Kokain gefunden – plötzlich Beschuldigter: Strafverfahren wegen Besitzes von Kokain und wirksame Verteidigung

03.09.2026

Ein Strafverfahren wegen Besitzes von Kokain kann bereits durch eine relativ kleine Menge ausgelöst werden. Typische Situationen sind Polizeikontrollen im Straßenverkehr, Kontrollen vor Clubs oder Festivals, Durchsuchungen von Wohnungen oder Fahrzeugen sowie Ermittlungen nach dem Auffinden von Kokain in Taschen, Rucksäcken oder gemeinsam genutzten Räumen.

Kokain unterliegt weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Anders als Cannabis wurde Kokain nicht in das Konsumcannabisgesetz überführt. Kokain ist in Anlage III des BtMG als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt; außerhalb der gesetzlich erlaubten medizinischen oder sonstigen Ausnahmen bleibt der unerlaubte Besitz strafbar.

Für Beschuldigte ist jedoch wichtig: Der bloße Fund von Kokain beweist noch nicht automatisch strafbaren Besitz einer bestimmten Person. Entscheidend sind insbesondere tatsächliche Sachherrschaft, Kenntnis vom Kokain, Wirkstoffgehalt, Menge, Fundort und die Frage, ob tatsächlich nur Eigenkonsum oder möglicherweise Handel vorgeworfen wird.

Besitz von Kokain nach § 29 BtMG

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln wird grundsätzlich nach § 29 BtMG bestraft. Das Gesetz erfasst neben Besitz unter anderem auch unerlaubten Erwerb, Veräußerung, Abgabe und Handeltreiben.

Bei einfachem Besitz handelt es sich grundsätzlich um einen Vergehenstatbestand. Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch bestehen zudem besondere Möglichkeiten, von einer weiteren Strafverfolgung oder Bestrafung abzusehen.

Gerade deshalb sollte zunächst geklärt werden, welcher konkrete Tatvorwurf tatsächlich erhoben wird.

Gefunden bedeutet nicht automatisch besessen

Für den strafrechtlichen Besitz genügt nicht jede räumliche Nähe zu einem Betäubungsmittel.

Es muss grundsätzlich festgestellt werden, dass der Beschuldigte tatsächliche Verfügungsmacht über das Kokain hatte und davon wusste.

Wird beispielsweise bei einer Wohnungsdurchsuchung Kokain in einem gemeinschaftlich genutzten Zimmer gefunden, stellt sich die Frage, wem es tatsächlich zuzuordnen ist.

Lebten mehrere Personen in der Wohnung?

Wem gehörte die Tasche oder Schublade?

Wer hatte Zugang zum Raum?

Gab es persönliche Gegenstände unmittelbar am Fundort?

Solche Fragen können für die Verteidigung entscheidend sein.

Kokain im gemeinsam genutzten Fahrzeug

Ähnliche Probleme entstehen bei Fahrzeugkontrollen.

Wird ein Tütchen Kokain unter einem Sitz oder im Handschuhfach gefunden, bedeutet dies nicht automatisch, dass es dem Fahrer gehört.

Mehrere Personen können das Fahrzeug genutzt haben.

Auch ein Beifahrer oder früherer Nutzer kommt möglicherweise als Besitzer in Betracht.

Die Ermittlungsbehörden müssen den Besitz einer konkreten Person zurechnen können.

Kenntnis vom Kokain muss nachgewiesen werden

Strafbarer Besitz setzt grundsätzlich Vorsatz voraus.

Wer nicht weiß, dass sich Kokain in seiner Tasche, Wohnung oder seinem Fahrzeug befindet, besitzt es nicht ohne Weiteres vorsätzlich im strafrechtlichen Sinn.

Gerade bei gemeinsam genutzten Taschen, Wohnungen oder Fahrzeugen kann die Kenntnis deshalb zum zentralen Streitpunkt werden.

Die bloße Möglichkeit, dass der Beschuldigte von der Substanz wusste, reicht für eine Verurteilung nicht automatisch aus.

Eigenverbrauch oder Handel?

Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen Kokain zum eigenen Konsum und Kokain, das zum Weiterverkauf bestimmt sein soll.

Bei einem einfachen Besitz zum Eigenverbrauch steht regelmäßig § 29 BtMG im Mittelpunkt.

Der Vorwurf des Handeltreibens kann dagegen erheblich schwerwiegender sein.

