Schwarzgeld im Nachlass: Warum sich der Erbe selbst strafbar macht, wenn er schweigt

26.10.2026

Eine Tat, die der Erbe nicht begangen hat – und eine, die er begeht

Nach einem Todesfall findet sich im Nachlass etwas, mit dem niemand gerechnet hat: Unterlagen eines Kontos in der Schweiz, ein Depotauszug aus Luxemburg, ein Schließfachschlüssel, Bargeld in erheblicher Höhe, Goldbarren, Papiere über eine Immobilie im Ausland, Zugangsdaten zu einer Kryptowallet. Oder es war in der Familie immer bekannt, dass „etwas im Ausland liegt“, und nun liegt es auf dem Tisch.

Die Angehörigen stehen dann vor einer Lage, die sie nicht verursacht haben, und sie stellen eine naheliegende Frage: Kann man dafür belangt werden, was der Verstorbene getan hat?

Die Antwort ist zweigeteilt – und der zweite Teil überrascht fast alle Betroffenen.

Die Steuerhinterziehung des Erblassers ist mit seinem Tod erledigt. Eine Strafe ist höchstpersönlich; sie geht nicht auf die Erben über. Insoweit ist niemand zu belangen.

Der Erbe kann sich aber durch sein eigenes Verhalten strafbar machen. Nach § 45 AO tritt er als Gesamtrechtsnachfolger in die steuerlichen Pflichten des Erblassers ein. Und § 153 AO verpflichtet auch den Gesamtrechtsnachfolger: Wer erkennt, dass eine vom Erblasser abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig war und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist, muss dies unverzüglich anzeigen und richtigstellen. Wer diese Pflicht verletzt, begeht eine eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Das ist der Kern dieser Konstellation: Nicht das Erben ist strafbar, sondern das Schweigen danach.

Wie diese Fälle auffallen

Der häufigste Mechanismus ist gesetzlich eingebaut: Kreditinstitute und Versicherungen müssen dem Finanzamt die Vermögenswerte melden, die sie für einen Verstorbenen geführt haben. Das Finanzamt kennt also die inländischen Konten und Depots, bevor der Erbe überhaupt sortiert hat – und es vergleicht sie mit den Einkommensteuererklärungen der Vorjahre.

Für ausländische Konten übernimmt diese Funktion der automatische Informationsaustausch: Ausländische Banken melden Kontostände und Kapitalerträge an die Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaats. Trifft eine solche Meldung auf eine Steuererklärung, in der diese Erträge fehlen, entsteht ein Verfahren – unabhängig davon, ob der Kontoinhaber noch lebt.

Weitere Auslöser: die Erbschaftsteuererklärung selbst, wenn sie Vermögen ausweist, das zu den erklärten Einkünften nicht passt; die Auflösung eines Schließfachs in Anwesenheit eines Bankmitarbeiters; Erbauseinandersetzungen, in denen ein Miterbe Anzeige erstattet oder im Rechtsstreit vorträgt; die Betriebsprüfung eines geerbten Unternehmens; und Hinweise aus dem familiären Umfeld, insbesondere nach Streitigkeiten um den Nachlass.

Die typischen Fallgruppen

Das Auslandskonto oder -depot. Die klassische Konstellation – Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, zunehmend auch außereuropäische Staaten. Betroffen sind die nicht erklärten Kapitalerträge der vergangenen Jahre.

Bargeld, Gold und Wertgegenstände. Hier geht es nicht nur um das Vermögen selbst, sondern um den Rückschluss: Woher stammt es? Das Finanzamt leitet aus nicht erklärtem Vermögen regelmäßig nicht erklärte Einkünfte ab.

Die Immobilie im Ausland mit Mieteinnahmen, die über Jahre nicht erklärt wurden.

Kryptowährungen. Eine Wallet, ein Hardware-Speicher, notierte Zugangsdaten – mit der zusätzlichen Schwierigkeit, Erwerbszeitpunkte und Veräußerungen zu rekonstruieren.

Lebensversicherungen, Stiftungen und Treuhandkonstruktionen im Ausland.

Der geerbte Betrieb mit nicht erklärten Umsätzen – hier wird die Berichtigungspflicht besonders dringlich, weil der Erbe den Betrieb fortführt und damit laufend neue Erklärungen abgibt.

