Steuerstrafverfahren gegen Airbnb-Vermieter – wenn Vermietungseinnahmen zum Problem werden
08.10.2026
Ein Steuerstrafverfahren gegen Airbnb-Vermieter kann entstehen, wenn Einnahmen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohnungen, Zimmern oder Ferienunterkünften nicht oder nicht vollständig in der Steuererklärung angegeben wurden.
Strafrechtlich steht regelmäßig § 370 AO – Steuerhinterziehung im Mittelpunkt. Wer gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Für Beschuldigte ist jedoch entscheidend: Nicht jede fehlerhafte Steuererklärung und nicht jede Differenz zwischen Airbnb-Daten und Steuererklärung ist automatisch vorsätzliche Steuerhinterziehung. Zunächst muss geklärt werden, welche Einnahmen tatsächlich erzielt wurden, welche Ausgaben abzugsfähig waren und ob vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden.
Airbnb-Einnahmen müssen grundsätzlich versteuert werden
Einnahmen aus der kurzfristigen Vermietung einer Wohnung oder eines Zimmers über Airbnb sind grundsätzlich steuerlich zu berücksichtigen. Bei klassischer Vermietung können sie insbesondere als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG einzuordnen sein.
Entscheidend ist dabei nicht allein, welcher Betrag über Airbnb ausgezahlt wurde. Für die steuerliche Berechnung müssen Einnahmen und abzugsfähige Aufwendungen korrekt gegenübergestellt werden.
Gerade bei nur gelegentlicher Vermietung kann deshalb eine genaue steuerliche Aufarbeitung notwendig sein.
Plattformdaten können dem Finanzamt bekannt werden
Ein häufiger Irrtum besteht darin, Einnahmen über ausländische Plattformen seien für deutsche Finanzbehörden nicht nachvollziehbar.
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz erfasst ausdrücklich die zeitlich begrenzte Überlassung von unbeweglichem Vermögen gegen Vergütung als relevante Tätigkeit. Meldende Plattformbetreiber müssen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Informationen über Anbieter und Vergütungen erfassen und übermitteln.
Dadurch können Plattformdaten mit bereits abgegebenen Steuererklärungen abgeglichen werden.
Gerade deutliche Abweichungen können Nachfragen des Finanzamts, eine steuerliche Prüfung oder ein Steuerstrafverfahren auslösen.
Auszahlungen sind nicht immer mit steuerpflichtigem Gewinn identisch
Airbnb behält regelmäßig Gebühren oder Provisionen ein.
Nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wird die Vergütung grundsätzlich unter Abzug der vom Plattformbetreiber einbehaltenen Gebühren, Provisionen oder Steuern definiert.
Für die steuerliche und strafrechtliche Bewertung muss deshalb genau geprüft werden, welche Beträge die Finanzverwaltung ihrer Berechnung zugrunde legt.
Plattformumsatz, tatsächliche Auszahlung und steuerpflichtiger Überschuss sind nicht zwingend identisch.
Werbungskosten und abzugsfähige Aufwendungen
Bei Einkünften aus Vermietung können verschiedene Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
Dazu können beispielsweise anteilige Miet- oder Finanzierungskosten, Reinigung, Inseratskosten, Plattformgebühren, Reparaturen oder andere unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängende Aufwendungen gehören.
Gerade bei einer teilweise selbst genutzten Wohnung muss jedoch zwischen privater und vermietungsbezogener Nutzung unterschieden werden.
Wird eine Ausgabe später steuerlich nicht vollständig anerkannt, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt.
Private Vermietung oder gewerbliche Tätigkeit?
Nicht jede Airbnb-Vermietung stellt automatisch einen Gewerbebetrieb dar.
Die reine Überlassung von Wohnraum führt regelmäßig zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Anders kann die Einordnung ausfallen, wenn neben der Unterkunft umfangreiche zusätzliche Leistungen angeboten werden und die Tätigkeit dadurch einem Beherbergungsbetrieb ähnelt.
Die Abgrenzung kann Auswirkungen auf Einkommensteuer, Gewerbesteuer und weitere steuerliche Pflichten haben.
Ein Fehler bei dieser Einordnung ist jedoch von der strafrechtlichen Frage zu trennen, ob bewusst Steuern verkürzt wurden.
