Stalking – wenn wiederholte Kontakte zum Strafverfahren wegen Nachstellung führen
28.09.2026
Ein Strafverfahren wegen Stalking entsteht häufig nach Trennungen, Konflikten am Arbeitsplatz oder lang andauernden persönlichen Auseinandersetzungen. Der Vorwurf lautet dann beispielsweise, der Beschuldigte habe wiederholt Nachrichten geschrieben, angerufen, die räumliche Nähe gesucht, vor Wohnung oder Arbeitsplatz gewartet oder über soziale Netzwerke Kontakt aufgenommen.
Strafrechtlich steht § 238 StGB – Nachstellung im Mittelpunkt. Danach macht sich strafbar, wer einer anderen Person unbefugt wiederholt nachstellt, wenn das Verhalten geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Für Beschuldigte ist jedoch entscheidend: Nicht jeder unerwünschte Kontakt und nicht jede konfliktreiche Kommunikation ist automatisch strafbares Stalking. Es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 238 StGB im konkreten Fall erfüllt sein.
Wann wird wiederholter Kontakt zu Stalking?
§ 238 StGB nennt verschiedene Formen der Nachstellung. Dazu gehören insbesondere das wiederholte Aufsuchen der räumlichen Nähe, Kontaktversuche über Telefon, Messenger, soziale Netzwerke oder Dritte sowie bestimmte Formen des Missbrauchs personenbezogener Daten. Auch Drohungen, digitale Angriffe oder vergleichbare Handlungen können erfasst sein.
Typisch sind beispielsweise zahlreiche Nachrichten nach einer Trennung, wiederholtes Erscheinen vor Wohnung oder Arbeitsplatz oder ständig wechselnde Kontaktversuche nach einer Blockierung.
Entscheidend ist aber immer das Gesamtbild.
Eine einzelne Nachricht, ein einmaliges zufälliges Treffen oder ein sachlich notwendiger Kontakt erfüllt § 238 StGB regelmäßig nicht allein.
Wiederholung und Erheblichkeit sind entscheidend
Das Gesetz verlangt ein wiederholtes Verhalten.
Darüber hinaus muss die Nachstellung objektiv geeignet sein, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen.
Damit kommt es nicht nur auf die Zahl der Nachrichten oder Begegnungen an. Auch Häufigkeit, Dauer, Intensität und Inhalt der Kontaktversuche spielen eine Rolle.
Zehn kurze sachliche Nachrichten können rechtlich anders zu bewerten sein als wenige massive Drohungen oder nächtliche Besuche vor der Wohnung.
Nachrichten, WhatsApp und soziale Netzwerke
Viele Ermittlungsverfahren beruhen heute auf digitaler Kommunikation.
WhatsApp-Nachrichten, Instagram-Direktnachrichten, E-Mails, Anruflisten oder Kontaktversuche über neue Accounts können als Beweismittel verwendet werden.
Für die Verteidigung ist jedoch wichtig, den vollständigen Verlauf zu betrachten.
Es macht einen erheblichen Unterschied, ob ausschließlich der Beschuldigte Kontakt gesucht hat oder ob über längere Zeit eine gegenseitige Kommunikation bestand.
Auch Zeitpunkt und Inhalt einer klaren Aufforderung, keinen weiteren Kontakt aufzunehmen, können für die Bewertung späterer Nachrichten wichtig sein.
Stalking nach einer Trennung
Besonders häufig entstehen Verfahren zwischen ehemaligen Partnern.
Nach einer Trennung schreibt eine Person wiederholt Nachrichten, versucht ein persönliches Gespräch zu erreichen oder erscheint an Orten, an denen sich der frühere Partner regelmäßig aufhält.
Eine schwierige oder emotionale Trennung macht daraus nicht automatisch eine Straftat.
Je eindeutiger jedoch erkennbar ist, dass weiterer Kontakt nicht gewünscht wird, desto problematischer können fortgesetzte Kontaktversuche werden.
Für die Verteidigung muss deshalb genau untersucht werden, wann der Kontakt beendet wurde und wie sich die Kommunikation danach entwickelte.
Zufällige Begegnung oder gezieltes Auflauern?
Auch das wiederholte Aufsuchen räumlicher Nähe kann § 238 StGB erfüllen.
