Peptide im Internet bestellt – plötzlich ermittelt der Zoll: Strafverfahren wegen CJC-1295, Ipamorelin, GHRP & Co.
29.08.2026
Die Bestellung von Peptiden im Internet hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Online-Shops und Anbieter in sozialen Netzwerken verkaufen Substanzen, die mit Muskelaufbau, Fettabbau, Regeneration, Leistungssteigerung oder anderen körperlichen Effekten beworben werden. Häufig werden die Produkte aus dem Ausland verschickt und mit Hinweisen wie „Research Use Only“ oder „Not for Human Consumption“ angeboten.
Strafrechtlich kann die Situation jedoch kompliziert werden. Wird eine solche Sendung bei einer Zollkontrolle entdeckt, kann daraus ein Strafverfahren wegen der Bestellung von Peptiden entstehen. Je nach konkretem Wirkstoff, Menge und Verwendungszweck können insbesondere das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) oder das Arzneimittelgesetz relevant sein.
Dabei gilt jedoch ein entscheidender Grundsatz: Peptid ist nicht gleich Peptid. Die Bestellung einer Substanz mit dieser Bezeichnung ist nicht automatisch strafbar. Zunächst muss exakt bestimmt werden, welcher Wirkstoff tatsächlich enthalten war und welcher gesetzlichen Regelung dieser unterliegt.
Gerade diese genaue stoffliche und rechtliche Einordnung eröffnet häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.
Warum Peptide zunehmend Gegenstand von Strafverfahren werden
Viele Peptide werden nicht über klassische Apotheken vertrieben, sondern über ausländische Online-Shops, Fitnessforen, Telegram-Kanäle oder andere Internetplattformen.
Besteller gehen teilweise davon aus, dass eine Substanz legal sein müsse, weil sie öffentlich im Internet angeboten und problemlos per Kreditkarte oder Kryptowährung bezahlt werden kann.
Das ist jedoch kein zuverlässiger Maßstab.
Bestimmte Peptide und verwandte Substanzen werden ausdrücklich von den dopingrechtlichen Vorschriften erfasst. Andere können aufgrund ihrer pharmakologischen Wirkung als Arzneimittel einzuordnen sein. § 2 AMG definiert Arzneimittel unter anderem als Stoffe oder Stoffzubereitungen, die physiologische Funktionen durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung beeinflussen sollen.
Deshalb muss jedes Präparat einzeln geprüft werden.
CJC-1295, Ipamorelin und GHRP: Das Anti-Doping-Gesetz kann einschlägig sein
Bei verschiedenen im Internet angebotenen Peptiden spielt das Anti-Doping-Gesetz eine besonders wichtige Rolle.
Die geltende Dopingmittel-Mengen-Verordnung nennt ausdrücklich zahlreiche Peptidhormone, Wachstumshormon-Releasingfaktoren und Wachstumshormon-Releasingpeptide. Dazu gehören beispielsweise CJC-1295, Ipamorelin, GHRP-2, GHRP-6, Hexarelin und AOD-9604. Auch TB-500 beziehungsweise Thymosin-beta-4 und dessen Derivate werden erfasst.
Das bedeutet aber noch nicht, dass jeder Besitz einer einzelnen Ampulle automatisch eine Straftat darstellt.
Entscheidend sind insbesondere Wirkstoff, Menge und Zweck der Verwendung.
Wann ist Erwerb oder Besitz nach dem Anti-Doping-Gesetz strafbar?
§ 2 Abs. 3 AntiDopG verbietet es, bestimmte in der Anlage des Gesetzes erfasste Dopingmittel in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder nach beziehungsweise durch Deutschland zu verbringen.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese Vorschrift kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Auch fahrlässiges Verhalten kann in dieser Konstellation strafbar sein.
Für ein Strafverfahren wegen einer Internetbestellung müssen deshalb mehrere Fragen beantwortet werden.
Es muss zunächst feststehen, dass der konkrete Wirkstoff tatsächlich vom Anti-Doping-Gesetz erfasst wird. Danach muss geprüft werden, ob die gesetzlich relevante nicht geringe Menge erreicht wurde. Schließlich muss der erforderliche Zusammenhang mit Doping beim Menschen im Sport festgestellt werden.
Gerade diese Voraussetzungen dürfen nicht pauschal unterstellt werden.
Die Menge ist häufig entscheidend
Die Dopingmittel-Mengen-Verordnung legt für einzelne Stoffgruppen konkrete Grenzwerte fest.
