Schwarzgeld, Subunternehmer, Pauschalierung: Wie sich Inhaber von Gartenbaubetrieben im Steuerstrafverfahren wirksam verteidigen

09.10.2026

Gartenbaubetriebe im Fokus von Finanzamt und Steuerfahndung

Gärtnereien, Baumschulen sowie Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus stehen zunehmend im Blickfeld der Finanzverwaltung. Die Branche ist von Aufträgen privater Kunden geprägt, bei denen nicht selten bar bezahlt wird, von saisonalen Schwankungen, vom Einsatz von Aushilfen und Subunternehmern sowie von steuerlichen Sonderregeln, die für Laien kaum zu durchschauen sind. Betriebsprüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls führen deshalb immer wieder zu Steuerstrafverfahren gegen Betriebsinhaber.

Die Vorwürfe reichen von nicht erklärten Bareinnahmen über die unberechtigte Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung bis zu Scheinrechnungen von Subunternehmern und Schwarzlöhnen für Saisonkräfte. Für einen mittelständischen Familienbetrieb können die Folgen existenzbedrohend sein. Zugleich bieten gerade die komplexen Abgrenzungsfragen und die häufig auf Schätzungen beruhenden Berechnungen zahlreiche Ansatzpunkte für eine wirksame Verteidigung. Dieser Beitrag erläutert die typischen Vorwürfe, die rechtlichen Grundlagen, die möglichen Folgen und vor allem die Verteidigungsstrategien für Inhaber von Gartenbaubetrieben.

Typische Vorwürfe gegen Inhaber von Gartenbaubetrieben

Nicht erklärte Bareinnahmen

Privatkunden zahlen Rasenpflege, Heckenschnitt, Baumfällungen oder kleinere Pflasterarbeiten nicht selten bar, und auch im Verkauf von Pflanzen ab Hof oder auf Wochenmärkten ist Bargeld üblich. Werden solche Einnahmen nicht vollständig aufgezeichnet, sind Umsatzsteuer, Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer betroffen. Die Finanzämter versuchen, fehlende Umsätze über den Einkauf von Pflanzen, Pflastersteinen, Erde und Material, über Fahrtenbücher, Maschinenstunden und die amtliche Richtsatzsammlung nachzuweisen.

Falsche Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können ihre Umsätze nach § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuern, sofern ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 600.000 Euro nicht überstiegen hat. Eine Gärtnerei, die selbst erzeugte Pflanzen verkauft, kann darunter fallen. Dienstleistungen des Garten- und Landschaftsbaus wie die Gestaltung und Pflege fremder Gärten sind dagegen in aller Regel gewerblich und unterliegen der Regelbesteuerung. Werden solche Leistungen dennoch pauschal versteuert oder wird zugekaufte Handelsware wie eigene Erzeugnisse behandelt, kann dies zu erheblichen Nachforderungen und zum Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung führen.

Subunternehmer und Abdeckrechnungen

Im Garten- und Landschaftsbau werden häufig Subunternehmer eingesetzt, insbesondere für Pflaster- und Erdarbeiten. Stellen die Ermittler fest, dass Rechnungen von Firmen stammen, die tatsächlich keine Leistungen erbracht haben, steht der Vorwurf sogenannter Abdeckrechnungen im Raum. Damit soll verdeckt werden, dass die Arbeiten von schwarz beschäftigten Kräften ausgeführt wurden. Die Folge sind Vorwürfe wegen unberechtigten Vorsteuerabzugs, unberechtigten Betriebsausgabenabzugs, Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB.

Schwarzlöhne und Saisonkräfte

In der Saison werden Aushilfen, Saisonarbeitskräfte und Minijobber eingesetzt. Werden diese nicht oder nicht vollständig angemeldet oder teilweise bar ohne Abrechnung bezahlt, drohen Strafverfahren wegen Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft gerade auf Baustellen und in Saisonbetrieben regelmäßig vor Ort.

Private Entnahmen und Fahrzeugnutzung

Auch die private Nutzung von Betriebsfahrzeugen, die Verwendung von Material und Pflanzen für den eigenen Garten oder für Angehörige sowie die Mitarbeit von Familienmitgliedern werden bei Betriebsprüfungen regelmäßig untersucht. Werden solche Entnahmen nicht erfasst, kann auch dies den Vorwurf der Steuerhinterziehung begründen.

Die rechtlichen Grundlagen der Steuerhinterziehung

Grundlage aller genannten Vorwürfe ist § 370 AO. Strafbar macht sich, wer gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder das Finanzamt pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Jede Umsatzsteuervoranmeldung, jede Lohnsteueranmeldung und jede Jahreserklärung ist dabei eine eigene Tat, sodass sich der Vorwurf bei Gartenbaubetrieben schnell auf eine Vielzahl von Einzeltaten über mehrere Jahre erstreckt.

