Sexualdelikt-Vorwurf gegen Erzieher: Wenn eine Beschuldigung die gesamte berufliche Existenz bedroht

26.08.2026

Ein Strafverfahren gegen Erzieher wegen eines Sexualdelikts gehört zu den belastendsten Ermittlungsverfahren überhaupt. Schon der bloße Verdacht eines sexuellen Übergriffs auf ein betreutes Kind oder einen Jugendlichen kann zu einer sofortigen Freistellung, internen Ermittlungen des Trägers und erheblichen beruflichen Konsequenzen führen – lange bevor ein Gericht über den Tatvorwurf entschieden hat.

Dabei können sehr unterschiedliche Sachverhalte Gegenstand des Verfahrens sein: angebliche Berührungen während der Betreuung oder Pflege, Vorwürfe im Zusammenhang mit Umkleide- oder Schlafsituationen, sexualisierte Gespräche, Nachrichten außerhalb der Einrichtung oder die Behauptung, ein Erzieher habe die besondere Vertrauensstellung gegenüber einem Kind oder Jugendlichen ausgenutzt.

Strafrechtlich kommen abhängig von Alter, konkreter Handlung und Betreuungsverhältnis insbesondere § 174 StGB wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie §§ 176 ff. StGB bei Kindern unter 14 Jahren in Betracht. Bei Jugendlichen oder erwachsenen betreuten Personen können weitere Sexualstraftatbestände relevant werden.

Gerade bei solchen Verfahren gilt jedoch: Der Vorwurf allein ist noch kein Beweis. Die Beweislage muss besonders sorgfältig untersucht werden. Aussagen von Kindern müssen ernst genommen, zugleich aber nach den allgemeinen strafprozessualen Maßstäben auf Entstehung, Entwicklung und Zuverlässigkeit geprüft werden. Für den Beschuldigten ist deshalb eine frühzeitige, fachkundige Verteidigung von besonderer Bedeutung.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB

Für Erzieher besitzt § 174 StGB besondere Bedeutung.

Die Vorschrift schützt Personen, die einem anderen zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut sind. Für Einrichtungen sieht § 174 Abs. 2 StGB ausdrücklich vor, dass sich eine Person strafbar machen kann, der dort die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung Minderjähriger anvertraut ist und die unter den gesetzlichen Voraussetzungen sexuelle Handlungen an betreuten Personen vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Der Strafrahmen beträgt grundsätzlich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Gerade bei Erziehern kann deshalb nicht ausschließlich das Alter der betroffenen Person entscheidend sein. Zusätzlich muss geprüft werden, ob ein besonderes Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis bestand und welche Tatbestandsvariante tatsächlich einschlägig sein soll.

Kinder unter 14 Jahren: § 176 StGB

Ist die betroffene Person unter 14 Jahre alt, gelten besonders strenge strafrechtliche Schutzvorschriften.

Nach § 176 Abs. 1 StGB wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder an sich von einem Kind vornehmen lässt.

Damit besitzt bereits die genaue Feststellung dessen, was tatsächlich geschehen sein soll, erhebliche Bedeutung.

Nicht jede körperliche Berührung eines Kindes ist eine sexuelle Handlung im strafrechtlichen Sinn. Gerade im pädagogischen Alltag sind körperliche Kontakte unvermeidbar: Kinder werden getröstet, beim Anziehen unterstützt, bei Verletzungen versorgt oder in Gefahrensituationen festgehalten.

Für das Strafverfahren muss deshalb sorgfältig zwischen normalem beziehungsweise pädagogisch veranlasstem Körperkontakt und einer Handlung mit strafrechtlich relevantem Sexualbezug unterschieden werden.

Sexualdelikte ohne unmittelbaren Körperkontakt

Auch ohne eine unmittelbare Berührung können bestimmte Handlungen strafbar sein.

