Körperverletzung durch Krankenschwestern – wenn Pflegemaßnahmen zum Strafverfahren führen
24.09.2026
Ein Strafverfahren gegen eine Krankenschwester oder Pflegekraft wegen Körperverletzung kann aus sehr unterschiedlichen Situationen entstehen. Häufig geht es um Medikamentengaben, körperliche Pflegemaßnahmen, Fixierungen, Stürze oder den Vorwurf eines unangemessen groben Umgangs mit Patienten.
Strafrechtlich steht regelmäßig § 223 StGB – Körperverletzung im Mittelpunkt. Für Beschuldigte ist jedoch entscheidend: Nicht jede schmerzhafte oder belastende Pflegemaßnahme ist automatisch strafbar. Maßgeblich sind medizinische oder pflegerische Notwendigkeit, Einwilligung, konkrete Durchführung und die Frage, ob vorsätzlich oder sorgfaltswidrig gehandelt wurde.
Pflegemaßnahmen, Festhalten und Fixierungen
Viele pflegerische Tätigkeiten greifen unmittelbar in die körperliche Integrität eines Patienten ein. Dazu gehören etwa Mobilisation, Umlagerung, Injektionen, Verbandswechsel, Katheterisierung oder das körperliche Festhalten in einer akuten Gefahrensituation.
Solche Maßnahmen sind nicht automatisch strafbar. Entscheidend ist, ob sie medizinisch oder pflegerisch veranlasst, fachgerecht durchgeführt und gegebenenfalls von einer wirksamen Einwilligung oder einer konkreten Gefahrenlage gedeckt waren.
Besonders sensibel sind Fixierungen und andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Wird ein verwirrter oder aggressiver Patient festgehalten, muss geprüft werden, welche Eigen- oder Fremdgefährdung tatsächlich bestand, welche Anordnung vorlag und ob das Vorgehen erforderlich war.
Anders ist die Situation, wenn körperliche Gewalt aus Ärger, Überforderung oder zur Bestrafung eingesetzt worden sein soll.
Für die Verteidigung sind deshalb vor allem der konkrete Anlass, ärztliche Anordnungen, die Pflegedokumentation und der tatsächliche Ablauf entscheidend.
Medikamentenfehler und fahrlässige Körperverletzung
Fehler bei der Medikamentengabe können ebenfalls strafrechtliche Ermittlungen auslösen.
Wird ein falsches Medikament oder eine falsche Dosierung verabreicht und dadurch die Gesundheit des Patienten beeinträchtigt, muss zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten unterschieden werden.
Bei einem bloßen Pflegefehler kommt insbesondere § 229 StGB – fahrlässige Körperverletzung in Betracht.
Dafür reicht ein ungünstiger Behandlungsausgang jedoch nicht aus. Es muss eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden, die für die Verletzung ursächlich war.
Gefährliche Körperverletzung und medizinische Mittel
In schwereren Fällen kann auch § 224 StGB – gefährliche Körperverletzung geprüft werden.
Das kann etwa bei bestimmten gesundheitsschädlichen Stoffen, gefährlichen Werkzeugen oder einer das Leben gefährdenden Behandlung relevant werden.
Eine Medikamentengabe oder der Einsatz eines medizinischen Instruments erfüllt § 224 StGB jedoch nicht automatisch. Entscheidend sind Art und konkrete Verwendung im Einzelfall.
Stürze und sonstige Pflegefehler
Auch nach einem Sturz kann gegen Pflegepersonal ermittelt werden.
Der Vorwurf lautet dann beispielsweise, ein Patient sei trotz erkennbarer Sturzgefahr nicht ausreichend gesichert oder unbeaufsichtigt gelassen worden.
Ein Unfall allein beweist jedoch keine fahrlässige Körperverletzung.
Es muss festgestellt werden, welche Sicherungsmaßnahmen konkret erforderlich waren, welche Pflichten die Pflegekraft hatte und ob gerade deren Verletzung für den Gesundheitsschaden ursächlich war.
Dokumentation und Zeugenaussagen
In Verfahren gegen Pflegekräfte spielen Pflegeberichte, Medikamentenpläne, Übergabeprotokolle, ärztliche Anordnungen und elektronische Einträge häufig eine zentrale Rolle.
