Kontopfändung im Strafverfahren: Wie Sie sich gegen Vermögensarrest und Kontosperre wehren

06.10.2026

Konto gepfändet wegen eines Strafverfahrens: Was jetzt zu tun ist

Die Karte wird an der Kasse abgelehnt, Überweisungen werden nicht mehr ausgeführt, und die Bank teilt mit, dass das Konto aufgrund einer behördlichen Maßnahme gesperrt ist. Für viele Betroffene ist eine Kontopfändung der erste Hinweis darauf, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren läuft. Die Staatsanwaltschaft greift zu diesem Mittel häufig in Verfahren wegen Betrugs, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen oder Abrechnungsbetrugs, und zwar oft lange bevor der Beschuldigte selbst angehört wurde.

Eine Kontopfändung im Strafverfahren ist kein endgültiger Zustand. Sie ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, die an strenge gesetzliche Voraussetzungen gebunden ist und mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann. Wer schnell und fachkundig reagiert, kann die Freigabe des Kontos oder zumindest der für Lebensunterhalt und Geschäftsbetrieb benötigten Mittel erreichen. Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, die Folgen und vor allem die Möglichkeiten, sich gegen eine Kontopfändung im Strafverfahren zu wehren.

Vermögensarrest und Kontopfändung: Die rechtlichen Grundlagen

Grundlage der Kontopfändung im Strafverfahren ist das Recht der Vermögensabschöpfung, das der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2017 umfassend reformiert hat. Nach den §§ 73 ff. StGB sollen Vermögensvorteile, die durch eine Straftat erlangt wurden, am Ende des Verfahrens eingezogen werden. Damit dieses Vermögen bis dahin nicht verschwindet, erlaubt die Strafprozessordnung vorläufige Sicherungsmaßnahmen. Bestimmte Gegenstände, die selbst aus der Tat stammen, können nach § 111b StPO beschlagnahmt werden. In der Praxis weit häufiger ist jedoch der Vermögensarrest nach § 111e StPO, mit dem ein Geldbetrag in Höhe des mutmaßlichen Wertersatzes gesichert wird.

Der Vermögensarrest wird nach § 111f StPO unter anderem durch die Pfändung von Bankguthaben vollzogen. Angeordnet wird er grundsätzlich durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug nach § 111j StPO auch durch die Staatsanwaltschaft, die dann innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung ihrer Anordnung beantragen muss. Voraussetzung ist zum einen ein Arrestanspruch, also die Annahme, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Zum anderen bedarf es eines Arrestgrundes, also eines konkreten Sicherungsbedürfnisses, weil ohne den Arrest die spätere Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass ein Vermögensarrest einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG darstellt und deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt. Nach seiner Rechtsprechung, etwa dem Beschluss vom 7. Juni 2005 (2 BvR 1822/04), steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung des Arrests mit seiner Dauer. Ein bloßer Anfangsverdacht kann eine Sicherung zu Beginn des Verfahrens tragen, ein über lange Zeit aufrechterhaltener Arrest erfordert jedoch eine zunehmend verdichtete Verdachtslage und eine sorgfältige Abwägung mit den Interessen des Betroffenen.

Die Folgen einer Kontopfändung im Strafverfahren

Eine Kontopfändung trifft Betroffene meist unvorbereitet und mit voller Härte. Privatpersonen können Miete, Kredite, Versicherungen und laufende Rechnungen nicht mehr bezahlen. Bei Unternehmen sind die Folgen oft noch dramatischer: Gehälter, Lieferanten und Steuern können nicht mehr bedient werden, und innerhalb weniger Wochen kann eine Zahlungsunfähigkeit entstehen, die Geschäftsführer zur Prüfung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Ein Vermögensarrest kann damit ein Unternehmen wirtschaftlich zerstören, lange bevor überhaupt geklärt ist, ob eine Straftat vorliegt.

Hinzu kommen Folgeschäden für die Geschäftsbeziehungen. Banken nehmen eine strafrechtliche Pfändung häufig zum Anlass, Konten und Kreditlinien zu kündigen, und Geschäftspartner reagieren auf Zahlungsverzögerungen mit Misstrauen. Da Arreste nicht selten in sechs- oder siebenstelliger Höhe angeordnet werden und über Monate oder Jahre bestehen bleiben, ist eine schnelle und entschlossene Reaktion für die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen von entscheidender Bedeutung.

