Nach der Demonstration: Strafverfahren wegen Landfriedensbruch, Widerstand und Vermummung
29.10.2026
Eine Vorbemerkung
Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht und eine der tragenden Säulen der Demokratie. Gewalttätigkeiten sind von ihr nicht geschützt – wer Menschen verletzt, Einsatzkräfte angreift oder Sachen zerstört, handelt nicht in Ausübung dieses Rechts, sondern missbraucht es. Dass solche Taten verfolgt werden, ist richtig.
Ebenso richtig ist aber ein zweiter Satz, der in der Praxis dieser Verfahren oft untergeht: Wer an einer Versammlung teilnimmt, aus der heraus andere Gewalt ausüben, hat deshalb noch nichts Strafbares getan. Zwischen Anwesenheit und Beteiligung liegt eine rechtliche Grenze, und diese Grenze ist der Gegenstand der weitaus meisten Strafverfahren nach eskalierten Demonstrationen.
Dieser Beitrag behandelt die Lage derjenigen, gegen die ermittelt wird – unabhängig davon, um welche Art von Versammlung und um welches Anliegen es ging. Die rechtlichen Maßstäbe sind dieselben.
Wie diese Verfahren entstehen
Eskaliert eine Versammlung, folgt ein typischer Ablauf: Einkesselung eines Teils der Teilnehmer, Festnahmen, Identitätsfeststellungen, Gewahrsam über Stunden, erkennungsdienstliche Behandlung. Aus einer solchen Maßnahme gehen regelmäßig hunderte gleichartige Anzeigen hervor, die anschließend standardisiert bearbeitet werden.
Viele Betroffene werden auch erst später ermittelt – über die Auswertung polizeilicher Videoaufzeichnungen, über Bildmaterial aus Presse und sozialen Netzwerken, über Funkzellendaten oder über Angaben anderer Beschuldigter. Dann kommt Monate später ein Anhörungsbogen, eine Vorladung oder ein Strafbefehl.
Und wie in anderen Massenverfahren reagieren die Betroffenen fast alle gleich: Sie schreiben selbst zurück und erklären, sie seien „nur dabei gewesen“, hätten „nichts gemacht“ und seien „zufällig in den Kessel geraten“. Das klingt entlastend und ist es nicht – es ist das Eingeständnis der Anwesenheit, und Anwesenheit ist genau das, was die Anzeige behauptet und was zu beweisen am schwersten fällt.
Die Vorwürfe – und wo ihre Grenzen liegen
Landfriedensbruch, § 125 StGB. Der zentrale Tatbestand. Er erfasst, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern.
Entscheidend ist, was der Tatbestand nicht erfasst: die bloße Anwesenheit. Weder das Mitlaufen in einem Zug, aus dem heraus Steine geworfen werden, noch das Verbleiben am Ort, noch das Rufen von Parolen begründen für sich eine Beteiligung. Erforderlich ist ein eigener Beitrag zu den Gewalttätigkeiten – sei es als Täter, sei es durch einen psychisch unterstützenden Beitrag, der die Täter in ihrem Entschluss bestärkt – und der entsprechende Vorsatz. Eine Zurechnung allein deshalb, weil jemand Teil der Menge war, wäre mit dem Schuldprinzip nicht vereinbar.
In schweren Fällen greift § 125a StGB mit einem erheblich erhöhten Strafrahmen – etwa beim Mitführen von Waffen, bei Plünderungen oder bei der Gefahr schwerer Gesundheitsschädigungen.
Widerstand und tätlicher Angriff, §§ 113, 114 StGB. Hier liegt die am meisten unterschätzte Gefahr dieser Verfahren. Der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten vor; eine Geldstrafe ist im Grundtatbestand nicht vorgesehen. Wer einen Beamten wegstößt, nach ihm schlägt oder ihn körperlich angeht, steht damit vor einer Freiheitsstrafe – auch als Ersttäter und auch bei einer Handlung von Sekundenlänge. Entsprechendes gilt nach § 115 StGB für Angriffe auf Rettungs- und Feuerwehrkräfte.
