Mit falschem Behindertenausweis erwischt: Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und wirksame Verteidigung
25.08.2026
Ein Strafverfahren wegen eines gefälschten Schwerbehindertenausweises kann schneller entstehen, als viele Betroffene erwarten. Typische Fälle beginnen bei einer Kontrolle auf einem Behindertenparkplatz, bei der Nutzung besonderer Parkrechte, im öffentlichen Nahverkehr oder bei der Vorlage eines Ausweises gegenüber Behörden oder anderen Stellen.
Im Mittelpunkt steht häufig der Vorwurf der Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Danach macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte beziehungsweise verfälschte Urkunde gebraucht. Im Grundtatbestand drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.
Nicht jeder Besitz eines verdächtigen Behindertenausweises bedeutet jedoch automatisch eine vollendete Urkundenfälschung. Für die Verteidigung kommt es insbesondere darauf an, wie der Ausweis entstanden ist, ob der Beschuldigte von der Fälschung wusste und ob er ihn tatsächlich zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzt hat.
Der Schwerbehindertenausweis ist ein amtlicher Nachweis
Der Schwerbehindertenausweis wird nach § 152 Abs. 5 SGB IX von der zuständigen Behörde ausgestellt. Er dient als Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale, die für bestimmte Nachteilsausgleiche erforderlich sind.
Die Schwerbehindertenausweisverordnung bezeichnet ihn ausdrücklich als amtlichen Nachweis. Der heutige Ausweis wird als Identifikationskarte nach einem gesetzlich vorgegebenen Muster ausgestellt und besitzt besondere Sicherheitsmerkmale.
Gerade weil der Ausweis gegenüber Dritten bestimmte rechtlich erhebliche Eigenschaften seines Inhabers beweisen soll, kann eine Fälschung strafrechtlich besonders relevant sein.
Wann liegt eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB vor?
§ 267 StGB unterscheidet drei zentrale Handlungsformen.
Strafbar kann zunächst das Herstellen einer unechten Urkunde sein. Das ist beispielsweise denkbar, wenn ein vollständig gefälschter Schwerbehindertenausweis hergestellt wird, der den Eindruck erweckt, von einer zuständigen Behörde zu stammen.
Daneben kann eine echte Urkunde verfälscht werden. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn auf einem tatsächlich ausgestellten Ausweis nachträglich Name, Gültigkeitsdauer, Grad der Behinderung oder Merkzeichen verändert werden.
Schließlich kann sich auch strafbar machen, wer eine solche unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Genau diese dritte Variante ist bei Kontrollen häufig entscheidend.
Wer den Ausweis nicht selbst gefälscht hat, kann sich trotzdem strafbar machen
Ein häufiger Irrtum lautet: „Ich habe den Ausweis doch gar nicht selbst hergestellt.“
Das schließt eine Strafbarkeit nicht aus.
§ 267 StGB erfasst ausdrücklich auch das Gebrauchmachen von einer bereits gefälschten oder verfälschten Urkunde.
Hat jemand einen gefälschten Schwerbehindertenausweis von einer anderen Person erhalten und setzt ihn anschließend bewusst ein, um beispielsweise eine besondere Parkberechtigung vorzutäuschen, kann deshalb der Gebrauch der falschen Urkunde Gegenstand des Strafverfahrens sein.
Für die Verteidigung ist dann nicht mehr allein entscheidend, wer die Fälschung hergestellt hat. Es muss insbesondere geprüft werden, ob der Benutzer die Fälschung überhaupt erkannt hatte.
Wissen um die Fälschung ist entscheidend
Urkundenfälschung nach § 267 StGB ist ein Vorsatzdelikt.
Wer einen vermeintlich echten Schwerbehindertenausweis von einem Dritten erhält und tatsächlich davon ausgeht, dass dieser ordnungsgemäß ausgestellt wurde, befindet sich strafrechtlich in einer anderen Situation als jemand, der bewusst eine erkennbare Fälschung kauft und verwendet.
Die Staatsanwaltschaft muss deshalb insbesondere nachweisen können, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass der Ausweis unecht oder verändert war.
Dabei können Preis, Herkunft, Kommunikation mit dem Verkäufer, Herstellungsqualität und die Umstände der Übergabe eine Rolle spielen.