Sie können zeigen, welche Maßnahmen vorgesehen waren, wie der Zustand des Patienten eingeschätzt wurde und wer tatsächlich gehandelt hat.
Gerade auf Stationen mit mehreren Pflegekräften muss die persönliche Verantwortlichkeit genau geklärt werden.
Auch Aussagen von Patienten, Angehörigen und Kollegen sind mit der Dokumentation und den objektiven Umständen abzugleichen. Entscheidend ist insbesondere, wer den konkreten Vorfall selbst beobachtet hat.
Arbeitsrechtliche und berufliche Folgen
Bereits ein Ermittlungsverfahren kann für Krankenschwestern und andere Pflegekräfte erhebliche berufliche Konsequenzen haben.
Der Arbeitgeber kann eine interne Untersuchung einleiten, die Pflegekraft versetzen, freistellen oder von bestimmten Tätigkeiten abziehen.
Solche Maßnahmen sind jedoch kein strafrechtlicher Schuldspruch.
Stellungnahmen gegenüber Klinikleitung oder Arbeitgeber sollten deshalb nicht unkoordiniert abgegeben werden. Eine intern abgegebene Erklärung kann später auch im Strafverfahren Bedeutung erhalten.
Keine vorschnelle Aussage bei der Polizei
Pflegekräfte möchten nach einem Vorwurf häufig sofort erklären, warum eine bestimmte Maßnahme erforderlich war.
Eine spontane Aussage kann jedoch gleichzeitig bestätigen, dass eine Medikamentengabe, Fixierung oder andere körperliche Handlung tatsächlich vorgenommen wurde, obwohl die Ermittlungsbehörden dies möglicherweise noch nicht sicher beweisen können.
Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden.
Erst danach lässt sich beurteilen, welche konkrete Handlung vorgeworfen wird und welche Dokumentationen oder Zeugenaussagen bereits vorliegen.
Verteidigungsstrategie bei Körperverletzung gegen Krankenschwestern
Nach Akteneinsicht sollte der Vorfall anhand der Pflegedokumentation, ärztlicher Anordnungen, Zeugenaussagen und des tatsächlichen medizinischen beziehungsweise pflegerischen Ablaufs rekonstruiert werden.
Entscheidend ist, ob die betreffende Maßnahme fachlich erforderlich und gerechtfertigt war, wer sie tatsächlich durchgeführt hat und ob überhaupt vorsätzliches oder fahrlässig pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden kann.
Gerade die Abgrenzung zwischen gerechtfertigter Pflegemaßnahme, einfachem Pflegefehler und strafbarer Körperverletzung ist häufig der zentrale Verteidigungsansatz.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel
Nicht jedes Strafverfahren gegen eine Krankenschwester wegen Körperverletzung muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.
War die Maßnahme medizinisch oder pflegerisch gerechtfertigt, lässt sich die konkrete Handlung der Beschuldigten nicht sicher zuordnen oder fehlt der Nachweis von Vorsatz beziehungsweise einer relevanten Sorgfaltspflichtverletzung, kann ein hinreichender Tatverdacht fehlen.
Dann sollte nach vollständiger Akteneinsicht geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Verfahren gegen Pflegekräfte
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Krankenschwestern, Pflegekräfte und andere Beschäftigte im Gesundheitswesen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Bei einem Strafverfahren gegen Krankenschwestern wegen Körperverletzung prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere Pflegedokumentation, Medikamentenpläne, ärztliche Anordnungen, Zeugenaussagen und die Frage, ob eine konkrete Maßnahme medizinisch beziehungsweise pflegerisch gerechtfertigt war oder tatsächlich eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung vorliegt.
In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.
Als Krankenschwester wegen Körperverletzung beschuldigt?
Wer als Krankenschwester oder Pflegekraft eine Vorladung wegen Körperverletzung erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage gegenüber Polizei oder Arbeitgeber abgeben.
Eine Verletzung eines Patienten beweist noch keine Straftat. Entscheidend ist, welche Maßnahme tatsächlich vorgenommen wurde, ob sie medizinisch oder pflegerisch gerechtfertigt war und ob vorsätzlich oder sorgfaltswidrig gehandelt wurde.
Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Pflegedokumentationen ausgewertet und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.