Peptide aus dem Internet bestellt: Strafverfahren nach dem Arzneimittelgesetz und dem Anti-Doping-Gesetz

14.10.2026

Post vom Zoll – und ein Vorwurf, der viele überrascht

Für die meisten Beschuldigten beginnt es mit einer Mitteilung des Zolls: Eine Sendung sei angehalten worden, der Inhalt unterliege dem Arzneimittelgesetz, man werde als Beschuldigter zur Sache gehört. Häufig folgt später ein Durchsuchungsbeschluss; beschlagnahmt werden Fläschchen mit Lyophilisat, Bakteriostatisches Wasser, Insulinspritzen, Mobiltelefon und Rechner.

Die Betroffenen sind eine auffällig heterogene Gruppe. Dazu gehören Kraft- und Freizeitsportler, die Wachstumshormon-freisetzende Peptide bezogen haben; Menschen aus dem Longevity- und Biohacking-Umfeld, die Präparate zur Regeneration oder Wundheilung bestellt haben; Kundinnen und Kunden, die Melanotan zur Hautbräunung geordert haben; Betreiber von Kosmetik- und Fitnesseinrichtungen; und schließlich Ärzte und Heilpraktiker aus dem Anti-Aging-Bereich, denen das Verschreiben oder Anwenden vorgeworfen wird.

Gemeinsam ist diesen Fällen, dass die Beschuldigten den strafrechtlichen Charakter ihres Verhaltens nicht erkannt haben. Die Präparate werden offen über europäische und außereuropäische Onlineshops angeboten, oft mit dem Hinweis, es handle sich um Forschungschemikalien, die nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt seien. Viele gehen davon aus, dass eine solche Deklaration den rechtlichen Status klärt. Das ist ein Irrtum – wenn auch einer, der in der Verteidigung durchaus von Bedeutung ist.

Der rechtliche Rahmen: zuerst die Frage, ob überhaupt ein Arzneimittel vorliegt

Anders als bei anabolen Steroiden stützt sich der Vorwurf bei Peptiden meist nicht in erster Linie auf das Anti-Doping-Gesetz, sondern auf das Arzneimittelgesetz. Dessen Anwendung setzt jedoch voraus, dass der Stoff ein Arzneimittel ist – und das ist bei vielen Peptiden keine Selbstverständlichkeit, sondern die zentrale Streitfrage des Verfahrens.

Maßgeblich ist der Arzneimittelbegriff des § 2 AMG. Für ein Funktionsarzneimittel ist erforderlich, dass der Stoff die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung nennenswert beeinflusst. Der Europäische Gerichtshof hat dazu entschieden, dass eine solche Wirkung für das konkrete Erzeugnis in der konkreten Dosierung positiv festgestellt werden muss und nicht unterstellt werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – C-140/07, Hecht-Pharma). Bei zahlreichen Peptiden ist die Datenlage dünn; sie sind weder zugelassen noch systematisch beforscht. Das wirkt in beide Richtungen: Es erschwert die Zulassung – es erschwert aber auch den Nachweis der nennenswerten pharmakologischen Wirkung, auf den es im Strafverfahren ankommt.

Liegt ein Arzneimittel vor, sind vor allem zwei Vorschriften einschlägig. Nach § 73 AMG dürfen nicht zugelassene Arzneimittel grundsätzlich nicht nach Deutschland verbracht werden; Verstöße sind nach § 96 AMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Schwerer wiegt § 95 AMG: Das Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel im Sinne des § 5 AMG ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, bei gewerbsmäßigem Handeln mit einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hier liegt eine für die Verteidigung entscheidende Grenze. Das Arzneimittelgesetz stellt das Verbringen und das Inverkehrbringen unter Strafe – nicht den bloßen Besitz eines nicht zugelassenen Arzneimittels zum Eigenverbrauch. Wer Präparate für sich selbst erworben hat und sie weder weitergegeben noch angeboten hat, ist insoweit nicht nach § 95 AMG strafbar; in Betracht kommt allein der Einfuhrvorgang. Diese Unterscheidung wird in Ermittlungsverfahren regelmäßig verwischt.