Die Staatsanwaltschaft versucht eine Verkaufsabsicht häufig aus Begleitumständen abzuleiten. Dazu können mehrere einzelne Verpackungseinheiten, größere Bargeldbeträge, Feinwaagen, Nachrichten mit möglichen Kunden oder entsprechende Verkaufslisten gehören.

Keines dieser Indizien sollte isoliert betrachtet werden.

Auch ein Eigenkonsument kann größere Mengen erwerben oder Bargeld mit sich führen.

Kleine Menge Kokain – kann das Verfahren eingestellt werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Einstellung möglich sein.

§ 31a BtMG erlaubt der Staatsanwaltschaft, bei einem Vergehen nach § 29 BtMG von der Verfolgung abzusehen, wenn die Schuld als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und das Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge erworben oder besessen wurde.

Das ist allerdings keine automatische Straffreiheit.

Ob eine „geringe Menge“ angenommen wird, wird in der Praxis auch durch die jeweiligen Richtlinien und Handhabungen der Bundesländer beeinflusst.

Deshalb sollte nicht allein anhand des Bruttogewichts angenommen werden, ein Verfahren werde sicher eingestellt.

Eigenverbrauch kann für die Verteidigung entscheidend sein

Wenn tatsächlich nur eine kleinere Menge für den persönlichen Konsum vorlag, sollte verhindert werden, dass aus Indizien vorschnell ein Handelsvorwurf konstruiert wird.

Dabei können Menge, Verpackung, Konsumgewohnheiten und fehlende typische Handelsutensilien eine Rolle spielen.

Gerade die Abgrenzung zwischen Besitz zum Eigenverbrauch und Handeltreiben mit Kokain kann den Strafrahmen erheblich beeinflussen.

Nicht geringe Menge: Bei Kokain zählt der Wirkstoff

Besonders wichtig ist die sogenannte nicht geringe Menge.

Nach der gefestigten Rechtsprechung liegt die Grenze bei Kokain bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid. Der Bundesgerichtshof hat diese Grenze auch in jüngeren Entscheidungen ausdrücklich zugrunde gelegt.

Entscheidend ist damit nicht das bloße Gewicht des sichergestellten Pulvers.

Beispielsweise können 10 Gramm Straßenkokain je nach Reinheitsgrad deutlich weniger oder deutlich mehr als 5 Gramm Kokainhydrochlorid enthalten.

Deshalb kann die chemische Analyse des Wirkstoffgehalts für das gesamte Verfahren entscheidend sein.

§ 29a BtMG bei Besitz in nicht geringer Menge

Wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt besitzt, kann sich nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar machen.

Der Strafrahmen beginnt dort grundsätzlich bei einem Jahr Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen beträgt er drei Monate bis fünf Jahre.

Damit ist die Grenze von 5 Gramm Kokainhydrochlorid von erheblicher Bedeutung.

Ein Verfahren wegen wenigen Gramm Straßenkokain kann strafrechtlich völlig anders einzuordnen sein als ein Verfahren, bei dem der Wirkstoffgehalt oberhalb dieser Grenze liegt.

Bruttomenge und Wirkstoffmenge nicht verwechseln

Dieser Unterschied wird häufig unterschätzt.

Die Polizei stellt beispielsweise 8 Gramm weißes Pulver sicher.

Das bedeutet nicht automatisch, dass die nicht geringe Menge erreicht ist.

Erst eine Laboranalyse zeigt, wie viel Kokainhydrochlorid tatsächlich enthalten war.

Bei 40 Prozent Wirkstoffgehalt wären 8 Gramm Pulver beispielsweise deutlich unterhalb von 5 Gramm Wirkstoff.

Gerade an dieser Grenze sollte der Laborbefund sorgfältig überprüft werden.

Laboranalyse kann ein zentraler Verteidigungspunkt sein

Die Verteidigung sollte prüfen, ob die sichergestellte Substanz tatsächlich untersucht wurde.

Was war der Wirkstoffgehalt?

Wurde jede Verpackung untersucht oder nur eine Stichprobe?

Wie wurden mehrere Teilmengen zusammengefasst?

Kann die Probe eindeutig dem jeweiligen Fundstück zugeordnet werden?

Solche Fragen können insbesondere dann entscheidend sein, wenn die Grenze zur nicht geringen Menge nur knapp überschritten sein soll.

Mehrere Tütchen bedeuten nicht automatisch Handel

Mehrere kleine Verpackungseinheiten wirken auf Ermittlungsbehörden häufig verdächtig.

Sie können ein Indiz für eine Verkaufsabsicht sein.

Sie beweisen diese aber nicht automatisch.

