Falsche Angaben zu Baukosten – wenn aus der Kostenaufstellung ein Strafverfahren wird
25.09.2026
Ein Strafverfahren wegen falscher Angaben zu Baukosten kann entstehen, wenn gegenüber einer Bank, Förderstelle, Behörde oder einem anderen Geldgeber Baukosten zu hoch, zu niedrig oder anderweitig unzutreffend angegeben worden sein sollen.
Typische Vorwürfe betreffen manipulierte Rechnungen, angeblich nicht erbrachte Bauleistungen, überhöhte Kostenaufstellungen oder die Verwendung von Fördermitteln für andere Zwecke als ursprünglich angegeben.
Welcher Straftatbestand einschlägig ist, hängt vom konkreten Zusammenhang ab. In Betracht kommen insbesondere Betrug nach § 263 StGB, Subventionsbetrug nach § 264 StGB, Urkundenfälschung oder – bei steuerlich relevanten Angaben – Steuerhinterziehung.
Für Beschuldigte ist entscheidend: Nicht jede Abweichung zwischen geplanten und tatsächlichen Baukosten ist automatisch eine Straftat. Bauprojekte verändern sich regelmäßig. Strafrechtlich relevant wird die Abweichung erst, wenn konkrete falsche Angaben nachweisbar sind und die weiteren Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestands erfüllt werden.
Falsche Baukosten gegenüber Bank oder Geldgeber
Werden Baukosten gegenüber einer Bank oder einem privaten Geldgeber bewusst falsch dargestellt, kann Betrug nach § 263 StGB in Betracht kommen.
Die Vorschrift verlangt eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch hervorgerufenen Irrtum, eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden. Zusätzlich muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Ein typischer Vorwurf lautet etwa, die Kosten eines Bauvorhabens seien bewusst höher dargestellt worden, um eine größere Finanzierung oder Auszahlung zu erhalten.
Dabei muss jedoch konkret geprüft werden, welche Angaben tatsächlich falsch waren und ob gerade diese Angaben für die Auszahlung entscheidend waren.
Fördermittel und Subventionsbetrug
Werden Baukosten im Zusammenhang mit öffentlichen Fördermitteln angegeben, kann § 264 StGB – Subventionsbetrug einschlägig sein.
Strafbar können insbesondere unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen sein, wenn sie für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind. § 264 StGB sieht grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Gerade bei Bau- und Sanierungsförderungen können beispielsweise Investitionshöhe, förderfähige Kosten oder tatsächlich ausgeführte Arbeiten subventionserheblich sein.
Entscheidend ist deshalb zunächst, ob die beanstandete Baukostenangabe überhaupt eine subventionserhebliche Tatsache war.
Geplante und tatsächliche Baukosten unterscheiden
Baukosten sind häufig keine feste Größe.
Materialpreise ändern sich, Leistungen fallen weg, Nachträge kommen hinzu und einzelne Gewerke werden teurer oder günstiger als ursprünglich erwartet.
Eine Kostenschätzung von 500.000 Euro, obwohl das Projekt später nur 430.000 Euro kostet, beweist deshalb noch keine Täuschung.
Strafrechtlich muss vielmehr geklärt werden, ob die ursprüngliche Angabe bereits im Zeitpunkt ihrer Abgabe bewusst falsch war.
Eine später nicht eingetretene Prognose ist etwas anderes als eine von Anfang an erfundene Kostenposition.
Scheinrechnungen und überhöhte Rechnungen
Besonders problematisch sind Vorwürfe, wonach Baukosten durch Scheinrechnungen oder manipulierte Rechnungen künstlich erhöht worden sein sollen.
Beispielsweise wird behauptet, ein Unternehmen habe eine Rechnung über 100.000 Euro eingereicht, obwohl tatsächlich nur Leistungen im Wert von 60.000 Euro erbracht wurden.
Dann muss geklärt werden, welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden, wer die Rechnung erstellt hat und ob der Beschuldigte von einer möglichen Abweichung wusste.
Wurde eine unechte oder verfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet, kann zusätzlich Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht kommen. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Nachträge und zusätzliche Bauleistungen
Gerade bei größeren Bauvorhaben entstehen regelmäßig Nachträge.
Ein Unternehmer verlangt zusätzliche Vergütung, weil Leistungen erforderlich wurden, die in der ursprünglichen Planung nicht enthalten waren.
Dass ein Auftraggeber oder Fördergeber eine Nachtragsforderung später nicht anerkennt, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Forderung betrügerisch war.
Entscheidend ist, ob die betreffende Leistung tatsächlich ausgeführt wurde und ob der Beschuldigte bei Einreichung der Kosten davon ausging, einen entsprechenden Anspruch zu haben.
Verwendung von Fördermitteln für andere Kosten
Bei Förderprogrammen kann nicht nur die ursprüngliche Kostenangabe problematisch sein.
§ 264 StGB erfasst auch bestimmte Fälle, in denen eine Geldleistung entgegen einer für die Subvention bestehenden Verwendungsbeschränkung eingesetzt wird.
Wurden Mittel beispielsweise für eine bestimmte energetische Sanierung bewilligt, tatsächlich aber für andere Baumaßnahmen verwendet, kann dies deshalb strafrechtlich relevant werden.
Auch hier muss genau geprüft werden, welche Zweckbindung tatsächlich bestand und ob der Beschuldigte diese kannte.
Falsche Baukosten gegenüber dem Finanzamt
Baukosten können auch steuerlich relevant sein.