Wurde ein vermeintlicher „echter Ausweis“ beispielsweise über eine dubiose Internetplattform für einen ungewöhnlich niedrigen Betrag gekauft, kann die Staatsanwaltschaft daraus belastende Schlussfolgerungen ziehen. Trotzdem muss die individuelle Kenntnis des Beschuldigten konkret geprüft werden.
Was bedeutet „Gebrauchen“ eines gefälschten Ausweises?
Für eine Urkundenfälschung durch Gebrauch reicht grundsätzlich nicht jede Form des Besitzes.
Entscheidend ist, dass die falsche oder verfälschte Urkunde einer anderen Person so zugänglich gemacht wird, dass diese von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen und sich bei einer rechtlich erheblichen Entscheidung darauf stützen kann.
Typische Fälle können die Vorlage bei einer Kontrolle, das Vorzeigen gegenüber Behörden oder die Verwendung gegenüber anderen Stellen sein, wenn damit eine bestimmte Berechtigung nachgewiesen werden soll.
Deshalb muss auch in einem Ermittlungsverfahren wegen eines gefälschten Behindertenausweises konkret festgestellt werden, ob und wie der Ausweis tatsächlich eingesetzt wurde.
Gefälschter Behindertenausweis auf dem Parkplatz
Besonders häufig entstehen Strafverfahren, wenn ein Fahrzeug auf einem für schwerbehinderte Menschen reservierten Parkplatz steht und bei einer Kontrolle ein verdächtiger Ausweis oder eine entsprechende Parkberechtigung entdeckt wird.
Die Straßenverkehrsordnung ermöglicht die Reservierung von Parkflächen insbesondere für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, für blinde Menschen und bestimmte weitere Personengruppen. Die jeweilige Parkerlaubnis gilt nur, wenn der erforderliche Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
Dabei ist allerdings sorgfältig zwischen dem Schwerbehindertenausweis und dem besonderen Parkausweis für schwerbehinderte Menschen zu unterscheiden. Nicht jeder Schwerbehindertenausweis berechtigt automatisch zur Nutzung eines speziell gekennzeichneten Behindertenparkplatzes.
Diese Unterscheidung kann für die rechtliche Bewertung eines konkreten Falles erheblich sein.
Auslegen hinter der Windschutzscheibe kann strafrechtlich relevant werden
Wird ein gefälschtes Dokument gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert, um gegenüber Kontrollkräften eine tatsächlich nicht bestehende Berechtigung nachzuweisen, kann die Staatsanwaltschaft darin ein Gebrauchmachen zur Täuschung im Rechtsverkehr sehen.
Allerdings muss auch hier exakt festgestellt werden, welches Dokument tatsächlich ausgelegt wurde.
War es ein gefälschter Schwerbehindertenausweis? Ein gefälschter besonderer Parkausweis? Eine Kopie? Oder ein echtes Dokument einer anderen Person?
Diese Unterschiede können für die strafrechtliche Einordnung erheblich sein.
Die Verteidigung sollte deshalb nicht allein die Bezeichnung im Polizeibericht übernehmen, sondern das sichergestellte Dokument selbst prüfen.
Benutzung eines echten Ausweises einer anderen Person
Ein besonders wichtiger Unterschied besteht zwischen einem gefälschten Dokument und einem echten Ausweis, der einer anderen Person gehört.
§ 267 StGB setzt grundsätzlich eine unechte oder verfälschte Urkunde voraus. Ein echter Ausweis wird nicht allein dadurch zu einer gefälschten Urkunde, dass eine andere Person ihn unberechtigt benutzt.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Nutzung immer folgenlos bleibt. Je nach Sachverhalt können andere Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten geprüft werden.
Die genaue rechtliche Einordnung ist deshalb entscheidend. Ein Vorwurf wegen Urkundenfälschung darf nicht vorschnell allein daraus abgeleitet werden, dass jemand mit einem Ausweis kontrolliert wurde, der ihm persönlich nicht zustand.
Gefälschter oder verfälschter amtlicher Ausweis: Auch § 276 StGB kann eine Rolle spielen
Neben § 267 StGB kann bei gefälschten amtlichen Ausweisen auch § 276 StGB relevant werden.