§ 176a StGB erfasst unter anderem sexuelle Handlungen vor einem Kind, das Bestimmen eines Kindes zu bestimmten sexuellen Handlungen und unter weiteren Voraussetzungen das Einwirken auf ein Kind durch pornographische Inhalte oder entsprechende Reden. Die Vorschrift sieht hierfür grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Auch die Vorbereitung sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176b StGB kann strafbar sein. Erfasst wird insbesondere bestimmtes Einwirken auf ein Kind über Inhalte mit dem Ziel, es zu sexuellen Handlungen zu bringen oder bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten vorzubereiten.

Das kann beispielsweise bei Nachrichten über Messenger oder soziale Netzwerke relevant werden.

Schwerer sexueller Missbrauch – erhebliche Strafrahmen

Bei bestimmten besonders schwerwiegenden Konstellationen kommt § 176c StGB in Betracht.

Die Vorschrift sieht unter anderem für bestimmte sexuelle Handlungen mit Eindringen in den Körper sowie weitere erschwerende Umstände Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. In besonders schweren Konstellationen steigt der Strafrahmen nochmals erheblich.

Gerade deshalb ist die genaue rechtliche Einordnung schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens entscheidend.

Zwischen einem strafrechtlich nicht relevanten Körperkontakt, einer einfachen Tat nach § 174 oder § 176 StGB und einer Qualifikation nach § 176c StGB bestehen erhebliche Unterschiede.

Nicht jede Berührung eines Kindes ist eine sexuelle Handlung

Dieser Punkt ist für Verfahren gegen Erzieher besonders wichtig.

Im Arbeitsalltag gibt es zahlreiche Situationen mit unvermeidbarem Körperkontakt. Ein kleines Kind wird beim Toilettengang unterstützt, gewickelt, umgezogen, getröstet oder medizinisch versorgt. Ein Kind sitzt kurz auf dem Schoß oder wird nach einem Sturz untersucht.

Solche Handlungen dürfen nicht allein wegen der betroffenen Körperregion automatisch sexualisiert werden.

Entscheidend sind unter anderem Art, Intensität und Dauer der Berührung, der konkrete pädagogische oder pflegerische Anlass sowie die gesamten Begleitumstände.

Für die Verteidigung muss deshalb exakt rekonstruiert werden, welche Handlung tatsächlich behauptet wird und in welchem Kontext sie stattgefunden haben soll.

Sexualbezogenheit darf nicht lediglich unterstellt werden

Eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung setzt mehr voraus als irgendeinen Körperkontakt.

Gerade bei pflegerischen oder betreuungsbedingten Handlungen ist zu prüfen, ob objektiv überhaupt ein sexueller Bezug bestand.

Hat ein Erzieher beispielsweise einem Kind beim Wechseln verschmutzter Kleidung geholfen, kann allein eine notwendige Berührung intimer Körperbereiche noch keinen sexuellen Missbrauch begründen.

Anders kann die Bewertung selbstverständlich ausfallen, wenn konkrete zusätzliche Umstände auf einen sexuellen Zweck oder eine sexualbezogene Handlung hindeuten.

Die Ermittlungsakte muss deshalb vollständig ausgewertet werden, bevor eine rechtliche Bewertung vorgenommen wird.

Die Aussage eines Kindes kann das zentrale Beweismittel sein

In vielen Verfahren wegen Sexualdelikten existieren keine unmittelbaren erwachsenen Zeugen.

Der Tatvorwurf entsteht möglicherweise dadurch, dass ein Kind zu Hause von einem Erlebnis berichtet. Eltern informieren anschließend die Einrichtung, das Jugendamt oder die Polizei.

Die Aussage des Kindes kann dann zum wichtigsten Beweismittel des gesamten Strafverfahrens werden.

Das bedeutet weder, dass die Aussage automatisch richtig ist, noch dass sie wegen des jungen Alters grundsätzlich unzuverlässig wäre.

Entscheidend ist vielmehr eine sorgfältige Beweiswürdigung.

Wie entstand die erste Aussage?

Für die Verteidigung kann die Entstehungsgeschichte einer Aussage von erheblicher Bedeutung sein.