Das Anti-Doping-Gesetz greift nur, wenn der betroffene Stoff in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Das trifft auf einen Teil der Wachstumshormon-freisetzenden Peptide zu, auf andere Peptide nicht – und es ist für jeden Stoff gesondert zu prüfen. Kommt das Anti-Doping-Gesetz zur Anwendung, ist bei Erwerb und Besitz zusätzlich erforderlich, dass eine nicht geringe Menge im Sinne der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vorliegt und dass die Präparate zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport bestimmt waren. Bei Sendungen aus Drittstaaten treten einfuhrabgaben- und zollrechtliche Vorwürfe hinzu.

Die Folgen

Die Strafe bewegt sich bei Ersttätern und Eigenbedarfsmengen häufig im Bereich einer Geldstrafe. Entscheidend sind die Nebenfolgen.

Ab mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt die Eintragung in das Führungszeugnis – mit Konsequenzen für Berufe mit Zuverlässigkeitsprüfung, für Beamte und Soldaten, für das Sicherheitsgewerbe und für Tätigkeiten im Sport und in der Jugendarbeit. Waffenbesitzer müssen mit dem Verlust der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG rechnen.

Besonders einschneidend sind die Folgen für Heilberufe. Ärzten, Zahnärzten, Apothekern und Heilpraktikern, denen das Verschreiben, Abgeben oder Anwenden nicht zugelassener Präparate vorgeworfen wird, droht die Prüfung des Widerrufs von Approbation oder Berufserlaubnis sowie ein berufsgerichtliches Verfahren. Für Betreiber von Kosmetik-, Fitness- und Anti-Aging-Einrichtungen kommen gewerberechtliche Folgen und Untersagungsverfügungen in Betracht. Hinzu treten die Einziehung der Präparate und, bei Handelsvorwürfen, der Erträge nach den §§ 73 ff. StGB.

Wer Wettkampfsport betreibt, hat zusätzlich das Verbandsverfahren zu bedenken. Verbände und die nationale Anti-Doping-Organisation entscheiden unabhängig vom Strafverfahren, nach eigenen Beweisregeln und eigenen Fristen. Eine strafrechtliche Einstellung beendet das Verbandsverfahren nicht automatisch.

Verteidigungsstrategien

Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache – und keine Chatverläufe oder Bestellhistorien löschen. Gelöschte Daten sind forensisch häufig rekonstruierbar, Sicherungen bleiben bestehen, und der Löschvorgang wird protokolliert. Ebenso wenig sollte Kontakt zu Mitbestellern oder Lieferanten aufgenommen werden; das begründet Verdunkelungsgefahr und kann zur Annahme gemeinschaftlichen Handelns beitragen. Zu sichern sind demgegenüber die vollständigen Bestellunterlagen, die Produktbeschreibungen des Anbieters und die Shopdarstellung – sie sind für die Verteidigung von erheblichem Wert und verschwinden erfahrungsgemäß schnell aus dem Netz.

Der erste und wichtigste Ansatzpunkt ist die Arzneimitteleigenschaft. Sie ist für jeden einzelnen Stoff gesondert zu prüfen, und sie ist nachzuweisen, nicht zu vermuten. Erforderlich ist die nennenswerte Beeinflussung physiologischer Funktionen durch pharmakologische Wirkung – bezogen auf das konkrete Erzeugnis und die konkrete Dosierung. Bei wenig erforschten Peptiden fehlt dafür häufig die wissenschaftliche Grundlage. Ein Sachverständigengutachten, das sich auf allgemeine Annahmen über Peptide stützt, statt den konkreten Stoff zu bewerten, ist angreifbar.

Der zweite Ansatz betrifft die Bedenklichkeit nach § 5 AMG, die Voraussetzung des schwerer wiegenden § 95 AMG ist. Bedenklich ist ein Arzneimittel, wenn nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Erforderlich sind damit positive Erkenntnisse über schädliche Wirkungen – das bloße Fehlen von Studien genügt nicht. Diese Differenzierung entscheidet darüber, ob der Strafrahmen bei einem Jahr oder bei zehn Jahren endet, und sie wird in Anklageschriften regelmäßig übergangen.

Der dritte Ansatz betrifft die Abgrenzung von Einfuhr, Besitz und Inverkehrbringen. Zu klären ist, welcher Vorgang dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird, ob der Eigenbedarf plausibel belegt ist und ob überhaupt eine Weitergabe stattgefunden hat. Nicht jede Mitbestellung ist ein Inverkehrbringen, und die Weitergabe eines Fläschchens an einen Trainingspartner zum Einkaufspreis ist rechtlich anders zu bewerten als ein auf Umsatz gerichtetes Vorgehen. Besonderes Gewicht hat die Abwehr der Gewerbsmäßigkeit, die den Strafrahmen vervielfacht.

