Illegale Abfallentsorgung – wenn aus der Entsorgung ein Strafverfahren wird
10.10.2026
Ein Strafverfahren wegen illegaler Abfallentsorgung kann Privatpersonen ebenso treffen wie Bauunternehmer, Handwerksbetriebe, Transportunternehmen oder Geschäftsführer. Häufig geht es um Bauschutt, Altöl, belastete Böden, Chemikalien, Asbest oder andere Abfälle, die außerhalb zugelassener Anlagen gelagert, transportiert oder beseitigt worden sein sollen.
Strafrechtlich steht regelmäßig § 326 StGB – unerlaubter Umgang mit Abfällen im Mittelpunkt. Die Vorschrift erfasst bestimmte gefährliche oder umweltgefährdende Abfälle, wenn sie unbefugt außerhalb zugelassener Anlagen oder unter wesentlicher Abweichung von vorgeschriebenen Verfahren gesammelt, befördert, behandelt, verwertet, gelagert, abgelagert oder anderweitig bewirtschaftet werden. Im Grundfall drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Für Beschuldigte ist jedoch entscheidend: Nicht jede falsche Müllentsorgung ist automatisch eine Straftat nach § 326 StGB. Maßgeblich sind Art und Menge des Abfalls, seine Gefährlichkeit, der konkrete Entsorgungsweg und die persönliche Verantwortlichkeit.
Wann wird illegale Abfallentsorgung zur Straftat?
§ 326 StGB betrifft nicht beliebigen Haus- oder Gewerbemüll.
Erfasst werden insbesondere Abfälle, die giftige, krebserzeugende oder sonst besonders gefährliche Stoffe enthalten oder aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, Gewässer, Luft oder Boden nachhaltig zu verunreinigen oder Tiere und Pflanzen zu gefährden.
Deshalb muss zunächst festgestellt werden, welcher Abfall tatsächlich vorlag. Die bloße Bezeichnung als „Bauschutt“, „Erdaushub“ oder „Gewerbeabfall“ reicht für die strafrechtliche Einordnung nicht aus.
Bauschutt, belasteter Boden, Asbest und andere gefährliche Stoffe
Besonders häufig entstehen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Bau- und Abrissarbeiten.
Bauschutt wird auf einem Grundstück verfüllt, Erdaushub auf einer nicht zugelassenen Fläche abgeladen oder Baustellenabfall vermischt entsorgt. Strafrechtlich entscheidend ist dann, welche Stoffe tatsächlich enthalten waren.
Unbelasteter Boden ist anders zu bewerten als Material mit Mineralöl, Schwermetallen, Asbest oder anderen Schadstoffen.
Auch bei Altöl, Lösungsmitteln, Farben und Chemikalien kommt es auf die konkrete Gefährlichkeit, Menge und Art der Entsorgung an.
Für die Verteidigung können deshalb Laboranalysen, Proben und Herkunftsnachweise von zentraler Bedeutung sein.
Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Ein wesentlicher Punkt ist die Abgrenzung zwischen Straftat und abfallrechtlicher Ordnungswidrigkeit.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält zahlreiche Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen Entsorgungs-, Transport- und Nachweispflichten.
Deshalb muss genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 326 StGB tatsächlich erfüllt sind oder lediglich ein verwaltungsrechtlicher beziehungsweise ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verstoß vorliegt.
Geringe Mengen können entscheidend sein
§ 326 StGB enthält eine wichtige Einschränkung für geringe Mengen.
Ist aufgrund der geringen Menge offensichtlich ausgeschlossen, dass schädliche Einwirkungen auf Umwelt, Menschen, Tiere oder Pflanzen eintreten können, entfällt die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift.
Eine feste Kilogramm- oder Litergrenze gibt es jedoch nicht.
Entscheidend sind Art, Gefährlichkeit und konkrete Menge des jeweiligen Materials.
Entsorgung durch Mitarbeiter oder Subunternehmer
Gerade bei Bau- und Gewerbebetrieben wird Abfall häufig nicht durch den Unternehmer selbst transportiert.
Ein Unternehmen beauftragt beispielsweise Mitarbeiter oder einen Subunternehmer mit dem Abtransport. Später stellt sich heraus, dass das Material auf einer nicht zugelassenen Fläche abgeladen wurde.
Dann muss geklärt werden, wer den konkreten Entsorgungsweg bestimmt hat und wer von einer möglichen illegalen Ablagerung wusste.