So gehen Sie gegen eine Kontopfändung im Strafverfahren vor

Die richtigen Rechtsbehelfe nutzen

Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, hängt davon ab, wer den Arrest angeordnet hat und wogegen er sich richtet. Gegen einen gerichtlichen Arrestbeschluss ist die Beschwerde nach § 304 StPO gegeben. Hat die Staatsanwaltschaft den Arrest wegen Gefahr im Verzug selbst angeordnet, kann der Betroffene nach § 111j Abs. 2 StPO jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Gegen die einzelnen Maßnahmen der Vollziehung, etwa die konkrete Pfändung eines Kontos, steht nach § 111k Abs. 3 StPO ebenfalls der Antrag auf gerichtliche Entscheidung offen. Die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs und eine überzeugende Begründung sind entscheidend, denn Gerichte überprüfen Arreste in der Praxis häufig nur dann gründlich, wenn die Verteidigung die Schwachstellen konkret benennt.

Den Arrestanspruch angreifen

Der Arrest steht und fällt mit dem Tatverdacht. Die Verteidigung prüft deshalb zunächst, ob die Ermittlungsakte tatsächlich zureichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass eine Straftat begangen wurde und der Betroffene daraus etwas erlangt hat. Oft beruht die Höhe des Arrests auf groben Schätzungen, auf einer doppelten Erfassung von Beträgen oder auf der Annahme, sämtliche Umsätze eines Unternehmens seien Taterlöse. Gelingt es, den Verdacht zu entkräften oder den Betrag nachvollziehbar zu reduzieren, muss der Arrest aufgehoben oder in seiner Höhe begrenzt werden. Ist die Einziehung von vornherein ausgeschlossen, etwa weil der Geschädigte bereits entschädigt wurde und sein Anspruch damit nach § 73e StGB erloschen ist, fehlt es ebenfalls an einem Arrestanspruch.

Das Sicherungsbedürfnis bestreiten

Ein Vermögensarrest ist nur zulässig, wenn ohne ihn die Vollstreckung einer späteren Einziehungsentscheidung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Diesen Arrestgrund begründen Staatsanwaltschaften nicht selten nur formelhaft. Die Verteidigung kann darlegen, dass der Betroffene über ausreichendes und dauerhaft verfügbares Vermögen verfügt, etwa Immobilien, dass er keine Anstalten zur Vermögensverschiebung gemacht hat und dass er seit Jahren in geordneten Verhältnissen lebt. Fehlt ein konkretes Sicherungsbedürfnis, ist der Arrest aufzuheben.

Die Verhältnismäßigkeit einfordern

Auch ein im Übrigen rechtmäßiger Arrest muss verhältnismäßig sein. Droht durch die Kontopfändung die Insolvenz eines Unternehmens oder die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, ist dies in die Abwägung einzustellen. Mit fortschreitender Verfahrensdauer wächst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem der Rechtfertigungsdruck auf die Ermittlungsbehörden. Ruht ein Verfahren über lange Zeit oder schreiten die Ermittlungen kaum voran, kann gerade dies eine Aufhebung des Arrests rechtfertigen.

Freigabe für Lebensunterhalt und Geschäftsbetrieb erreichen

Selbst wenn der Arrest insgesamt bestehen bleibt, lässt sich häufig eine teilweise Freigabe erreichen. Für die Vollziehung des Arrests gelten die Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung, sodass Arbeitseinkommen und Sozialleistungen im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen geschützt sind. Wer kein Pfändungsschutzkonto führt, kann sein Girokonto bei der Bank in ein solches umwandeln lassen. Bei Unternehmen kann die Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft vereinbaren, dass Beträge für Gehälter, Sozialabgaben und Lieferanten freigegeben werden, um den laufenden Betrieb zu sichern.