Hat das Kind einen Vorfall spontan geschildert? Oder entstand die Schilderung erst nach wiederholten Fragen?

Welche Worte verwendete das Kind ursprünglich?

Wurden ihm bestimmte Antwortmöglichkeiten vorgegeben?

Wie viel Zeit lag zwischen dem behaupteten Ereignis und der ersten konkreten Aussage?

Hat sich die Schilderung später verändert?

Diese Fragen sind besonders wichtig, weil Kinder auf Fragen und Reaktionen von Erwachsenen anders reagieren können als erwachsene Zeugen.

Eine sorgfältige Prüfung bedeutet dabei keine pauschale Unterstellung einer falschen Beschuldigung. Sie gehört vielmehr zu einer ordnungsgemäßen strafprozessualen Beweiswürdigung.

Eltern kennen das behauptete Geschehen häufig nur vom Hörensagen

Eltern spielen in solchen Verfahren verständlicherweise eine zentrale Rolle.

Sie können Veränderungen ihres Kindes beobachten und wiedergeben, was das Kind ihnen erzählt hat. Häufig haben sie den behaupteten eigentlichen Vorfall jedoch nicht selbst beobachtet.

Deshalb muss zwischen eigener Wahrnehmung und der Wiedergabe einer Aussage des Kindes unterschieden werden.

Für die Verteidigung kann insbesondere relevant sein, wann Eltern erstmals von dem Vorwurf erfahren haben, wie sie darauf reagierten und welche Gespräche anschließend geführt wurden.

Wiederholte Befragungen können problematisch sein

Nach einem Verdacht sprechen häufig mehrere Personen mit dem Kind: Eltern, Mitarbeiter der Einrichtung, Jugendamt, Polizei, möglicherweise Ärzte und Sachverständige.

Jede zusätzliche Befragung kann Auswirkungen auf die spätere Erinnerung und Darstellung haben.

Gerade deshalb ist die Dokumentation der ersten Aussage besonders wichtig.

Die Verteidigung sollte prüfen, welche Gespräche stattgefunden haben und welche Fragen dabei gestellt wurden.

Aussagen anderer Kinder und Mitarbeiter

Häufig werden nach einem ersten Vorwurf weitere Mitarbeiter oder Kinder befragt.

Dann kann ein Verfahren schnell erheblich größer werden.

Es muss sorgfältig geprüft werden, ob weitere Aussagen tatsächlich unabhängig voneinander entstanden sind. Haben Kinder vor ihren Befragungen miteinander gesprochen? Wurde innerhalb der Einrichtung über den Tatvorwurf diskutiert? Wurden Eltern informiert, bevor ihre Kinder befragt wurden?

Gleichzeitig können Kollegen auch entlastende Angaben machen.

Sie können möglicherweise erklären, wie Betreuungssituationen üblicherweise abliefen, ob Türen geöffnet waren, welche Mitarbeiter anwesend waren und ob die behauptete Situation zeitlich oder organisatorisch überhaupt möglich war.

Dienstpläne können entscheidende Beweismittel sein

Bei Verfahren gegen Erzieher sollten Dienst- und Gruppenpläne frühzeitig überprüft werden.

War der Beschuldigte am behaupteten Tattag überhaupt im Dienst?

War er der betreffenden Gruppe zugeteilt?

Welche Kollegen waren gleichzeitig anwesend?

Gab es Ausflüge, Urlaub oder Krankheitszeiten?

Gerade bei Tatvorwürfen, die erst Wochen oder Monate später erhoben werden, können solche objektiven Unterlagen entscheidend sein.

Räumliche Gegebenheiten der Einrichtung rekonstruieren

Auch der konkrete Tatort kann erhebliche Bedeutung besitzen.

Wo soll die Handlung stattgefunden haben?

War die Tür geöffnet?

War der Raum von einem Flur oder Nebenraum einsehbar?

Wie viele Mitarbeiter und Kinder befanden sich in unmittelbarer Nähe?

