Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer: Steuerhinterziehung, persönliche Haftung und wirksame Verteidigung

15.08.2026

Ein Steuerstrafverfahren gegen einen Geschäftsführer kann erhebliche persönliche und wirtschaftliche Folgen haben. Häufig beginnt es mit einer Betriebsprüfung, einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Ermittlungen gegen Geschäftspartner oder einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung. Im Mittelpunkt stehen dann nicht nur die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschaft, sondern schnell auch die persönliche strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers.

Gerade hier besteht ein erhebliches Risiko: Geschäftsführer sind für die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft in besonderer Weise verantwortlich. § 34 AO verpflichtet gesetzliche Vertreter dazu, die steuerlichen Pflichten der vertretenen Gesellschaft zu erfüllen und insbesondere für die Entrichtung der Steuern aus den verwalteten Mitteln zu sorgen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Fehler in Buchhaltung oder Steuererklärung automatisch zu einer Verurteilung führt. Für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung müssen die Voraussetzungen des § 370 AO nachgewiesen werden. Gerade die tatsächliche Aufgabenverteilung, die Zusammenarbeit mit Buchhaltung und Steuerberater sowie die Kenntnis des Geschäftsführers können deshalb entscheidende Verteidigungsansätze bieten.

Wann macht sich ein Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung strafbar?

Nach § 370 AO macht sich insbesondere strafbar, wer gegenüber den Finanzbehörden vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Im Grundtatbestand drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahre.

Für Geschäftsführer können unterschiedliche Steuerarten betroffen sein. Besonders häufig geht es um Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Lohnsteuer. In größeren Ermittlungsverfahren können gleichzeitig Vorwürfe wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen hinzukommen.

Entscheidend ist jedoch immer die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine Steuernachforderung gegenüber der Gesellschaft beweist für sich genommen noch keine vorsätzliche Steuerhinterziehung des Geschäftsführers.

Geschäftsführer tragen eine besondere steuerliche Verantwortung

Die besondere Stellung des Geschäftsführers ergibt sich aus § 34 AO. Der Bundesgerichtshof hat bereits klargestellt, dass ein formell bestellter Geschäftsführer grundsätzlich für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten einer GmbH verantwortlich bleibt. In dem vom BGH entschiedenen Fall konnte sich ein Geschäftsführer nicht allein darauf berufen, innerhalb des Unternehmens nur eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben.

Diese Rechtsprechung zeigt, weshalb die bloße Aussage „Damit hat sich nur mein Mitgeschäftsführer beschäftigt“ nicht ohne Weiteres genügt.

Gleichzeitig bedeutet sie aber nicht, dass jeder Geschäftsführer automatisch Täter einer Steuerhinterziehung ist. Strafbarkeit setzt insbesondere vorsätzliches Handeln voraus. Deshalb muss sorgfältig geprüft werden, welche Informationen der Geschäftsführer tatsächlich hatte, welche Zuständigkeiten bestanden und welche steuerlichen Vorgänge er kannte.

Mehrere Geschäftsführer: Wer war tatsächlich verantwortlich?

Gerade bei Unternehmen mit mehreren Geschäftsführern stellt sich häufig die Frage der internen Aufgabenverteilung.

Ein Geschäftsführer ist möglicherweise ausschließlich für Vertrieb oder Produktion zuständig, während ein anderer Geschäftsführer Finanzen, Buchhaltung und Steuern verantwortet. Hinzu kommen kaufmännische Leiter, Buchhalter und externe Steuerberater.

Eine solche Ressortverteilung kann strafrechtlich von erheblicher Bedeutung sein. Sie beseitigt die gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers zwar nicht automatisch, kann aber entscheidend dafür sein, welche Kenntnisse und Kontrollmöglichkeiten ihm tatsächlich zuzurechnen sind.

Für die Verteidigung müssen deshalb Geschäftsführerverträge, Geschäftsordnungen, interne Zuständigkeitsregelungen, E-Mails und tatsächliche Unternehmensabläufe ausgewertet werden.

Steuerberater eingeschaltet – schützt das vor einem Strafverfahren?

Viele Geschäftsführer lassen sämtliche Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen. Kommt es später zu Fehlern, stellt sich die Frage, ob trotzdem eine persönliche strafrechtliche Verantwortung besteht.

Auch hier gibt es keine pauschale Antwort.

Die Einschaltung eines Steuerberaters beseitigt die Verantwortung des Geschäftsführers nicht automatisch. Wer einen Steuerberater bewusst mit unrichtigen oder unvollständigen Informationen versorgt, kann sich selbstverständlich nicht darauf berufen, die Erklärung sei von einem Berater erstellt worden.