Ein Konsument kann Kokain bereits portioniert erworben oder selbst für verschiedene Gelegenheiten getrennt haben.

Entscheidend ist die Gesamtsituation.

Gibt es konkrete Verkaufsnachrichten?

Abnehmer?

Preislisten?

Übergabebeobachtungen?

Oder existiert lediglich der Besitz mehrerer Tütchen?

Bargeld und Kokain

Auch Bargeld wird häufig als Handelsindiz gewertet.

Ein größerer Bargeldbetrag kann aber zahlreiche legale Ursachen haben.

Entscheidend ist, ob sich ein Zusammenhang zwischen dem Geld und konkreten Drogengeschäften nachweisen lässt.

Die bloße Kombination aus Kokain und Bargeld darf nicht automatisch mit professionellem Handel gleichgesetzt werden.

Handy-Auswertung kann den Tatvorwurf erheblich verändern

Nach einer Sicherstellung von Kokain werden Smartphones häufig ausgewertet.

Die Ermittlungsbehörden suchen nach Nachrichten, die auf Käufe, Verkäufe oder Lieferanten hindeuten könnten.

Auch hier ist der vollständige Kontext entscheidend.

Einzelne Begriffe oder Emojis können missverständlich sein.

Eine Nachricht wie „brauchst du was?“ beweist ohne weiteren Zusammenhang nicht zwingend ein Drogengeschäft.

Ebenso können ältere Chats zeitlich mit dem aktuellen Fund überhaupt nicht zusammenhängen.

Keine Chats löschen

Nach Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens sollten Nachrichten oder Dateien nicht nachträglich gelöscht werden.

Gerade vollständige Chatverläufe können entlasten.

Eine einzelne Nachricht kann verdächtig wirken, während die gesamte Unterhaltung eine völlig andere Bedeutung zeigt.

Auch Zeitstempel und Metadaten können wichtig sein.

Kokain bei einer Clubkontrolle

Ein typischer Fall ist die Kontrolle vor oder in einem Club.

Die Polizei findet beispielsweise ein kleines Tütchen in einer Jackentasche.

Wenn die tatsächliche Zuordnung eindeutig ist und nur eine geringe Menge zum Eigenverbrauch im Raum steht, sollte früh geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 31a BtMG erreichbar ist.

Problematisch kann eine spontane Aussage sein.

Wer sofort erklärt, von wem er das Kokain gekauft und wie oft er bereits zuvor konsumiert habe, liefert möglicherweise Informationen, die über den ursprünglichen Besitzvorwurf weit hinausgehen.

Kokain bei einer Verkehrskontrolle

Wird Kokain bei einer Verkehrskontrolle gefunden, können zusätzlich fahrerlaubnisrechtliche Fragen entstehen.

Der Besitz selbst ist zunächst von der Frage zu unterscheiden, ob der Beschuldigte unter Drogeneinfluss gefahren ist.

Trotzdem kann die Polizei den Fund an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeben.

Gerade bei harten Drogen kann dies erhebliche Führerscheinfolgen auslösen.

Deshalb sollte eine Einlassung zum eigenen Konsum nicht unüberlegt erfolgen.

Besitz und Konsum sind strafrechtlich nicht dasselbe

Das BtMG bestraft nicht den bloßen Konsum als solchen.

In der Praxis geht dem Konsum allerdings regelmäßig ein Erwerb oder Besitz voraus.

Für die Verteidigung ist dieser Unterschied wichtig.

Eine Aussage wie „Ich konsumiere regelmäßig Kokain“ ist nicht dasselbe wie ein Geständnis des konkreten Besitzes, kann aber andere erhebliche Konsequenzen haben.

Gerade deshalb sollte zwischen Besitz, Erwerb und Konsum sauber unterschieden werden.

Hausdurchsuchung wegen Kokain

Bei größeren Verdachtsmomenten kann es zu einer Hausdurchsuchung kommen.

Gesucht werden möglicherweise Kokain, Verpackungsmaterial, Waagen, Bargeld, Handys und sonstige Unterlagen.

Beschuldigte sollten während der Durchsuchung keine spontanen Erklärungen abgeben.

Insbesondere sollte nicht erklärt werden, welche Gegenstände wem gehören oder welches Kokain für welchen Zweck bestimmt war, bevor die Beweislage bekannt ist.

Durchsuchungsbeschluss genau prüfen

Die Verteidigung sollte klären, auf welchen Tatverdacht sich die Durchsuchung stützte.

Ging es lediglich um Besitz?