Sind die behauptete Dauer und der Ablauf unter den tatsächlichen räumlichen Bedingungen plausibel?

Ein scheinbar nebensächlicher Lageplan der Einrichtung kann deshalb für die Verteidigung von erheblichem Wert sein.

Digitale Kommunikation kann eine Rolle spielen

Bei älteren Kindern oder Jugendlichen können Nachrichten über WhatsApp, Instagram, Snapchat oder andere Plattformen hinzukommen.

Dann muss der vollständige Kommunikationsverlauf ausgewertet werden.

Einzelne Screenshots können ein unvollständiges Bild vermitteln. Entscheidend ist, wer den Kontakt begonnen hat, welche Nachrichten vorausgingen und welcher konkrete Inhalt ausgetauscht wurde.

Bei Kindern unter 14 Jahren können je nach Inhalt zusätzlich §§ 176a oder 176b StGB relevant werden.

Chats sollten deshalb weder gelöscht noch nachträglich verändert werden.

Fotos und Videos auf beschlagnahmten Geräten

Bei schwerwiegenden Verdachtsfällen kann es zu einer Wohnungsdurchsuchung und Sicherstellung von Smartphone, Computer, Tablet und anderen Datenträgern kommen.

Die Ermittlungsbehörden prüfen dann möglicherweise auch, ob Bild- oder Videodateien vorhanden sind.

Gerade deshalb kann sich ein ursprünglich auf einen körperlichen Vorwurf beschränktes Ermittlungsverfahren ausweiten.

Die Verteidigung sollte anschließend genau prüfen, welche Daten tatsächlich gefunden wurden, wie sie auf das Gerät gelangten und ob sie überhaupt einen Zusammenhang mit dem Ausgangsvorwurf besitzen.

§ 177 StGB kann bei älteren Personen relevant werden

Handelt es sich nicht um ein Kind unter 14 Jahren, können abhängig vom Sachverhalt andere Sexualstraftatbestände relevant werden.

§ 177 StGB erfasst insbesondere sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sowie weitere gesetzlich bestimmte Situationen, in denen die Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung eingeschränkt ist oder besondere Zwangs- beziehungsweise Überraschungssituationen ausgenutzt werden.

Bei Jugendlichen kann außerdem § 182 StGB Bedeutung erlangen. Die Vorschrift enthält unterschiedliche Tatvarianten, beispielsweise bei Ausnutzung einer Zwangslage oder bestimmten sexuellen Handlungen gegen Entgelt.

Deshalb muss gerade bei dem pauschalen Vorwurf eines „Sexualdelikts“ zunächst geklärt werden, welcher konkrete Straftatbestand überhaupt Gegenstand der Ermittlungen ist.

Freistellung durch die Einrichtung ist keine strafrechtliche Vorverurteilung

Sobald ein Träger von einem entsprechenden Vorwurf erfährt, wird der betroffene Erzieher möglicherweise sofort vom Dienst freigestellt.

Das ist für Betroffene emotional außerordentlich belastend.

Eine Freistellung beweist jedoch nicht, dass der strafrechtliche Tatvorwurf zutrifft. Arbeitgeber und Träger können bereits aus Schutz- und Fürsorgegründen reagieren, bevor die strafrechtliche Beweislage abschließend geklärt wurde.

Gerade deshalb sollten strafrechtliche und arbeitsrechtliche Ebenen konsequent voneinander getrennt werden.

Keine vorschnelle schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber

Nach einem Vorwurf wird der Erzieher häufig aufgefordert, gegenüber der Kita-Leitung oder dem Träger Stellung zu nehmen.

Eine solche Erklärung kann später Bestandteil der Ermittlungsakte werden.

Deshalb sollte sorgfältig überlegt werden, ob und in welcher Form eine Stellungnahme erfolgt.

Eine vermeintlich harmlose Erklärung wie „Ich habe das Kind dort berührt, aber nur um ihm zu helfen“ kann möglicherweise einen objektiven Teil des Tatvorwurfs bestätigen, bevor überhaupt bekannt ist, was das Kind konkret ausgesagt hat.