Werden gegenüber dem Finanzamt bewusst falsche Kosten angegeben und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, kann § 370 AO – Steuerhinterziehung einschlägig sein. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Das kann beispielsweise relevant werden, wenn erfundene Baukosten als Betriebsausgaben angesetzt oder steuerlich relevante Herstellungskosten bewusst falsch dargestellt werden.
Eine steuerliche Korrektur allein beweist jedoch noch keine vorsätzliche Steuerhinterziehung.
Geschäftsführer und Bauherr haften nicht automatisch für jede Zahl
Bei größeren Projekten werden Kostenaufstellungen häufig von mehreren Personen vorbereitet.
Architekten, Projektsteuerer, Buchhaltung, Bauunternehmen, Steuerberater oder Fördermittelberater liefern Zahlen und Unterlagen.
Deshalb muss geklärt werden, wer die konkrete Angabe erstellt, geprüft und eingereicht hat.
Die Stellung als Geschäftsführer oder Bauherr beweist nicht automatisch, dass sämtliche Einzelpositionen bekannt waren oder bewusst falsch angegeben wurden.
Für die strafrechtliche Verantwortung kommt es auf den tatsächlichen Wissensstand und die konkrete Beteiligung an.
Fehlerhafte Kalkulation oder vorsätzliche Täuschung?
Dieser Unterschied ist häufig der zentrale Punkt des Verfahrens.
Eine Kalkulation kann sich als falsch erweisen, weil Baupreise steigen oder sinken, Positionen falsch verstanden wurden oder ein Berater mit unzutreffenden Daten gearbeitet hat.
Das ist strafrechtlich etwas anderes als das bewusste Erfinden von Rechnungen oder Leistungen.
Beim Betrug nach § 263 StGB muss vorsätzlich gehandelt werden. Bei § 264 StGB ist allerdings zu beachten, dass in bestimmten Konstellationen sogar leichtfertiges Verhalten strafbar sein kann.
Deshalb muss genau untersucht werden, wie die fehlerhafte Kostenangabe entstanden ist.
Rückzahlung oder Rückforderung beweist keine Straftat
Förderstellen oder Banken können Zahlungen zurückfordern, wenn sich Kosten nachträglich als nicht förderfähig oder anders zu bewerten herausstellen.
Eine solche Rückforderung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Strafdelikt vorliegt.
Zwischen der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Frage, ob Geld zurückgezahlt werden muss, und der strafrechtlichen Frage nach Täuschung, Vorsatz und Schaden besteht ein erheblicher Unterschied.
Dokumente und digitale Kommunikation als Beweismittel
In Ermittlungsverfahren wegen falscher Baukosten werden häufig Kostenaufstellungen, Rechnungen, Bauverträge, Nachträge, Bankunterlagen und E-Mails ausgewertet.
Auch Kommunikation mit Architekten, Förderberatern oder Bauunternehmen kann wichtig sein.
Gerade diese Unterlagen können zeigen, ob eine Zahl bewusst manipuliert wurde oder ob sie auf einer nachvollziehbaren damaligen Kalkulation beruhte.
Einzelne Dokumente sollten deshalb immer im vollständigen Projektzusammenhang betrachtet werden.
Keine vorschnelle Aussage bei der Polizei
Beschuldigte versuchen häufig sofort zu erklären:
„Die Kosten waren damals nur geschätzt.“
Das kann zwar ein wichtiger Verteidigungsansatz sein.
Eine spontane Aussage kann aber gleichzeitig bestätigen, dass der Beschuldigte selbst für die betreffende Kostenangabe verantwortlich war.
Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden.
Erst danach lässt sich beurteilen, welche konkrete Zahl beanstandet wird, welche Unterlagen vorhanden sind und welcher Straftatbestand überhaupt im Raum steht.
Verteidigungsstrategie bei falschen Baukosten
Nach Akteneinsicht sollte das Verfahren auf wenige Kernfragen konzentriert werden.
Es muss geklärt werden, welche Kostenangabe tatsächlich falsch gewesen sein soll, wer sie erstellt hat, welche Informationen zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und ob die Angabe für eine Finanzierung, Förderung oder Steuerentscheidung tatsächlich erheblich war.
Ebenso wichtig ist, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte und ob bei einem Betrug überhaupt ein konkreter Vermögensschaden entstanden ist.
Gerade die Abgrenzung zwischen fehlerhafter Baukalkulation und bewusst falscher Kostenangabe ist häufig der entscheidende Verteidigungsansatz.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel
Nicht jedes Strafverfahren wegen falscher Angaben zu Baukosten muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.
Lässt sich eine bewusste Täuschung nicht nachweisen, beruhte die Kostenaufstellung auf einer vertretbaren damaligen Kalkulation oder fehlt die notwendige Erheblichkeit beziehungsweise ein nachweisbarer Vermögensschaden, können erhebliche Verteidigungsansätze bestehen.
Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei falschen Baukosten
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Unternehmer, Geschäftsführer, Bauherren und andere Beschuldigte in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren.
Bei einem Strafverfahren wegen falscher Angaben zu Baukosten prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere Kostenaufstellungen, Rechnungen, Nachträge, Förderunterlagen, Finanzierungsunterlagen und die Frage, ob tatsächlich bewusst falsche Angaben gemacht wurden.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung zwischen normalen Kostenabweichungen eines Bauprojekts und strafrechtlich relevanter Täuschung.
In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.
Falsche Baukosten vorgeworfen? Erst Akteneinsicht
Wer wegen angeblich falscher Angaben zu Baukosten eine Vorladung, Durchsuchung oder Mitteilung über ein Ermittlungsverfahren erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.
Eine abweichende Schlussrechnung, eine Fördermittelrückforderung oder eine beanstandete Kostenposition beweist noch keinen Betrug oder Subventionsbetrug.