Nicht angezeigte Schenkungen zu Lebzeiten. Übertragungen, die nie erklärt wurden, wirken über die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe in die Erbschaftsteuer hinein – der Erbe erbt also auch dieses Problem.

Der eingeweihte Erbe. Die rechtlich schwierigste Gruppe: Wer das Konto zu Lebzeiten mitverwaltet, Überweisungen ausgeführt, Vollmachten genutzt oder bei der Verschleierung mitgewirkt hat, war möglicherweise bereits Gehilfe der Taten des Erblassers. Für diese Person gelten andere Regeln als für den ahnungslosen Erben – und sie braucht eine eigene, gesondert geführte Verteidigung.

Die Folgen

Strafrechtlich geht es um eine eigene Tat des Erben. Überschreitet der Verkürzungsbetrag die Schwelle, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15) für den besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO einheitlich bei 50.000 Euro festgelegt hat, verlängert sich die strafrechtliche Verjährung nach § 376 AO auf fünfzehn Jahre.

Steuerlich treten die Nachzahlung für die offenen Jahre und Hinterziehungszinsen nach § 235 AO hinzu. Weil bei Steuerhinterziehung eine verlängerte Festsetzungsfrist gilt, reichen die Nachforderungen weit zurück – häufig über ein Jahrzehnt. Dazu kommt die Erbschaftsteuer auf das bisher unbekannte Vermögen.

Haftungsrechtlich ist entscheidend, ob die Erbenhaftung beschränkt wurde. Ohne Beschränkung haftet der Erbe für die Steuerschulden des Erblassers nicht nur mit dem Nachlass, sondern mit seinem eigenen Vermögen. In Fällen, in denen die Nachforderungen den Nachlasswert übersteigen – und das kommt bei langen Zeiträumen und hohen Zinsen durchaus vor –, bedeutet das: Der Erbe zahlt für ein Erbe, das er wirtschaftlich nie erhalten hat.

Hinzu kommen Einziehung und Vermögensarrest, die sich gegen den Nachlass richten können, der Eintrag in das Führungszeugnis bei mehr als neunzig Tagessätzen mit den beruflichen Folgen für Beamte, Berufsträger und Organmitglieder sowie Auseinandersetzungen mit Miterben, die die Berichtigung anders beurteilen.

Verteidigungsstrategien

Der erste Schritt ist der wichtigste und wird fast immer falsch gemacht: nicht über das entdeckte Vermögen verfügen. Keine Abhebung, keine Überweisung, keine Auflösung des Kontos, keine Umschichtung in ein anderes Land, keine Verteilung unter den Miterben, keine Einzahlung auf ein deutsches Konto. Jede dieser Handlungen ist eine eigene Handlung des Erben – und sie kann als Verschleierung bewertet werden. Zu beachten ist dabei: Die Steuerhinterziehung ist eine taugliche Vortat der Geldwäsche nach § 261 StGB. Wer Mittel aus nicht erklärten Einkünften transferiert oder ihre Herkunft verdeckt, riskiert ein zweites Verfahren mit eigenen, erheblich schärferen Folgen. Der Vermögenswert bleibt, wo er ist, bis die Lage geklärt ist.

Der zweite Schritt: die Berichtigungspflicht erfüllen – aber vorbereitet und auf dem richtigen Weg. Hier liegt die zentrale Weichenstellung, und sie wird häufig verfehlt. Hatte der Erbe selbst keinen Vorsatz, ist die Anzeige und Richtigstellung nach § 153 AO der zutreffende Weg; sie ist eine Pflichterfüllung und keine Selbstbezichtigung. War der Erbe eingeweiht oder hat er zu Lebzeiten mitgewirkt, braucht er eine Selbstanzeige nach § 371 AO mit allen ihren strengen Anforderungen. Die falsche Wahl ist folgenschwer: Wer in Wahrheit vorsätzlich gehandelt hat und § 153 AO wählt, hat weder eine wirksame Berichtigung noch eine Selbstanzeige – aber den Sachverhalt offengelegt. Diese Entscheidung gehört in anwaltliche Hände, bevor das erste Schreiben an das Finanzamt geht.

