Heimliche Bildaufnahmen und weitergeleitete Intimfotos: Strafverfahren nach den §§ 201a und 184k StGB
12.10.2026
Ein Vorwurf, der oft aus einem ganz anderen Verfahren entsteht
Die Ermittlungen beginnen häufig nicht dort, wo man sie vermuten würde. Ein Mobiltelefon wird in einem völlig anderen Zusammenhang beschlagnahmt und ausgewertet; dabei stoßen die Ermittler auf Aufnahmen, deren Entstehung oder Weitergabe sie für strafbar halten. In anderen Fällen erstattet eine ehemalige Partnerin nach der Trennung Anzeige, weil intime Fotos aus der Beziehung aufgetaucht sind. Oder eine Plattform meldet einen Upload, ein Arbeitgeber eine Beschwerde, eine Schule einen Vorfall aus einem Klassenchat.
Für die Betroffenen kommt der Vorwurf meist überraschend – und er trifft eine sehr heterogene Gruppe. Darunter sind Menschen, die eine einvernehmlich entstandene Aufnahme unbedacht weitergeleitet haben; Menschen, deren Cloud-Synchronisation Dateien in ein geteiltes Album gespiegelt hat; Jugendliche, die Bilder in einer Gruppe verbreitet haben; und Menschen, die mit der Aufnahme tatsächlich nichts zu tun hatten, sondern nur Zugriff auf ein gemeinsam genutztes Gerät.
Der Schutzzweck dieser Vorschriften ist ernst: Es geht um den Kernbereich der Privatsphäre und um Betroffene, deren Bilder sich nach einer Verbreitung nicht mehr zurückholen lassen. Zugleich gilt die Unschuldsvermutung, und die Zuordnung einer Datei zu einer bestimmten Person ist technisch deutlich weniger eindeutig, als Ermittlungsakten es häufig darstellen.
Vorweg eine Eingrenzung: Dieser Beitrag behandelt Aufnahmen erwachsener Personen. Aufnahmen von Minderjährigen unterfallen eigenständigen, erheblich schärferen Vorschriften und bleiben hier außer Betracht.
Was die §§ 201a und 184k StGB erfassen
Die zentrale Vorschrift ist § 201a StGB, der den höchstpersönlichen Lebensbereich vor Bildaufnahmen schützt. Erfasst werden im Kern vier Konstellationen: das Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen einer Person, die sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet; Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen; bloßstellende Aufnahmen von Unfallopfern und Verstorbenen – die sogenannte Gafferregelung; sowie der Gebrauch und das Zugänglichmachen solcher Aufnahmen. Hinzu tritt der Tatbestand des wissentlichen Zugänglichmachens einer Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; die Bildträger und Datenträger können eingezogen werden.
Seit 2021 ergänzt § 184k StGB diese Regelungen um die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen – bekannt geworden als Upskirting. Erfasst wird, wer absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Bereiche bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Auch hier sind das Gebrauchen und das Zugänglichmachen eigenständig erfasst; der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Für die Verteidigung besonders bedeutsam: Beide Vorschriften sind grundsätzlich Antragsdelikte. Fehlt ein wirksamer Strafantrag oder ist die Dreimonatsfrist des § 77b StGB verstrichen, kommt eine Verfolgung nur bei besonderem öffentlichem Interesse in Betracht. Diese Frist wird in der Praxis erstaunlich häufig übersehen.
Je nach Sachverhalt treten weitere Tatbestände hinzu: die Beleidigung nach § 185 StGB, die Nachstellung nach § 238 StGB bei fortgesetzter Verbreitung, die Nötigung nach § 240 StGB, wenn mit der Veröffentlichung gedroht wird, sowie das Verbreiten von Bildnissen ohne Einwilligung nach § 33 KunstUrhG. Zivilrechtlich drohen Unterlassungs- und Löschungsansprüche sowie eine Geldentschädigung.
Die Folgen
Die Strafe ist auch hier selten das größte Problem. Entscheidend ist die Eintragung in das Führungszeugnis ab mehr als neunzig Tagessätzen. Weil § 184k StGB im Abschnitt über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung steht, kann eine Verurteilung zudem im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG erscheinen – mit der Folge, dass Tätigkeiten in Erziehung, Betreuung, Pflege, Schule, Sport und Jugendarbeit faktisch ausgeschlossen sind. Für Lehrkräfte, Erzieher, Trainer, Pflegekräfte, Polizeibeamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst wiegt das schwerer als jede Geldstrafe; parallel drohen Disziplinar- und arbeitsrechtliche Verfahren bis zur Kündigung.
Hinzu kommt die Einziehung der Geräte. Mobiltelefone, Rechner und Speichermedien werden regelmäßig sichergestellt und stehen über Monate nicht zur Verfügung – ein Umstand, der beruflich und privat erheblich belastet und der frühzeitig angegriffen werden sollte.
Verteidigungsstrategien
Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache – und unter keinen Umständen Daten löschen. Das Löschen von Dateien oder Chatverläufen ist der häufigste Fehler nach einer Durchsuchung. Gelöschte Daten sind forensisch häufig rekonstruierbar, Cloud-Sicherungen bleiben bestehen, und der Löschvorgang selbst wird protokolliert. Was als Schadensbegrenzung gedacht war, begründet den Verdacht der Beweisvernichtung und zerstört die Glaubwürdigkeit der Verteidigung. Ebenso wenig sollte Kontakt zur anzeigenden Person aufgenommen werden; das wird regelmäßig als Zeugenbeeinflussung oder als Nachstellung gewertet.