Für Wachstumshormon-Releasing-Hormone, zu denen beispielsweise CJC-1295 gezählt wird, ist eine nicht geringe Menge von 180 mg festgelegt. Für Wachstumshormon-Sekretagoge und deren Mimetika, zu denen beispielsweise Ipamorelin gehört, nennt die Verordnung 150 mg. Für Peptide mit gleicher Wirkung wie Wachstumshormon-Releasing-Peptide, beispielsweise GHRP-2 und GHRP-6, beträgt der Grenzwert dagegen nur 1,5 mg.
Bei Wachstumshormon-Fragmenten wie AOD-9604 beträgt die nicht geringe Menge nach der Verordnung 16 mg.
Diese Unterschiede zeigen, weshalb die Anzahl der Ampullen allein wenig aussagt.
Entscheidend sind die tatsächliche Substanz und die enthaltene Wirkstoffmenge.
Laboranalyse statt bloßer Shopbezeichnung
Eine der wichtigsten Verteidigungsfragen lautet deshalb: Was befand sich tatsächlich in der sichergestellten Sendung?
Online-Shops verwenden Produktbezeichnungen, die nicht zwingend mit dem tatsächlichen Inhalt übereinstimmen müssen. Qualität und Zusammensetzung können insbesondere bei nicht regulierten Anbietern erheblich schwanken.
Für ein Strafverfahren sollte deshalb nicht allein die Aufschrift „CJC-1295“, „Ipamorelin“ oder „GHRP-6“ auf einem Fläschchen maßgeblich sein.
Entscheidend kann eine chemische beziehungsweise labortechnische Untersuchung sein.
Ist die Konzentration geringer als angenommen oder enthält das Produkt einen anderen Stoff, kann dies unmittelbare Auswirkungen auf die strafrechtliche Bewertung und die Berechnung der nicht geringen Menge haben.
Mehrere Ampullen müssen richtig zusammengerechnet werden
Auch bei mehreren sichergestellten Behältnissen kann die Berechnung kompliziert sein.
Relevant ist nicht lediglich das Gesamtgewicht des Pulvers oder der Flüssigkeit, sondern die maßgebliche Wirkstoffmenge nach der Dopingmittel-Mengen-Verordnung.
Die Verteidigung sollte deshalb prüfen, welche Konzentration tatsächlich festgestellt wurde und nach welcher Methode die Ermittlungsbehörden den Gesamtwirkstoff berechnet haben.
Gerade bei Verfahren, die sich an einer gesetzlichen Mengengrenze bewegen, kann dies entscheidend sein.
„Research Use Only“ macht die Bestellung nicht automatisch legal
Viele Anbieter bezeichnen Peptide als Forschungschemikalien und versehen ihre Webseiten mit Hinweisen wie „For Research Purposes Only“.
Eine solche Aufschrift entscheidet jedoch nicht allein darüber, welche gesetzlichen Vorschriften gelten.
Für die strafrechtliche Bewertung kommt es auf die tatsächliche Substanz, ihre Eigenschaften und beim Anti-Doping-Gesetz insbesondere auf den nachweisbaren Verwendungszweck an.
Umgekehrt darf aus der bloßen Bezeichnung eines Produkts als Peptid oder „Research Chemical“ aber auch nicht automatisch geschlossen werden, der Käufer habe ein strafbares Dopingmittel erwerben wollen.
Gerade der konkrete Bestellvorgang und die Kommunikation können deshalb erhebliche Bedeutung besitzen.
Der Zweck des Dopings im Sport muss festgestellt werden
§ 2 Abs. 3 AntiDopG verlangt ausdrücklich, dass das Dopingmittel zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport erworben, besessen oder verbracht wird.
Dieser Zweck darf nicht einfach aus dem Besitz eines bestimmten Stoffes abgeleitet werden.
Die Ermittlungsbehörden können hierfür beispielsweise Bestellhistorien, Chats, Trainingspläne oder sonstige Umstände heranziehen.
Für die Verteidigung muss aber genau geprüft werden, was sich daraus tatsächlich ableiten lässt.
Die bloße Tatsache, dass jemand ein Fitnessstudio besucht oder sportlich aktiv ist, ersetzt keinen vollständigen strafrechtlichen Nachweis des gesetzlich geforderten Zwecks.
Private Nutzung ist nicht automatisch straflos – aber auch nicht automatisch strafbar
Gerade an diesem Punkt bestehen viele Missverständnisse.
Manche Besteller gehen davon aus, dass der Erwerb zum eigenen Gebrauch grundsätzlich erlaubt sei. Andere nehmen an, jeder Besitz eines Dopingmittels sei automatisch eine Straftat.
