Sexuelle Belästigung durch Ausbilder – wenn ein Vorwurf in der Ausbildung zum Strafverfahren führt

01.11.2026

Ein Strafverfahren gegen einen Ausbilder wegen sexueller Belästigung kann bereits aus einer einzelnen Situation im Ausbildungsbetrieb entstehen. Typische Vorwürfe betreffen unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherungen, Situationen während praktischer Anleitung, Betriebsfeiern, Dienstreisen oder persönliche Gespräche mit Auszubildenden.

Strafrechtlich steht häufig § 184i StGB – sexuelle Belästigung im Mittelpunkt. Danach macht sich strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Im Grundfall drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Für Beschuldigte ist jedoch entscheidend: Nicht jede unangemessene Situation und nicht jede unerwünschte Berührung erfüllt automatisch § 184i StGB. Entscheidend ist, welche konkrete Handlung stattgefunden haben soll und ob die Berührung tatsächlich sexuell bestimmt war.

Wann liegt sexuelle Belästigung nach § 184i StGB vor?

§ 184i StGB verlangt eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise.

Rein verbale Bemerkungen, zweideutige Aussagen oder unangemessene Nachrichten erfüllen diesen Tatbestand für sich genommen grundsätzlich nicht. Sie können arbeitsrechtlich oder nach anderen Vorschriften relevant sein, sind aber von der strafrechtlichen sexuellen Belästigung zu unterscheiden.

Bei körperlichen Kontakten kommt es insbesondere auf Art, Dauer, Intensität, berührte Körperregion und den Gesamtzusammenhang an.

Eine beiläufige Berührung ist rechtlich anders zu bewerten als ein bewusstes Berühren von Brust, Gesäß oder Intimbereich.

Ausbildungssituation und körperlicher Kontakt

Gerade in handwerklichen, technischen, medizinischen oder sportbezogenen Ausbildungen kann körperliche Nähe zum Arbeitsalltag gehören.

Ein Ausbilder zeigt beispielsweise eine bestimmte Haltung, korrigiert einen Handgriff oder führt einen Bewegungsablauf vor.

Deshalb muss immer geprüft werden, ob eine Berührung durch die konkrete Ausbildungssituation nachvollziehbar erklärt werden kann oder ob ihr ein sexueller Charakter zukam.

Der vollständige Ablauf ist dabei wichtiger als die isolierte Betrachtung einzelner Sekunden.

Das Abhängigkeitsverhältnis zum Ausbilder

Ausbilder besitzen gegenüber Auszubildenden regelmäßig eine besondere Stellung.

Sie können Leistungen bewerten, Ausbildungsnachweise beeinflussen und auf den weiteren Verlauf der Ausbildung einwirken.

Dieses Machtgefälle macht eine körperliche Berührung jedoch nicht automatisch strafbar.

Anders kann die rechtliche Bewertung ausfallen, wenn berufliche Vorteile oder Nachteile gezielt mit sexuellen Kontakten verknüpft worden sein sollen.

Dann muss genau geprüft werden, welche Äußerungen gefallen sind und welche weiteren Straftatbestände möglicherweise in Betracht kommen.

Abgrenzung zu § 177 StGB

Bei weitergehenden Vorwürfen kann § 177 StGB relevant werden.

Das betrifft insbesondere sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person oder bestimmte Fälle, in denen Druck, Drohungen oder besondere Umstände ausgenutzt werden.

Eine kurze unerwünschte Berührung ist deshalb rechtlich anders einzuordnen als eine weitergehende sexuelle Handlung, bei der beispielsweise mit Nachteilen in der Ausbildung gedroht worden sein soll.

Für die Verteidigung muss deshalb zuerst geklärt werden, welche konkrete Handlung tatsächlich Gegenstand des Vorwurfs ist.

Minderjährige Auszubildende und § 174 StGB

Besonders sensibel sind Verfahren, wenn der oder die Auszubildende minderjährig ist.

Je nach Alter und konkreter Ausgestaltung des Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnisses kann zusätzlich § 174 StGB – sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen zu prüfen sein.

Entscheidend ist dabei nicht allein, dass eine Person Ausbilder und die andere Auszubildender ist. Es muss geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines besonderen Obhuts-, Erziehungs- oder Ausbildungsverhältnisses im konkreten Fall erfüllt sind und ob dieses Abhängigkeitsverhältnis für sexuelle Handlungen missbraucht wurde.

Aussage gegen Aussage

Viele Verfahren beruhen auf unterschiedlichen Schilderungen einer kurzen Situation.

Der Auszubildende beschreibt möglicherweise eine sexuell motivierte Berührung. Der Ausbilder schildert dagegen einen anderen Ablauf oder bestreitet den körperlichen Kontakt vollständig.

Dann kommt es auf die gesamte Beweislage an.

Von Bedeutung können insbesondere Aussagen von Kollegen, Videoaufnahmen, Dienst- und Ausbildungspläne, E-Mails oder Messenger-Verläufe sein.

Dabei muss zwischen Personen unterschieden werden, die den konkreten Vorfall selbst beobachtet haben, und solchen, denen erst später davon berichtet wurde.

