Falscher EU-Führerschein – wenn aus der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren wird

28.10.2026

Ein Strafverfahren wegen eines falschen Führerscheins aus dem EU-Ausland kann erhebliche Folgen haben. Häufig geht es um polnische, tschechische, rumänische oder andere EU-Führerscheine, die bei einer Verkehrskontrolle vorgelegt werden und von der Polizei für gefälscht, manipuliert oder in Deutschland nicht gültig gehalten werden.

Strafrechtlich können dabei mehrere Vorwürfe zusammentreffen. Besonders häufig geht es um Urkundenfälschung nach § 267 StGB und Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG.

Für Beschuldigte ist jedoch entscheidend: Ein ausländischer Führerschein ist nicht allein deshalb falsch oder ungültig, weil er nicht in Deutschland ausgestellt wurde. Gültige EU- und EWR-Fahrerlaubnisse werden grundsätzlich anerkannt. Gleichzeitig muss zwischen einem tatsächlich gefälschten Führerschein und einem echten Dokument unterschieden werden, dessen zugrunde liegende Fahrerlaubnis möglicherweise in Deutschland nicht zum Fahren berechtigt.

Gefälschter Führerschein und Urkundenfälschung

Ein Führerschein ist eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne.

Nach § 267 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte beziehungsweise verfälschte Urkunde gebraucht. Im Grundfall drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.

Wer bei einer Verkehrskontrolle bewusst einen gefälschten EU-Führerschein vorzeigt, kann deshalb wegen Urkundenfälschung verfolgt werden.

Entscheidend ist aber, ob der Beschuldigte überhaupt wusste, dass das Dokument gefälscht war.

Nicht jeder falsche Führerschein wurde vom Fahrer selbst gefälscht

In vielen Verfahren lautet der Vorwurf nicht, der Beschuldigte habe den Führerschein selbst hergestellt.

Häufig wurde das Dokument über einen Vermittler, Bekannten oder eine vermeintliche Fahrschule im Ausland beschafft.

Dann muss geklärt werden, welche Informationen dem Beschuldigten vorlagen und ob er davon ausging, tatsächlich eine reguläre EU-Fahrerlaubnis erworben zu haben.

Allein der objektive Umstand, dass sich ein Führerschein später als Fälschung herausstellt, beweist noch nicht, dass sein Besitzer dies wusste.

Für § 267 StGB ist gerade dieser Vorsatz entscheidend.

Echter EU-Führerschein kann trotzdem in Deutschland problematisch sein

Von der Fälschung muss ein anderer Fall klar getrennt werden:

Der Führerschein ist echt und tatsächlich von einer Behörde eines EU- oder EWR-Staates ausgestellt, berechtigt seinen Inhaber aber möglicherweise trotzdem nicht zum Fahren in Deutschland.

Nach § 28 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge in Deutschland führen. Die Vorschrift enthält jedoch mehrere Ausnahmen.

Deshalb muss zunächst geklärt werden, ob das Dokument tatsächlich falsch ist oder ob lediglich über die Anerkennung einer echten ausländischen Fahrerlaubnis gestritten wird.

Wohnsitz bei Erwerb der EU-Fahrerlaubnis

Besonders häufig entstehen Verfahren im Zusammenhang mit der sogenannten Wohnsitzvoraussetzung.

§ 28 FeV enthält Einschränkungen für bestimmte Fälle, in denen sich aus dem Führerschein oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates ergibt, dass der Betroffene bei Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Die bloße Vermutung, jemand habe nur zum Führerscheinerwerb eine Adresse im Ausland angegeben, reicht jedoch nicht automatisch aus.

Im Verfahren muss geklärt werden, welche Informationen aus dem Ausstellerstaat tatsächlich vorliegen und ob die Fahrerlaubnis dort wirksam erteilt wurde.

Führerschein nach früherer deutscher Entziehung

Auch eine frühere Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis kann Bedeutung haben.

