Hinterziehung der Umsatzsteuer: Strafverfahren, Folgen und wirksame Verteidigung

07.10.2026

Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung: Ein Risiko für jeden Unternehmer

Die Umsatzsteuer ist eine der aufkommensstärksten Steuern in Deutschland und zugleich die Steuer, bei der die Finanzverwaltung am genauesten hinsieht. Jeder Unternehmer gibt monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen ab, und jede einzelne Anmeldung ist eine Steuererklärung, deren Unrichtigkeit strafrechtliche Folgen haben kann. Ermittlungsverfahren wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer entstehen deshalb nicht nur bei organisierten Umsatzsteuerkarussellen, sondern ebenso häufig bei Handwerksbetrieben, Gastronomen, Online-Händlern, Bauunternehmen, Kfz-Händlern und Freiberuflern.

Auslöser sind meist eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, eine Außenprüfung, Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter, Hinweise im europäischen Informationsaustausch oder schlicht verspätete und ausbleibende Voranmeldungen. Steht plötzlich die Steuerfahndung vor der Tür oder findet sich ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle im Briefkasten, geht es um viel: um Freiheitsstrafe, um hohe Nachzahlungen und um die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens. Zugleich bietet das Steuerstrafrecht zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten, die eine spezialisierte Verteidigung gezielt nutzen kann. Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage, die Folgen und vor allem die Strategien, mit denen sich ein Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung wirksam verteidigen lässt.

Umsatzsteuerhinterziehung nach § 370 AO: Die rechtlichen Grundlagen

Die Hinterziehung der Umsatzsteuer ist kein eigener Straftatbestand, sondern ein Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Strafbar macht sich, wer gegenüber dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder das Finanzamt pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Im Bereich der Umsatzsteuer betrifft dies typischerweise das Verschweigen von Umsätzen, etwa bei Bargeschäften oder manipulierten Kassensystemen, den Abzug von Vorsteuern aus Scheinrechnungen oder Rechnungen ohne zugrunde liegende Leistung sowie die Nichtabgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen.

Eine Besonderheit der Umsatzsteuer liegt darin, dass bereits jede einzelne Voranmeldung eine selbstständige Steueranmeldung ist. Wird sie zu niedrig oder verspätet abgegeben, kann schon dadurch eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegen, die man als Hinterziehung auf Zeit bezeichnet. Die spätere Jahreserklärung kann dann eine weitere Tat darstellen. Daraus ergibt sich häufig eine Vielzahl von Einzeltaten, die das Strafmaß in die Höhe treiben kann.

Besonders schwer wiegen Vorwürfe im Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellen und Kettengeschäften. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kittel (Urteil vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04) ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Steuerrechtlich genügt dabei bereits ein Kennenmüssen. Strafrechtlich ist dagegen Vorsatz erforderlich, und dieser Unterschied ist für die Verteidigung von großer Bedeutung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Vorsatz des Täters zudem auf den Steueranspruch selbst beziehen. Wer aufgrund einer falschen steuerrechtlichen Beurteilung annimmt, eine Leistung sei steuerfrei oder er sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, handelt nicht vorsätzlich. Dieser Irrtum wird als Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB behandelt und schließt die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung aus. In Betracht kommt dann allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, die lediglich eine Ordnungswidrigkeit ist.

Die Folgen eines Strafverfahrens wegen Umsatzsteuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung wird nach § 370 Abs. 1 AO mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei einer Hinterziehung in großem Ausmaß, bei der bandenmäßigen Hinterziehung von Umsatzsteuer oder bei der Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege, droht nach § 370 Abs. 3 AO eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt maßgeblich von der Höhe der verkürzten Steuer ab. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) Leitlinien zur Strafzumessung aufgestellt. Danach liegt ein großes Ausmaß regelmäßig ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro vor, und bei einem Schaden in Millionenhöhe kommt eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15) hat der BGH klargestellt, dass die Grenze von 50.000 Euro einheitlich gilt, unabhängig davon, ob der Staat durch falsche Angaben oder durch bloßes Schweigen geschädigt wurde. Gerade bei Umsatzsteuer, die sich über viele Voranmeldungszeiträume summiert, werden diese Schwellen schnell erreicht.