Oder bereits um Handeltreiben?

Welche Tatsachen wurden für den Verdacht angeführt?

Wurde die Wohnung eines Beschuldigten oder eines Dritten durchsucht?

Auch Umfang und Durchführung der Maßnahme können rechtlich überprüft werden.

Kokain in einer Wohngemeinschaft

Besonders schwierig sind Funde in Wohngemeinschaften.

Liegt Kokain in einem gemeinschaftlich zugänglichen Küchen- oder Badezimmerbereich, kann eine eindeutige Zuordnung problematisch sein.

Dass jemand Mieter einer Wohnung ist, bedeutet nicht automatisch, dass ihm sämtliche dort gefundenen Betäubungsmittel gehören.

Anders kann es aussehen, wenn Kokain in einem ausschließlich vom Beschuldigten genutzten Schrank zusammen mit seinen persönlichen Gegenständen gefunden wird.

Der konkrete Fundort besitzt deshalb erhebliche Bedeutung.

Fingerabdrücke oder DNA

Bei Verpackungen können unter Umständen kriminaltechnische Untersuchungen eine Rolle spielen.

Fingerabdrücke oder DNA-Spuren können eine Berührung belegen.

Sie beweisen allerdings nicht zwingend, wann, warum und mit welchem Wissen die Verpackung berührt wurde.

Auch solche Beweise müssen im Gesamtzusammenhang bewertet werden.

Kokain wurde nur für einen Freund aufbewahrt

Auch wer Kokain für einen anderen aufbewahrt, kann strafrechtlich Besitz ausüben.

Es ist daher regelmäßig keine sichere Verteidigung zu erklären:

„Das gehörte nicht mir, ich sollte es nur aufbewahren.“

Eine solche Aussage kann vielmehr gerade bestätigen, dass der Beschuldigte bewusst tatsächliche Sachherrschaft über das Kokain hatte.

Vor einer solchen Einlassung sollte unbedingt Akteneinsicht genommen werden.

Kokain nur kurz in der Hand gehabt

Nicht jeder nur flüchtige Kontakt begründet zwingend strafrechtlichen Besitz.

Entscheidend ist, ob eine tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit mit entsprechendem Besitzwillen bestand.

Die bloße kurzfristige Berührung oder Weitergabe kann rechtlich anders zu bewerten sein als das bewusste Aufbewahren über längere Zeit.

Der konkrete Ablauf muss deshalb festgestellt werden.

Kokain aus dem Ausland bestellt

Wurde Kokain aus dem Ausland bestellt, kann der Vorwurf deutlich schwerer werden.

Neben Erwerb oder Besitz kann eine unerlaubte Einfuhr im Raum stehen.

Bei Einfuhr einer nicht geringen Menge sieht § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG grundsätzlich eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor.

Gerade bei Postsendungen oder grenzüberschreitenden Transporten muss deshalb geklärt werden, wer die Bestellung tatsächlich vorgenommen hat und was der Besteller über Inhalt und Menge wusste.

Nicht geringe Menge und Waffen

Besonders schwerwiegend kann ein Verfahren werden, wenn Handeltreiben oder Sichverschaffen einer nicht geringen Menge und zugleich eine Schusswaffe oder ein sonstiger zur Verletzung bestimmter Gegenstand mitgeführt worden sein soll.

§ 30a BtMG sieht für bestimmte bewaffnete Betäubungsmitteldelikte grundsätzlich Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor.

Solche Vorwürfe müssen besonders sorgfältig geprüft werden.

Es reicht nicht, dass sich irgendwo in derselben Wohnung irgendein Gegenstand befindet. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen des konkreten Tatbestandes und die tatsächliche Zugriffssituation.

Eigenkonsum und Handelsmenge müssen getrennt werden

Bei größeren Sicherstellungen behauptet die Staatsanwaltschaft häufig, nahezu die gesamte Menge sei zum Verkauf bestimmt gewesen.

Der Bundesgerichtshof verlangt aber eine tragfähige Tatsachengrundlage für diese Einordnung. In einer aktuellen Entscheidung beanstandete der BGH, dass das Tatgericht nicht nachvollziehbar festgestellt hatte, welche Menge zum Eigenkonsum und welche zum Verkauf bestimmt war.

Gerade bei Konsumenten, die gleichzeitig gelegentlich Kokain weitergegeben haben sollen, kann diese Abgrenzung erhebliche Bedeutung besitzen.