Beides ist zu pauschal.
§ 2 Abs. 3 AntiDopG knüpft bei den dort genannten Stoffen an nicht geringe Menge und Dopingzweck im Sport an. Daneben enthält das Gesetz zusätzliche Tatbestände insbesondere für bestimmte Teilnehmer des organisierten Sports.
Deshalb muss die genaue persönliche und tatsächliche Konstellation geprüft werden.
Nicht jedes Peptid steht in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung
Die Bezeichnung „Peptid“ umfasst eine große Zahl sehr unterschiedlicher Stoffe.
Dass einige Peptide ausdrücklich in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung genannt oder über Stoffgruppen erfasst werden, bedeutet nicht, dass automatisch jedes im Internet als Peptid verkaufte Produkt denselben Regeln unterliegt.
Deshalb sollte eine Verteidigung niemals lediglich argumentieren: „Peptide sind legal“ oder „Peptide sind verboten“.
Die richtige Frage lautet vielmehr:
Welcher konkrete Stoff wurde bestellt und welche gesetzliche Vorschrift erfasst genau diesen Stoff?
Arzneimittelgesetz kann zusätzlich relevant werden
Unabhängig vom Anti-Doping-Gesetz können bestimmte Peptidpräparate als Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG einzuordnen sein.
Gerade bei Sendungen aus dem Ausland spielt dann § 73 AMG eine wichtige Rolle.
Arzneimittel, die in Deutschland einer Zulassungs- oder Registrierungspflicht unterliegen, dürfen grundsätzlich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Deutschland verbracht werden. Für den Versand an Endverbraucher bestehen besondere Anforderungen, unter anderem hinsichtlich zugelassener Arzneimittel und berechtigter Versandapotheken aus EU- beziehungsweise EWR-Staaten.
Das Bundesgesundheitsministerium weist ebenfalls darauf hin, dass zulassungspflichtige Arzneimittel im Versandhandel grundsätzlich nur nach Deutschland gelangen dürfen, wenn sie entsprechend zugelassen oder registriert sind und der Versand von einer hierzu berechtigten Apotheke aus EU oder EWR erfolgt.
Bestellung aus den USA, Großbritannien oder Asien
Besonders häufig entstehen Probleme bei Sendungen aus Drittstaaten.
Viele Peptid-Shops sitzen beispielsweise außerhalb der Europäischen Union.
Bei Arzneimitteln gelten für entsprechende Einfuhren strengere Vorgaben. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass ein regulärer Einzelimport aus einem Drittstaat über eine in Deutschland ansässige Apotheke unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann und hierbei eine ärztliche Verschreibung erforderlich ist.
Eine direkte Internetbestellung bei einem beliebigen ausländischen Händler ist davon nicht ohne Weiteres erfasst.
Welche straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Konsequenzen daraus für den privaten Empfänger entstehen, muss allerdings anhand der konkreten Vorschrift geprüft werden. Ein Verstoß gegen das Arzneimittelrecht darf nicht pauschal mit einer Straftat gleichgesetzt werden.
Gefälschte Arzneimittel sind besonders problematisch
Das AMG verbietet ausdrücklich, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe nach Deutschland zu verbringen.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen dieses Verbot kann nach § 96 AMG strafbar sein und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
Gerade bei unregulierten Internetangeboten muss daher festgestellt werden, was der Verkäufer tatsächlich angeboten hat und welche Kenntnis der Besteller von einer möglichen Fälschung hatte.
Dass sich ein Produkt nach der Beschlagnahme als gefälscht herausstellt, beweist nicht automatisch, dass der Käufer dies beim Bestellvorgang wusste.
Der Zoll fängt die Sendung ab – was passiert danach?
Viele Verfahren beginnen mit einer Kontrolle des internationalen Postverkehrs.
Die Sendung wird geöffnet, untersucht und gegebenenfalls sichergestellt. Anschließend können die zuständigen Behörden prüfen, ob Arzneimittel- oder Dopingvorschriften verletzt wurden.
Der Besteller erhält möglicherweise zunächst lediglich ein Schreiben des Zolls. Später kann eine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vorladung folgen.
Bei größeren Mengen oder wiederholten Bestellungen kann es auch zu weitergehenden Ermittlungsmaßnahmen kommen.
Bestellung beweist noch nicht automatisch den Besteller
Allein die Tatsache, dass ein Paket an eine bestimmte Adresse geschickt wurde, beweist noch nicht zwingend, wer die Bestellung vorgenommen hat.