Eine abgestimmte Verteidigungsstrategie ist daher sinnvoll.

Vorladung wegen Sexualdelikt: zunächst schweigen

Wer eine polizeiliche Vorladung erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage machen.

Gerade bei Sexualstraftaten besteht verständlicherweise ein starker Wunsch, den Vorwurf sofort zurückzuweisen.

Eine spontane Aussage kann jedoch erhebliche Risiken verursachen.

Der Beschuldigte kennt häufig weder die genaue Aussage des Kindes noch die Angaben der Eltern, Kollegen oder sonstigen Zeugen. Auch mögliche medizinische oder aussagepsychologische Feststellungen sind unbekannt.

Der erste Schritt sollte deshalb regelmäßig Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger sein.

Keine eigene Befragung des Kindes

Nach Bekanntwerden des Vorwurfs sollte der Beschuldigte keinesfalls selbst versuchen, mit dem Kind über die Beschuldigung zu sprechen.

Auch Kontaktaufnahmen zu Eltern können problematisch sein.

Selbst wenn ausschließlich der Wunsch besteht, ein Missverständnis aufzuklären, kann später der Eindruck entstehen, es solle Einfluss auf Aussagen genommen werden.

Die Kommunikation sollte deshalb nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens konsequent über Verteidigung und gegebenenfalls Arbeitgeber erfolgen.

Keine Nachrichten oder Unterlagen löschen

Ebenso sollten digitale Daten nicht gelöscht werden.

Chats, Fotos, Kalender, Standortdaten oder andere Informationen können den Beschuldigten entlasten.

Sie können beispielsweise belegen, dass er sich zu einem behaupteten Zeitpunkt an einem anderen Ort befand oder dass ein bestimmter Kommunikationsverlauf anders war als zunächst behauptet.

Auch scheinbar nebensächliche digitale Daten können später erhebliche Bedeutung erhalten.

Aussagepsychologisches Gutachten

In bestimmten Verfahren kann die Glaubhaftigkeit einer Aussage eine so zentrale Rolle spielen, dass ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten relevant wird.

Dabei geht es nicht darum, das Kind pauschal als glaubwürdig oder unglaubwürdig zu bewerten.

Untersucht werden vielmehr Aussageentstehung, Aussagequalität, mögliche Suggestionseinflüsse und weitere wissenschaftlich relevante Faktoren.

Ob ein solches Gutachten erforderlich und sinnvoll ist, hängt vom konkreten Verfahren ab.

Die Verteidigung sollte diese Frage erst nach genauer Kenntnis sämtlicher Vernehmungen beurteilen.

Widersprüche sind nicht automatisch Beweis einer Falschaussage

Gerade bei kindlichen Aussagen muss differenziert gearbeitet werden.

Kleinere Unterschiede zwischen verschiedenen Aussagen können altersbedingt oder durch Erinnerungsvorgänge erklärbar sein.

Umgekehrt dürfen erhebliche Veränderungen in zentralen Tatdetails nicht einfach ignoriert werden.

Eine gute Verteidigung sucht deshalb nicht mechanisch nach jedem kleinen Widerspruch, sondern untersucht, welche Abweichungen tatsächlich aussagepsychologisch und strafrechtlich bedeutsam sind.

Vorwurf weiterer Fälle nach der ersten Anzeige

Bei einem Sexualdeliktsvorwurf gegen einen Erzieher kann es vorkommen, dass nach Bekanntwerden der Ermittlungen weitere Personen Anschuldigungen erheben.

Dann muss jeder Sachverhalt separat geprüft werden.

Die bloße Anzahl von Vorwürfen ersetzt keinen Tatnachweis.

Andererseits können voneinander unabhängige, in wesentlichen Punkten übereinstimmende Aussagen für die Beweiswürdigung erhebliche Bedeutung erhalten.

Entscheidend ist deshalb besonders, ob die Aussagen entstanden, bevor die jeweiligen Personen Kenntnis von den anderen Vorwürfen hatten.