Anders kann die Situation liegen, wenn der Geschäftsführer dem Steuerberater sämtliche relevanten Informationen vollständig zur Verfügung gestellt und auf dessen fachliche Beurteilung vertraut hat. Dann muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob ein vorsätzliches Verhalten überhaupt nachweisbar ist.

Gerade die Kommunikation mit dem Steuerberater kann deshalb zu einem wichtigen Bestandteil der Verteidigung werden.

Nicht jeder steuerliche Fehler ist Steuerhinterziehung

Dieser Unterschied ist für ein Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer zentral.

§ 370 AO setzt Vorsatz voraus. Eine falsche Steuererklärung führt deshalb nicht automatisch zu einer strafrechtlichen Verurteilung.

Die Abgabenordnung kennt daneben die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO. Diese stellt keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit dar.

Gerade in komplexen Unternehmensstrukturen können steuerliche Fehler aus falschen Buchungen, mangelnder Kommunikation zwischen Abteilungen, fehlerhaften Informationen von Mitarbeitern oder einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung entstehen.

Für die Verteidigung ist deshalb die Frage entscheidend: Wusste der Geschäftsführer tatsächlich, dass steuerliche Angaben falsch oder unvollständig waren, und nahm er eine Steuerverkürzung zumindest billigend in Kauf?

Aktuelle BGH-Rechtsprechung zeigt Bedeutung genauer Feststellungen

Wie sorgfältig Steuerstrafverfahren aufgearbeitet werden müssen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2026.

Das Verfahren betraf eine Geschäftsführerin, die unter anderem wegen zahlreicher Steuerhinterziehungen verurteilt worden war. Der BGH hob die Verurteilung wegen 27 vollendeter und zwei versuchter Steuerhinterziehungen mit den entsprechenden Feststellungen auf. Er beanstandete unter anderem unzureichende Feststellungen zu den steuerlichen Grundlagen und zur Berechnung der Umsatzsteuer.

Die Entscheidung ist für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung: Selbst wenn steuerliche Manipulationen oder Unregelmäßigkeiten im Raum stehen, muss für jede einzelne Tat nachvollziehbar festgestellt werden, welche Steuer tatsächlich verkürzt wurde.

Pauschale Schadensberechnungen dürfen eine genaue strafrechtliche Prüfung nicht ersetzen.

Steuerhinterziehung und Lohnsteuer bei Beschäftigten

Geschäftsführer geraten häufig auch dann in ein Steuerstrafverfahren, wenn die Finanzverwaltung oder Sozialversicherungsträger Beschäftigungsverhältnisse anders bewerten als das Unternehmen.

Eine BGH-Entscheidung vom 7. August 2025 betraf beispielsweise eine Geschäftsführerin und einen weiteren Geschäftsführer, denen neben dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt auch Steuerhinterziehung vorgeworfen wurde. Der Bundesgerichtshof hob Teile der Strafaussprüche auf. Das zugrunde liegende Verfahren zeigt, welche Bedeutung die genaue Berechnung von Arbeitsentgelt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen haben kann.

Gerade bei Scheinselbstständigkeit, Subunternehmern oder ausländischen Beschäftigten können komplizierte rechtliche Abgrenzungen entstehen. Eine spätere abweichende Beurteilung bedeutet nicht automatisch, dass der Geschäftsführer bereits zuvor vorsätzlich Steuern hinterzogen hat.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden

Neben dem Strafverfahren kann eine erhebliche persönliche finanzielle Belastung drohen.

Nach § 69 AO können Geschäftsführer für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis persönlich haften, wenn diese infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung ihrer steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Damit können Strafverfahren und steuerliches Haftungsverfahren parallel laufen.

Für die Verteidigung ist deshalb wichtig, nicht nur die mögliche Strafe zu betrachten. Auch Haftungsbescheide, Steuernachzahlungen, Zinsen und gegebenenfalls Vermögenssicherungsmaßnahmen können die wirtschaftliche Existenz eines Geschäftsführers gefährden.

Durchsuchung durch die Steuerfahndung: Keine spontane Aussage

Viele Geschäftsführer erfahren vom Steuerstrafverfahren erstmals durch eine Durchsuchung der Geschäftsräume oder ihrer Privatwohnung.

Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft sichern dabei regelmäßig Buchhaltungsunterlagen, Computer, Smartphones, E-Mails und Geschäftsunterlagen.

In dieser Situation sollte keine spontane Aussage zum Tatvorwurf erfolgen.

Erklärungen wie „Dafür war nur die Buchhaltung zuständig“, „Das hat der Steuerberater gemacht“ oder „Ich wusste, dass die Zahlen ungefähr stimmen“ können später eine erhebliche strafrechtliche Bedeutung bekommen.

