Sexuelle Belästigung durch Securitypersonal – wenn eine Kontrolle zum Strafverfahren führt
18.09.2026
Ein Strafverfahren gegen Securitypersonal wegen sexueller Belästigung kann bereits aus einer einzelnen Einlass- oder Sicherheitskontrolle entstehen. Typische Vorwürfe betreffen Berührungen an Brust, Gesäß oder im Intimbereich bei Kontrollen in Clubs, auf Festivals, Konzerten oder anderen Veranstaltungen.
Strafrechtlich steht regelmäßig § 184i StGB – sexuelle Belästigung im Mittelpunkt. Danach macht sich strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen kann der Strafrahmen höher liegen.
Für Beschuldigte ist jedoch entscheidend: Nicht jede Berührung im Rahmen einer Sicherheitskontrolle ist automatisch sexuell bestimmt. Maßgeblich sind der konkrete Ablauf und der Zweck des körperlichen Kontakts.
Abgrenzung zwischen Sicherheitskontrolle und sexueller Belästigung
Der zentrale Punkt vieler Verfahren ist die Frage, ob eine Berührung noch durch eine legitime Sicherheitskontrolle erklärt werden kann oder bereits sexuell bestimmt war.
Securitymitarbeiter müssen Personen teilweise körperlich kontrollieren und Kleidung nach verbotenen oder gefährlichen Gegenständen abtasten. Dass dabei auch sensible Körperregionen berührt werden können, begründet für sich allein noch keine Strafbarkeit.
Entscheidend sind insbesondere Art, Dauer, Intensität, berührte Körperregion und konkreter Zweck der Handlung. Eine kurze und sachbezogene Kontrolle ist rechtlich anders zu bewerten als eine Berührung, die für die Kontrolle erkennbar nicht erforderlich war oder nach ihrer Art einen sexuellen Charakter hatte.
Bei weitergehenden sexuellen Handlungen, insbesondere gegen den erkennbaren Willen einer Person oder unter Einsatz von Druck, Gewalt oder Drohungen, kann statt § 184i StGB auch § 177 StGB in Betracht kommen.
Für die Verteidigung muss deshalb der vollständige Kontrollablauf rekonstruiert werden.
Beweisfragen kompakt
Viele Verfahren beruhen auf unterschiedlichen Schilderungen desselben Geschehens. Die betroffene Person beschreibt möglicherweise eine sexuell motivierte Berührung, während der Securitymitarbeiter von einer gewöhnlichen Kontrolle ausgeht.
Dann sind vor allem Videoaufnahmen, Aussagen von Kollegen oder Gästen und der konkrete Kontrollablauf von Bedeutung.
Videos können zeigen, wie lange die Kontrolle dauerte, wie sie durchgeführt wurde und ob andere Personen unmittelbar danebenstanden. Kollegen können ebenfalls wichtige Zeugen sein, wenn sie den konkreten Vorgang tatsächlich wahrgenommen haben.
Entscheidend ist der vollständige Zusammenhang. Ein kurzer Videoausschnitt oder eine nur teilweise beobachtete Situation kann ein anderes Bild vermitteln als der gesamte Ablauf.
Mehrere Vorwürfe müssen getrennt geprüft werden
Melden sich nach einem ersten Vorwurf weitere Personen, muss jeder einzelne behauptete Vorfall gesondert untersucht werden.
Von Bedeutung ist insbesondere, wann die jeweiligen Aussagen entstanden sind, ob die Beteiligten voneinander wussten und welche objektiven Beweismittel zu den einzelnen Situationen existieren.
Mehrere Vorwürfe ersetzen nicht den Nachweis der jeweiligen Tat.
Strafantrag bei § 184i StGB
Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft nicht wegen besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet.
Für die Verteidigung sollte deshalb auch geprüft werden, ob ein wirksamer und rechtzeitiger Strafantrag vorliegt oder die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse angenommen hat.
Arbeitsrechtliche Folgen
Bereits der Vorwurf einer sexuellen Belästigung kann erhebliche berufliche Konsequenzen haben.
Securitymitarbeiter können zunächst von Einsätzen abgezogen oder intern angehört werden. Je nach Sachverhalt können weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen folgen.
Diese Maßnahmen sind jedoch kein strafrechtlicher Schuldspruch.
Stellungnahmen gegenüber Arbeitgeber oder Auftraggeber sollten deshalb nicht unkoordiniert abgegeben werden. Aussagen aus einem Personalgespräch können später auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen.
Kein direkter Kontakt zur betroffenen Person
Nach Bekanntwerden des Vorwurfs sollte der Beschuldigte nicht selbst versuchen, mit der betroffenen Person Kontakt aufzunehmen.
Auch gut gemeinte Nachrichten mit dem Ziel, ein Missverständnis zu klären, können später als Einflussnahme interpretiert werden.
Entlastende Zeugen oder vorhandene Videoaufnahmen sollten stattdessen frühzeitig gesichert werden.
Keine vorschnelle Aussage bei der Polizei
Eine spontane Erklärung wie „Das war nur eine normale Kontrolle“ kann zwar entlastend gemeint sein.
Sie bestätigt möglicherweise aber zugleich einen körperlichen Kontakt, dessen genauer Ablauf bislang noch gar nicht sicher bewiesen ist.
Der sinnvollere erste Schritt ist deshalb regelmäßig die Akteneinsicht.
Erst danach lässt sich beurteilen, welche konkrete Berührung behauptet wird, welche Zeugen bereits vernommen wurden und welche Videoaufnahmen oder sonstigen Beweise vorhanden sind.
Verteidigungsstrategie bei sexueller Belästigung durch Securitypersonal
Nach Akteneinsicht sollte der Kontrollablauf möglichst genau rekonstruiert werden.
Dabei sind insbesondere vorhandene Videoaufnahmen, Zeugenaussagen und interne Vorgaben für Sicherheitskontrollen auszuwerten.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der körperliche Kontakt nach Art und Ausführung noch nachvollziehbar der Sicherheitskontrolle diente oder ob eine sexuell bestimmte Berührung tatsächlich sicher nachgewiesen werden kann.
Gerade bei kurzen und dynamischen Einlasssituationen kann die objektive Rekonstruktion des Ablaufs für die Verteidigung entscheidend sein.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel
Nicht jedes Strafverfahren gegen Securitypersonal wegen sexueller Belästigung muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.
Kann eine sexuell bestimmte Berührung nicht sicher nachgewiesen werden oder lässt sich der Kontakt nachvollziehbar durch eine übliche Sicherheitskontrolle erklären, kann ein hinreichender Tatverdacht fehlen.
Dann sollte nach vollständiger Akteneinsicht geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Sexualstrafverfahren gegen Securitypersonal
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in sensiblen Sexualstrafverfahren.
Bei einem Strafverfahren gegen Securitymitarbeiter wegen sexueller Belästigung prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere den vollständigen Kontrollablauf, Videoaufnahmen, Zeugenaussagen und die Frage, ob die behauptete Berührung tatsächlich sexuell bestimmt war oder einem nachvollziehbaren Sicherheitszweck diente.
In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.
Als Securitymitarbeiter wegen sexueller Belästigung beschuldigt?
Wer nach einer Einlass- oder Sicherheitskontrolle eine Vorladung wegen sexueller Belästigung erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage gegenüber Polizei oder Arbeitgeber abgeben.
Eine körperliche Berührung im Rahmen einer Kontrolle beweist noch keine sexuelle Belästigung. Entscheidend ist, wie der Kontakt tatsächlich erfolgte und ob ihm nachweisbar ein sexueller Charakter zukam.