In besonders schweren Fällen beträgt die Verfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 AO fünfzehn Jahre, sodass auch weit zurückliegende Zeiträume noch verfolgt werden können. Neben der Strafe stehen erhebliche steuerliche Folgen. Die hinterzogene Umsatzsteuer muss nachgezahlt werden, die steuerliche Festsetzungsfrist verlängert sich nach § 169 Abs. 2 AO auf zehn Jahre, und es fallen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO an. Geschäftsführer und Beteiligte haften nach § 71 AO persönlich für die hinterzogenen Beträge. Hinzu kommen mögliche Vermögensarreste, eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sowie berufsrechtliche Konsequenzen für Kammerberufe.

Verteidigungsstrategien bei Umsatzsteuerhinterziehung

Die Selbstanzeige: Straffreiheit vor der Entdeckung

Solange die Tat noch nicht entdeckt ist und kein Sperrgrund vorliegt, eröffnet die Selbstanzeige nach § 371 AO den Weg zur vollständigen Straffreiheit. Sie muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig berichtigen, und die hinterzogenen Steuern müssen fristgerecht nachgezahlt werden. Für die Umsatzsteuer gelten dabei wichtige Erleichterungen. Nach § 371 Abs. 2a AO ist die Berichtigung oder verspätete Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung als wirksame Teilselbstanzeige anerkannt, ohne dass zugleich alle anderen Zeiträume offengelegt werden müssen, und der Sperrgrund für Hinterziehungsbeträge über 25.000 Euro gilt hier nicht. Liegt der Hinterziehungsbetrag in anderen Fällen über 25.000 Euro, wird nach § 398a AO von der Verfolgung abgesehen, wenn neben der Steuer ein gestaffelter Zuschlag gezahlt wird.

Eine Selbstanzeige ist ein hochkomplexes Instrument. Fehler bei der Vollständigkeit, bei der Schätzung oder beim Zeitpunkt machen sie unwirksam, und eine gescheiterte Selbstanzeige liefert den Ermittlern ein Geständnis. Ist bereits eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben, ein Prüfer erschienen oder die Einleitung eines Strafverfahrens mitgeteilt worden, ist die Selbstanzeige gesperrt. Gerade deshalb sollte sie nur nach eingehender Beratung durch einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Anwalt erstattet werden.

Vorsatz bestreiten: Der Irrtum über den Steueranspruch

Im Umsatzsteuerrecht sind die Rechtsfragen oft so komplex, dass selbst Fachleute zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Ob eine Leistung steuerfrei ist, wo der Ort einer Leistung liegt, ob das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist oder ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, sind Fragen, an denen sich steuerliche Fehleinschätzungen häufen. Weil sich der Vorsatz nach der Rechtsprechung auf den Steueranspruch selbst beziehen muss, führt eine nachvollziehbare Fehlbeurteilung zum Ausschluss der Strafbarkeit. Die Verteidigung belegt diese Fehleinschätzung etwa durch die Beratung eines Steuerberaters, durch branchenübliche Abläufe oder durch eine unklare Rechtslage. Auch in Karussellfällen genügt das steuerliche Kennenmüssen nicht. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte die Einbindung in eine Hinterziehungskette tatsächlich erkannt und gebilligt hat.

Den Schaden richtig berechnen

Die Höhe der verkürzten Steuer bestimmt das Strafmaß und entscheidet häufig darüber, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt. Eine kritische Überprüfung der Berechnung ist deshalb unverzichtbar. Schätzungen der Finanzbehörden sind für das Strafgericht nicht bindend, und der Strafrichter muss sich eine eigene Überzeugung von der Steuerverkürzung bilden, wobei im Zweifel zugunsten des Beschuldigten Sicherheitsabschläge vorzunehmen sind. Von großer praktischer Bedeutung ist zudem die Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs zum Kompensationsverbot. Mit Urteil vom 13. September 2018 (1 StR 642/17) hat der BGH entschieden, dass nicht geltend gemachte Vorsteuern aus Eingangsumsätzen bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen sind, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den verschwiegenen Ausgangsumsätzen stehen. Dies kann den strafrechtlich relevanten Betrag erheblich verringern.

Auch die Unterscheidung zwischen endgültiger Verkürzung und Hinterziehung auf Zeit ist wesentlich. Wurde eine Voranmeldung lediglich zu spät abgegeben, die Steuer aber später vollständig erklärt und gezahlt, liegt der eigentliche Schaden des Staates nur im Zinsverlust. Dieser Umstand wirkt sich bei der Strafzumessung deutlich zugunsten des Beschuldigten aus.

