Gewalt bei Demonstrationen – wenn aus der Versammlung ein Strafverfahren wird
04.11.2026
Ein Strafverfahren wegen Gewalt bei einer Demonstration kann erhebliche Folgen haben. Häufig geht es um Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten, das Werfen von Gegenständen, Beschädigungen, körperliche Angriffe oder den Vorwurf, sich an gewalttätigen Handlungen einer größeren Gruppe beteiligt zu haben.
Je nach Sachverhalt kommen mehrere Straftatbestände in Betracht. Besonders häufig geht es um Landfriedensbruch nach § 125 StGB, Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung sowie Widerstand oder tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte.
Für Beschuldigte ist jedoch entscheidend: Die bloße Teilnahme an einer Demonstration, in deren Verlauf andere Personen Gewalt ausüben, macht noch nicht automatisch strafbar. Es muss geklärt werden, welche konkrete Handlung dem einzelnen Beschuldigten nachgewiesen werden kann.
Landfriedensbruch nach § 125 StGB
§ 125 StGB erfasst Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen sowie bestimmte Gewaltdrohungen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden.
Strafbar macht sich, wer sich daran als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Allein die Anwesenheit innerhalb einer Demonstration reicht deshalb nicht aus.
Es muss eine individuelle Beteiligung an den Gewalttätigkeiten oder eine sonstige tatbestandsmäßige Förderung nachweisbar sein.
Nicht jeder Demonstrationsteilnehmer haftet für Gewalt anderer
Gerade bei größeren Versammlungen können einzelne Personen Steine oder Flaschen werfen, Barrikaden errichten oder Polizeiketten angreifen.
Daraus folgt nicht automatisch eine strafrechtliche Verantwortung aller Personen, die sich in derselben Menschenmenge befinden.
Strafrechtlich muss grundsätzlich festgestellt werden, welchen eigenen Tatbeitrag der Beschuldigte geleistet hat. Mittäterschaft setzt gemeinschaftliche Tatbegehung voraus; Beihilfe verlangt vorsätzliche Hilfe zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat.
Gerade die individuelle Zuordnung ist deshalb häufig der zentrale Punkt der Verteidigung.
Besonders schwerer Landfriedensbruch
Bei erschwerenden Umständen kann § 125a StGB eingreifen.
Ein besonders schwerer Fall kann insbesondere vorliegen, wenn eine Schusswaffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mitgeführt wird, durch Gewalttätigkeiten eine Person in Todesgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird, geplündert oder bedeutender Sachschaden verursacht wird.
Dann beträgt der Strafrahmen grundsätzlich sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Deshalb kann die konkrete Beteiligung an einzelnen Gewalthandlungen erhebliche Auswirkungen auf den möglichen Strafrahmen haben.
Widerstand gegen Polizeibeamte
Bei Demonstrationen entstehen häufig zusätzlich Ermittlungen nach § 113 StGB – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Strafbar ist, wer einem Vollstreckungsbeamten bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. Im Grundfall drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Typische Vorwürfe betreffen etwa aktives Wegdrücken, Festklammern oder körperliches Sperren gegen eine Festnahme.
Bloßes Diskutieren, Rufen oder die verbale Weigerung, einer Aufforderung zu folgen, genügt für § 113 StGB grundsätzlich nicht allein.
Tätlicher Angriff nach § 114 StGB
Von Widerstand ist der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB zu unterscheiden.
Wer einen Vollstreckungsbeamten bei einer Diensthandlung tätlich angreift, muss mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen.
Ein gezielter Schlag oder Tritt gegen einen Polizeibeamten kann beispielsweise unter § 114 StGB fallen.
Auch hier muss jedoch die konkrete Handlung einer bestimmten Person sicher zugeordnet werden.
Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung
Wird bei einer Demonstration ein anderer Mensch verletzt, kann zusätzlich § 223 StGB – Körperverletzung einschlägig sein. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Wird etwa mit einer Flasche, einem Stein oder einem anderen gefährlichen Gegenstand zugeschlagen oder geworfen, kann § 224 StGB – gefährliche Körperverletzung geprüft werden. Dafür sieht das Gesetz grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Auch eine gemeinschaftlich begangene Körperverletzung kann unter § 224 StGB fallen.
Entscheidend ist stets, wer die konkrete Handlung vorgenommen hat.
Stein- oder Flaschenwürfe
Besonders schwerwiegend sind Verfahren wegen geworfener Steine, Flaschen oder anderer Gegenstände.
In größeren Menschenmengen besteht jedoch häufig das Problem der Täteridentifizierung.
Ein Video kann zeigen, dass aus einer Gruppe heraus ein Gegenstand geworfen wurde. Daraus folgt aber nicht automatisch, welche konkrete Person geworfen hat.
Kleidung, Position innerhalb der Gruppe, Bewegungsabläufe und zeitliche Abfolge müssen sorgfältig ausgewertet werden.
Eine bloße räumliche Nähe zum eigentlichen Täter reicht nicht für eine Verurteilung.
Vermummung erschwert die Identifizierung
Bei Demonstrationen tragen Beteiligte teilweise Masken, Schals oder einheitliche Kleidung.
Das kann die spätere Identifizierung erheblich erschweren.
Ermittlungsbehörden versuchen dann häufig, Personen über Kleidung, Schuhe, Körpergröße, Videoaufnahmen oder den zeitlichen Verlauf zuzuordnen.