In einem Haushalt können mehrere Personen leben. Name und Anschrift können Dritten bekannt sein.
Die Ermittlungsbehörden versuchen die Bestellung daher häufig durch zusätzliche Beweismittel zuzuordnen.
Hierzu können Zahlungsdaten, E-Mail-Adressen, Kundenkonten, Chatnachrichten oder Daten auf einem sichergestellten Smartphone gehören.
Für eine Verurteilung muss letztlich eine belastbare Zuordnung zum Beschuldigten möglich sein.
Kryptowährung, PayPal oder Kreditkarte als Beweismittel
Bei Peptidbestellungen werden unterschiedliche Zahlungswege genutzt.
Ein Zahlungsvorgang kann ein wichtiges Indiz für die Bestellung darstellen.
Trotzdem müssen Zahlung, konkretes Produkt und Bestellung miteinander verknüpft werden.
Gerade wenn ein Händler verschiedene Produkte anbietet oder Zahlungen über externe Zahlungsdienstleister abwickelt, kann eine Kontobuchung allein noch nicht sämtliche Einzelheiten des Tatvorwurfs beweisen.
Wusste der Besteller überhaupt, was tatsächlich geliefert wurde?
Auch die subjektive Vorstellung des Beschuldigten ist wichtig.
Ein Käufer bestellt beispielsweise ein Produkt unter einem Handelsnamen, während die spätere Laboruntersuchung einen anderen oder zusätzlichen Wirkstoff feststellt.
Dann kann nicht ohne weitere Prüfung unterstellt werden, er habe gerade diesen tatsächlich festgestellten Stoff vorsätzlich erwerben oder verbringen wollen.
Produktbeschreibung, Bestellbestätigung und Kommunikation mit dem Verkäufer können deshalb entscheidende Beweismittel sein.
Wiederholte Bestellungen können den Verdacht verschärfen
Mehrere Lieferungen über einen längeren Zeitraum können von Ermittlungsbehörden als Indiz für systematischen Erwerb angesehen werden.
Auch dann muss jedoch jede Bestellung richtig zugeordnet werden.
Waren sämtliche Sendungen identisch? Welche Wirkstoffe und Mengen enthielten sie? Wurden einzelne Sendungen überhaupt ausgeliefert? Handelte es sich um unterschiedliche Produkte?
Pauschale Hochrechnungen aus einer einzigen sichergestellten Sendung können problematisch sein.
Weiterverkauf ist wesentlich riskanter als bloßer Eigenbesitz
Besonders schwerwiegend kann die Situation werden, wenn der Verdacht besteht, dass Peptide nicht nur für den eigenen Gebrauch bestimmt waren, sondern weiterverkauft wurden.
§ 2 AntiDopG verbietet unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Herstellung, Handel, Veräußerung und Abgabe von Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport. § 4 AntiDopG stellt entsprechende Verstöße unter Strafe.
Auch arzneimittelrechtlich können sich dann völlig andere Tatbestände ergeben als beim reinen privaten Erwerb.
Deshalb kann die Abgrenzung zwischen Eigenbedarf und Handel für das gesamte Verfahren entscheidend sein.
Hausdurchsuchung wegen Peptidbestellungen
Bei umfangreicheren Ermittlungen kann eine Internetbestellung zu einer Durchsuchung führen.
Gesucht werden möglicherweise weitere Präparate, Versandverpackungen, Mobiltelefone, Computer, Zahlungsnachweise und Kommunikation mit Lieferanten oder Käufern.
Beschuldigte sollten in dieser Situation keine spontane Aussage zum Bestellzweck oder zur Verwendung der Peptide abgeben.
Eine Erklärung wie „Das nehme ich nur für meinen Muskelaufbau“ kann gerade für die Frage des dopingbezogenen Verwendungszwecks erhebliche strafrechtliche Bedeutung bekommen.
Der sinnvollere erste Schritt ist regelmäßig die Akteneinsicht.
Keine Präparate oder Nachrichten nachträglich beseitigen
Nach Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens sollten Peptide, Verpackungen oder digitale Daten nicht beseitigt oder manipuliert werden.
Gerade Produktetiketten, Bestellbestätigungen und Nachrichten können für die Verteidigung wichtig sein.
Sie können beispielsweise zeigen, welche Konzentration beworben wurde oder welche Angaben der Verkäufer zur Zusammensetzung gemacht hat.
Auch eine vermeintlich belastende Kommunikation sollte deshalb nicht vorschnell gelöscht werden.