Dabei ist aber entscheidend, ob eine Begegnung tatsächlich gezielt herbeigeführt wurde.
Wohnen beide Personen im selben Stadtteil, arbeiten im selben Unternehmen oder besuchen dieselben Einrichtungen, kann es zwangsläufig zu Begegnungen kommen.
Eine zufällige Begegnung ist etwas anderes als das bewusste Warten vor Wohnung, Arbeitsplatz oder regelmäßig besuchten Orten.
Gerade deshalb können Standortdaten, Dienstpläne oder andere objektive Umstände für die Verteidigung wichtig sein.
Kontakt über Freunde oder Familienangehörige
§ 238 StGB erfasst auch Kontaktversuche über Dritte.
Wer nach einer Blockierung immer wieder Freunde, Familienangehörige oder Kollegen einschaltet, um Nachrichten weiterzugeben, kann deshalb ebenfalls strafrechtliche Risiken eingehen.
Anders kann es bei sachlich erforderlicher Kommunikation aussehen, etwa wenn gemeinsame Kinder, Sachen oder vertragliche Angelegenheiten geklärt werden müssen.
Auch hier kommt es auf Häufigkeit, Inhalt und Zweck der Kontaktaufnahme an.
Missbrauch von Namen und persönlichen Daten
Stalking muss nicht durch direkte Kontaktaufnahme erfolgen.
§ 238 StGB erfasst unter anderem auch Fälle, in denen personenbezogene Daten missbräuchlich verwendet werden, um beispielsweise Waren oder Dienstleistungen für eine andere Person zu bestellen oder Dritte zu einer Kontaktaufnahme zu veranlassen.
Auch digitale Formen der Nachstellung können deshalb erhebliche strafrechtliche Bedeutung entwickeln.
Drohungen können den Vorwurf verschärfen
Besonders belastend sind Verfahren, wenn zusätzlich Drohungen im Raum stehen.
§ 238 StGB nennt ausdrücklich Drohungen mit Verletzungen von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit als mögliche Form der Nachstellung.
Daneben können weitere Straftatbestände, etwa Bedrohung oder Nötigung, geprüft werden.
Für die Verteidigung ist deshalb der genaue Wortlaut einer Nachricht wichtig. Eine aggressive oder emotionale Formulierung ist nicht automatisch mit einer strafrechtlich relevanten Drohung gleichzusetzen.
Besonders schwerer Fall des Stalkings
§ 238 Abs. 2 StGB sieht für besonders schwere Fälle einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Ein solcher Fall kann unter anderem vorliegen, wenn durch die Nachstellung eine Gesundheitsschädigung verursacht wird, das Opfer in erhebliche Gefahr gebracht wird oder über mindestens sechs Monate eine Vielzahl von Nachstellungshandlungen erfolgt. Auch bestimmte digitale Angriffe und Fälle mit besonders jungen Opfern können erfasst sein.
Deshalb ist die genaue Dauer des behaupteten Verhaltens für die rechtliche Einordnung von erheblicher Bedeutung.
Kontaktverbot und Gewaltschutzverfahren
Neben dem Strafverfahren kann ein gerichtliches Kontakt- oder Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz eine Rolle spielen. Das Gesetz ermöglicht gerichtliche Schutzmaßnahmen insbesondere bei Gewalt und Nachstellungen.
Besteht bereits eine gerichtliche Anordnung, sollte sie unbedingt eingehalten werden.
Ein Verstoß kann die Situation erheblich verschärfen und ein zusätzliches Verfahren auslösen.
Die rechtliche Bewertung des ursprünglichen Stalkingvorwurfs und die Frage, ob eine aktuelle gerichtliche Anordnung beachtet werden muss, sind dabei voneinander zu unterscheiden.
Beweisfragen kompakt
Bei einem Strafverfahren wegen Stalking geht es häufig um umfangreiche Kommunikationsdaten.
Entscheidend sind insbesondere Nachrichtenverläufe, Anruflisten, Social-Media-Kontakte, Zeugenaussagen und mögliche Aufzeichnungen über persönliche Begegnungen.