Die Vorschrift bestraft unter anderem, wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder überlässt. Dafür drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Das ist besonders bedeutsam, wenn ein gefälschter Ausweis zwar noch nicht tatsächlich eingesetzt wurde, aber bewusst zu späteren Täuschungszwecken erworben oder aufbewahrt worden sein soll.
Die Verteidigung muss deshalb genau darauf achten, welcher Tatbestand dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird.
Auch der bloße Erwerb kann deshalb strafrechtlich relevant sein
Wer einen falschen amtlichen Ausweis bewusst erwirbt, um ihn später zur Täuschung einzusetzen, kann sich möglicherweise bereits nach § 276 StGB strafbar machen, auch wenn es noch gar nicht zu einer konkreten Verwendung gekommen ist.
Das unterscheidet diese Fälle von der bloßen Frage des Gebrauchmachens nach § 267 StGB.
Gerade bei Bestellungen über das Internet oder über Messenger können deshalb Zahlungsdaten, Chatverläufe und Bestellnachrichten zu wichtigen Beweismitteln werden.
Die Ermittlungsbehörden versuchen daraus häufig abzuleiten, ob der Käufer wusste, dass er einen gefälschten amtlichen Ausweis erwarb und zu welchem Zweck dieser bestellt wurde.
Herstellung falscher amtlicher Ausweise
Auch Vorbereitungshandlungen können bei amtlichen Ausweisen strafrechtlich relevant sein.
§ 275 StGB erfasst bestimmte Vorbereitungshandlungen zur Fälschung amtlicher Ausweise, beispielsweise den Umgang mit dafür bestimmten Vordrucken oder speziellen Herstellungsmitteln. Dafür drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; für gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln sieht das Gesetz einen höheren Strafrahmen vor.
Für den gewöhnlichen Benutzer eines einzelnen gefälschten Schwerbehindertenausweises wird diese Vorschrift meist nicht im Mittelpunkt stehen. Sie zeigt aber, dass das Strafgesetzbuch falsche amtliche Ausweise umfassend schützt.
Kopie eines Behindertenausweises – automatisch Urkundenfälschung?
Nicht jede Kopie eines Dokuments ist automatisch eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn.
Hier muss genau untersucht werden, wie die Kopie gestaltet ist und wie sie verwendet wird.
Eine erkennbare einfache Fotokopie, die lediglich als Kopie verstanden wird, kann anders zu behandeln sein als eine täuschend echt gestaltete Reproduktion, die den Eindruck eines Originaldokuments erwecken soll.
Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, das konkrete Beweisstück zu sehen.
War das Dokument laminiert? Hatte es die Abmessungen und Gestaltung eines Originals? War erkennbar, dass es sich lediglich um einen Ausdruck oder eine Kopie handelte?
Pauschale Aussagen wie „gefälschter Behindertenausweis“ reichen für eine präzise strafrechtliche Prüfung nicht aus.
Verfälschung eines ursprünglich echten Schwerbehindertenausweises
Ein weiterer typischer Fall besteht darin, dass ein ursprünglich echter Ausweis nachträglich verändert wird.
Denkbar sind Veränderungen des Ablaufdatums, des Fotos, des Namens oder bestimmter Merkzeichen.
§ 267 Abs. 1 StGB erfasst ausdrücklich auch das Verfälschen einer echten Urkunde.
Für denjenigen, der einen solchen Ausweis lediglich benutzt, stellt sich wiederum die Frage, ob er von der nachträglichen Veränderung wusste.
Gerade wenn ein Dokument von einem Dritten stammt, muss die Kenntnis des Benutzers gesondert bewiesen werden.
Täuschungsabsicht muss nachgewiesen werden
Nicht jedes Zeigen eines falschen Dokuments erfüllt automatisch § 267 StGB.
Der Täter muss zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln.
Das bedeutet vereinfacht, dass mit dem Dokument bei einem anderen eine Fehlvorstellung über eine rechtlich erhebliche Tatsache hervorgerufen werden soll.
Bei einem Behindertenausweis kann dies beispielsweise die Behauptung sein, der Benutzer besitze einen bestimmten Grad der Behinderung oder ein Merkzeichen, aus dem bestimmte Nachteilsausgleiche folgen.
Die Schwerbehindertenausweisverordnung bestätigt, dass der Ausweis gerade dem Nachweis solcher rechtlich erheblichen Eigenschaften und Berechtigungen dient.
Für die Verteidigung muss deshalb untersucht werden, mit welchem Zweck der konkrete Ausweis eingesetzt wurde.
Der vollständige Sachverhalt ist wichtiger als der erste Polizeibericht
Gerade bei Kontrollen entstehen Polizeiberichte häufig unmittelbar vor Ort.
Dabei können Begriffe wie „gefälschter Schwerbehindertenausweis“, „falscher Behindertenparkausweis“ oder „Urkundenfälschung“ verwendet werden, obwohl die rechtliche Bewertung noch gar nicht abschließend geklärt ist.
Eine professionelle Verteidigung sollte deshalb zunächst feststellen, welches Dokument tatsächlich sichergestellt wurde und welche Merkmale beanstandet werden.
Ist die Ausstellungsbehörde tatsächlich falsch? Wurde nur ein Datum verändert? Handelt es sich um einen echten Ausweis einer anderen Person? Oder ist möglicherweise lediglich die Berechtigung zur Nutzung streitig?
Erst danach kann beurteilt werden, ob § 267 StGB überhaupt einschlägig ist.
Bestellung gefälschter Behindertenausweise über das Internet
Gefälschte Ausweise werden teilweise über Internetseiten, soziale Netzwerke oder Messenger angeboten.
Kommt es später zu Ermittlungen gegen den Verkäufer, können Kundendaten, Chatverläufe oder Zahlungsinformationen bei Durchsuchungen sichergestellt werden. Dadurch können auch Käufer in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten, obwohl sie bislang nie mit dem Ausweis kontrolliert wurden.
Dann kann neben § 267 StGB insbesondere die Frage des Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises nach § 276 StGB eine Rolle spielen.
Gerade in solchen Verfahren sollte geprüft werden, was im Angebot tatsächlich versprochen wurde und welche Vorstellung der Käufer vom Dokument hatte.
Mehrere gefälschte Ausweise können den Vorwurf verschärfen
§ 267 Abs. 3 StGB sieht besonders schwere Fälle vor. Dazu gehört unter anderem die erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große Zahl unechter oder verfälschter Urkunden sowie gewerbsmäßiges oder bestimmtes bandenmäßiges Handeln. In einem besonders schweren Fall beträgt der Strafrahmen grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Für den typischen Einzelfall eines einmalig verwendeten Dokuments muss ein solcher besonders schwerer Fall selbstverständlich nicht vorliegen.
Die Staatsanwaltschaft muss die Voraussetzungen einer Strafschärfung gesondert nachweisen.
Betrug als zusätzlicher Vorwurf?
Je nachdem, wozu der gefälschte Ausweis eingesetzt wurde, kann zusätzlich ein Betrugsvorwurf geprüft werden.
Das kann beispielsweise denkbar sein, wenn durch den falschen Nachweis gezielt eine geldwerte Vergünstigung erlangt werden soll.
Eine Strafbarkeit wegen Betrugs setzt jedoch eigene Voraussetzungen voraus. Insbesondere müssen Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden und Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden.
Bei einer bloßen Nutzung eines Parkplatzes lässt sich deshalb nicht automatisch zusätzlich ein Betrug unterstellen.
Jeder Tatbestand muss getrennt geprüft werden.
Vorladung wegen gefälschtem Behindertenausweis: keine spontane Aussage
Wer eine polizeiliche Vorladung wegen Urkundenfälschung mit einem Schwerbehindertenausweis erhält, möchte häufig sofort erklären, woher das Dokument stammt.
Das kann jedoch problematisch sein.
Eine Aussage wie „Ich habe ihn im Internet gekauft, aber dachte, das sei erlaubt“ kann den Erwerb, Besitz und Verwendungszweck bereits bestätigen und damit zusätzliche Ermittlungsansätze eröffnen.
Der Beschuldigte kennt zu diesem Zeitpunkt häufig nicht einmal, welche technischen Untersuchungen des Ausweises vorgenommen wurden oder welche weiteren Beweise der Polizei vorliegen.
Deshalb sollte zunächst vom Schweigerecht Gebrauch gemacht und durch einen Strafverteidiger Akteneinsicht genommen werden.