Umsatzsteuer bei kurzfristiger Airbnb-Vermietung
Auch Umsatzsteuer kann bei kurzfristiger Vermietung eine Rolle spielen.
Kurzfristige Beherbergungsleistungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Gleichzeitig kann unter den Voraussetzungen des § 19 UStG die Kleinunternehmerregelung greifen.
Seit 2025 gelten hierfür neue Umsatzgrenzen: Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf grundsätzlich 25.000 Euro nicht überschreiten; im laufenden Kalenderjahr liegt die Grenze grundsätzlich bei 100.000 Euro.
Gerade deshalb sollte in einem Steuerstrafverfahren geprüft werden, ob überhaupt Umsatzsteuer geschuldet war und welche Umsätze tatsächlich maßgeblich waren.
Mehrere Wohnungen und regelmäßige Vermietung
Besonders genau prüfen Finanzbehörden häufig Fälle, in denen mehrere Wohnungen oder Zimmer regelmäßig kurzfristig vermietet werden.
Je größer der Umfang der Tätigkeit, desto höher können die steuerlichen Auswirkungen sein.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass eine Straftat vorliegt.
Auch hier muss zwischen einer objektiv falschen steuerlichen Behandlung und einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung unterschieden werden.
Nicht erklärte Einnahmen über mehrere Jahre
Besonders problematisch können Fälle sein, in denen Airbnb-Einnahmen über mehrere Veranlagungszeiträume nicht erklärt wurden.
Dann kann die Finanzverwaltung Plattformdaten, Bankbewegungen und abgegebene Steuererklärungen miteinander vergleichen.
Für die Verteidigung muss jedoch genau geprüft werden, welche Einnahmen welchem Jahr zuzuordnen sind und welche Aufwendungen gegenzurechnen sind.
Eine bloße Hochrechnung oder pauschale Übernahme von Plattformdaten sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Gemeinsame Vermietung durch Ehepartner oder Eigentümergemeinschaften
Nicht immer ist sofort eindeutig, wem die Airbnb-Einnahmen steuerlich zuzurechnen sind.
Eine Wohnung kann beispielsweise mehreren Personen gehören oder von Ehepartnern gemeinsam vermietet werden.
Dann muss geklärt werden, wer Vermieter war, wem die Einnahmen wirtschaftlich zustanden und wer für die steuerlichen Angaben verantwortlich war.
Allein die Tatsache, dass ein Airbnb-Konto auf eine bestimmte Person registriert ist, beantwortet diese Fragen nicht zwingend abschließend.
Bankkonten, Plattformdaten und Zahlungsströme
In Steuerstrafverfahren werden häufig Airbnb-Abrechnungen, Bankkonten und Steuererklärungen miteinander verglichen.
Dabei muss jede Zahlung richtig eingeordnet werden.
Rückerstattungen, Stornierungen, Plattformgebühren, Umbuchungen oder private Zahlungseingänge dürfen nicht ohne Weiteres als zusätzliche Vermietungseinnahmen behandelt werden.
Gerade eine genaue Rekonstruktion der Zahlungsströme kann den behaupteten Hinterziehungsbetrag erheblich verändern.
Vorsatz ist der zentrale strafrechtliche Punkt
Für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO reicht nicht jede falsche steuerliche Behandlung.
Es muss nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte die steuerlich erheblichen Umstände kannte und zumindest billigend in Kauf nahm, dass dadurch Steuern verkürzt wurden.
Gerade bei gelegentlicher Airbnb-Vermietung können Unkenntnis, fehlerhafte Beratung oder eine falsche steuerliche Einordnung eine Rolle spielen.
Eine Steuernachzahlung allein beweist noch keinen Vorsatz.
Steuerberater und vollständige Offenlegung
Hat ein Steuerberater die Steuererklärung erstellt, muss geprüft werden, welche Informationen ihm zur Verfügung standen.
Wurden sämtliche Airbnb-Abrechnungen und Einnahmen vollständig offengelegt und anschließend steuerlich falsch behandelt, kann dies für die strafrechtliche Bewertung erheblich sein.
Anders liegt der Fall, wenn Einnahmen bewusst verschwiegen oder Unterlagen nicht weitergegeben wurden.
