Falschen Fahrer im Bußgeldverfahren angegeben – wenn aus dem Blitzerfall ein Strafverfahren wird

17.09.2026

Wer wegen eines Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstoßes einen anderen Fahrer gegenüber der Bußgeldstelle angibt, kann aus einem gewöhnlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren schnell ein Strafverfahren machen.

Besonders problematisch wird es, wenn bewusst eine tatsächlich existierende Person als Fahrer benannt wird, obwohl feststeht, dass sie das Fahrzeug nicht geführt hat. Dann kann insbesondere der Vorwurf der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB entstehen.

Für Beschuldigte ist jedoch entscheidend: Nicht jede unrichtige Fahrerangabe erfüllt automatisch einen Straftatbestand. Es kommt darauf an, wer die Erklärung abgegeben hat, welche Person bezeichnet wurde und mit welcher Absicht dies geschah.

Falsche Verdächtigung nach § 164 StGB

§ 164 StGB schützt sowohl den zu Unrecht Beschuldigten als auch die Funktionsfähigkeit der Behörden.

Wer gegenüber einer Behörde wider besseres Wissen falsche Tatsachen über einen anderen behauptet, die geeignet sind, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen diese Person herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, kann sich nach § 164 Abs. 2 StGB strafbar machen. Der Strafrahmen reicht grundsätzlich bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Gerade im Bußgeldverfahren kann dies relevant werden, wenn bewusst eine andere tatsächlich existierende Person als verantwortlicher Fahrzeugführer angegeben wird.

Typischer Fall: Tatsächlicher Fahrer benennt eine andere Person

Ein Autofahrer wird geblitzt und erhält einen Anhörungs- oder Zeugenfragebogen.

Um Punkte oder ein Fahrverbot zu vermeiden, wird beispielsweise ein Freund, Verwandter oder Bekannter als Fahrer angegeben, obwohl bekannt ist, dass diese Person das Fahrzeug nicht geführt hat.

Soll dadurch erreicht werden, dass sich die Ermittlungen gegen diese Person richten, kann ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung entstehen.

Die Rechtsprechung hat § 164 Abs. 2 StGB bereits auf Konstellationen angewendet, in denen im Bußgeldverfahren gezielt ein anderer tatsächlicher Mensch als vermeintlicher Fahrer in das Verfahren gebracht wurde.

Einverständnis des angeblichen Fahrers schützt nicht automatisch

Teilweise erklärt sich ein Bekannter bereit, die Verkehrsordnungswidrigkeit „zu übernehmen“.

Auch dann ist die rechtliche Situation nicht automatisch unproblematisch.

Dass die zu Unrecht benannte Person mit der Vorgehensweise einverstanden war, beseitigt nicht ohne Weiteres sämtliche strafrechtlichen Risiken des tatsächlichen Fahrers. Entscheidend bleibt insbesondere, wer die falsche Behauptung gegenüber der Behörde veranlasst hat und ob dadurch gezielt ein Verfahren gegen einen anderen ausgelöst oder fortgeführt werden sollte.

Die konkrete Rollenverteilung muss deshalb genau rekonstruiert werden.

Wenn sich der falsche Fahrer selbst bezichtigt

Anders kann die Situation sein, wenn sich eine andere Person selbst gegenüber der Behörde als Fahrer bezeichnet.

§ 164 StGB verlangt, dass sich die falsche Verdächtigung gegen einen „anderen“ richtet. Wer lediglich sich selbst wahrheitswidrig einer Verkehrsordnungswidrigkeit bezichtigt, erfüllt § 164 StGB deshalb nicht ohne Weiteres.

Allerdings können andere Vorschriften relevant werden. Gibt die betreffende Person gegenüber der Behörde beispielsweise falsche Personalien an, kann § 111 OWiG einschlägig sein. Vorsätzlich falsche Angaben insbesondere zu Namen, Geburtsdatum oder Wohnanschrift können danach mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Fiktive Person als Fahrer angegeben

Noch einmal anders ist die Rechtslage, wenn keine tatsächlich existierende Person benannt wird.

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine nicht existente Person kein „anderer“ im Sinne des § 164 StGB ist. In dem dort entschiedenen Fall war deshalb die falsche Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB nicht erfüllt.

Diese Rechtsprechung bedeutet allerdings nicht, dass die Angabe erfundener Personalien generell risikolos wäre. Andere Straftat- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände können je nach konkreter Gestaltung geprüft werden.

Schweigen ist etwas anderes als einen falschen Fahrer benennen

Für Betroffene ist ein grundlegender Unterschied besonders wichtig:

Niemand sollte eine andere Person erfinden oder bewusst zu Unrecht als Fahrer benennen.

Das ist etwas völlig anderes, als sich im eigenen Verfahren nicht selbst zu belasten.

Der Betroffene eines Bußgeldverfahrens hat grundsätzlich das Recht, zur Sache zu schweigen. Aus diesem Schweigerecht folgt aber kein Recht, eine unbeteiligte Person bewusst als Täter darzustellen.

Gerade wenn wegen eines drohenden Fahrverbots oder hoher Punktebelastung der Wunsch besteht, die Fahrereigenschaft zu bestreiten, sollte dies rechtlich sauber über die vorhandene Beweislage erfolgen.