Gerade bei großen Versammlungen können solche Zuordnungen fehleranfällig sein.
Deshalb sollten Bild- und Videoaufnahmen vollständig und nicht nur anhand einzelner Standbilder ausgewertet werden.
Polizeivideos, Bodycams und Handyaufnahmen
Videoaufnahmen gehören zu den wichtigsten Beweismitteln in Demonstrationsverfahren.
Neben polizeilichen Kameras und Bodycams können Aufnahmen von Medien, Überwachungskameras oder privaten Smartphones eine Rolle spielen.
Wichtig ist der vollständige zeitliche Zusammenhang.
Ein kurzer Ausschnitt kann beispielsweise zeigen, wie eine Person einen Polizeibeamten wegdrückt, ohne erkennen zu lassen, was unmittelbar zuvor geschah.
Umgekehrt können Aufnahmen eine behauptete Gewalthandlung eindeutig widerlegen.
Festnahme in einer Menschenmenge
Nicht selten wird eine Person erst einige Minuten nach einer behaupteten Gewalthandlung festgenommen.
Dann muss geklärt werden, wie die Polizei gerade diese Person identifiziert hat.
War ein Beamter durchgehend in der Lage, den Beschuldigten zu beobachten? Wurde die Person zwischenzeitlich aus den Augen verloren? Trugen andere Teilnehmer ähnliche Kleidung?
Gerade bei dynamischen Demonstrationslagen können solche Fragen für die Täteridentifizierung entscheidend sein.
Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungshandlung
Bei einem Vorwurf nach § 113 StGB muss auch die zugrunde liegende Vollstreckungshandlung geprüft werden.
§ 113 Abs. 3 StGB bestimmt ausdrücklich, dass die Tat nach dieser Vorschrift nicht strafbar ist, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig war.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede als rechtswidrig empfundene Polizeimaßnahme körperlichen Widerstand rechtfertigt.
Für die strafrechtliche Bewertung muss genau unterschieden werden, welcher Tatbestand vorgeworfen wird und welche Maßnahme tatsächlich durchgeführt wurde.
Sachbeschädigung und weitere Vorwürfe
Neben Gewaltdelikten können bei Demonstrationen weitere Straftaten im Raum stehen.
Dazu können insbesondere Sachbeschädigung, schwere Formen des Hausfriedensbruchs oder andere Delikte gehören.
Auch hier gilt: Die bloße Zugehörigkeit zur Demonstration reicht nicht aus.
Jede konkrete Tat muss dem einzelnen Beschuldigten persönlich oder aufgrund nachweisbarer Beteiligung zugerechnet werden.
Keine vorschnelle Aussage bei der Polizei
Beschuldigte möchten nach einer Demonstration häufig sofort erklären:
„Ich war dort, aber ich habe nichts geworfen.“
Eine solche Aussage kann zwar entlastend gemeint sein, bestätigt gleichzeitig aber bereits die Anwesenheit an einem bestimmten Ort und möglicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden.
Erst danach lässt sich beurteilen, welche Videos, Fotos und Zeugenaussagen vorliegen und welche konkrete Handlung dem Beschuldigten überhaupt vorgeworfen wird.
Verteidigungsstrategie bei Gewalt auf Demonstrationen
Nach Akteneinsicht sollte das Verfahren auf wenige Kernfragen konzentriert werden.
Zunächst muss geklärt werden, welche konkrete Gewalthandlung stattgefunden haben soll und ob sie dem Beschuldigten sicher zugeordnet werden kann.
Anschließend ist zu prüfen, ob tatsächlich Landfriedensbruch, Widerstand, tätlicher Angriff oder eine Körperverletzung vorliegt und welchen eigenen Tatbeitrag der Beschuldigte geleistet haben soll.
Von besonderer Bedeutung sind vollständige Videoaufzeichnungen, Polizeiberichte, Festnahmeprotokolle und die genaue zeitliche Rekonstruktion.
Gerade die Abgrenzung zwischen bloßer Demonstrationsteilnahme und strafbarer Beteiligung an Gewalttätigkeiten ist häufig der entscheidende Verteidigungsansatz.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel
Nicht jedes Strafverfahren wegen Gewalt bei einer Demonstration muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.
Lässt sich eine Gewalthandlung nicht sicher dem Beschuldigten zuordnen, belegen Videoaufnahmen lediglich dessen Anwesenheit oder fehlt ein nachweisbarer eigener Tatbeitrag, kann ein hinreichender Tatverdacht fehlen.
Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Demonstrationsdelikten
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, tätlichen Angriffs und Körperverletzung.
Bei einem Strafverfahren wegen Gewalt auf einer Demonstration prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere Videoaufnahmen, Polizeiberichte, Zeugenaussagen, Festnahmeabläufe und die individuelle Zuordnung der behaupteten Gewalthandlung.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob tatsächlich eine persönliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten nachgewiesen werden kann oder lediglich die Anwesenheit bei einer Demonstration feststeht.
In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.
Wegen Gewalt bei einer Demonstration beschuldigt?
Wer nach einer Demonstration eine Vorladung wegen Landfriedensbruchs, Widerstands, tätlichen Angriffs oder Körperverletzung erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.
Die Teilnahme an einer Demonstration, bei der andere Personen Gewalt ausüben, beweist noch keine eigene Straftat. Entscheidend ist, welche konkrete Handlung dem Beschuldigten persönlich nachgewiesen werden kann.
Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Videoaufzeichnungen ausgewertet und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.