Nachstellung nach der Trennung: Strafverfahren wegen Stalking zwischen Gewaltschutz und Sorgerecht

25.10.2026

Eine Vorbemerkung, die ernst gemeint ist

Nachstellung nach einer Trennung ist kein Kavaliersdelikt und keine Frage gekränkter Gefühle. Sie kann das Leben der betroffenen Person über Jahre bestimmen, und sie ist in einer erschreckenden Zahl von Fällen die Vorstufe schwerer Gewalt – die Tötung einer Frau durch ihren früheren Partner folgt sehr häufig auf eine Phase der Nachstellung. Dass der Gesetzgeber den Schutz vor Nachstellungen mehrfach verschärft hat und dass Polizei und Staatsanwaltschaft Anzeigen in diesem Bereich konsequent verfolgen, ist richtig und notwendig.

Dieser Beitrag behandelt die rechtliche Lage derjenigen, gegen die ein solches Verfahren geführt wird. Und er behandelt die praktisch häufigste und juristisch schwierigste Konstellation: die Trennung mit gemeinsamen Kindern, bei der drei Verfahren gleichzeitig laufen – das Strafverfahren, das Gewaltschutzverfahren und das Verfahren über Sorge- und Umgangsrecht. Jede Äußerung in einem dieser Verfahren wirkt in die anderen, die Fristen laufen unterschiedlich, und das Verhalten, das in einem Verfahren als Wahrnehmung elterlicher Verantwortung erscheint, erscheint im anderen als Nachstellung.

Wer in dieser Lage ohne anwaltliche Steuerung handelt, verliert in der Regel alle drei Verfahren gleichzeitig.

Wie diese Verfahren entstehen

Der Auslöser ist meist die Anzeige der früheren Partnerin, häufig unter Vorlage von Screenshots, Anrufprotokollen und einer schriftlichen Chronologie. Nicht selten ist der Anzeige ein Antrag auf eine Gewaltschutzanordnung vorausgegangen oder folgt ihr unmittelbar.

Weitere Auslöser sind die Polizei nach einem Einsatz an der Wohnung, Meldungen des Arbeitgebers oder der Kindertageseinrichtung, bei der der Betroffene erschienen ist, Mitteilungen des Jugendamts aus dem familiengerichtlichen Verfahren sowie – zunehmend – die Auswertung von Mobiltelefonen und Fahrzeugdaten.

Typisch ist, dass der Beschuldigte die Anzeige nicht erwartet. Er erlebt sein Verhalten als Versuch, eine Klärung zu erreichen, Kontakt zu den Kindern zu halten oder gemeinsame Angelegenheiten zu regeln – und erfährt erst durch die Vorladung, dass es als Nachstellung bewertet wird.

Was § 238 StGB verlangt

Die Vorschrift erfasst, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, ihre Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er beharrlich bestimmte Handlungen vornimmt: die räumliche Nähe aufsuchen, Kontakt über Telekommunikationsmittel oder Dritte herstellen, unter missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten Bestellungen aufgeben oder Dritte zu Kontaktaufnahmen veranlassen, mit Verletzungen drohen, ohne Einverständnis Überwachungsmittel einsetzen oder Bildnisse verbreiten – daneben stehen weitere, auch digitale Varianten. Für schwerere Verlaufsformen sieht das Gesetz Qualifikationen mit erhöhtem Strafrahmen vor.

Zwei Punkte müssen offen benannt werden, weil sie die Verteidigung erschweren.

Erstens: Die Vorschrift ist heute als Eignungsdelikt ausgestaltet. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die betroffene Person ihr Leben tatsächlich geändert hat – Umzug, Arbeitsplatzwechsel, Nummernwechsel. Es genügt, dass das Verhalten dazu geeignet war. Der frühere, weitaus wirksamere Einwand, es sei ja nichts passiert, trägt nicht mehr.

Zweitens: Die Schwelle wurde abgesenkt. Verlangt wird nur noch die Eignung zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung, nicht mehr zu einer schwerwiegenden.

Zwei Merkmale bleiben gleichwohl die Angriffspunkte.

Die Beharrlichkeit setzt mehr voraus als Wiederholung. Erforderlich ist eine besondere Hartnäckigkeit und eine gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber dem erkennbar entgegenstehenden Willen der betroffenen Person. Einzelne, auch mehrfache Kontaktversuche genügen dafür nicht. Entscheidend ist, ob der entgegenstehende Wille überhaupt erkennbar war.