Der Geschäftsführer kennt zu diesem Zeitpunkt regelmäßig weder die Ermittlungsakte noch die genaue Berechnung der angeblich hinterzogenen Steuern. Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen und anschließend eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Verteidigungsstrategien im Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der vollständigen Analyse der Ermittlungsakte und der zugrunde liegenden Steuerberechnungen.

Zunächst muss geprüft werden, welche Steuererklärungen oder Steueranmeldungen konkret beanstandet werden. Für jeden Zeitraum ist anschließend zu untersuchen, ob überhaupt eine Steuerverkürzung eingetreten ist und ob die Berechnung der Steuerfahndung zutrifft.

Danach steht die persönliche Verantwortlichkeit im Mittelpunkt. Wer war für Buchhaltung und Steuern zuständig? Welche Informationen erhielt der Geschäftsführer? Was wurde an Mitarbeiter oder Steuerberater delegiert? Welche Kontrollmaßnahmen gab es?

Von besonderer Bedeutung ist der Vorsatz. Eine überzeugende Verteidigung muss steuerliche Fehler von bewusst falschen Angaben unterscheiden.

Auch die Schadenshöhe sollte niemals ungeprüft übernommen werden. Gerade bei längeren Tatzeiträumen können einzelne fehlerhafte Berechnungen erhebliche Auswirkungen auf den Gesamtvorwurf und die mögliche Strafe haben.

Berichtigung oder Selbstanzeige – frühzeitige Prüfung kann entscheidend sein

Stellt ein Geschäftsführer selbst fest, dass eine Steuererklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist, können Berichtigungs- und gegebenenfalls Selbstanzeigepflichten beziehungsweise -möglichkeiten zu prüfen sein.

§ 371 AO ermöglicht unter engen Voraussetzungen eine strafbefreiende Selbstanzeige, enthält aber zahlreiche Sperrgründe. Ist eine Tat beispielsweise bereits entdeckt und wusste der Betroffene hiervon oder musste er damit rechnen, kann Straffreiheit ausgeschlossen sein.

Deshalb sollte ein Geschäftsführer niemals vorschnell selbst ein Schreiben an das Finanzamt senden, das möglicherweise als unvollständige Selbstanzeige oder sogar als belastende Einlassung gewertet werden kann.

Gerade an dieser Stelle ist die Verbindung von Strafrecht und Steuerstrafrecht besonders wichtig.

Einstellung des Steuerstrafverfahrens als wichtiges Ziel

Nicht jedes Steuerstrafverfahren gegen einen Geschäftsführer muss mit einer Anklage oder Verurteilung enden.

Sind die steuerlichen Berechnungen fehlerhaft, kann eine persönliche Verantwortlichkeit nicht nachgewiesen werden oder fehlt es am erforderlichen Vorsatz, können erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

Nach Akteneinsicht kann deshalb eine fundierte Verteidigerstellungnahme sinnvoll sein. Darin können die tatsächliche Aufgabenverteilung, die Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Fehler in den Berechnungen und fehlende Kenntnis des Geschäftsführers systematisch herausgearbeitet werden.

Das Ziel sollte – soweit die Sach- und Rechtslage dies ermöglicht – darin bestehen, bereits im Ermittlungsstadium eine Einstellung zu erreichen und eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

Gerade bei einem Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer sind Kenntnisse sowohl des Strafrechts als auch des Steuerstrafrechts von besonderer Bedeutung.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er prüft nicht nur den strafrechtlichen Tatvorwurf, sondern auch die steuerlichen Berechnungen, Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens und die Kommunikation mit Buchhaltung und Steuerberatern.

Im Mittelpunkt steht insbesondere die Frage, ob dem Geschäftsführer tatsächlich eine vorsätzliche Steuerhinterziehung persönlich nachgewiesen werden kann. Gleichzeitig werden mögliche Haftungsrisiken und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens von Anfang an berücksichtigt.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Diese erfolgreiche Verteidigungspraxis unterstreicht die Bedeutung einer frühzeitigen, sorgfältigen und sowohl strafrechtlich als auch steuerrechtlich fundierten Verteidigungsstrategie.

Geschäftsführer im Steuerstrafverfahren sollten frühzeitig handeln

Wer als Geschäftsführer eine Vorladung wegen Steuerhinterziehung, eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung oder eine Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge beauftragt wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Steuerberechnungen geprüft und die persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers aufgearbeitet werden.

Ein Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer kann nicht nur zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen, sondern erhebliche persönliche Haftungsrisiken und wirtschaftliche Folgen auslösen. Die Strafrechtskanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt deshalb das Ziel, den Tatvorwurf, den behaupteten Steuerschaden und insbesondere den Vorsatz frühzeitig kritisch zu überprüfen und – soweit die Sach- und Rechtslage dies ermöglicht – bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen.