade bei Content-Creatorn verschwimmen private und berufliche Bereiche häufig.
Ein Smartphone, ein Zimmer in der Wohnung, Kleidung oder Reisen können sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden.
Dann muss geprüft werden, welcher betriebliche Anteil tatsächlich nachweisbar ist.
Eine falsche Aufteilung kann steuerlich korrigiert werden müssen. Strafrechtlich ist aber zusätzlich entscheidend, ob die unzutreffende Angabe vorsätzlich erfolgte.
Zahlungen über PayPal, E-Wallets und ausländische Konten
Steuerfahndungsverfahren können entstehen, wenn Einnahmen über Zahlungsdienstleister oder ausländische Konten laufen.
Dabei werden häufig Kontoauszüge, Plattformabrechnungen, PayPal-Daten und Zahlungsströme miteinander verglichen.
Für die Verteidigung sollte genau geprüft werden, ob jede Zahlung tatsächlich steuerpflichtiges Einkommen darstellt. Rückzahlungen, Umbuchungen, Gebühren oder private Transfers dürfen nicht ohne Weiteres als zusätzliche Umsätze behandelt werden.
Schätzungen des Finanzamts
Fehlen vollständige Unterlagen, kann das Finanzamt Einnahmen schätzen.
Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen werden dafür möglicherweise Plattformstatistiken, Bankdaten oder einzelne Monate hochgerechnet.
Eine steuerrechtliche Schätzung ist jedoch nicht automatisch identisch mit einem strafrechtlich sicher nachgewiesenen Hinterziehungsbetrag.
Die zugrunde gelegten Daten und Hochrechnungen sollten deshalb genau kontrolliert werden.
Vorsatz ist der zentrale strafrechtliche Punkt
Für § 370 AO reicht nicht jeder steuerliche Fehler.
Entscheidend ist, ob das Model wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass Einnahmen nicht erklärt oder steuerlich erhebliche Angaben falsch gemacht wurden.
Gerade bei komplexen Fragen zu Plattformgebühren, Umsatzsteuer und ausländischen Zahlungsstrukturen können auch Fehlvorstellungen oder eine falsche Beratung eine Rolle spielen.
Eine hohe Steuernachzahlung allein beweist keinen Vorsatz.
Steuerberater und vollständige Offenlegung
Viele Creator lassen ihre Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellen.
Das schließt strafrechtliche Verantwortung nicht automatisch aus.
Für die Verteidigung kann aber entscheidend sein, ob sämtliche Plattformabrechnungen, Bankdaten und Einnahmen vollständig offengelegt wurden.
Wer seinen Berater vollständig informiert und auf dessen steuerliche Bewertung vertraut, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, der Einnahmen bewusst verschweigt.
Hausdurchsuchung und Steuerfahndung
Bei größeren Verdachtsmomenten können Wohnung, Studio oder Geschäftsräume durchsucht werden.
Gesichert werden möglicherweise Smartphones, Computer, Plattformabrechnungen, Bankunterlagen und Kommunikation mit Management oder Steuerberater.
In dieser Situation sollten keine spontanen Erklärungen zu Einnahmen oder Steuererklärungen abgegeben werden.
Der erste sinnvolle Schritt ist regelmäßig die Akteneinsicht.
Verteidigungsstrategie bei OnlyFans-Steuerstrafverfahren
Nach Akteneinsicht sollte zunächst geklärt werden, welche Einnahmen konkret nicht erklärt worden sein sollen und wie das Finanzamt den angeblichen Steuerschaden berechnet hat.
Plattformabrechnungen, Gebühren, Bankbewegungen und Steuererklärungen müssen miteinander abgeglichen werden.
Besonders wichtig ist die Frage, ob tatsächlich vorsätzlich Einnahmen verschwiegen wurden oder lediglich eine komplizierte steuerliche Einordnung falsch vorgenommen wurde.
Auch die Umsatzsteuer sollte getrennt nach Art der angebotenen Leistungen geprüft werden.
Selbstanzeige nicht unüberlegt abgeben
Wer selbst bemerkt, dass OnlyFans-Einnahmen in vergangenen Steuererklärungen nicht oder unvollständig erfasst wurden, sollte nicht vorschnell einzelne Beträge nachmelden.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Außerdem können Sperrgründe bestehen, wenn das Finanzamt oder die Steuerfahndung bereits tätig geworden ist.
Eine Korrektur sollte deshalb vorher steuerstrafrechtlich geprüft werden.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel
Nicht jedes Steuerstrafverfahren gegen ein OnlyFans-Model muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.
Beruhen Differenzen auf einer fehlerhaften steuerlichen Einordnung, sind Schätzungen angreifbar oder lässt sich vorsätzliches Handeln nicht nachweisen, können erhebliche Verteidigungsansätze bestehen.
Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.
Auch bei notwendigen Steuernachzahlungen kann die strafrechtliche Bewertung deutlich günstiger ausfallen.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Selbstständige, Content-Creator und Unternehmer in Steuerstrafverfahren.
Bei einem Steuerstrafverfahren gegen OnlyFans-Models prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere Plattformabrechnungen, Bank- und Zahlungsdienstleisterdaten, Betriebsausgaben, Umsatzsteuer und die Berechnung des behaupteten Hinterziehungsbetrags.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung zwischen steuerlicher Fehlbehandlung und tatsächlich nachweisbarer vorsätzlicher Steuerhinterziehung.
In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.
Steuerfahndung wegen OnlyFans-Einnahmen?
Wer eine Vorladung, Durchsuchung oder Mitteilung über ein Steuerstrafverfahren wegen OnlyFans-Einnahmen erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.
Nicht jede Differenz zwischen Plattformdaten und Steuererklärung beweist Steuerhinterziehung. Entscheidend ist, welche Einnahmen tatsächlich erzielt wurden, wie sie steuerlich einzuordnen waren und ob vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden.
Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Plattform- und Steuerdaten überprüft und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.