Steuerstrafverfahren gegen Künstler – wenn Honorare, Verkäufe und Auslandseinnahmen zum Problem werden

18.09.2026

Ein Steuerstrafverfahren gegen Künstler kann aus ganz unterschiedlichen Gründen entstehen. Häufig geht es um nicht vollständig erklärte Honorare, Verkäufe von Kunstwerken, Bareinnahmen, Auslandseinkünfte, Plattformerlöse oder falsch angesetzte Betriebsausgaben.

Strafrechtlich steht regelmäßig § 370 AO – Steuerhinterziehung im Mittelpunkt. Danach kann sich strafbar machen, wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; in besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Für Beschuldigte ist jedoch entscheidend: Nicht jede falsche Steuererklärung und nicht jede nachträgliche Steuernachzahlung beweist vorsätzliche Steuerhinterziehung.

Typische Vorwürfe gegen Künstler

Bei Musikern, Schauspielern, Malern, Fotografen, DJs, Designern oder anderen selbstständigen Künstlern können sich Einnahmen aus vielen unterschiedlichen Quellen zusammensetzen.

Dazu gehören Honorare für Auftritte oder Produktionen, Verkäufe von Werken, Lizenz- und Nutzungsvergütungen, Einnahmen aus Streaming und Plattformen, Sponsorenzahlungen sowie Zahlungen aus dem Ausland.

Gerade diese Vielzahl unterschiedlicher Einnahmequellen kann dazu führen, dass Finanzverwaltung oder Steuerfahndung prüfen, ob sämtliche Einnahmen vollständig erklärt wurden.

Nicht erklärte Honorare und Barzahlungen

Besonders häufig geht es um angeblich nicht erklärte Honorare.

Ein Musiker erhält nach einem Auftritt Bargeld, ein Fotograf wird direkt vom Auftraggeber bezahlt oder ein Künstler verkauft ein Werk außerhalb einer Galerie.

Barzahlung ist selbstverständlich nicht strafbar.

Problematisch wird es erst, wenn tatsächlich erzielte Einnahmen bewusst nicht erklärt werden.

Für die Verteidigung muss deshalb zunächst geklärt werden, welche Zahlungen tatsächlich geflossen sind und ob es sich überhaupt um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handelte.

Kunstverkäufe, Plattformen und Lizenzzahlungen

Bei Künstlern stammen Einnahmen zunehmend aus digitalen und internationalen Quellen.

Dazu können Zahlungen von Streamingdiensten, Plattformen, Bildagenturen, Verwertungsgesellschaften oder aus der Einräumung von Nutzungsrechten gehören.

Gerade solche Zahlungen können in Bank- oder Plattformdaten nachvollziehbar sein und später Gegenstand einer Betriebsprüfung oder Steuerfahndung werden.

Entscheidend ist dann, ob die Einnahmen tatsächlich nicht erklärt wurden oder lediglich steuerlich anders eingeordnet werden mussten.

Auslandsauftritte und internationale Einnahmen

Besonders komplex können Honorare aus dem Ausland sein.

Ein Künstler tritt in einem anderen Staat auf, verkauft dort Werke oder erhält Vergütungen von einem ausländischen Vertragspartner.

Dann können neben dem deutschen Steuerrecht auch Doppelbesteuerungsabkommen und ausländische Steuerabzüge eine Rolle spielen.

Auch umsatzsteuerlich ist die Einordnung nicht immer einfach. Bei bestimmten kulturellen und künstlerischen Leistungen hängt der Leistungsort davon ab, wo die Leistung erbracht wird und wer der Leistungsempfänger ist.

Eine fehlerhafte steuerliche Behandlung eines Auslandsauftritts ist deshalb nicht automatisch vorsätzliche Steuerhinterziehung.

Betriebsausgaben von Künstlern

Auch auf der Ausgabenseite entstehen häufig Streitigkeiten.

Grundsätzlich sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind.

Bei Künstlern können jedoch private und berufliche Bereiche eng miteinander verbunden sein. Streit entsteht beispielsweise über Reisekosten, Kleidung, Technik, Ateliers, Instrumente, Fotoausrüstung, Fahrzeuge oder Bewirtungskosten.

Wird eine Ausgabe vom Finanzamt später nicht anerkannt, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass sie vorsätzlich falsch angesetzt wurde.

Entscheidend ist, ob tatsächlich ein betrieblicher Zusammenhang bestand und welchen Kenntnisstand der Künstler bei Abgabe der Steuererklärung hatte.

Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung

Auch die Umsatzsteuer kann einen wichtigen Schwerpunkt bilden.

Seit 2025 gilt nach § 19 UStG für im Inland ansässige Kleinunternehmer grundsätzlich: Der Vorjahresumsatz darf 25.000 Euro und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten.

Wird eine Grenze überschritten oder die Kleinunternehmerregelung falsch angewendet, können erhebliche Umsatzsteuernachforderungen entstehen.

Auch hier muss aber zwischen einer steuerlichen Fehlbehandlung und vorsätzlicher Steuerhinterziehung unterschieden werden.