Strafbar ist nur die vorsätzliche Steuerhinterziehung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Vorsatz des Täters auf den Steueranspruch selbst beziehen. Wer aufgrund einer falschen steuerrechtlichen Einschätzung annimmt, seine Umsätze unterlägen der Durchschnittssatzbesteuerung, oder eine Leistung fälschlich als landwirtschaftlich statt gewerblich einordnet, unterliegt einem Tatbestandsirrtum und handelt nicht vorsätzlich. Gerade bei Mischbetrieben, die sowohl eigene Pflanzen erzeugen als auch Gartenarbeiten anbieten, ist die Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb steuerlich so komplex, dass ein solcher Irrtum häufig naheliegt. Bleibt der Vorsatz unbewiesen, kommt allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht, die nur als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

Anders kann es sich bei Abdeckrechnungen verhalten. Hier unterstellen die Ermittlungsbehörden regelmäßig, dass der Betriebsinhaber wusste, dass hinter den Rechnungen keine echten Leistungen standen. Ob dies tatsächlich der Fall war oder ob der Inhaber selbst von einem unseriösen Subunternehmer getäuscht wurde, muss im Einzelfall genau geprüft werden.

Die Folgen eines Steuerstrafverfahrens für Gartenbaubetriebe

Steuerhinterziehung wird nach § 370 Abs. 1 AO mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, etwa bei einer Hinterziehung in großem Ausmaß oder bei der Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege wie Abdeckrechnungen, droht nach § 370 Abs. 3 AO eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) liegt ein großes Ausmaß regelmäßig ab einer verkürzten Steuer von 50.000 Euro pro Tat vor. Kommt das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB hinzu, erhöht sich das Strafmaß weiter.

Wirtschaftlich treffen die Folgen einen Gartenbaubetrieb oft noch härter. Das Finanzamt setzt die hinterzogenen Steuern für bis zu zehn Jahre nach, zuzüglich Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Wird die Umsatzsteuerpauschalierung rückwirkend versagt, wird die Umsatzsteuer für die betroffenen Jahre nach den allgemeinen Regeln neu berechnet, und die Differenz kann gegenüber den Kunden in aller Regel nicht mehr nachberechnet werden. Bei Schwarzlöhnen fordert die Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge nach, die bei illegaler Beschäftigung auf einen hochgerechneten Bruttolohn berechnet werden, und es fallen Säumniszuschläge an.

Hinzu kommen Durchsuchungen von Betrieb und Wohnung, Vermögensarreste auf Konten und Grundstücke, ein möglicher Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, der gerade für Betriebe mit kommunalen Pflegeaufträgen erhebliche Bedeutung hat, sowie die persönliche Haftung des Inhabers oder Geschäftsführers für die hinterzogenen Steuern nach § 71 AO. Für Familienbetriebe, die oft über Generationen aufgebaut wurden, steht damit nicht selten die Existenz auf dem Spiel.

Verteidigungsstrategien für Inhaber von Gartenbaubetrieben

Die Schätzung und die Berechnung angreifen

In vielen Verfahren beruht der Vorwurf nicht auf nachgewiesenen Schwarzeinnahmen, sondern auf einer Schätzung anhand von Materialeinkauf, Maschinenstunden oder Richtsatzwerten. Der Strafrichter ist an diese Schätzung nicht gebunden, sondern muss sich eine eigene Überzeugung bilden und darf steuerliche Sicherheitszuschläge nicht übernehmen. Die Verteidigung zeigt auf, warum die Annahmen der Prüfer nicht zu den Verhältnissen des konkreten Betriebs passen: Pflanzen gehen ein oder werden unverkäuflich, Material wird für Gewährleistungsarbeiten, Musterflächen oder Lagerbestände verwendet, Witterung und Saison führen zu starken Schwankungen, und die Richtsatzsammlung bildet nur Durchschnittswerte ab. Zudem ist zu prüfen, ob Vorsteuern und Betriebsausgaben, die mit den angeblich verschwiegenen Umsätzen unmittelbar zusammenhängen, ordnungsgemäß berücksichtigt wurden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. September 2018 (1 StR 642/17) entschieden, dass solche Vorsteuern bei der Schadensberechnung anzurechnen sind. Dies kann den strafrechtlich maßgeblichen Betrag erheblich verringern.

Die Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe nutzen

Bei Vorwürfen wegen falscher Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung kommt es auf schwierige steuerrechtliche Abgrenzungen an. Ob eine Leistung als landwirtschaftliche Nebenleistung zum Verkauf eigener Pflanzen gilt oder als eigenständige gewerbliche Gartenleistung, ob zugekaufte Waren noch im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs verkauft werden durften und ab wann ein einheitlicher Betrieb in einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen Teil zerfällt, ist selbst unter Fachleuten häufig streitig. Die Verteidigung arbeitet diese Unsicherheiten heraus und belegt, dass der Inhaber seine Einordnung für zutreffend hielt, etwa weil der Steuerberater sie empfohlen hatte oder das Finanzamt sie über Jahre unbeanstandet akzeptierte. Damit entfällt der Vorsatz und mit ihm die Strafbarkeit.

Gutgläubigkeit bei Subunternehmern belegen

Bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Subunternehmern ist entscheidend, ob der Inhaber tatsächlich wusste, dass die Rechnungen nur zur Abdeckung dienten. Häufig haben Betriebsinhaber Gewerbeanmeldungen, Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen und Handelsregisterauszüge geprüft und durften auf die Seriosität ihres Vertragspartners vertrauen. Die Verteidigung dokumentiert diese Sorgfalt und stellt dar, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden, etwa durch Bautagebücher, Fotos, Abnahmeprotokolle oder Zeugen. Gelingt dies, fehlt es am Vorsatz.