Für die Verteidigung ist deshalb die Kommunikation mit dem steuerlichen Berater häufig von großer Bedeutung.
Schätzungen des Finanzamts kritisch prüfen
Fehlen vollständige Unterlagen, kann die Finanzverwaltung Einnahmen schätzen.
Dabei können Plattformdaten oder Kontobewegungen als Grundlage dienen.
Eine steuerliche Schätzung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass derselbe Betrag auch strafrechtlich als sicher hinterzogene Steuer zugrunde gelegt werden darf.
Insbesondere Betriebsausgaben, Stornierungen und andere Korrekturposten müssen berücksichtigt werden.
Selbstanzeige nicht vorschnell abgeben
Wer feststellt, dass Airbnb-Einnahmen in früheren Steuererklärungen nicht oder nicht vollständig angegeben wurden, sollte nicht lediglich einzelne Jahre oder Beträge nachmelden.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Zudem können Sperrgründe bestehen, wenn die Tat bereits entdeckt ist oder die Finanzverwaltung bereits tätig geworden ist.
Gerade wenn Plattformdaten bereits an die Finanzbehörden gelangt sein könnten, sollte die Situation vor einer Korrektur steuerstrafrechtlich geprüft werden.
Keine vorschnelle Aussage gegenüber Finanzamt oder Steuerfahndung
Beschuldigte möchten häufig sofort erklären, dass sie nicht gewusst hätten, dass Airbnb-Einnahmen steuerpflichtig seien.
Eine solche Erklärung kann entlastend gemeint sein, zugleich aber bestätigen, dass Einnahmen tatsächlich erzielt und nicht angegeben wurden.
Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden.
Erst danach lässt sich beurteilen, welche konkreten Daten dem Finanzamt vorliegen, welchen Hinterziehungsbetrag die Behörde annimmt und wie dieser berechnet wurde.
Verteidigungsstrategie bei Airbnb-Steuerstrafverfahren
Nach Akteneinsicht sollte das Verfahren auf wenige Kernfragen konzentriert werden.
Es muss geklärt werden, welche Airbnb-Einnahmen tatsächlich erzielt wurden, welche Kosten abzugsfähig waren, wem die Einnahmen steuerlich zuzurechnen sind und ob zusätzlich Umsatzsteuer oder gewerbliche Einkünfte betroffen sind.
Ebenso entscheidend ist die Frage, ob tatsächlich vorsätzlich Einnahmen verschwiegen wurden oder lediglich eine fehlerhafte steuerliche Einordnung vorliegt.
Plattformdaten, Bankbewegungen und Steuererklärungen sollten deshalb vollständig miteinander abgeglichen werden.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel
Nicht jedes Steuerstrafverfahren gegen Airbnb-Vermieter muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.
Sind Plattformdaten falsch interpretiert worden, wurden abzugsfähige Kosten nicht berücksichtigt oder lässt sich vorsätzliches Handeln nicht nachweisen, können erhebliche Verteidigungsansätze bestehen.
Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.
Auch wenn steuerlich Beträge nachzuzahlen sind, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Vorwurf vorsätzlicher Steuerhinterziehung bestehen bleibt.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Vermieter, Selbstständige und Unternehmer in Steuerstrafverfahren.
Bei einem Steuerstrafverfahren wegen Airbnb-Vermietung prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere Plattformabrechnungen, Bankbewegungen, Werbungskosten, Umsatzsteuerfragen und die Berechnung des behaupteten Hinterziehungsbetrags.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung zwischen steuerlicher Fehlbehandlung und tatsächlich nachweisbarer vorsätzlicher Steuerhinterziehung.
In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.
Steuerfahndung wegen Airbnb-Einnahmen?
Wer eine Vorladung, ein Schreiben der Steuerfahndung oder eine Mitteilung über ein Steuerstrafverfahren wegen Airbnb-Einnahmen erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.
Eine Abweichung zwischen Plattformdaten und Steuererklärung beweist noch keine Steuerhinterziehung. Entscheidend ist, welche Einnahmen tatsächlich erzielt wurden, welche Kosten abzuziehen sind und ob bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden.
Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Airbnb- und Steuerdaten überprüft und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.