Einnahmen über Agenturen, Galerien oder Management

Nicht immer erhält der Künstler das gesamte Honorar unmittelbar selbst.

Agenturen, Galerien oder Managementgesellschaften ziehen möglicherweise Provisionen ab oder rechnen Einnahmen gesammelt ab.

Dann kann Streit darüber entstehen, welcher Betrag tatsächlich als Einnahme anzusetzen war und welche Kosten zusätzlich berücksichtigt werden konnten.

Gerade deshalb sollten Verträge, Abrechnungen und Zahlungswege vollständig ausgewertet werden, bevor aus einer Differenz automatisch auf bewusst verschwiegene Einnahmen geschlossen wird.

Steuerberater und Buchhaltung

Viele Künstler überlassen ihre Steuererklärungen einem Steuerberater.

Das schützt nicht automatisch vor strafrechtlicher Verantwortung.

Für die Vorsatzfrage kann es aber von großer Bedeutung sein, welche Informationen dem Berater zur Verfügung gestellt wurden.

Wer sämtliche Einnahmen und Unterlagen vollständig offenlegt und auf die steuerliche Beurteilung eines Beraters vertraut, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, der Zahlungen bewusst verschweigt.

Schätzungen der Finanzverwaltung

Fehlen Aufzeichnungen oder hält das Finanzamt die Buchhaltung für unvollständig, kann es Einnahmen schätzen.

Gerade bei Bargeschäften, Kunstverkäufen oder unvollständigen Aufzeichnungen können dadurch erhebliche zusätzliche Umsätze angenommen werden.

Eine steuerrechtliche Schätzung ist jedoch nicht automatisch identisch mit einem strafrechtlich sicher nachgewiesenen Hinterziehungsbetrag.

Für die Verteidigung sollte deshalb geprüft werden, welche Ausgangsdaten verwendet wurden und ob Hochrechnungen oder Zuschläge tatsächlich belastbar sind.

Vorsatz ist der zentrale strafrechtliche Punkt

Für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung muss vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden.

Entscheidend ist deshalb, ob der Künstler wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass Einnahmen fehlten oder Angaben steuerlich falsch waren.

Gerade bei komplizierten internationalen Einnahmen, Plattformzahlungen oder gemischt privat und beruflich genutzten Ausgaben können auch Missverständnisse oder fehlerhafte steuerliche Einschätzungen eine Rolle spielen.

Eine Steuernachzahlung allein beantwortet diese Frage nicht.

Durchsuchung durch die Steuerfahndung

Bei größeren Verdachtsmomenten kann es zu Durchsuchungen von Wohnung, Atelier, Büro oder Geschäftsräumen kommen.

Gesichert werden möglicherweise Bankunterlagen, Rechnungen, Verträge, Smartphones, Computer, Plattformabrechnungen oder Kommunikation mit Agenturen und Veranstaltern.

In dieser Situation sollten keine spontanen Erklärungen zu einzelnen Einnahmen oder Zahlungen abgegeben werden.

Der sinnvollere erste Schritt ist regelmäßig die Akteneinsicht.

Verteidigungsstrategie im Steuerstrafverfahren gegen Künstler

Nach Akteneinsicht sollte zunächst geklärt werden, welche Einnahmen oder Ausgaben konkret beanstandet werden.

Anschließend müssen Verträge, Bankbewegungen, Plattformabrechnungen und Steuerunterlagen miteinander verglichen werden.

Besonders wichtig ist die Frage, ob tatsächlich vorsätzlich Einnahmen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden, oder ob lediglich eine steuerlich schwierige beziehungsweise fehlerhafte Einordnung vorliegt.

Auch die Berechnung des behaupteten Steuerschadens sollte genau geprüft werden.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel

Nicht jedes Steuerstrafverfahren gegen einen Künstler muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.

Lassen sich angeblich verschwiegene Einnahmen nicht sicher nachweisen, beruhen Berechnungen auf angreifbaren Schätzungen oder fehlt der Nachweis vorsätzlichen Handelns, können erhebliche Verteidigungsansätze bestehen.

Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.

Auch bei tatsächlich notwendigen steuerlichen Korrekturen kann die strafrechtliche Bewertung deutlich günstiger ausfallen.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Selbstständige, Unternehmer und Künstler in Steuerstrafverfahren.

Bei einem Steuerstrafverfahren gegen Künstler prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere Honorare, Kunstverkäufe, Plattform- und Lizenzzahlungen, Auslandseinkünfte, Betriebsausgaben sowie Umsatzsteuer und die Berechnung des behaupteten Steuerschadens.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung zwischen steuerlicher Fehlbehandlung und tatsächlich nachweisbarer vorsätzlicher Steuerhinterziehung.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Steuerfahndung ermittelt gegen Sie als Künstler?

Wer als Künstler eine Vorladung, Durchsuchung oder Mitteilung über ein Steuerstrafverfahren erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.

Nicht erklärte Einnahmen müssen zunächst tatsächlich nachgewiesen und steuerlich richtig eingeordnet werden. Ebenso muss feststehen, dass falsche Angaben vorsätzlich gemacht wurden.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Steuerberechnungen überprüft und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.