Der dritte Ansatz betrifft die eigene Kenntnis – und er ist der stärkste Verteidigungspunkt. Die Pflicht aus § 153 AO entsteht erst mit dem Erkennen. Erforderlich ist positive Kenntnis davon, dass die Erklärung unrichtig war und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist. Eine vage Vermutung, ein Gerücht in der Familie, ein Schlüssel ohne Kenntnis des Schließfachinhalts, ein unverständlicher fremdsprachiger Beleg in einem Aktenordner – das ist kein Erkennen. Ebenso wenig genügt die Kenntnis vom Vermögen ohne Kenntnis von der steuerlichen Behandlung: Dass ein Konto existiert, bedeutet nicht, dass die Erträge nicht erklärt wurden. Diesen Zeitpunkt sauber zu bestimmen, entscheidet darüber, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt.

Der vierte Ansatz betrifft das Merkmal „unverzüglich“. Die Anzeige muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen – nicht sofort. Dem Erben ist eine angemessene Frist zuzugestehen, um den Sachverhalt zu prüfen, Unterlagen zu beschaffen und sich beraten zu lassen; bei Auslandsvermögen und über viele Jahre reichenden Erträgen ist dieser Aufwand erheblich. Wer die Aufarbeitung nachweisbar und zügig in die Hand nimmt, handelt nicht pflichtwidrig. Deshalb ist der Ablauf von Beginn an zu dokumentieren: wann was gefunden wurde, wann welcher Berater beauftragt wurde, wann welche Auskunft bei welcher Bank angefordert wurde.

Der fünfte Ansatz betrifft die Ermittlung des Umfangs. Zu beschaffen sind Bankauskünfte für die Erbengemeinschaft, Depot- und Ertragsaufstellungen über den gesamten offenen Zeitraum, Steuerunterlagen des Erblassers und, bei Immobilien, Miet- und Verwaltungsabrechnungen. Wo Unterlagen nicht mehr erhältlich sind, ist zu schätzen – und zwar nach oben, weil eine zu niedrige Schätzung die Berichtigung unvollständig macht. Diese Arbeit ist aufwendig, aber sie ist die Grundlage dafür, dass die Erklärung trägt.

Der sechste Ansatz betrifft die Beschränkung der Haftung. Hier kommt es auf Fristen an. Zu prüfen sind die Ausschlagung des Erbes, die Nachlassverwaltung, die Nachlassinsolvenz, die Errichtung eines Inventars und die Einreden, die die Haftung auf den Nachlass begrenzen. Die Ausschlagung hat überdies eine strafrechtliche Dimension: Wer nicht Erbe ist, ist nicht Gesamtrechtsnachfolger – und trifft damit auch die Berichtigungspflicht aus § 153 AO nicht. Diese Option ist früh und sorgfältig zu prüfen, weil die Ausschlagungsfrist kurz ist und mit Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund zu laufen beginnt.

Der siebte Ansatz betrifft die Miterben. Jeder Miterbe hat eine eigene Berichtigungspflicht, und die Erklärung eines einzelnen offenbart den Sachverhalt für alle. Eine abgestimmte, gemeinsam vorbereitete Berichtigung ist deshalb der einzige sinnvolle Weg. Weigert sich ein Miterbe, muss der Mandant gleichwohl seine eigene Pflicht erfüllen – dann aber in einer Form, die seine Position nicht verschlechtert. Diese Konstellation erfordert getrennte Vertretungen, weil die Interessen auseinanderlaufen.

Der achte Ansatz betrifft die Erbschaftsteuer. Der Erwerb ist dem Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Frist anzuzeigen; die unvollständige Erbschaftsteuererklärung ist eine eigene Tat. Zu prüfen sind die Bewertung des nachträglich bekannt gewordenen Vermögens, die Berücksichtigung der Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit – sie mindern den steuerpflichtigen Erwerb – und die Zusammenrechnung früherer Zuwendungen.