Von erheblicher Bedeutung ist die Abgrenzung: Der tätliche Angriff verlangt eine unmittelbar gegen den Körper gerichtete feindselige Einwirkung. Sich dem Griff eines Beamten zu entziehen, sich loszureißen, sich schwer zu machen oder sich festzuhalten ist Widerstand im Sinne des § 113 StGB oder gar nichts – aber kein tätlicher Angriff. Diese Unterscheidung entscheidet über Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.
Und beide Vorschriften enthalten eine Einschränkung, die in Anzeigen nie erwähnt wird: Bei einer rechtswidrigen Amtshandlung ist die Tat nicht strafbar, und wer irrig annimmt, die Maßnahme sei rechtswidrig, wird unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nicht bestraft. Die Rechtmäßigkeit des konkreten polizeilichen Vorgehens ist damit Tatbestandsvoraussetzung – und sie ist überprüfbar.
Versammlungsrechtliche Straftatbestände. Vermummung, das Mitführen von Schutzwaffen und von Gegenständen, die als Waffen geeignet sind – diese Vorwürfe betreffen zahlenmäßig die meisten Verfahren. Zu beachten ist, dass das Versammlungsrecht inzwischen in den meisten Bundesländern landesrechtlich geregelt ist; welche Fassung gilt und welche Strafdrohung sie vorsieht, hängt vom Ort der Versammlung ab.
Weitere Tatbestände je nach Sachverhalt: Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung bei Blockaden, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Verstöße gegen das Sprengstoffrecht bei Pyrotechnik sowie Verstöße gegen Auflagen oder ein Versammlungsverbot.
Die Folgen
Bei mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt der Eintrag in das Führungszeugnis. Das wiegt in dieser Fallgruppe besonders schwer, weil die Betroffenen häufig jung sind und am Anfang ihres Berufswegs stehen: Für Bewerbungen im öffentlichen Dienst, bei Polizei und Bundeswehr, für die Zulassung zum Referendariat, für Lehramts- und Gesundheitsberufe und für Tätigkeiten mit Sicherheitsüberprüfung kann eine Eintragung die Laufbahn beenden. Bei bereits verbeamteten Betroffenen folgt das Disziplinarverfahren.
Weiter drohen waffen- und jagdrechtliche Folgen, bei Betroffenen ohne deutsche Staatsangehörigkeit aufenthaltsrechtliche Konsequenzen und – unabhängig vom Strafverfahren – polizeirechtliche Maßnahmen wie Meldeauflagen, Aufenthaltsverbote und Gefährderansprachen vor künftigen Veranstaltungen.
Bei Vorwürfen nach § 114 StGB und bei § 125a StGB kommt Untersuchungshaft in Betracht, insbesondere bei auswärtigen Betroffenen ohne örtliche Bindung.
Hinzu kommen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, die bei Sachschäden erheblich sein können, sowie – bei einer Verurteilung wegen Landfriedensbruchs – die Gefahr, als Gesamtschuldner für Schäden in Anspruch genommen zu werden, die andere verursacht haben.
Verteidigungsstrategien
Der erste Schritt ist Schweigen – und zwar vollständig. Keine Angaben zur Sache, auch nicht zur eigenen Anwesenheit, zur Anreise, zur Begleitung oder zum Anlass der Teilnahme. Der Satz „ich war nur dabei“ ist in diesen Verfahren der häufigste und folgenreichste Fehler, weil er genau das Element liefert, das die Anzeige behauptet. Ebenso gilt: keine Angaben über andere Teilnehmer – das begründet Verfahren gegen Dritte und verschlechtert die eigene Position. Die Personalien sind anzugeben, alles Weitere nicht.
Der zweite Schritt ist zeitkritisch: Entlastungsbeweise sichern. Bild- und Videomaterial von Demonstrationsbeobachtern, Presseaufnahmen, Livestreams und Beiträge in sozialen Netzwerken verschwinden binnen Tagen oder Wochen. Sie zeigen häufig genau das, worauf es ankommt: wo der Betroffene stand, was er tat, wie die Lage verlief und wie das polizeiliche Vorgehen aussah. Diese Sicherung muss sofort erfolgen – über den Verteidiger und dokumentiert. Gleichzeitig ist nichts auf eigenen Geräten zu löschen, weil Löschungen erkennbar sind und gegen den Betroffenen verwendet werden.