Selbstanzeige rechtzeitig erwägen

Solange die Tat noch nicht entdeckt ist und kein Sperrgrund vorliegt, kann eine Selbstanzeige nach § 371 AO zur Straffreiheit führen. Für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten nach § 371 Abs. 2a AO Erleichterungen. Weil eine angekündigte Betriebsprüfung oder das Erscheinen von Prüfern die Selbstanzeige sperrt, ist schnelles und zugleich sorgfältiges Handeln erforderlich. Eine unvollständige Selbstanzeige ist unwirksam und kann sich wie ein Geständnis auswirken.

Einstellung und einvernehmliche Lösung

Das Ziel der Verteidigung ist die Beendigung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung. Kann der Vorsatz nicht nachgewiesen oder die Schätzung erschüttert werden, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Daneben kommen Einstellungen nach § 398 AO bei geringfügigen Beträgen oder nach § 153a StPO gegen Geldauflage in Betracht, die keine Vorstrafe begründen. In umfangreichen Verfahren ist häufig eine abgestimmte Lösung sinnvoll, bei der die steuerlichen Beträge im Wege einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt festgelegt und das Strafverfahren zugleich beendet wird.

Warum frühzeitiges Handeln über den Ausgang entscheidet

Ob Betriebsprüfung, Zollkontrolle auf der Baustelle oder Durchsuchung durch die Steuerfahndung: Die ersten Stunden und Tage prägen häufig den gesamten Verlauf des Verfahrens. Inhaber sollten gegenüber Prüfern, Zollbeamten und Fahndern keine Angaben zur Sache machen, sondern auf ihr Schweigerecht verweisen und sofort einen Verteidiger hinzuziehen. Auch Mitarbeiter und Familienangehörige, die als Zeugen befragt werden, sollten wissen, dass sie Angaben verweigern können, wenn sie sich selbst oder Angehörige belasten würden. Wichtig ist es, Rechnungen, Auftragsbücher, Bautagebücher, Fahrtenbücher, Unterlagen zu Subunternehmern und Stundenzettel vollständig zu sichern, denn sie sind häufig die wichtigsten Entlastungsbeweise.

Ein im Steuerstrafrecht erfahrener Verteidiger beantragt Akteneinsicht, wertet die Prüfungsberichte gemeinsam mit dem Steuerberater aus und stimmt das Steuer-, das Sozialversicherungs- und das Strafverfahren aufeinander ab. Nur so lässt sich verhindern, dass Zugeständnisse in einem Verfahren in einem anderen zum Nachteil des Betriebsinhabers verwendet werden. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist die Chance auf eine Einstellung und auf eine Sicherung des Betriebs.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Ihr Strafverteidiger bei Steuerstrafverfahren gegen Gartenbaubetriebe

Steuerstrafverfahren gegen Gartenbaubetriebe berühren Steuerstrafrecht, Umsatzsteuerrecht, Sozialversicherungsrecht und klassisches Strafrecht zugleich. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und verbindet damit die entscheidenden Kompetenzen. Die Fachanwaltsbezeichnung setzt besondere theoretische Kenntnisse und umfangreiche praktische Erfahrung in Strafverfahren voraus, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden müssen, und wird nur bei kontinuierlicher Fortbildung fortgeführt. Die Zertifizierung im Steuerstrafrecht steht für vertiefte Kenntnisse in allen Fragen, die in diesen Verfahren den Ausschlag geben, von der Selbstanzeige über die Kritik an Schätzungen bis zur Verteidigung gegen Steuerfahndung und Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

Rechtsanwalt Junge vertritt Inhaber von Gärtnereien, Baumschulen und Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus in Steuerstrafverfahren und berät bei Betriebsprüfungen, Zollkontrollen und Selbstanzeigen. [Optional, nur bei belegbarer Bilanz: Angabe zu bisherigen Verfahrensergebnissen in diesem Bereich.] Seine Arbeitsweise beruht auf einer gründlichen Auswertung der Ermittlungsakte und der Prüfungsberichte, einer engen Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater, einer konsequenten Nutzung der Rechtsprechung zu Vorsatz und Schadensberechnung und einer sachlichen, zielgerichteten Kommunikation mit Finanzamt, Zoll, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwaltschaft. Jedes Verfahren ist anders, und ein bestimmtes Ergebnis kann kein Anwalt seriös versprechen. Eine frühe und fachkundige Verteidigung verbessert Ihre Ausgangslage jedoch erheblich.

Wenn in Ihrem Betrieb eine Prüfung ansteht, der Zoll eine Kontrolle durchgeführt hat oder bereits ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, sollten Sie keine Zeit verlieren und keine Angaben zur Sache machen, bevor Sie sich beraten lassen haben. Nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge auf und vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch. Er prüft Ihre Situation, erläutert Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten und übernimmt die Kommunikation mit den Behörden.