Nachrichten und Kommunikation als Beweismittel

WhatsApp, E-Mails oder andere Nachrichten können in solchen Verfahren eine erhebliche Rolle spielen.

Sie können zeigen, wie sich das Verhältnis vor dem behaupteten Vorfall gestaltete, wann erstmals ein Vorwurf geäußert wurde und wie beide Seiten anschließend kommunizierten.

Ein freundlicher oder persönlicher Austausch beweist jedoch weder die Zustimmung zu einer späteren sexuellen Berührung noch widerlegt er automatisch einen Vorwurf.

Entscheidend ist der vollständige Zusammenhang.

Vorhandene Kommunikationsdaten sollten nach Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens nicht gelöscht oder verändert werden.

Mehrere Vorwürfe müssen getrennt geprüft werden

Nach Bekanntwerden eines ersten Vorwurfs können sich weitere Auszubildende oder Beschäftigte melden.

Strafrechtlich muss trotzdem jeder einzelne behauptete Vorfall gesondert geprüft werden.

Entscheidend ist, wann die jeweiligen Aussagen entstanden, ob die Beteiligten zuvor miteinander gesprochen hatten und welche objektiven Beweismittel für die einzelnen Situationen vorhanden sind.

Mehrere Anschuldigungen ersetzen nicht den Nachweis der jeweiligen Tat.

Strafantrag bei § 184i StGB

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft nicht wegen besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet.

Deshalb sollte auch geprüft werden, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt beziehungsweise ob die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung angenommen hat.

Arbeitsrechtliche und betriebliche Folgen

Bereits der Vorwurf sexueller Belästigung kann für einen Ausbilder erhebliche berufliche Konsequenzen haben.

Es kann zu internen Untersuchungen, Freistellung, Entzug der Ausbildungsbefugnisse oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen kommen.

Solche Maßnahmen sind jedoch kein strafrechtlicher Schuldspruch.

Stellungnahmen gegenüber Arbeitgeber, Personalabteilung oder internen Ermittlern sollten deshalb nicht unkoordiniert abgegeben werden. Was intern erklärt wird, kann später auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen.

Kein direkter Kontakt zur betroffenen Person

Nach Bekanntwerden des Vorwurfs sollte der beschuldigte Ausbilder nicht versuchen, die Angelegenheit unmittelbar mit dem Auszubildenden zu klären.

Auch gut gemeinte Nachrichten oder Aufforderungen zu einem persönlichen Gespräch können später als Einflussnahme verstanden werden.

Ebenso sollten Kollegen nicht dazu gedrängt werden, eine bestimmte Darstellung zu bestätigen.

Entlastende Unterlagen und Zeugen sollten vielmehr sachlich gesichert werden.

Verteidigungsstrategie bei sexueller Belästigung gegen Ausbilder

Nach Akteneinsicht sollte der behauptete Ablauf möglichst genau rekonstruiert werden.

Im Mittelpunkt stehen insbesondere die Fragen, ob eine körperliche Berührung überhaupt nachweisbar ist, ob diese sexuell bestimmt war und ob sie sich möglicherweise aus einer konkreten Ausbildungs- oder Arbeitssituation erklären lässt.

Bei weitergehenden Vorwürfen müssen zusätzlich § 177 StGB und bei Minderjährigen gegebenenfalls § 174 StGB geprüft werden.

Aussagen, Nachrichten, Videoaufnahmen und betriebliche Abläufe sollten dabei gemeinsam betrachtet werden.

Beschuldigte sollten vor dieser Prüfung keine unvorbereitete Aussage gegenüber Polizei oder Arbeitgeber abgeben.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel

Nicht jedes Strafverfahren gegen einen Ausbilder wegen sexueller Belästigung muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.

Kann eine sexuell bestimmte Berührung nicht sicher nachgewiesen werden, lässt sich der körperliche Kontakt nachvollziehbar durch die Ausbildungssituation erklären oder bestehen erhebliche Zweifel am behaupteten Ablauf, können Verteidigungsansätze für eine Einstellung bestehen.

Dann sollte nach vollständiger Akteneinsicht geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Sexualstrafverfahren gegen Ausbilder

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in sensiblen Sexualstrafverfahren.

Bei einem Strafverfahren gegen Ausbilder wegen sexueller Belästigung prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere den konkreten Ablauf, Aussagen der Beteiligten, Nachrichten, mögliche Zeugen, betriebliche Abläufe und die Frage, ob tatsächlich eine sexuell bestimmte körperliche Berührung nachgewiesen werden kann.

Bei minderjährigen Auszubildenden werden zusätzlich mögliche besondere Schutz- und Abhängigkeitsverhältnisse sorgfältig geprüft.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Als Ausbilder wegen sexueller Belästigung beschuldigt?

Wer als Ausbilder, Ausbildungsleiter oder Vorgesetzter eine Vorladung wegen sexueller Belästigung erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage bei Polizei oder Arbeitgeber abgeben.

Nicht jede unangemessene oder missverstandene Situation im Ausbildungsbetrieb erfüllt § 184i StGB. Entscheidend ist, welche konkrete körperliche Handlung nachweisbar ist und ob diese tatsächlich sexuell bestimmt war.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Kommunikationsverläufe und objektive Beweismittel ausgewertet und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werde