Der erste Ansatzpunkt sind die formellen Verfolgungsvoraussetzungen. Strafantrag, Antragsberechtigung und Antragsfrist sind konsequent zu prüfen, ebenso die Frage, ob die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse zu Recht angenommen hat. In einer nicht geringen Zahl von Verfahren endet die Prüfung bereits hier.
Der zweite Ansatzpunkt sind die Tatbestandsmerkmale, die enger sind, als ihr Ruf vermuten lässt. § 201a StGB schützt nicht jede ungewollte Aufnahme, sondern knüpft an eine Wohnung oder einen gegen Einblick besonders geschützten Raum an; Aufnahmen im öffentlichen Raum werden von dieser Variante nicht erfasst. Bei § 184k StGB kommt es darauf an, ob der betroffene Bereich tatsächlich gegen Anblick geschützt war und ob die Aufnahme gezielt darauf gerichtet war – eine Abgrenzung, die bei zufällig mitaufgenommenen Bildausschnitten erhebliche Bedeutung gewinnt. Auch die Merkmale der Hilflosigkeit, der Bloßstellung und der erheblichen Ansehensschädigung sind wertungsoffen und im Einzelfall angreifbar.
Der dritte Ansatz betrifft die Einwilligung – und er ist in Trennungsfällen der wichtigste. Aufnahmen, die in einer Beziehung einvernehmlich entstanden sind, sind rechtmäßig hergestellt worden; eine Strafbarkeit kann sich dann allenfalls aus dem späteren Zugänglichmachen gegen den Willen der abgebildeten Person ergeben. Zu klären ist also präzise, worauf sich der Vorwurf bezieht: auf die Herstellung, auf den bloßen Besitz oder auf eine Weitergabe. Der bloße Verbleib einvernehmlich entstandener Aufnahmen auf einem Gerät erfüllt für sich genommen regelmäßig keinen Tatbestand.
Der vierte Ansatz betrifft die Zuordnung und die Technik. Ob eine bestimmte Person eine Aufnahme hergestellt oder weitergeleitet hat, ist technisch häufig weniger klar, als die Akte nahelegt: Geräte werden von mehreren Personen genutzt, Konten sind auf mehreren Geräten angemeldet, Cloud-Dienste synchronisieren automatisch in geteilte Alben, Messenger speichern empfangene Medien selbsttätig, und weitergeleitete Dateien tragen keine Urheberinformation. Auch der Vorsatz ist in diesen Konstellationen keineswegs selbstverständlich: Wer nicht wusste, dass eine automatische Sicherung Dateien in einen geteilten Ordner spiegelt, handelt insoweit nicht wissentlich. Metadaten, Synchronisationsprotokolle und Geräteauswertung sind hier auszuwerten – auch zugunsten des Beschuldigten.
Der fünfte Ansatz betrifft die Rechtmäßigkeit der Beweisgewinnung. Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse, der Umfang der Datenauswertung und die Behandlung von Zufallsfunden aus einem anderen Verfahren sind zu prüfen. Eine ohne Rechtsgrundlage ausgeweitete Auswertung kann zu einem Verwertungsverbot führen. Parallel ist auf die Herausgabe der Geräte hinzuwirken, sobald die Auswertung abgeschlossen ist.
Das realistische Ziel ist in den meisten dieser Verfahren die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Geldauflage nach § 153a StPO. Bei nicht vorbestraften Beschuldigten und einmaligem Geschehen sind Staatsanwaltschaften hierfür zugänglich; ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann die Position zusätzlich verbessern. Ist der Beschuldigte selbst jugendlich oder heranwachsend, gelten die erweiterten Einstellungsmöglichkeiten der §§ 45, 47 JGG. Der Beschuldigte gilt dann nicht als vorbestraft, und das Führungszeugnis bleibt frei – bei einem Delikt mit diesen beruflichen Folgen die eigentlich entscheidende Weichenstellung.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht
In diesen Verfahren entscheidet die präzise Arbeit an Tatbestand, Zuordnung und Vorsatz – und die Kenntnis dessen, was eine Geräteauswertung tatsächlich belegt und was nicht. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt Beschuldigte in Verfahren nach den §§ 201a, 184k, 185 und 238 StGB sowie in den begleitenden arbeits-, disziplinar- und zivilrechtlichen Auseinandersetzungen.
Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, konsequente Akteneinsicht vor jeder Erklärung, die Prüfung der formellen Verfolgungsvoraussetzungen, die kritische Auswertung der digitalen Beweismittel und die konsequente Kontrolle der Verwertbarkeit von Durchsuchung und Datenauswertung. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Mandantinnen und Mandanten profitieren von unmittelbarer Erreichbarkeit, einer nüchternen Einschätzung ihrer Lage und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – und auf keinen Fall etwas löschen
In diesen Verfahren entscheidet sich der Ausgang in den ersten Tagen. Wer sich bei der Polizei zur Sache einlässt, gegenüber dem Arbeitgeber Stellung nimmt, Kontakt zur anzeigenden Person sucht oder Daten löscht, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten oder schafft neue Vorwürfe. Wer eine Vorladung, ein Anhörungsschreiben, einen Durchsuchungsbeschluss oder die Mitteilung über die Sicherstellung eines Mobiltelefons erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.