Der dritte Ansatz ist der zentrale Sachangriff beim Landfriedensbruch: Anwesenheit ist nicht Beteiligung. Zu verlangen ist der Nachweis eines eigenen Tatbeitrags. Die Akten enthalten an dieser Stelle regelmäßig nur die Feststellung, der Betroffene habe sich in der Menge befunden, aus der Gewalttätigkeiten begangen wurden – verbunden mit der Schlussfolgerung, er habe sie damit unterstützt. Dieser Schluss trägt nicht. Herauszuarbeiten ist, was der Betroffene konkret getan hat, in welcher Entfernung zu den Gewalttätigkeiten er sich befand, ob er sie überhaupt wahrnehmen konnte, und ob er sich entfernt hat oder entfernen konnte – gerade in einer Einkesselung ist Letzteres oft ausgeschlossen.
Der vierte Ansatz betrifft die Abgrenzung bei §§ 113, 114 StGB – und er ist wegen der Mindeststrafe der wichtigste quantitative Hebel. Zu rekonstruieren ist die Bewegung Sekunde für Sekunde: War es eine gegen den Körper gerichtete Einwirkung oder ein Entziehen? Wurde geschlagen oder wurde ein Arm weggedrückt, der bereits zugriff? Ging die Berührung vom Betroffenen aus oder entstand sie im Gedränge? Videomaterial ist hier entscheidend. Die Verschiebung von § 114 auf § 113 StGB oder auf Straflosigkeit verändert die Rechtsfolgen vollständig.
Der fünfte Ansatz betrifft die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung. Weil sie Tatbestandsvoraussetzung ist, ist das polizeiliche Vorgehen zu überprüfen: Lagen die Voraussetzungen für die Auflösung der Versammlung vor, war sie wirksam bekanntgegeben, war die Einkesselung verhältnismäßig und zeitlich begrenzt, waren Platzverweise und Festnahmen rechtmäßig, wurde die Maßnahme angekündigt? Die Versammlungsfreiheit setzt dem polizeilichen Vorgehen enge Grenzen, und eine rechtswidrige Maßnahme führt zur Straflosigkeit des Widerstands. Dieser Ansatz wird in Massenverfahren praktisch nie von sich aus geprüft.
Der sechste Ansatz betrifft die Zuordnung zur Person. In Mengen ist Wiedererkennung besonders unzuverlässig. Zu prüfen ist, worauf die Identifizierung beruht: auf einer Festnahme am Ort, auf einer späteren Wiedererkennung durch einen Beamten – möglicherweise Monate danach – oder auf Bildauswertung. Beschreibungen wie „dunkel gekleidet“, „Kapuze“, „etwa 25 Jahre“ sind keine Identifikationsmerkmale, sondern treffen auf hunderte Teilnehmer zu. Zu prüfen sind ferner Lichtverhältnisse, Entfernung, Dauer der Beobachtung, die Belastung der Einsatzsituation und die Frage, ob eine suggestive Einzelbildvorlage erfolgte.
Der siebte Ansatz betrifft die polizeilichen Berichte. In Massenverfahren sind Anzeigen häufig textgleich oder nach Mustern gefertigt, mitunter gemeinsam verfasst. Beamte können sich bei der Vernehmung Monate später an den Einzelfall oft nicht erinnern und stützen sich auf ihren eigenen Bericht. Die Entstehungsgeschichte der Berichte – Zeitpunkt, Verfasser, Abgleich untereinander, Abweichungen zwischen Bericht und Vernehmung – ist deshalb systematisch aufzuarbeiten. Ebenso ist auf die Herausgabe der vollständigen polizeilichen Videoaufzeichnungen zu dringen, nicht nur der von der Polizei ausgewählten Sequenzen; die unbearbeiteten Aufnahmen enthalten häufig den entlastenden Zusammenhang.
Der achte Ansatz betrifft die versammlungsrechtlichen Vorwürfe. Bei der Vermummung ist die Zweckbestimmung erforderlich: Das Tragen eines Schals bei Kälte, einer Kapuze bei Regen oder einer Maske aus gesundheitlichen Gründen erfüllt den Tatbestand nicht; verlangt wird die Absicht, die Identitätsfeststellung zu verhindern. Bei Schutzwaffen und mitgeführten Gegenständen ist zu prüfen, ob sie dem Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen dienen sollten – ein Fahrradhelm, eine Brille oder ein Regenschirm sind keine Schutzwaffen. Zudem ist stets zu klären, welches Landesrecht gilt und ob der Vorwurf dort überhaupt strafbewehrt ist.