§ 28 FeV enthält besondere Einschränkungen für Personen, denen die Fahrerlaubnis in Deutschland rechtskräftig oder bestandskräftig entzogen oder versagt wurde oder gegen die eine gerichtliche Sperre besteht.

Ein echter ausländischer Führerschein führt deshalb nicht in jeder Konstellation automatisch dazu, dass in Deutschland wieder gefahren werden darf.

Ob eine spätere EU-Fahrerlaubnis anerkannt wird, muss anhand des konkreten Erwerbszeitpunkts, der damaligen Sperrsituation und der Informationen des Ausstellerstaates geprüft werden.

Umtausch eines Drittstaatenführerscheins

Besonders kompliziert können Fälle sein, in denen ein EU-Führerschein nicht aufgrund einer dort abgelegten Fahrerlaubnisprüfung erteilt, sondern ein Führerschein aus einem Drittstaat in einen EU-Führerschein umgetauscht wurde.

Die aktuelle Regelung des § 28 FeV enthält hierzu besondere Einschränkungen. Erfasst werden unter anderem bestimmte Fälle eines prüfungsfreien Umtauschs sowie ausdrücklich Fahrerlaubnisse, die auf einem gefälschten Führerschein eines Drittstaates beruhen.

Deshalb muss bei solchen Verfahren die gesamte Erteilungskette nachvollzogen werden.

Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG

Ist die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig oder existiert überhaupt keine echte Fahrerlaubnis, kann zusätzlich Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG im Raum stehen.

Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung wird grundsätzlich bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt beziehungsweise das Führen untersagt ist. Je nach Tatbestandsvariante drohen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; auch fahrlässige Verstöße können erfasst sein.

Damit können aus einer einzigen Verkehrskontrolle zwei getrennte Vorwürfe entstehen:

Der Gebrauch eines gefälschten Führerscheins und das Fahren ohne wirksame Fahrerlaubnis.

Führerschein und Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe

Dieser Unterschied ist für die Verteidigung besonders wichtig.

Der Führerschein ist das Dokument, das die Fahrerlaubnis nachweist.

Die Fahrerlaubnis ist dagegen die rechtliche Berechtigung, Fahrzeuge der jeweiligen Klasse zu führen.

Deshalb ist denkbar, dass ein Führerscheindokument fehlt oder problematisch ist, obwohl tatsächlich eine ausländische Fahrberechtigung besteht.

Ein Gericht hat etwa hervorgehoben, dass zwischen der ausländischen Fahrberechtigung und dem Führerschein als Nachweisdokument unterschieden werden muss. Fehlt nur das Dokument, führt dies nicht automatisch zu einer Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Polizeiliche Echtheitsprüfung

Bei einer Kontrolle wird ein ausländischer Führerschein häufig zunächst anhand von Sicherheitsmerkmalen überprüft.

Bestehen Zweifel, kann das Dokument sichergestellt und kriminaltechnisch untersucht werden.

Dabei können beispielsweise Drucktechnik, Material, Personalisierungsmerkmale oder Veränderungen am Dokument geprüft werden.

Für die Verteidigung sollte jedoch nicht allein die technische Echtheit des Führerscheins untersucht werden. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die ausländische Fahrerlaubnis tatsächlich erteilt wurde.

Eine Nachfrage bei der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde kann deshalb entscheidend sein.

Online gekaufte oder über Vermittler beschaffte Führerscheine

Besonders problematisch sind Fälle, in denen Führerscheine im Internet oder über Vermittler angeboten werden.

Mitunter wird behauptet, die Fahrerlaubnis werde „legal im EU-Ausland registriert“, ohne dass eine reguläre Prüfung oder ein tatsächlicher Aufenthalt notwendig sei.

Stellt sich später heraus, dass das Dokument nicht von der behaupteten Behörde stammt, muss trotzdem getrennt geprüft werden, was der Käufer wusste.

Für die Urkundenfälschung genügt nicht, dass er objektiv eine Fälschung besaß. Er muss sie auch zur Täuschung im Rechtsverkehr bewusst gebraucht haben.