Und das Nachstellen muss unbefugt erfolgen. Kontakte, für die ein berechtigter Anlass besteht, sind kein Nachstellen. Genau hier liegt der Kern der Trennungskonstellation.

Daneben prüfen die Behörden regelmäßig Begleitdelikte: Beleidigung nach § 185 StGB, Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, Bedrohung nach § 241 StGB, Nötigung nach § 240 StGB, Sachbeschädigung nach § 303 StGB und Verletzungen des persönlichen Lebensbereichs nach § 201a StGB. Bei Beleidigung und Hausfriedensbruch ist jeweils zu prüfen, ob ein wirksamer und fristgerechter Strafantrag vorliegt.

Die Gewaltschutzanordnung – der Punkt, an dem die meisten Verfahren eskalieren

Wird eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen, enthält sie typischerweise ein Kontakt-, Annäherungs- und Aufenthaltsverbot. Der Verstoß gegen eine solche Anordnung ist nach § 4 GewSchG eigenständig strafbar – und zwar unabhängig davon, ob der Kontakt einen berechtigten Anlass hatte.

Daraus folgt der wichtigste praktische Satz dieses Beitrags: Wer eine Gewaltschutzanordnung erhalten hat und wegen des gemeinsamen Kindes anruft, macht sich strafbar – auch wenn der Anlass objektiv berechtigt war. Der richtige Weg ist nicht der Anruf, sondern die Änderung oder Konkretisierung der Anordnung über das Gericht, damit der Umgang geregelt und der notwendige Informationsaustausch auf einen zulässigen Weg gelenkt wird. Wer die Anordnung stattdessen „aus gutem Grund“ übergeht, liefert einen neuen, kaum bestreitbaren Vorwurf und zerstört seine Position in allen drei Verfahren.

Dasselbe gilt für gerichtliche Vergleiche und Unterlassungsverpflichtungen, die in der Anhörung geschlossen wurden – sie werden oft unterschätzt, weil sie freiwillig erscheinen.

Die typischen Vorwürfe in dieser Konstellation

Wiederholte Anrufe und Nachrichten über Telefon, Messenger und soziale Netzwerke, teils über neue Nummern oder Zweitprofile, nachdem die ursprünglichen gesperrt wurden.

Das Erscheinen an Wohnung, Arbeitsplatz oder Einrichtung – vor der Haustür, auf dem Parkplatz, bei der Abholung der Kinder, bei einem Elternabend.

Kontaktaufnahme über Dritte – über gemeinsame Freunde, Familienangehörige, Nachbarn, Kollegen oder neue Partner.

Beobachtung und Überwachung – Standortermittlung, Zugriff auf Konten, Auswertung gemeinsamer Geräte und Cloud-Dienste, Fahrzeugortung.

Äußerungen im Umfeld – Mitteilungen an Arbeitgeber, Vereine, Behörden oder in sozialen Netzwerken, die als Herabsetzung bewertet werden.

Verhalten im Umgangskontext – verfrühtes Erscheinen, Verweigerung der Übergabe am vereinbarten Ort, Nachrichten an die Kinder, um Informationen zu erhalten.

Mitteilungen im Verfahren selbst – Schreiben, Eingaben und Anzeigen, die als Fortsetzung der Nachstellung mit anderen Mitteln gewertet werden.

Die Folgen reichen über das Strafrecht hinaus

Bei mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt der Eintrag in das Führungszeugnis, mit beruflichen Folgen insbesondere für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, bei Polizei und Bundeswehr, in Pädagogik, Pflege und Sicherheitsgewerbe. Waffenrechtliche Erlaubnisse stehen in Frage, für Betroffene ohne deutsche Staatsangehörigkeit können sich aufenthaltsrechtliche Konsequenzen ergeben.

Bei den Qualifikationstatbeständen und bei fortgesetzten Verstößen gegen Anordnungen kommt Untersuchungshaft in Betracht, weil Wiederholungsgefahr angenommen wird.