Berufsrechtliche und arbeitsrechtliche Folgen

Schon ein Ermittlungsverfahren kann die berufliche Zukunft eines Erziehers erheblich gefährden.

Neben Freistellung oder Kündigung können weitere behördliche Maßnahmen relevant werden. Für pädagogische Fachkräfte kann der Ausgang des Strafverfahrens deshalb eine existenzielle Bedeutung besitzen.

Gerade deshalb ist es häufig besonders wichtig, eine Entscheidung bereits im Ermittlungsverfahren anzustreben und eine öffentliche Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu vermeiden, wenn die Beweis- und Rechtslage eine Einstellung ermöglicht.

Verteidigungsstrategien bei Sexualdelikten gegen Erzieher

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der vollständigen Akteneinsicht.

Danach sollte zunächst präzise festgestellt werden, welche konkrete Handlung zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort behauptet wird.

Anschließend sind die erste Aussage des Kindes und sämtliche späteren Vernehmungen chronologisch miteinander zu vergleichen.

Besonders wichtig sind objektive Beweismittel: Dienstpläne, Anwesenheitslisten, Gruppenbücher, Raumpläne, digitale Kommunikation und Aussagen von Mitarbeitern.

Danach muss der konkrete Straftatbestand geprüft werden.

Bei einem Kind unter 14 Jahren können §§ 176 ff. StGB relevant sein. Besteht ein besonderes Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis, kommt insbesondere § 174 StGB hinzu.

Die bloße Bezeichnung „sexueller Missbrauch“ darf eine konkrete strafrechtliche Prüfung nicht ersetzen.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel

Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdelikts muss zu einer Anklage führen.

Kann der Tatvorwurf nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit erhärtet werden, bestehen erhebliche Widersprüche oder lassen objektive Beweismittel den behaupteten Ablauf nicht zu, kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht kommen.

Gerade bei beruflich existenzbedrohenden Vorwürfen sollte eine Verteidigerstellungnahme allerdings erst nach vollständiger Analyse der Ermittlungsakte erfolgen.

Eine vorschnelle Einlassung kann mehr schaden als helfen.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Sexualstrafverfahren

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt Beschuldigte in komplexen Ermittlungsverfahren und berücksichtigt bei Strafverfahren gegen Erzieher von Beginn an die erheblichen beruflichen Auswirkungen des Tatvorwurfs.

Bei einem Sexualdeliktsvorwurf gegen einen Erzieher prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere die Aussageentstehung und Aussageentwicklung, sämtliche objektiven Beweismittel, die tatsächlichen Abläufe innerhalb der Betreuungseinrichtung und die konkrete rechtliche Einordnung nach §§ 174, 176 ff. StGB.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Gerade bei einem Vorwurf, der schon vor einer gerichtlichen Entscheidung die gesamte berufliche Existenz bedrohen kann, ist eine frühe, diskrete und konsequent an der Beweislage orientierte Verteidigung besonders wichtig. Jeder neue Fall muss dabei anhand seiner individuellen Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Wegen eines Sexualdelikts als Erzieher beschuldigt? Frühzeitig Fachanwalt einschalten

Wer als Erzieher, pädagogische Fachkraft oder Mitarbeiter einer Betreuungseinrichtung eine Vorladung wegen sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs oder eines anderen Sexualdelikts erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben und keinen eigenständigen Kontakt zum betroffenen Kind oder dessen Eltern aufnehmen.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Aussagen chronologisch ausgewertet und objektive entlastende Beweise gesichert werden.

Ein Strafverfahren gegen Erzieher wegen Sexualdelikten darf nicht allein aufgrund der Schwere des Vorwurfs zu einer Vorverurteilung führen. Entscheidend ist, was tatsächlich nachweisbar ist, ob eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung vorlag und welcher konkrete Straftatbestand erfüllt sein soll. Genau an diesen Punkten muss eine spezialisierte Strafverteidigung ansetzen.