Der neunte Ansatz betrifft Vorsatz und Leichtfertigkeit. Dass einen Erben eine eigene steuerliche Berichtigungspflicht trifft, ist Laien praktisch unbekannt; es ist eine der am wenigsten verbreiteten Vorschriften der Abgabenordnung. Wer die Pflicht nicht kannte, hat nicht vorsätzlich gehandelt; wer sich auf seinen Steuerberater oder den Nachlassbevollmächtigten verlassen hat, ebenfalls nicht. Bleibt ein Vorwurf, ist die Rückfalllinie die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO – eine Ordnungswidrigkeit ohne Vorstrafe und ohne Eintrag im Führungszeugnis, für die zudem eine eigene, milder ausgestaltete Anzeigeregelung gilt.

Der zehnte Ansatz betrifft die Verfahrensführung. Besteuerungs- und Strafverfahren laufen nebeneinander; § 393 AO trennt sie. Nach einem Erbfall besteht die Versuchung, im Besteuerungsverfahren alles rasch zu bereinigen – jede dort abgegebene Erklärung wirkt jedoch unmittelbar in die Strafakte und muss abgestimmt sein. Das gilt auch für Erklärungen gegenüber Banken, Nachlassgericht und Miterben.

Das Ziel bleibt die Erledigung ohne Strafverfahren: Wird die Berichtigungspflicht rechtzeitig und vollständig erfüllt, entsteht gar kein Vorwurf. Wo bereits ein Verfahren läuft, ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, nach § 398 AO, nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO anzustreben – in dieser Fallgruppe mit guten Aussichten, weil der Betroffene die Tat des Erblassers nicht begangen hat und seine Mitwirkung erheblich ins Gewicht fällt.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

Diese Fälle verlangen zweierlei: die genaue Kenntnis der Berichtigungspflichten des Gesamtrechtsnachfolgers – einer Materie, die an der Schnittstelle von Abgabenordnung, Erbrecht und Strafrecht liegt – und die Fähigkeit, die Aufarbeitung so zu führen, dass aus einer Pflichterfüllung keine Selbstbezichtigung wird. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und steuert Berichtigung, Besteuerungsverfahren und Strafverfahren aus einer Hand.

Er berät und verteidigt Erben, Erbengemeinschaften, Testamentsvollstrecker und Nachlassbevollmächtigte in Fällen nicht erklärten Nachlassvermögens – von der ersten Bewertung des Fundes über die Entscheidung zwischen Berichtigung nach § 153 AO und Selbstanzeige nach § 371 AO, die Ermittlung des Umfangs und die Beschränkung der Erbenhaftung bis zur Vertretung im Steuerstrafverfahren und zur Abwehr von Haftungs- und Arrestbescheiden. Besonderes Gewicht legt er auf die Abstimmung innerhalb von Erbengemeinschaften und auf die gesonderte Beratung derjenigen, die zu Lebzeiten des Erblassers eingebunden waren. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis; in einer Vielzahl von Fällen ist ein Strafverfahren durch rechtzeitige Berichtigung gar nicht entstanden. Sein Vorgehen setzt auf unverzügliche Bestandsaufnahme, die Dokumentation des Kenntniszeitpunkts, die vollständige Ermittlung der offenen Jahre und den diskreten Dialog mit Finanzamt, Straf- und Bußgeldsachenstelle und Staatsanwaltschaft – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor über das Vermögen verfügt wird

In dieser Konstellation entscheiden die ersten Wochen. Wer das entdeckte Konto auflöst, das Bargeld einzahlt oder den Nachlass verteilt, schafft eigene Handlungen, die ihn belasten – bis hin zum Geldwäschevorwurf. Wer dagegen den Bestand sichert, den Fund dokumentiert und die Berichtigung fachlich vorbereiten lässt, kann in vielen Fällen erreichen, dass es zu einem Strafverfahren überhaupt nicht kommt.

Wenn Sie in einem Nachlass Unterlagen über nicht erklärtes Vermögen gefunden haben, wenn eine Bank den Erbfall dem Finanzamt angezeigt hat, wenn Rückfragen zur Erbschaftsteuererklärung kommen, wenn ein Miterbe eine Anzeige angedroht oder erstattet hat oder wenn Sie ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, sollten Sie vor jeder Verfügung über das Vermögen und vor jeder Äußerung gegenüber Finanzamt, Bank oder Miterben anwaltlichen Rat einholen.