Ein Geschäftsführer oder Auftraggeber ist nicht allein deshalb strafrechtlich verantwortlich, weil der Abfall aus seinem Betrieb stammt.
Abfallnachweise und technische Daten
In Umweltstrafverfahren spielen Dokumente und technische Daten häufig eine zentrale Rolle.
Dazu gehören Wiegescheine, Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Rechnungen, Transportaufträge, Laborberichte, GPS-Daten, Mautdaten und Videoaufzeichnungen.
Sie können zeigen, welches Material transportiert wurde, wohin es gebracht werden sollte und wer den Transport tatsächlich durchführte.
Die Tatsache, dass ein Fahrzeug an einem bestimmten Ort war, beweist jedoch noch nicht automatisch, welche Ladung dort abgeladen wurde oder wer dies angeordnet hatte.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
§ 326 StGB kann nicht nur vorsätzlich, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch fahrlässig verwirklicht werden.
Deshalb kann beispielsweise relevant sein, ob ein Unternehmer bei der Auswahl eines Entsorgers erkennbare Risiken ignoriert hat.
Auch für eine fahrlässige Strafbarkeit reicht jedoch nicht jede organisatorische Unachtsamkeit. Es muss eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden.
Mehrere Entsorgungsvorgänge müssen getrennt geprüft werden
In größeren Verfahren werden häufig mehrere Transporte und Ablagerungen zu einem Gesamtvorwurf zusammengefasst.
Strafrechtlich muss jedoch jeder Vorgang ausreichend konkret geprüft werden.
Nicht jeder Abfall hat dieselben Eigenschaften, nicht jede Ablagerung erfolgt unter denselben Umständen und nicht jeder Transport kann derselben Person zugerechnet werden.
Pauschale Hochrechnungen oder Sammelvorwürfe sollten deshalb kritisch kontrolliert werden.
Verteidigungsstrategie bei illegaler Abfallentsorgung
Nach Akteneinsicht sollte das Verfahren auf wenige Kernfragen konzentriert werden:
Welcher Abfall wurde tatsächlich entsorgt? Welche Menge und Gefährlichkeit lag vor? War der konkrete Entsorgungsweg überhaupt strafbar? Wer hat die Entsorgung veranlasst oder durchgeführt? Und lässt sich vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten einer bestimmten Person sicher nachweisen?
Hierfür sind insbesondere Laboranalysen, Entsorgungsunterlagen, Transportdaten und die Kommunikation mit Mitarbeitern oder Subunternehmern auszuwerten.
Beschuldigte sollten vor dieser Prüfung keine unvorbereitete Aussage gegenüber Polizei oder Umweltbehörde abgeben. Eine vermeintlich entlastende Erklärung kann zugleich die eigene Verantwortlichkeit für Material oder Entsorgungsauftrag bestätigen.
Gerade die Abgrenzung zwischen strafbarer illegaler Abfallentsorgung, fahrlässigem Organisationsfehler und bloßem abfallrechtlichem Verstoß ist häufig der entscheidende Verteidigungsansatz.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel
Nicht jedes Strafverfahren wegen illegaler Abfallentsorgung muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.
Lässt sich die Gefährlichkeit des Abfalls nicht nachweisen, ist die Menge strafrechtlich unerheblich, fällt der Vorgang nur in den Bereich einer Ordnungswidrigkeit oder kann die Entsorgung dem Beschuldigten persönlich nicht sicher zugerechnet werden, kann ein hinreichender Tatverdacht fehlen.
Dann sollte geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Umweltstrafverfahren
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Unternehmer, Geschäftsführer, Bauunternehmen und Privatpersonen in Umweltstrafverfahren.
Bei einem Strafverfahren wegen illegaler Abfallentsorgung prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere Art und Menge der Abfälle, Laboranalysen, Entsorgungsnachweise, Transportwege und die persönliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten.
In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.
Wegen illegaler Abfallentsorgung beschuldigt?
Wer eine Vorladung wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen erhält, sollte zunächst Akteneinsicht nehmen lassen und keine unvorbereitete Aussage abgeben.
Dass Abfall an einem unzulässigen Ort gefunden wurde, beweist noch nicht, wer ihn dort abgeladen hat und ob tatsächlich ein strafrechtlich relevanter Abfall im Sinne des § 326 StGB vorlag.
Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Entsorgungsunterlagen, Stoffanalysen und mögliche Einstellungsgründe geprüft werden.