Nicht vorschnell Lieferanten oder andere Personen benennen

Beschuldigte glauben teilweise, sie könnten ihre eigene Situation sofort verbessern, indem sie den Verkäufer nennen.

§ 31 BtMG ermöglicht zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafmilderung oder sogar ein Absehen von Strafe, wenn ein Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich zur Aufklärung einer im Zusammenhang stehenden Betäubungsmittelstraftat beiträgt.

Eine solche Aussage sollte jedoch niemals spontan und ohne genaue Verteidigungsstrategie erfolgen.

Denn sie kann zugleich den eigenen Erwerb, Besitz, Umfang und die Einbindung in weitere Taten bestätigen.

Ob § 31 BtMG tatsächlich Vorteile bringt, sollte daher vorher anwaltlich geprüft werden.

Vorladung wegen Kokainbesitz: keine spontane Aussage

Wer eine polizeiliche Vorladung wegen Besitzes von Kokain erhält, sollte zunächst keine unvorbereitete Aussage machen.

Aussagen wie „Das war nur für mich“, „Ich habe es gestern gekauft“ oder „Ich nehme nur am Wochenende Kokain“ können zwar entlastend gemeint sein, bestätigen aber möglicherweise bereits Erwerb, Besitz oder Konsum.

Der erste Schritt sollte deshalb regelmäßig die Akteneinsicht sein.

Erst danach kann entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist.

Verteidigungsstrategien bei Kokainbesitz

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der Frage, wem das Kokain überhaupt zugeordnet werden kann.

Danach sind Fundort, Verpackung und mögliche weitere Beweismittel zu prüfen.

Bei größeren Mengen muss zwingend der Laborbefund ausgewertet werden. Entscheidend ist insbesondere, wie viel Kokainhydrochlorid tatsächlich enthalten war.

Anschließend ist zu klären, ob lediglich Eigenverbrauch oder Handeltreiben behauptet wird.

Bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch sollte geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 31a BtMG möglich ist.

Bei höheren Mengen muss besonders sorgfältig untersucht werden, ob die Schwelle von 5 Gramm Kokainhydrochlorid zur nicht geringen Menge tatsächlich erreicht wird.

Einstellung des Strafverfahrens als wichtiges Verteidigungsziel

Gerade bei kleineren Mengen Kokain zum Eigenverbrauch kann eine Einstellung ein realistisches Verteidigungsziel sein.

§ 31a BtMG eröffnet hierfür ausdrücklich eine gesetzliche Möglichkeit, sofern geringe Schuld, fehlendes öffentliches Interesse und Eigenverbrauch einer geringen Menge vorliegen.

Auch unabhängig davon kann eine Einstellung in Betracht kommen, wenn sich der Besitz nicht sicher einer Person zuordnen lässt oder Kenntnis und Verfügungsgewalt nicht ausreichend nachgewiesen werden können.

Das Ziel sollte deshalb – soweit die konkrete Sach- und Beweislage es ermöglicht – darin bestehen, eine Anklage und öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Kokain und Betäubungsmitteldelikten

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten.

Bei einem Strafverfahren wegen Besitzes von Kokain prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere die konkrete Zuordnung des Fundes, den Wirkstoffgehalt, die Einordnung als geringe oder nicht geringe Menge und die Frage, ob tatsächlich Eigenverbrauch oder Handeltreiben nachgewiesen werden kann.

Gerade bei größeren Mengen ist eine genaue Prüfung der Laboranalyse entscheidend. Die Rechtsprechung legt die nicht geringe Menge bei Kokain weiterhin bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid fest.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Gerade bei kleineren Mengen zum Eigenverbrauch oder zweifelhafter Zuordnung des Kokains kann eine frühzeitige und konsequente Verteidigung erhebliche Bedeutung haben. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Wegen Kokainbesitz beschuldigt? Frühzeitig Fachanwalt einschalten

Wer nach einer Polizeikontrolle, Durchsuchung oder Sicherstellung eine Vorladung wegen Besitzes von Kokain erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Laborbefunde überprüft und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.

Ein Strafverfahren wegen Kokainbesitzes ist nicht schon deshalb eindeutig, weil Kokain in räumlicher Nähe zum Beschuldigten gefunden wurde. Entscheidend ist, ob tatsächlicher und vorsätzlicher Besitz nachgewiesen werden kann, welche Wirkstoffmenge vorliegt und ob wirklich nur Eigenkonsum oder ein schwerwiegenderer Tatvorwurf im Raum steht.

Genau an diesen Punkten setzt eine spezialisierte Strafverteidigung an.