Auch die Herkunft des Ausweises muss geprüft werden
Nach Akteneinsicht ist häufig zu rekonstruieren, wie der Beschuldigte überhaupt in den Besitz des Dokuments gelangte.
Wurde es von einem Familienmitglied überlassen? Über einen Onlineshop bestellt? Von einem Bekannten erhalten? War dem Beschuldigten bekannt, dass es keine behördliche Ausstellung gab?
Chatverläufe, Überweisungen, E-Mails und Bestelldaten können dabei sowohl belastende als auch entlastende Beweise enthalten.
Gerade wenn der Beschuldigte behauptet, er habe das Dokument für echt gehalten, muss untersucht werden, ob diese Darstellung mit den objektiven Umständen vereinbar ist.
Verteidigungsstrategien bei Urkundenfälschung mit Behindertenausweisen
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit dem konkreten Dokument.
Zunächst muss geprüft werden, ob tatsächlich eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegt. Anschließend ist zu klären, ob der Beschuldigte den Ausweis selbst hergestellt, verändert, lediglich erworben oder tatsächlich gebraucht haben soll.
Von zentraler Bedeutung ist danach der Vorsatz. Wusste der Beschuldigte, dass das Dokument gefälscht war?
Ebenso muss die Täuschungsabsicht untersucht werden. Sollte der Ausweis tatsächlich eingesetzt werden, um eine rechtliche Berechtigung vorzutäuschen?
Daneben ist zu prüfen, ob neben § 267 StGB möglicherweise § 276 StGB einschlägig ist oder ob der Sachverhalt von den Ermittlungsbehörden rechtlich zu weitgehend eingeordnet wurde.
Einstellung des Strafverfahrens als wichtiges Verteidigungsziel
Nicht jedes Verfahren wegen eines angeblich gefälschten Behindertenausweises muss mit einer Anklage enden.
Lässt sich die Kenntnis von der Fälschung nicht nachweisen, wurde das Dokument nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr eingesetzt oder liegt tatsächlich gar keine unechte beziehungsweise verfälschte Urkunde vor, können entscheidende Tatbestandsvoraussetzungen fehlen.
Auch bei weniger schwerwiegenden Sachverhalten kann nach Akteneinsicht geprüft werden, ob eine anderweitige Verfahrensbeendigung möglich ist.
Das Ziel sollte – soweit die Beweis- und Rechtslage dies ermöglicht – darin bestehen, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu erreichen.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Urkundenfälschung
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt Beschuldigte in Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung und anderen Vermögens- und Fälschungsdelikten.
Bei einem Strafverfahren wegen eines gefälschten Schwerbehindertenausweises prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere das konkrete Dokument, dessen Herkunft, den angeblichen Gebrauch und die entscheidende Frage, ob dem Beschuldigten Kenntnis von der Fälschung und eine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden können.
Gerade die Unterscheidung zwischen einem vollständig gefälschten Dokument, einer nachträglich verfälschten echten Urkunde und der bloßen Verwendung eines echten fremden Ausweises kann für den Ausgang eines Strafverfahrens entscheidend sein.
In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Gerade bei überschaubaren Einzelsachverhalten kann eine frühzeitige und präzise auf die Tatbestandsmerkmale des § 267 StGB ausgerichtete Verteidigung erhebliche Bedeutung haben. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.
Wegen gefälschtem Behindertenausweis beschuldigt? Frühzeitig Fachanwalt einschalten
Wer wegen der Benutzung eines gefälschten Schwerbehindertenausweises oder Behindertenparkausweises eine Vorladung erhält, sollte zunächst keine unvorbereitete Aussage bei der Polizei abgeben.
Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, das sichergestellte Dokument untersucht und die Angaben zu Herkunft und Verwendung mit den vorhandenen Beweisen abgeglichen werden.
Ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung durch einen gefälschten Behindertenausweis ist nicht schon deshalb bewiesen, weil ein verdächtiges Dokument gefunden wurde. Für § 267 StGB kommt es auf die konkrete Fälschung, den Gebrauch, die Kenntnis des Beschuldigten und seine Täuschungsabsicht an. Genau diese Voraussetzungen sollten von Beginn an kritisch überprüft werden.