Blitzerfoto und Fahreridentifizierung

In vielen Verfahren stellt sich ohnehin die Frage, ob die Bußgeldbehörde den tatsächlichen Fahrer sicher identifizieren kann.

Bedeutung haben insbesondere Qualität und Perspektive des Messfotos, erkennbare Gesichtsmerkmale sowie gegebenenfalls weitere Ermittlungsmaßnahmen der Behörde.

Ein unscharfes Foto oder eine schwierige Fahreridentifizierung sollte nicht dadurch „gelöst“ werden, dass eine andere Person als Fahrer angegeben wird.

Stattdessen kann geprüft werden, ob die vorhandenen Beweismittel überhaupt ausreichen, die Fahrereigenschaft sicher nachzuweisen.

Angaben von Halter und Familienangehörigen

Der Fahrzeughalter ist nicht automatisch der Fahrer.

Gerade bei Fahrzeugen, die von mehreren Familienmitgliedern oder Mitarbeitern genutzt werden, kann die Fahrerfrage offen sein.

Wer tatsächlich nicht weiß, wer das Fahrzeug geführt hat, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, der bewusst eine bestimmte unbeteiligte Person benennt.

Für den strafrechtlichen Vorwurf ist deshalb entscheidend, ob eine falsche Fahrerangabe wissentlich erfolgte.

Vorsatz muss nachgewiesen werden

§ 164 StGB verlangt eine falsche Behauptung wider besseres Wissen und die Absicht, behördliche Maßnahmen gegen die andere Person herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

Deshalb ist genau zu prüfen, was der Beschuldigte bei Abgabe der Erklärung wusste.

Wurde tatsächlich bewusst die falsche Person genannt? Bestand möglicherweise ein Irrtum darüber, wer an diesem Tag gefahren war? Wer füllte den Anhörungsbogen aus? War der Beschuldigte überhaupt an der Erklärung beteiligt?

Diese Fragen können für die Strafbarkeit entscheidend sein.

Digitale Kommunikation kann zum Beweismittel werden

Bei einem Verdacht auf absichtliche Manipulation können Nachrichten zwischen dem tatsächlichen und dem angeblichen Fahrer eine erhebliche Rolle spielen.

Absprachen über die Übernahme von Punkten oder ein Fahrverbot können die Ermittlungen belasten.

Umgekehrt muss jede Nachricht im vollständigen Zusammenhang betrachtet werden. Einzelne Formulierungen dürfen nicht vorschnell als Beweis einer gemeinsamen Täuschungsstrategie verstanden werden.

Keine vorschnelle Aussage im Strafverfahren

Wird aus dem Bußgeldverfahren plötzlich ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung, sollte keine unvorbereitete Aussage erfolgen.

Eine Erklärung wie „Mein Freund wollte die Punkte für mich übernehmen“ kann zwar den Ablauf erklären, zugleich aber zentrale Tatsachen bestätigen, die die Ermittlungsbehörden bislang möglicherweise erst beweisen müssten.

Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden.

Erst danach lässt sich beurteilen, welche Angaben tatsächlich dokumentiert sind und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Verteidigungsstrategie bei falscher Fahrerangabe

Bei einem Strafverfahren wegen einer angeblich falschen Fahrerbenennung müssen insbesondere der konkrete Anhörungs- oder Zeugenfragebogen, die abgegebenen Erklärungen und die Beteiligung der einzelnen Personen ausgewertet werden.

Entscheidend ist, ob überhaupt eine tatsächlich existierende andere Person gegenüber der Behörde belastet wurde, wer die Erklärung abgegeben oder veranlasst hat und ob die Voraussetzungen des § 164 StGB einschließlich des erforderlichen Vorsatzes nachweisbar sind.

Gerade die rechtliche Unterschiede zwischen falscher Verdächtigung, Selbstbezichtigung und falscher Personalangabe können den Ausgang des Verfahrens bestimmen.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel

Nicht jedes Strafverfahren wegen eines falsch angegebenen Fahrers muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.

Kann nicht nachgewiesen werden, wer die falsche Angabe veranlasst hat, fehlt der erforderliche Vorsatz oder erfüllt die konkrete Konstellation § 164 StGB bereits rechtlich nicht, können erhebliche Verteidigungsansätze bestehen.

Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei falscher Fahrerangabe

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Straf- und Bußgeldverfahren.

Bei einem Strafverfahren wegen der Angabe eines falschen Fahrers im Bußgeldverfahren prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere die gegenüber der Bußgeldbehörde abgegebenen Erklärungen, die Rollen der beteiligten Personen und die Frage, ob die Voraussetzungen einer falschen Verdächtigung überhaupt erfüllt sind.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Falschen Fahrer angegeben und jetzt Beschuldigter?

Wer nach einem Bußgeldverfahren eine Vorladung wegen falscher Verdächtigung erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.

Nicht jede unrichtige Fahrerangabe ist automatisch eine Straftat. Entscheidend sind die konkrete Erklärung, die bezeichnete Person, die Beteiligung des Beschuldigten und sein damaliger Wissensstand.