Dabei sollte nicht nur die Anzahl einzelner Kontakte betrachtet werden. Wichtig ist der vollständige Verlauf: Wer nahm Kontakt auf? Wurde geantwortet? Wann wurde weiterer Kontakt ausdrücklich abgelehnt? Gab es sachliche Gründe für weitere Kommunikation?
Gerade aus einzelnen Screenshots kann sich ein anderes Bild ergeben als aus einem vollständigen Nachrichtenverlauf.
Nachrichten nicht löschen
Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollten Nachrichten, E-Mails oder sonstige Kommunikationsdaten nicht gelöscht oder verändert werden.
Auch vermeintlich belastende Kommunikation kann im vollständigen Zusammenhang entlastende Informationen enthalten.
Gelöschte oder manipulierte Verläufe können dagegen zusätzliche Schwierigkeiten verursachen.
Keine Kontaktaufnahme nach Bekanntwerden des Verfahrens
Sobald ein Stalkingvorwurf bekannt ist, sollte keine direkte Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person erfolgen.
Das gilt insbesondere dann, wenn bereits ausdrücklich erklärt wurde, dass kein weiterer Kontakt gewünscht ist.
Eine Nachricht wie „Ich möchte nur einmal alles erklären“ kann aus Sicht des Beschuldigten harmlos erscheinen, gleichzeitig aber als weiterer Nachstellungsvorgang gewertet werden.
Notwendige organisatorische Fragen sollten deshalb gegebenenfalls über Dritte oder anwaltlich geklärt werden.
Keine vorschnelle Aussage bei der Polizei
Beschuldigte möchten häufig erklären, dass die Kontakte harmlos gewesen seien oder die andere Person ebenfalls geschrieben habe.
Das kann tatsächlich ein wichtiger Verteidigungsansatz sein.
Eine unvorbereitete Aussage kann jedoch gleichzeitig zahlreiche einzelne Kontakte bestätigen, die die Ermittlungsbehörden bislang noch nicht vollständig nachweisen können.
Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden.
Erst danach lässt sich beurteilen, welche konkreten Handlungen Gegenstand des Verfahrens sind und welche Beweismittel vorliegen.
Verteidigungsstrategie bei Stalking
Nach Akteneinsicht sollte der behauptete Zeitraum chronologisch rekonstruiert werden.
Entscheidend ist, welche konkreten Handlungen tatsächlich nachweisbar sind, ob sie wiederholt und unbefugt erfolgten und ob sie objektiv geeignet waren, die Lebensgestaltung der betroffenen Person erheblich zu beeinträchtigen.
Auch wechselseitige Kommunikation, notwendige Kontakte wegen gemeinsamer Angelegenheiten und zufällige Begegnungen müssen berücksichtigt werden.
Gerade die Abgrenzung zwischen unerwünschter Kommunikation, emotionalem Trennungskonflikt und strafbarer Nachstellung kann für die Verteidigung entscheidend sein.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel
Nicht jedes Strafverfahren wegen Stalking oder Nachstellung muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.
Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Kann das wiederholte Nachstellen nicht sicher nachgewiesen werden, waren Kontakte teilweise wechselseitig oder fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit, können Verteidigungsansätze für eine Einstellung bestehen.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Stalkingvorwürfen
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Verfahren wegen Nachstellung, Bedrohung und anderen Konfliktdelikten.
Bei einem Strafverfahren wegen Stalking nach § 238 StGB prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere Nachrichtenverläufe, Anruflisten, Social-Media-Kommunikation, Zeugenaussagen und den vollständigen zeitlichen Ablauf der behaupteten Kontaktaufnahmen.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob tatsächlich eine strafbare Nachstellung vorliegt oder die Kommunikation strafrechtlich unterhalb der Schwelle des § 238 StGB bleibt.
In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.
Wegen Stalking beschuldigt? Keine weitere Kontaktaufnahme und erst Akteneinsicht
Wer eine Vorladung wegen Stalking oder Nachstellung erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben und nach Bekanntwerden des Vorwurfs keine weiteren direkten Kontaktversuche unternehmen.
Nicht jede Nachricht und nicht jede Begegnung erfüllt § 238 StGB. Entscheidend sind Häufigkeit, Art, Zweck und Gesamtzusammenhang der Kontakte.
Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Kommunikationsverläufe ausgewertet und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.