Die schwerste Folge ist jedoch eine andere: Das Strafverfahren wirkt unmittelbar auf das Sorge- und Umgangsrecht. Familiengerichte berücksichtigen Nachstellungsvorwürfe bei der Frage, ob gemeinsame Sorge fortbesteht, ob Umgang begleitet werden muss und in welchem Umfang er stattfindet. Ein Strafbefehl, der aus Resignation hingenommen wird, kann den Kontakt zum eigenen Kind für Jahre einschränken. Wer das Strafverfahren isoliert betrachtet, verliert dort, wo es ihm eigentlich um etwas geht.

Verteidigungsstrategien

Der erste Schritt ist der Abbruch jedes Kontakts – vollständig und sofort. Das ist kein Ratschlag zur Rechtswahrung, sondern die Voraussetzung jeder Verteidigung. Jede weitere Nachricht, jeder Anruf, jedes Erscheinen fügt der Akte einen neuen Vorwurf hinzu und bestätigt die Beharrlichkeit. Das gilt auch für Erklärungsversuche, Entschuldigungen und Klarstellungen, auch für Mitteilungen über Dritte und auch für Nachrichten an die Kinder. Alles, was mitgeteilt werden muss, läuft ab jetzt über Anwälte oder über eine neutrale Stelle – Jugendamt, Umgangsbegleitung, Verfahrensbeistand, eine gerichtlich vorgesehene Kommunikationsform.

Der zweite Schritt ist die Sicherung der eigenen Kommunikation. Chatverläufe, Anrufprotokolle, E-Mails und Übergabedokumentationen sind vollständig zu sichern und nichts davon zu löschen. Gelöschte Verläufe sind rekonstruierbar, und ihr Fehlen wird gegen den Beschuldigten verwendet.

Der dritte Ansatz ist der zentrale Sachangriff: der vollständige Kommunikationsverlauf. Anzeigen in dieser Konstellation enthalten Screenshots der Nachrichten des Beschuldigten – fast nie den vollständigen Verlauf. Der vollständige Verlauf zeigt häufig ein anderes Bild: dass geantwortet wurde, dass die andere Seite selbst geschrieben, angerufen, Treffen vereinbart, den Kontakt nach einer Pause wieder aufgenommen hat, dass es Phasen der Annäherung gab. Wo die Kommunikation wechselseitig war, fehlt es an der Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens – und damit an der Beharrlichkeit. Diese Rekonstruktion ist in dieser Fallgruppe die wirksamste Einzelmaßnahme.

Der vierte Ansatz betrifft den berechtigten Anlass. Zu trennen ist, welche Kontakte einen sachlichen Grund hatten: Umgangsabsprachen und Übergaben, Erkrankung oder Unfall des Kindes, Schul- und Kitaangelegenheiten, Arzttermine, Abholung persönlicher Gegenstände, die Auseinandersetzung über Wohnung, Konten, Fahrzeug, Versicherungen und Unterhalt. Solche Kontakte sind nicht unbefugt. Erforderlich ist dafür allerdings, dass sie sich auf den Anlass beschränkt haben und den vorgesehenen Weg genommen haben – deshalb ist eine saubere Dokumentation so wichtig.

Der fünfte Ansatz betrifft die Beharrlichkeit in zeitlicher Hinsicht. Zu prüfen ist, über welchen Zeitraum sich die Vorfälle verteilen, wie viele es tatsächlich waren, ob Phasen ohne Kontakt lagen und ob einzelne Vorfälle doppelt gezählt wurden. Chronologien, die Anzeigen beigefügt sind, enthalten regelmäßig Vorgänge, die nicht dem Beschuldigten zuzuordnen sind, sowie Bewertungen anstelle von Tatsachen.

Der sechste Ansatz betrifft die Aussagegrundlage. In vielen dieser Verfahren steht Aussage gegen Aussage; die Rechtsprechung stellt daran besonders strenge Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 618/98). Aufzuarbeiten ist die Entstehungsgeschichte der Angaben: Wann wurde erstmals welche Darstellung gegeben, gegenüber wem, in welchem Verfahren – und wie verhält sie sich zu den Angaben im Gewaltschutz- und im Familienverfahren? Widersprüche zwischen diesen Verfahren sind häufig und bedeutsam.