Der vierte Ansatz betrifft die Stoff- und Mengenanalyse. Produkte aus unregulierten Quellen sind häufig gefälscht, unterdosiert oder enthalten einen anderen Stoff als deklariert. Ob die beschlagnahmten Fläschchen überhaupt das enthalten, was auf dem Etikett steht, muss analytisch festgestellt werden – die Deklaration genügt nicht. Bei Lyophilisaten ist zusätzlich die tatsächliche Wirkstoffmenge zu bestimmen. Soweit das Anti-Doping-Gesetz anwendbar ist, entscheidet dieser Befund zugleich über die nicht geringe Menge.

Der fünfte Ansatz betrifft die subjektive Tatseite, und hier ist genau zu unterscheiden. Wer nicht wusste, dass es sich bei dem bestellten Stoff um ein Arzneimittel handelt, unterliegt einem Irrtum über einen Tatumstand nach § 16 StGB; der Vorsatz entfällt. Das ist bei Produkten, die ausdrücklich als Forschungschemikalie und nicht zur Anwendung am Menschen angeboten werden, ein realistischer Einwand. Wer hingegen wusste, dass ein Arzneimittel vorliegt, aber die Einfuhr für erlaubt hielt, unterliegt einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der nur bei Unvermeidbarkeit entlastet. Diese Grenze sauber zu ziehen, ist für den Ausgang des Verfahrens oft entscheidend.

Der sechste Ansatz betrifft die Verwertbarkeit. Zu prüfen sind die Rechtmäßigkeit der zollrechtlichen Öffnung und Kontrolle der Postsendung, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, der Umfang der Datenauswertung und die Behandlung von Zufallsfunden.

Das realistische Ziel ist in den meisten dieser Verfahren die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Geldauflage nach § 153a StPO. Bei nicht vorbestraften Beschuldigten, Eigenbedarfsmengen und fehlenden Handelsindizien sind Staatsanwaltschaften hierfür durchaus zugänglich – zumal die Arzneimitteleigenschaft bei vielen Peptiden nicht ohne weiteres zu belegen ist. Der Beschuldigte gilt dann nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, und die beruflichen Folgen lassen sich abwenden.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht

In diesen Verfahren entscheidet die präzise Arbeit am Arzneimittelbegriff, an der Bedenklichkeit und an der Abgrenzung von Einfuhr, Eigenbedarf und Inverkehrbringen – und die Abstimmung mit den berufs- und verbandsrechtlichen Folgen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt Beschuldigte in Verfahren nach dem Arzneimittelgesetz und dem Anti-Doping-Gesetz sowie in den begleitenden berufs-, gewerbe-, waffen- und verbandsrechtlichen Auseinandersetzungen.

Er verteidigt Freizeit- und Kraftsportler, Wettkampfsportler, Anwender aus dem Longevity- und Anti-Aging-Bereich, Betreiber von Fitness- und Kosmetikeinrichtungen sowie Ärzte, Heilpraktiker und Apotheker, denen das Verschreiben, Abgeben oder Anwenden vorgeworfen wird. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, konsequente Akteneinsicht vor jeder Erklärung, die stoffbezogene Prüfung von Arzneimitteleigenschaft und Bedenklichkeit, die analytische Überprüfung des tatsächlichen Inhalts der beschlagnahmten Präparate und die Kontrolle der Verwertbarkeit von Zollkontrolle und Durchsuchung. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Mandantinnen und Mandanten profitieren von unmittelbarer Erreichbarkeit, einer nüchternen Einschätzung ihrer Lage und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – und die Bestellunterlagen sichern

In diesen Verfahren entscheidet sich der Ausgang in den ersten Tagen, und dort wird auch entschieden, ob aus einem Einfuhrvorwurf ein Handelsvorwurf wird. Wer sich bei der Polizei zur Sache einlässt, den Anhörungsbogen selbst ausfüllt, Kontakt zu Mitbestellern sucht oder Nachrichten löscht, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten oder schafft neue Vorwürfe. Wer eine Mitteilung über eine angehaltene Sendung, einen Anhörungsbogen, eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.