Laboranalyse und Mengengrenze kritisch prüfen
Bei einem Verfahren nach § 2 Abs. 3 AntiDopG gehört die Bestimmung der Wirkstoffmenge zu den wichtigsten Verteidigungsfragen.
Die Dopingmittel-Mengen-Verordnung legt für die einzelnen Stoffgruppen sehr unterschiedliche Grenzwerte fest.
Daher muss geprüft werden, ob die Untersuchung der sichergestellten Substanzen zuverlässig ist und ob die Ermittlungsbehörden den richtigen Grenzwert angewendet haben.
Gerade bei Peptiden kann bereits die Einordnung in die falsche Stoffgruppe erhebliche Auswirkungen haben.
Verteidigungsstrategien bei Peptidbestellungen
Eine wirksame Verteidigung beginnt deshalb mit einer klaren Reihenfolge.
Zunächst muss der tatsächliche Wirkstoff bestimmt werden. Danach ist zu prüfen, ob er überhaupt vom Anti-Doping-Gesetz oder Arzneimittelgesetz erfasst wird.
Ist das Anti-Doping-Gesetz einschlägig, muss die tatsächliche Wirkstoffmenge mit der Dopingmittel-Mengen-Verordnung verglichen werden.
Anschließend ist der Verwendungszweck zu prüfen. Lässt sich tatsächlich ein Dopingzweck im Sport nachweisen?
Danach folgen die subjektiven Fragen: Was wollte der Beschuldigte bestellen? Welche Informationen hatte er über Wirkstoff und Konzentration?
Schließlich muss die Bestellung selbst beweissicher dem Beschuldigten zugeordnet werden können.
Einstellung des Verfahrens als wichtiges Verteidigungsziel
Nicht jedes Strafverfahren wegen der Bestellung von Peptiden im Internet muss zu einer Anklage führen.
Ist der konkrete Stoff nicht strafrechtlich erfasst, wird die maßgebliche Mengengrenze nicht erreicht, lässt sich ein erforderlicher Dopingzweck nicht nachweisen oder bestehen Zweifel an der Zuordnung der Bestellung, können wesentliche Voraussetzungen des Tatvorwurfs fehlen.
Auch eine Abgrenzung zwischen Straftat und bloßer arzneimittelrechtlicher Beanstandung kann entscheidend sein.
Nach vollständiger Akteneinsicht kann deshalb eine fundierte Verteidigerstellungnahme sinnvoll sein.
Ziel sollte – soweit die konkrete Sach- und Beweislage dies ermöglicht – eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sein.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Peptiden und Dopingmitteln
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt Beschuldigte in Ermittlungsverfahren wegen Arznei- und Dopingmitteln und prüft bei Internetbestellungen insbesondere die konkrete Substanz, Wirkstoffmenge und rechtliche Einordnung.
Bei CJC-1295, Ipamorelin, GHRP-2, GHRP-6, AOD-9604, TB-500 und anderen Peptiden kann gerade die richtige Anwendung der Dopingmittel-Mengen-Verordnung entscheidend sein. Diese enthält für verschiedene Peptidgruppen deutlich unterschiedliche Grenzwerte.
Rechtsanwalt Andreas Junge prüft außerdem die Laboranalyse, Bestell- und Zahlungsdaten sowie die Frage, ob der erforderliche Verwendungszweck überhaupt nachgewiesen werden kann.
In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Gerade bei Peptidverfahren kann die frühzeitige detaillierte Prüfung von Wirkstoff, Menge und Verwendungszweck entscheidenden Einfluss auf das Verfahren haben. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.
Peptide im Internet bestellt und Post vom Zoll erhalten? Jetzt keine vorschnelle Aussage
Wer nach der Bestellung von Peptiden im Internet ein Schreiben des Zolls, eine polizeiliche Vorladung oder eine Hausdurchsuchung erlebt, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.
Insbesondere sollte nicht vorschnell erklärt werden, warum die Präparate bestellt wurden oder wofür sie verwendet werden sollten. Gerade diese Angaben können für die Voraussetzungen des Anti-Doping-Gesetzes entscheidend sein.
Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Laborbefunde und Wirkstoffmengen überprüft und die Bestellung rechtlich eingeordnet werden.
Ein Strafverfahren wegen Peptiden aus dem Internet ist nicht bereits deshalb begründet, weil der Zoll eine Sendung mit einem ungewöhnlichen Wirkstoff angehalten hat. Entscheidend sind der konkrete Stoff, die tatsächliche Menge, die anzuwendende gesetzliche Vorschrift, ein gegebenenfalls erforderlicher Dopingzweck und die persönliche Kenntnis des Beschuldigten.