Einstellung, Strafbefehl und Verständigung

Das vorrangige Ziel ist auch im Steuerstrafrecht die Beendigung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung. Fehlt ein hinreichender Tatverdacht, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Bei geringfügigen Verkürzungen kommt eine Einstellung nach § 398 AO in Betracht, und auch bei höheren Beträgen lässt sich häufig eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO erreichen, die nicht als Vorstrafe gilt. Wo dies nicht möglich ist, kann ein Strafbefehl eine diskrete Erledigung ohne öffentliche Verhandlung ermöglichen. In umfangreichen Verfahren sind frühe Gespräche mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Staatsanwaltschaft und eine abgestimmte Klärung der steuerlichen Fragen oft der Schlüssel zu einem tragfähigen Ergebnis.

Warum frühzeitiges Handeln über den Ausgang entscheidet

Im Steuerstrafrecht entscheiden oft Tage oder sogar Stunden über die Handlungsmöglichkeiten. Steht eine Außenprüfung bevor, kann eine Selbstanzeige noch möglich sein, sobald jedoch die Prüfungsanordnung bekannt gegeben ist, ist dieser Weg in der Regel versperrt. Kommt es zu einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung, sollten Betroffene ruhig bleiben, keine Angaben zur Sache machen, den Durchsuchungsbeschluss sorgfältig aufbewahren und umgehend einen Verteidiger kontaktieren. Auch Gespräche mit Prüfern, die scheinbar nur der steuerlichen Klärung dienen, können strafrechtlich verwertet werden, sobald ein Strafverfahren eingeleitet ist.

Ein im Steuerstrafrecht erfahrener Verteidiger beantragt Akteneinsicht, analysiert die steuerlichen Berechnungen gemeinsam mit dem Steuerberater und stimmt die Verteidigung im Strafverfahren mit dem parallel laufenden Besteuerungsverfahren ab. So lässt sich vermeiden, dass im Steuerverfahren Erklärungen abgegeben werden, die im Strafverfahren schaden. Je früher diese Abstimmung erfolgt, desto größer ist die Chance auf eine Einstellung oder eine deutlich mildere Erledigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Ihr Strafverteidiger bei Umsatzsteuerhinterziehung

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung verlangt fundierte Kenntnisse im Strafrecht und im Steuerrecht zugleich. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und vereint damit beide Qualifikationen in einer Person. Die Fachanwaltsbezeichnung setzt besondere theoretische Kenntnisse und umfangreiche praktische Erfahrung in Strafverfahren voraus, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden müssen, und wird nur bei kontinuierlicher Fortbildung fortgeführt. Die Zertifizierung als Berater für Steuerstrafrecht steht für vertiefte Kenntnisse genau in dem Rechtsgebiet, um das es bei der Umsatzsteuerhinterziehung geht, von der Selbstanzeige über die Schadensberechnung bis zur Verteidigung gegen die Steuerfahndung.

Rechtsanwalt Junge vertritt Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und Freiberufler in Ermittlungsverfahren wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer und berät bei der Vorbereitung strafbefreiender Selbstanzeigen. [Optional, nur bei belegbarer Bilanz: Angabe zu bisherigen Verfahrensergebnissen in diesem Bereich.] Seine Arbeitsweise beruht auf einer gründlichen Auswertung der Ermittlungsakte, einer engen Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater, einer konsequenten Nutzung der Rechtsprechung zu Vorsatz und Schadensberechnung und einer sachlichen, zielgerichteten Kommunikation mit Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwaltschaft. Jedes Verfahren ist anders, und ein bestimmtes Ergebnis kann kein Anwalt seriös versprechen. Eine frühe und fachkundige Verteidigung verbessert Ihre Ausgangslage jedoch erheblich.

Wenn gegen Sie wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer ermittelt wird, eine Prüfung ansteht oder Sie eine Selbstanzeige erwägen, sollten Sie keine Zeit verlieren und keine Angaben zur Sache machen, bevor Sie sich beraten lassen haben. Nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge auf und vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch. Er prüft Ihre Situation, erläutert Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten und übernimmt die Kommunikation mit den Behörden.