Der neunte Ansatz betrifft das Alter. Sehr viele Betroffene sind unter einundzwanzig Jahre alt. Dann ist zu prüfen, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist – mit weitergehenden Einstellungsmöglichkeiten und der Chance, eine Eintragung in das Führungszeugnis zu vermeiden.
Der zehnte Ansatz betrifft die Nebenverfahren. Polizeirechtliche Maßnahmen wie Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote sind gesondert anzugreifen; die Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen und etwaiger DNA-Identitätsfeststellungen ist nach einer Einstellung zu beantragen. Für Beamte, Soldaten und Bewerber im öffentlichen Dienst ist das Disziplinar- oder Einstellungsverfahren von Beginn an mitzudenken, weil dort nach eigenen Maßstäben und schneller entschieden wird.
Das Ziel bleibt die Erledigung ohne Verurteilung: die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO, bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes – und vor allem die Vermeidung einer Verurteilung nach § 114 StGB mit ihrer Mindeststrafe. Wird ein Strafbefehl zugestellt, ist die Einspruchsfrist von zwei Wochen zu beachten; ein hingenommener Strafbefehl ist eine Verurteilung mit allen Folgen.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht
Verfahren nach eskalierten Versammlungen werden an drei Punkten entschieden: an der Frage, ob ein eigener Tatbeitrag nachweisbar ist, an der genauen Einordnung einer Bewegung von wenigen Sekunden – und an der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Vorgehens, die bei Widerstandsvorwürfen Tatbestandsvoraussetzung ist. Alle drei erfordern die vollständige Beweislage, nicht die ausgewählte. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und führt diese Verfahren zügig, sachlich und ohne politische Vorfestlegung.
Er verteidigt Beschuldigte in Verfahren wegen Landfriedensbruchs, Widerstands und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Nötigung sowie in Verfahren nach dem Versammlungsrecht und dem Sprengstoffrecht – einschließlich der Haftprüfung, der Überprüfung von Festnahme, Gewahrsam, Einkesselung und erkennungsdienstlicher Behandlung, der Durchsetzung der Herausgabe vollständiger polizeilicher Aufzeichnungen, der Abwehr polizeirechtlicher Folgemaßnahmen und der Begleitung disziplinar- und beamtenrechtlicher Parallelverfahren. In Verfahren dieser Fallgruppe hat er wiederholt Einstellungen erreicht, weil ein eigener Tatbeitrag nicht nachweisbar war, weil die Identifizierung in der Menge den Anforderungen nicht genügte oder weil das polizeiliche Vorgehen rechtlichen Bedenken unterlag. Sein Vorgehen setzt auf unverzügliche Akteneinsicht, die sofortige Sicherung flüchtigen Bildmaterials, die systematische Auswertung polizeilicher Berichte und Aufnahmen und den ruhigen Dialog mit Polizei und Staatsanwaltschaft – bei kurzfristiger Erreichbarkeit, auch in Haftsachen, und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – in den ersten Tagen, bevor die Aufnahmen verschwinden
In diesen Verfahren arbeitet die Zeit gegen den Beschuldigten. Livestreams werden gelöscht, Beiträge in sozialen Netzwerken verschwinden, Aufnahmen von Demonstrationsbeobachtern werden nicht archiviert, und Erinnerungen von Zeugen verblassen. Wer in den ersten Tagen handelt, kann belegen, wo er stand und was er tat. Wer wartet, steht später einem polizeilichen Bericht gegenüber, dem er nichts entgegenzusetzen hat.
Wenn Sie nach einer Versammlung festgenommen oder in Gewahrsam genommen wurden, wenn Ihre Personalien festgestellt oder eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt wurde, wenn Sie ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung, einen Strafbefehl oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, wenn eine Meldeauflage oder ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde oder wenn sich Ihr Dienstherr gemeldet hat, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen – und keinesfalls Aufnahmen oder Nachrichten auf Ihren Geräten löschen.