Der siebte Ansatz betrifft den zeitlichen Zusammenhang mit dem Familienverfahren – und er ist mit Augenmaß zu führen. Fällt eine Anzeige mit einem Verfahrensschritt im Sorgerechtsverfahren zusammen, gehört dieser Umstand belegbar in die Akte. Der Versuch, einer Anzeigenden allgemein unlautere Motive zu unterstellen, schadet jedoch in der Sache und im Eindruck – und er bestätigt das Bild, das die Gegenseite zeichnet. Vorzutragen ist nur, was sich mit Daten belegen lässt.

Der achte Ansatz betrifft die Verzahnung der Verfahren. Strafverfahren, Gewaltschutzverfahren und Familienverfahren müssen aus einer Hand gesteuert werden. Im Gewaltschutzverfahren ist zu prüfen, ob die Anordnung in ihrer Reichweite angemessen ist und ob sie um eine Regelung für den Umgang und den notwendigen Informationsaustausch ergänzt werden kann – das verhindert künftige Verstöße. Im Familienverfahren ist darauf zu achten, dass Erklärungen nicht die Strafakte belasten. Und im Strafverfahren ist zu bedenken, dass jede Feststellung in das Familienverfahren hineinwirkt; deshalb kann ein hingenommener Strafbefehl teurer sein als eine fortgeführte Verteidigung.

Der neunte Ansatz betrifft Beratung und Begleitung. Wo der Verlauf obsessive Züge hat, ist die Anbindung an eine Beratungsstelle oder eine therapeutische Behandlung nicht nur im Interesse der betroffenen Person, sondern auch der wirksamste Beitrag zur eigenen Verteidigung: Sie wirkt strafmildernd, sie trägt im Familienverfahren, und sie verhindert die Wiederholung, die sonst alles weitere zunichtemacht. Diese Anbindung sollte früh und nachweisbar erfolgen, nicht erst in der Hauptverhandlung.

Der zehnte Ansatz betrifft die Erledigung. Anzustreben ist die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO, letztere häufig in Verbindung mit einer verbindlichen Kontaktregelung und einer begonnenen Beratung. Ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann in Betracht kommen, muss aber ausschließlich über den Verteidiger vorbereitet werden – eine eigene Kontaktaufnahme zu diesem Zweck wäre ein neuer Verstoß.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht

Diese Verfahren werden nicht im Strafverfahren allein entschieden. Sie werden dort geführt, wo Strafrecht, Gewaltschutzrecht und Familienrecht aufeinandertreffen – und sie werden verloren, wenn der Beschuldigte in der Zwischenzeit weiter kommuniziert oder in einem der Verfahren etwas erklärt, das in den anderen gegen ihn wirkt. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und führt das Strafverfahren von Beginn an in Abstimmung mit den begleitenden Verfahren.

Er verteidigt Beschuldigte in Verfahren wegen Nachstellung nach § 238 StGB, wegen Verstoßes gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz und wegen der typischen Begleitdelikte – einschließlich der vollständigen Aufarbeitung der Kommunikationsverläufe, der Überprüfung von Durchsuchung und Beschlagnahme, der Haftprüfung und der Abstimmung mit dem familiengerichtlichen Verfahren. In Verfahren dieser Fallgruppe hat er wiederholt Einstellungen erreicht, weil die Beharrlichkeit nicht nachweisbar war, weil die Kontakte einen berechtigten Anlass hatten oder weil der vollständige Verlauf ein anderes Bild ergab als die Anzeige. Sein Vorgehen setzt auf unverzügliche Akteneinsicht, eine klare Kommunikationsordnung für die Zeit des Verfahrens, die frühzeitige Anbindung an Beratung, wo sie angezeigt ist, und den sachlichen Dialog mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Familiengericht – bei kurzfristiger Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – und ab heute keinen Kontakt mehr

In dieser Konstellation entscheidet sich fast alles an einem Punkt: Ob zwischen Anzeige und Akteneinsicht weiter kommuniziert wurde. Jede Nachricht in dieser Zeit wiegt schwerer als alles, was vorher geschehen ist – und sie macht jede Verteidigung schwieriger.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter, ein Anhörungsschreiben, eine Gewaltschutzanordnung oder eine Ladung zu einer familiengerichtlichen Anhörung erhalten haben, wenn die Polizei bei Ihnen war oder wenn Ihr Telefon sichergestellt wurde, sollten Sie vor jeder Äußerung – und vor jedem weiteren Kontaktversuch – anwaltlichen Rat einholen.