Vorlage bei einer Verkehrskontrolle

Ein typischer Vorwurf entsteht dadurch, dass der Führerschein bei einer Polizeikontrolle ausgehändigt wird.

Das Vorzeigen kann als Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde im Sinne des § 267 StGB gewertet werden, wenn der Fahrer die Fälschung kennt und mit ihr über seine Fahrerlaubnis täuschen will.

Gerade deshalb sollte nach einer Sicherstellung nicht spontan erklärt werden, woher das Dokument stammt und wie es erworben wurde.

Solche Angaben können für den Nachweis des Vorsatzes erhebliche Bedeutung haben.

Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis

Auch wenn sich eine vorsätzliche Urkundenfälschung nicht nachweisen lässt, kann die Frage bestehen bleiben, ob der Fahrer zumindest fahrlässig ohne wirksame Fahrerlaubnis gefahren ist.

Dass solche Konstellationen praktisch vorkommen, zeigt auch die Rechtsprechung: In einem Verfahren wegen eines gefälschten Führerscheins wurde der Angeklagte vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen, jedoch wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

Für die Verteidigung muss deshalb getrennt geprüft werden, was der Beschuldigte über die Echtheit des Dokuments und über seine Fahrberechtigung in Deutschland wissen konnte.

Verteidigungsstrategie bei falschem EU-Führerschein

Nach Akteneinsicht sollten wenige Kernfragen im Mittelpunkt stehen.

Zunächst muss geklärt werden, ob der Führerschein tatsächlich gefälscht oder verfälscht ist. Ist das Dokument echt, muss geprüft werden, ob die zugrunde liegende EU-Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt wird.

Bei einer Fälschung ist entscheidend, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er die Unechtheit kannte.

Zusätzlich muss für § 21 StVG geklärt werden, ob tatsächlich keine wirksame Fahrerlaubnis bestand und ob dies vorsätzlich oder zumindest fahrlässig geschah.

Gerade die Trennung zwischen Echtheit des Dokuments, Bestehen einer Fahrerlaubnis und Kenntnis des Beschuldigten ist häufig der zentrale Verteidigungsansatz.

Keine vorschnelle Aussage bei der Polizei

Beschuldigte möchten häufig sofort erklären:

„Ich dachte, der Führerschein sei echt.“

Das kann ein wichtiger Verteidigungsansatz sein.

Eine spontane Aussage kann jedoch gleichzeitig bestätigen, dass der Führerschein bewusst erworben, benutzt und bei einer Kontrolle vorgelegt wurde.

Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen und insbesondere geprüft werden, welche Erkenntnisse zur Herkunft des Führerscheins und zur ausländischen Fahrerlaubnis vorliegen.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel

Nicht jedes Strafverfahren wegen eines angeblich falschen EU-Führerscheins muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.

Ist das Dokument tatsächlich echt, besteht eine anzuerkennende ausländische Fahrerlaubnis oder lässt sich die Kenntnis von einer Fälschung nicht nachweisen, können erhebliche Verteidigungsansätze bestehen.

Auch die Vorwürfe der Urkundenfälschung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis müssen getrennt geprüft werden.

Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei falschen Führerscheinen

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und anderen Verkehrsstraftaten.

Bei einem Strafverfahren wegen eines angeblich gefälschten EU-Führerscheins prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere die technische Echtheit des Dokuments, die tatsächliche Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis, deren Anerkennung in Deutschland und die Frage, ob dem Beschuldigten Kenntnis von einer möglichen Fälschung nachgewiesen werden kann.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Wegen eines falschen EU-Führerscheins beschuldigt?

Wer nach einer Verkehrskontrolle eine Vorladung wegen Urkundenfälschung oder Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.

Dass die Polizei einen ausländischen Führerschein für verdächtig hält, beweist noch nicht, dass er tatsächlich gefälscht ist oder dass sein Besitzer von einer Fälschung wusste.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Echtheit und ausländische Fahrerlaubnis überprüft und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.