Lösungssumme und Austausch von Sicherheiten

Nach § 111g StPO kann die Vollziehung des Arrests abgewendet und die Aufhebung der Pfändung verlangt werden, wenn der Betroffene den im Arrestbeschluss festgesetzten Geldbetrag hinterlegt. In der Praxis kann es zudem sinnvoll sein, der Staatsanwaltschaft andere Sicherheiten anzubieten, etwa eine Grundschuld oder eine Bankbürgschaft, damit die Konten wieder für den Zahlungsverkehr zur Verfügung stehen. Solche Lösungen lassen sich am besten im direkten Gespräch zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft erreichen.

Konten Dritter und Unternehmenskonten

Nicht selten werden auch Konten von Ehepartnern, Angehörigen oder Gesellschaften gepfändet, die selbst nicht Beschuldigte sind. Eine Einziehung bei Dritten ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 73b StGB zulässig, etwa wenn ihnen der Taterlös unentgeltlich oder in Kenntnis seiner Herkunft zugewendet wurde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der betroffene Dritte die Aufhebung der Pfändung verlangen.

Schnelles Handeln sichert Ihre Liquidität

Nach einer Kontopfändung im Strafverfahren zählt jeder Tag. Betroffene sollten sich zunächst den Arrestbeschluss oder die Pfändungsverfügung von der Bank aushändigen lassen, ohne gegenüber der Bank oder den Ermittlungsbehörden Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Jede Erklärung zur Herkunft des Geldes kann im Strafverfahren gegen sie verwendet werden. Auch eigenmächtige Versuche, Vermögen auf andere Konten zu verlagern, sind dringend zu vermeiden, weil sie den Arrestgrund geradezu bestätigen.

Ein erfahrener Strafverteidiger beantragt umgehend Akteneinsicht, prüft die Voraussetzungen des Arrests und nimmt Kontakt zur Staatsanwaltschaft auf. Oft lässt sich bereits in diesem frühen Stadium eine Teilfreigabe oder eine einvernehmliche Lösung erreichen. Wo das nicht gelingt, werden die gerichtlichen Rechtsbehelfe eingelegt. Weil die Abwehr des Arrests eng mit der Verteidigung gegen den eigentlichen Tatvorwurf verknüpft ist, sollten beide Aufgaben in einer Hand liegen.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Ihr Strafverteidiger bei Kontopfändung und Vermögensarrest

Die Abwehr einer Kontopfändung im Strafverfahren verlangt Kenntnisse im Strafprozessrecht, im Recht der Vermögensabschöpfung und häufig auch im Steuerstrafrecht, denn viele Arreste werden in Verfahren wegen Steuerhinterziehung, Lohnsteuerverkürzung oder Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen angeordnet. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Die Fachanwaltsbezeichnung setzt besondere theoretische Kenntnisse und umfangreiche praktische Erfahrung in Strafverfahren voraus, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden müssen, und wird nur bei kontinuierlicher Fortbildung fortgeführt. Die Zertifizierung im Steuerstrafrecht steht für vertiefte Kenntnisse in einem Bereich, in dem Vermögensarreste besonders häufig vorkommen.

Rechtsanwalt Junge vertritt Privatpersonen, Unternehmer und Geschäftsführer, deren Konten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gepfändet wurden, und verbindet die Abwehr des Arrests mit der Verteidigung gegen den zugrunde liegenden Tatvorwurf. [Optional, nur bei belegbarer Bilanz: Angabe zu bisherigen Ergebnissen, etwa erreichten Freigaben oder Aufhebungen.] Seine Arbeitsweise beruht auf einer gründlichen Auswertung der Ermittlungsakte, einer konsequenten Nutzung der Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit von Vermögensarresten und einer sachlichen, lösungsorientierten Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht. Jedes Verfahren ist anders, und ein bestimmtes Ergebnis kann kein Anwalt seriös versprechen. Eine schnelle und fachkundige Reaktion verbessert Ihre Chancen auf eine Freigabe Ihres Vermögens jedoch erheblich.

Wenn Ihr Konto oder das Konto Ihres Unternehmens im Rahmen eines Strafverfahrens gepfändet wurde, sollten Sie keine Zeit verlieren. Nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge auf und vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch. Er prüft den Arrestbeschluss, erläutert Ihnen Ihre Möglichkeiten und setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass Sie wieder über Ihr Vermögen verfügen können.